{"status":"available","doknr":"OLD244948","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1222.6K2008.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-12-22","aktenzeichen":"6 K 2008/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der in N. und U. \nFrauenhäuser sowie eine Frauenberatungsstelle in N. unterhält. Im Frauenhaus \nU. beschäftigt der Kläger fünf Mitarbeiterinnen auf der Grundlage von vier \nStellen.\n\n3\n\nSeit dem 1. Juli 1980 erhält der Kläger vom Beklagten auf der Grundlage der \n„Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten \nfür misshandelte Frauen (Frauenhäuser)\" des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, \nFrauen und Familie Zuwendungen zu den Personalausgaben für die Beschäftigung \nhauptamtlicher angestellter Kräfte in den Frauenhäusern aus Mitteln des Landes \nNordrhein-Westfalen. Für das Jahr 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für das \nFrauenhaus in U. Zuwendungen „für die Grundausstattung (3 Stellen)\" und „für \ndie vierte Personalstelle\" in Höhe von insgesamt 123.684,- EUR. Der \nZuwendungsbescheid vom 30. März 2005 enthielt u.a. den Hinweis: „Ich weise \ndarauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass die \nFörderung auch in künftigen Haushaltsjahren im bisherigen Umfang erfolgt. Darüber \nhinaus ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der Haushaltslage des Landes \nKürzungen von Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsplanung erfordert oder \nZuwendungen deswegen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko \ninsbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu \nberücksichtigen.\"\n\n4\n\nUnter dem 19. Dezember 2005 teilte das Ministerium für Generationen, Familie, \nFrauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen den Trägern der vom Land \ngeförderten Frauenhäuser unter Hinweis auf die aktuelle Lage des Landeshaushalts \nund das Ziel der Landesregierung, den Haushalt zu sanieren, u.a. mit: Der am 7. \nDezember 2005 verabschiedete Haushaltsentwurf der Landesregierung für das Jahr \n2006 enthalte auch Kürzungen für zum Teil über Jahre gewährte \nPersonalkostenzuschüsse. Nach dem Gesamtansatz für die Förderung der 62 \nFrauenhäuser betrage die Förderpauschale für 2006 pro Frauenhaus 87.604,- \nEUR.\n\n5\n\nUnter dem 6. Januar 2006 teilte das Ministerium dem Beklagten die Höhe der \nFörderpauschale für das Haushaltsjahr 2006 je Einrichtung mit und wies den \nBeklagten u.a. an, zur Weiterförderung der bisher geförderten Frauenhäuser \nAbschlagsbescheide zu erlassen und den jeweiligen Zuwendungsbetrag so zu \nbemessen, dass die zu fördernde Maßnahme bis zum 30. Juni 2006 aufrechterhalten \nwerden könne.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf \ndessen Antrag vom 25. Oktober 2005 für das Frauenhaus in U. als erste \nTeilbewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 eine \nZuwendung in Höhe von 43.802,- EUR und wies u.a. darauf hin, der voraussichtliche \nganzjährige Pauschalbetrag „für die Grundausstattung (3 Stellen)\" betrage 87.604,- \nEUR. \n\n7\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 13. Februar 2006 Widerspruch, soweit \neine Zuwendung von nicht mehr als 43.802,- EUR gewährt worden sei. Zur \nBegründung gab er im Wesentlichen an: Bei der Ermessensentscheidung, die \nLandeszuschüsse für die Förderung der Frauenhäuser zu kürzen, sei die bisherige \nFörderungspraxis zu berücksichtigen. Der Kläger sei über viele Jahre insbesondere \nhinsichtlich der Einstellung von Mitarbeitern gefördert worden. Da für diese die \nGeltung des Bundesangestelltentarifvertrags vorgegeben gewesen sei, seien dessen \nBestimmungen für die Arbeitsverträge vereinbart worden. Angesichts der sich daraus \nergebenden Kündigungsfristen, habe er auf die unvermittelte Kürzung der \nZuwendungen nicht unmittelbar durch entsprechende Reduzierung der \nPersonalkosten reagieren können. Deshalb habe eine entsprechende \nÜbergangsregelung vorgesehen werden müssen, um ihm die Änderung der \nArbeitsverträge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu \nermöglichen.\n\n8\n\nNachdem der Beklagte die Auszahlung der gewährten Zuwendung mit dem \nHinweis auf die fehlende Bestandskraft des Zuwendungsbescheids verweigert hatte, \ngab ihm das erkennende Gericht mit Beschluss vom 5. Mai 2006 im Wege der \neinstweiligen Anordnung auf, dem Kläger die gewährte Zuwendung in Höhe von \n43.802,- EUR auszuzahlen (5 L 242/06). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des \nBeklagten wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nBeschluss vom 5. Juli 2006 zurück (3 B 797/06). \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers vom 13. Februar 2006 zurück und führte zur Begründung \nim Wesentlichen aus: Die Träger von Frauenhäusern seien mit Schreiben des \nzuständigen Ministeriums vom 19. Dezember 2005 und 6. Januar 2006 über die \nKürzung der Förderpauschale informiert worden. Aus den Bewilligungen der \nvorangegangenen Jahre könne kein Anspruch auf Weiterförderung abgeleitet \nwerden, da diese lediglich auf ein Jahr und unter Haushaltsvorbehalt geleistet \nwürden und außerdem die Zuwendungsbescheide seit 1998 den so genannten \n„Vertrauensschutzhinweis\" enthielten. Im Fall des Klägers sei es möglich gewesen, \ndas Finanzierungsrisiko z.B. durch Änderungskündigungen zu berücksichtigen. \nDurch das vorgegebene Verfahren der Haushaltsaufstellung sei es nicht möglich \ngewesen, die Träger eher über die Kürzungen zu informieren. Der jetzt festgesetzte \nPauschalbetrag sei auch ermessensfehlerfrei. Oberstes Ziel der Sparvorhaben sei es \ngewesen, das Netz der Frauenhilfeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu \nbewahren. Dabei sei die Kürzung bei den Frauenhäusern erfolgt, weil die Kürzung \nhier nicht zur Schließung von Einrichtungen führe. Trotz der Kürzung sei die \nFortführung der qualifizierten Frauenhausarbeit durch die Weiterförderung von drei \nPersonalstellen pro Zufluchtsstätte gesichert. Gründe, die zu einer abweichenden \nEntscheidung gezwungen oder zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers \ngeführt hätten, seien nicht ersichtlich. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 13. Dezember 2006 Klage erhoben. \n\n11\n\nZur Begründung wiederholt er die Begründung seines Widerspruchs und macht \ndarüber hinaus im Wesentlichen geltend: Seine Situation sei zu Beginn des Jahres \n2006 dadurch gekennzeichnet gewesen, dass es allein in Frage gekommen wäre, \nauf die Kürzung der Zuwendungen mit einer Kündigung bestehender Arbeitsverträge \nzu reagieren. Auf Grund der nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vorgesehenen \nKündigungsfristen habe er jedoch keine Möglichkeit gehabt, Arbeitsverhältnisse \nseiner Mitarbeiterinnen kurzfristig zu beenden. Nach deren Beschäftigungszeiten \nseien Kündigungen frühestens zum 30. Juni 2006 möglich gewesen. Lediglich bei \neiner als Ersatzkraft eingestellten Mitarbeiterin habe eine Kündigungsfrist von sechs \nWochen zum Schluss des Kalendervierteljahres gegolten. Die Beschäftigung der \nErsatzkraft sei jedoch erforderlich gewesen, um Ausfallzeiten der übrigen \nMitarbeiterinnen aufzufangen, und im Übrigen in den Förderrichtlinien und \nZuwendungsbescheiden vorgeschrieben. Er habe auch nicht über hinreichende \nMittel verfügt, um die Gehälter wenigstens übergangsweise in ungekürzter Höhe \nweiter zu zahlen. Die bisherigen Landeszuwendungen hätten mehr als 50 % seiner \nEinnahmen ausgemacht. Seine sonstigen Einnahmen setzten sich lediglich aus \nkommunalen Tagesgeldern von Sozialhilfeträgern, geringfügigen Mieteinnahmen \nsowie minimalen Spenden und Geldbeträgen aus strafrechtlichen Auflagen \nzusammen. Tatsächlich hätten seine Mitarbeiterinnen im ersten Halbjahr 2006 nur \nreduzierte Gehälter ausgezahlt bekommen. Ab dem 30. Juni 2006 sei die gekürzte \nFörderung durch die Vereinbarung deutlich reduzierter Stundenzahlen aufgefangen \nworden. Im Übrigen handele der Beklagte widersprüchlich, wenn er einerseits durch \nseine Zuwendungsbescheide die Anwendbarkeit des \nBundesangestelltentarifvertrages zur Auflage mache, gleichzeitig jedoch mit einer \nFreizeichnungsklausel jeden Vertrauensschutz ausschließen wolle. Vielmehr hätte \nder Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung der Situation des Klägers durch \nEinräumung einer Übergangsfrist von sechs Monaten Rechnung tragen müssen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers \nauf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von \nFrauenhäusern für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. \nJuni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden, soweit nicht bereits durch den Bescheid \nvom 13. Januar 2006 Zuwendungen gewährt worden sind.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger könne sich im Hinblick auf die von ihm \ngeforderte Übergangsregelung nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Denn \ner habe auf Grund der ausdrücklichen Hinweise in den jeweiligen \nZuwendungsbescheiden mit Kürzungen oder gar der Einstellung der Zuwendungen \nrechnen müssen. Außerdem sei ihm die Kürzung mit dem Schreiben des \nMinisteriums vom 19. Dezember 2005 konkret angekündigt worden. Daher habe er \nauf die Kürzung durch eine Anpassung oder Umstellung der Arbeitsverträge, \nStundenanteile oder Eingruppierungen reagieren können. Außerdem sei von einem \nRecht zur außerordentlichen Kündigung auszugehen. Auch wenn dem Kläger eine \nrechtzeitige Kündigung der bestehenden Arbeitsverträge nicht möglich gewesen sein \nsollte, sei er in der Lage gewesen, mit anderen Lösungen wie etwa einvernehmlichen \nAufhebungs- oder Änderungsverträgen auf die Kürzung der Zuwendung zu \nreagieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschäftigten im ersten Halbjahr \n2006 einen reduzierten Lohn erhalten hätten, eine solche Vertragsänderung aber \nnicht bereits nach Mitteilung der Subventionsstreichung möglich gewesen sein solle. \nAuch müssten dem Kläger weitere Mittel zur Verfügung gestanden haben, um die \nArbeitsverhältnisse ohne Kündigung fortzusetzen. Dies ergebe sich jedenfalls \ndaraus, dass der Kläger im ersten Halbjahr 2006 Personalkosten in Höhe von rund \n70.000,- EUR habe finanzieren können, obwohl ihm die Zuwendung für dieses \nHalbjahr erst im Juli 2006 ausgezahlt worden sei. Im Übrigen sei dem Kläger eine \nAnwendung des Bundesangestelltentarifvertrages und der sich daraus ergebenden \nKündigungsfristen nicht vorgeschrieben gewesen. \n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an \nStelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, der Gerichtsakte 5 L 242/06 \nund der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Klage, über die auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten der \nBerichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. §§ 87a Abs. 2 \nund 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO \nzulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n21\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2006 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheids vom 20. November 2006 ist im angefochtenen Umfang \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den \nFörderantrag vom 25. Oktober 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni \n2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § \n113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Bereitstellung der hier in Rede stehenden Fördermittel \ndurch den Beklagten ist das Haushaltsgesetz 2006 des Landes Nordrhein-Westfalen \n(GV.NRW. 2006, S. 197) in Verbindung mit dem Haushaltsplan, in dessen Einzelplan \n15 (Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration), Kapitel 15.035 \n(Aufgabengebiet Gleichstellung von Mann und Frau), Titelgruppe 61 \n(Beratungseinrichtungen für Frauen und Schutz vor Gewalt gegen Frauen), Titel 684 \n61 (Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale und ähnliche Einrichtungen) \n\"Zuschüsse zu den Personalausgaben an Träger von Zufluchtstätten für \nmisshandelte Frauen\" ausgewiesen sind. Nach Nr. 1.3 der „Richtlinien für die \nGewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten für misshandelte \nFrauen (Frauenhäuser)\" des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und \nFamilie (vom 18. November 2004 MBl. NRW 2004, 1241) besteht ein Anspruch der \nAntragstellenden auf Gewährung der Zuwendung nicht, vielmehr entscheidet die \nBewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der \nverfügbaren Haushaltsmittel. \n\n23\n\nDer Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. \nInsbesondere ist seine Entscheidung, dem Kläger eine Zuwendung für das von ihm \nbetriebene Frauenhaus in U. für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni \n2006 in Höhe von 43.802,- EUR und damit ohne Übergangszeit nur noch eine \nFörderpauschale für die „Grundausstattung (3 Stellen)\" statt wie zuvor für vier \nPersonalstellen zu bewilligen, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n24\n\nHierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die in Rede stehende \nZuwendung zu den Personalausgaben für das vom Kläger unterhaltene Frauenhaus \nin U. stellt eine staatliche Subvention dar. Es handelt sich um eine freiwillige \nfinanzielle Zuwendung des Staates, mit deren Hilfe er ein bestimmtes Verhalten \nfördert, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen \nerwünscht ist. Im Rahmen dieser Förderung kommt dem Staat eine große \nGestaltungsfreiheit zu. Insbesondere kann er bestimmen, welche Beträge er zur \nDurchführung der Maßnahme insgesamt bereitstellen will. \n\n25\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 12. Februar 1964 \n- 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 (216).\n\n26\n\nEbenso ist es ihm grundsätzlich erlaubt, zuvor gewährte Subventionen für die \nZukunft zu kürzen oder ganz zu entziehen. Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit \nergeben sich lediglich aus dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie den in \nArt. 20 GG verankerten rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und der \nVerhältnismäßigkeit. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 und \n1 BvR 461/85 -, BVerfGE 72, 175, mit weiteren Nachweisen.\n\n28\n\nDiese Grenzen werden durch die vom Kläger angegriffene Kürzung der \nZuwendungen für das von ihm unterhaltene Frauenhaus in U. hinsichtlich der Zeit \nvom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 nicht überschritten.\n\n29\n\nInsbesondere verstößt die Kürzung nicht gegen das Prinzip der Rechtssicherheit. \nDieses Prinzip bedeutet in erster Linie Vertrauensschutz für den Betroffenen. Das \nVertrauen ist enttäuscht, wenn der Staat einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit \ndem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen \nDispositionen nicht berücksichtigen konnte. Geboten ist eine Abwägung des \nInteresses des Einzelnen mit demjenigen der Allgemeinheit. Nur wenn diese \nAbwägung ergibt, dass das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den \nVorrang verdient, ist die Regelung unzulässig. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1983 - 1 BvL 8/80 u.a., \nBVerfGE 63, 152 (175), mit weiteren Nachweisen. \n\n31\n\nAuf ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen auf den ungeschmälerten \nFortbestand der ihm gewährten Zuwendungen kann sich der Kläger nicht berufen. \nNach dem Hinweis des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und \nIntegration des Landes Nordrhein-Westfalen im Schreiben vom 19. Dezember 2005 \nauf die aktuelle Lage des Landeshaushalts und das Ziel der Landesregierung, den \nHaushalt zu sanieren, ist die hier in Rede stehende Subventionskürzung durch \ngewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt, denen gegenüber das Vertrauen des \nKlägers in den ungekürzten Fortbestand der Zuwendungen keinen Vorrang \nbeanspruchen kann. Die Tatsache allein, dass der Kläger für das Frauenhaus in \nU. jahrelang eine Förderpauschale für vier Personalstellen erhalten hat, \nbegründet auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, er sei zum Zeitpunkt der \nKürzung an die bestehenden Arbeitsverträge mit seinen Beschäftigten gebunden \ngewesen, kein die genannten öffentlichen Interessen überwiegendes, \nschutzwürdiges Vertrauen auf eine Weitergewährung dieser Zuwendungen in \nunveränderter Höhe. Ein Subventionsempfänger, der im Hinblick auf die Subvention \nDispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann nicht darauf \nvertrauen, dass die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten Subventionen \nzeitlich unbegrenzt fortbestehen. Vielmehr muss er damit rechnen, dass bei Eintritt \nvon grundlegenden Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen der \nFörderung, insbesondere bei zunehmendem Finanzmangel, Subventionen gekürzt \nwerden. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, \nBVerfGE 78, 249 (284); BVerwG, Urteile vom 11. Mai 2006 - 5 C \n10.05 -, BVerwGE 126, 33 und vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, \nBVerwGE 104, 220.\n\n33\n\nDies gilt für den Kläger in besonderem Maße, weil der Beklagte ihn vor der in \nRede stehenden Kürzung wiederholt, zuletzt mit dem Zuwendungsbescheid vom 30. \nMärz 2005, darauf hingewiesen hatte, es sei nicht auszuschließen, dass die \nEntwicklung der Haushaltslage des Landes Kürzungen von Zuwendungen im \nRahmen der Haushaltsplanung erforderten oder Zuwendungen deswegen ganz \nentfielen, und ihn gebeten hatte, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei \nAbschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu berücksichtigen. \nDemgegenüber ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen \ndes Klägers auf den Fortbestand ungekürzter Zuwendungen aus seinem Vorbringen, \nder Beklagte handele widersprüchlich, wenn er einerseits durch seine \nZuwendungsbescheide die Anwendbarkeit des Bundesangestelltentarifvertrages mit \nden dort vorgeschriebenen - langen - Kündigungsfristen zur Auflage mache, \ngleichzeitig jedoch mit einer Freizeichnungsklausel jeden Vertrauensschutz \nausschließen wolle. So ist es schon nicht erkennbar, dass es dem Kläger \nvorgeschrieben war, bei Abschluss der Arbeitsverträge mit seinen Beschäftigten die \nAnwendbarkeit des Bundesangestelltentarifvertrags zu vereinbaren. Der Beklagte \nweist zutreffend darauf hin, dass Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für \nZuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die diesbezüglichen \nNebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide lediglich die Verpflichtung der \nZuwendungsempfänger vorsehen, mit ihren Beschäftigten keine günstigeren \nArbeitsbedingungen zu vereinbaren, als sie für Bedienstete des Landes vorgesehen \nsind, und den Beschäftigten keine höheren Vergütungen zu gewähren, als sie nach \ndem BAT/Land gewährt werden. Diesen Regelungen lässt sich eine Verpflichtung \ndes Klägers, bei Abschluss von Arbeitsverträgen die Anwendung des \nBundesangestelltentarifvertrags mit den dort vorgesehenen Kündigungsfristen zu \nvereinbaren, nicht entnehmen. Andere Regelungen, denen eine solche Verpflichtung \nentnommen werden könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst \nnicht ersichtlich.\n\n34\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die Ermessensentscheidung des \nBeklagten, die Zuwendungen für das Frauenhaus des Klägers in U. für das erste \nHalbjahr 2006 ohne Übergangsfrist zu kürzen, gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit verstößt. \n\n35\n\nNach diesem Grundsatz kann in den Fällen einer Kürzung oder des Entzugs \nstaatlicher Subventionen der Staat auch dann, wenn der Eingriff an sich \nverfassungsrechtlich zulässig ist, verpflichtet sein, eine angemessene \nÜbergangsregelung zu treffen. Diese Verpflichtung besteht, wenn eine \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der \nDringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände \nergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist,\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, \n\n37\n\nBVerfGE 67, 1 (15 f.),\n\n38\n\nder ohne Übergangsfrist vorgenommene Eingriff also zu nahezu untragbaren \nVerhältnissen für den Subventionsempfänger führt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.\n\n40\n\nOb danach der Subventionsempfänger davor geschützt ist, dass eine Förderung \nnicht kurzfristig ohne Übergangsregelung gekürzt oder eingestellt wird, hängt \ninsbesondere von der Möglichkeit ab, sich auf die veränderte Bewilligungspraxis \neinzustellen.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, \nSeite 50 f. des Urteilsabdrucks.\n\n42\n\nIn Anbetracht dieser Maßstäbe war der Beklagte bei seiner Entscheidung über \ndie Bewilligung der gekürzten Fördermittel für das Jahr 2006 nicht verpflichtet, dem \nKläger für eine Übergangszeit weiterhin eine Förderpauschale unter \nBerücksichtigung von vier Personalstellen zu gewähren. \n\n43\n\nDie in Rede stehende Kürzung der Zuwendungen stellt sich nicht als derart \nschwerwiegend dar, dass etwa schon allein wegen des Umfangs des Eingriffs vom \nEintritt unzumutbarer Verhältnisse für den Kläger und damit von der Erforderlichkeit \neiner Übergangsfrist auszugehen gewesen wäre. Mit der Kürzung ist die Förderung \ndes Frauenhauses des Klägers in U. nicht gänzlich entfallen. Vielmehr ist dem \nKläger lediglich statt der bisherigen Förderung von vier Personalstellen nur noch eine \nZuwendung „für die Grundausstattung\" von drei Stellen (vgl. Nr. 4.1 der „Richtlinien \nfür die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten für \nmisshandelte Frauen\") bewilligt worden. Damit blieb - wie der Beklagte im \nWiderspruchsbescheid vom 20. November 2006 dargelegt hat und der Kläger \nletztlich auch nicht bestreitet - trotz der Kürzung die Fortführung der \nFrauenhausarbeit des Klägers gesichert. \n\n44\n\nDie Erforderlichkeit einer Übergangsregelung ergibt sich auch nicht aus dem \nVorbringen des Klägers, er habe auf Grund der nach dem \nBundesangestelltentarifvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen keine Möglichkeit \ngehabt, auf die unvermittelte Kürzung der Zuwendungen unmittelbar zu reagieren \nund Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiterinnen kurzfristig zu beenden. \n\n45\n\nInsoweit spricht bereits einiges dafür, dass die Disposition des Klägers, bei \nAbschluss der Arbeitsverträge mit seinen Beschäftigten die Anwendbarkeit des \nBundesangestelltentarifvertrages und damit die dort vorgesehenen - relativ langen - \nKündigungsfristen zu vereinbaren, von vornherein nicht schutzwürdig ist. Wie bereits \noben dargelegt, ist es nicht zu erkennen, dass der Kläger verpflichtet war oder ist, bei \nAbschluss von Arbeitsverträgen die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrags \nmit den dort vorgesehenen Kündigungsfristen zu vereinbaren. Außerdem ist der \nKläger - wie ebenfalls bereits oben erwähnt - mit den Zuwendungsbescheiden seit \nJahren wiederholt gebeten worden, das sich aus der Möglichkeit von \nZuwendungskürzungen ergebende Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, \nÄnderung oder Verlängerung von Verträgen zu berücksichtigen. Angesichts dessen \nist davon auszugehen, dass der Kläger gehalten war und es auch selbst in der Hand \ngehabt hat, die Arbeitsverhältnisse mit seinen Beschäftigten von vornherein so zu \ngestalten, dass er auch auf kurzfristige Veränderungen in der Zuwendungspraxis \nhätte rechtzeitig reagieren können. Diese Frage kann letztlich jedoch offen bleiben. \nDenn auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Bindungen an \nden Bundesangestelltentarifvertrag lässt sich nicht feststellen, dass die ohne \nÜbergangsfrist vorgenommene Kürzung der Zuwendungen zu den \nPersonalausgaben den Kläger unzumutbar getroffen hat. \n\n46\n\nDie Tatsache, dass Personalkosten bei einer im Vergleich mit der bisherigen \nPraxis geringeren Bezuschussung regelmäßig nicht sogleich gesenkt werden \nkönnen, erfordert es grundsätzlich nicht, ihre Bezuschussung in Abstimmung mit den \nentsprechenden arbeitsvertraglichen Möglichkeiten zu schmälern. Entscheidend \nkann allein die Auswirkung der neuen (reduzierten) Förderung auf die wirtschaftliche \nSituation und damit auf die Arbeitsfähigkeit des Subventionsempfängers sein, wobei \nsich die Frage nach einer Reduzierung des Förderungsermessens etwa dann stellen \nkann, wenn selbst eine nur teilweise Kürzung der Fördermittel die Arbeit des \nSubventionsempfängers nachhaltig beeinträchtigen oder gar seine Existenz \ngefährden würde.\n\n47\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-\nRR 1999, 127.\n\n48\n\nVon einer solchen Situation kann im Fall des Klägers keine Rede sein. Eine \nExistenzgefährdung ist durch die um die Förderung einer Personalstelle reduzierte \nZuwendung ersichtlich nicht eingetreten. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die \nvorhanden Möglichkeiten des Klägers nicht ausreichten, um die Situation nach der \nohne Übergangsfrist vorgenommenen Kürzung zu bewältigen. So hätte der Kläger \nschon seinen eigenen Angaben zufolge die Folgen der Kürzung trotz der Bindungen \nan den Bundesangestelltentarifvertrag durch die Kündigung des Arbeitsvertrags einer \nErsatzkraft zum Ende des ersten Kalendervierteljahres 2006 zumindest mildern \nkönnen. Dass die Beschäftigung dieser Ersatzkraft, wie der Kläger behauptet, \nnotwendig, insbesondere durch die Förderrichtlinien und die Zuwendungsbescheide \nvorgeschrieben war, ist nicht ersichtlich. Wie oben bereits dargestellt, sehen die \nRichtlinien vielmehr lediglich eine „Grundausstattung\" von drei hauptamtlichen \nKräften vor, ohne dass sich eine Regelung über die Notwendigkeit einer Ersatzkraft \nfinden ließe. Außerdem bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger \nzum Zeitpunkt der Kürzung über hinreichende Mittel verfügte, um die Gehälter seiner \nBeschäftigten trotz des Wegfalls der Förderung einer vierten Personalstelle \nzumindest übergangsweise in ungekürzter Höhe weiter zu zahlen. Der Beklagte weist \nzu Recht darauf hin, dass der Kläger immerhin in der Lage gewesen ist, die Gehälter \nsämtlicher Beschäftigten im ersten Halbjahr 2006 - wenn auch in reduzierter Höhe - \nzu zahlen, obwohl ihm in diesem Zeitraum wegen des Rechtsstreits um die \nAuszahlung der gekürzten Zuwendung (5 L 242/06) noch keinerlei Fördermittel \nzugeflossen waren. Darüber hinaus ist von der Möglichkeit des Klägers auszugehen, \ndie kurzfristige Kürzung der Zuwendungen durch vorübergehende Maßnahmen wie \netwa Erhöhungen von Entgelten, verstärkte Einwerbung von Drittmitteln oder der \nEinschränkung des Leistungsangebots aufzufangen. Gegenteiliges ist jedenfalls \nnicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.\n\n49\n\nBei dieser Sachlage liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass \nder Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung über die Verteilung der Fördermittel \ngezwungen gewesen ist, dem Kläger die Zuwendungen für eine Übergangszeit in \nungekürzter Höhe zu bewilligen. \n\n50\n\nDer Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, \nweil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-22/6-k-2008-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-22/6-k-2008-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244948","retrieved":"2026-07-09 02:08:56.920957+00:00"}}