{"status":"available","doknr":"OLD249199","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1212.10K747.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"10 K 747/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Zulassung zur Prüfung für die Zusatz-Weiterbildung \n„Magnetresonanztomographie - fachgebunden\" („MRT - fachgebunden\").\n\n3\n\nDer Kläger ist Orthopäde und führt seit 1992 eine eigene Praxis. Unter dem \n9. Mai 2004 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Erlangung der Fachkunde \nMagnetresonanztomographie (MRT) in der Orthopädie. Die Beklagte bestätigte unter \ndem 12. Mai 2004 den Eingang des Antrags und teilte mit, der Antrag könne derzeit \nnoch nicht bearbeitet werden, da die Beschlüsse des letztjährigen Deutschen \nÄrztetages noch nicht in geltendes Landesrecht umgesetzt worden seien. Mit \nSchreiben vom 1. Februar 2006 kam die Beklagte auf den Antrag des Klägers zurück \nund teilte mit: Die neue Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 9. April 2005 \n(WO) sei am 23. September 2005 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung \nkönne die Zulassung zur Prüfung für die Zusatz-Weiterbildung „MRT - fachgebunden\" \nbeantragen, wer bei Einführung der Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in \ndiesen Bereich innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens 24 \nMonate regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig \ngewesen sei. Die bislang vorliegenden Nachweise und Zeugnisse seien als \nBeurteilungsgrundlage nicht ausreichend. Es sei ein Nachweis der regelmäßigen \nTätigkeit für die angegebene Mindestdauer in dem Bereich zu erbringen, aus dem \nhervorgehen müsse, dass der Kläger in dieser Zeit überwiegend im Bereich MRT \ntätig gewesen sei und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten \nerworben habe. Diese umfassenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten \nentsprächen dem in der Weiterbildungsordnung und den Richtlinien über den Inhalt \nder Weiterbildung definierten Weiterbildungsinhalten. Gem. § 4 Abs. 7 WO sei die \nZusatz-Weiterbildung zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung \nabzuleisten. Ferner sei die Weiterbildung ganztägig und in hauptberuflicher Stellung \ndurchzuführen. Es sei eine überwiegende Tätigkeit zu belegen. Dies schließe die \ngleichzeitige Anerkennung einer anderen Weiterbildung aus. Voraussetzung für den \nErwerb der Zusatz-Weiterbildung „MRT - fachgebunden\" sei das Vorliegen einer \nFacharztanerkennung. Da der Kläger die Facharztanerkennung Orthopädie besitze, \nsei diese Voraussetzung erfüllt. Die Weiterbildungszeit betrage 24 Monate bei einem \nWeiterbildungsbefugten für Radiologie gem. § 5 Abs. 1 WO, davon könnten bis zu 12 \nMonate bei einem Weiterbildungsbefugten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 WO abgeleistet \nwerden und 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Um abschließend \nbeurteilen zu können, ob die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung vorlägen, \nseien detaillierte Nachweise einzureichen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. Januar 2007 machte der Kläger geltend: In den Jahren \n1997 bis 2000 habe er regelmäßig - mindestens einmal, in der Regel zweimal pro \nWoche - im Sinne einer ganztägigen Weiterbildung MRT-Untersuchungen an \neigenen Patienten im sog. Kooperationszentrum Münster durchgeführt. Die \nOrganisation sei so gewesen, dass - in Anwesenheit eines MRT-erfahrenen \nRadiologen - die entsprechenden Untersuchungen indiziert, zum Teil von der \nGeräteeinstellung auch durch gemeinsame Einstellung mit der fachkundigen MRT \nund ggfs. unter Rücksprache mit dem ortsanwesenden Radiologen die erzielten \nBefunde diskutiert, interpretiert und im Sinne eines Befundberichts schriftlich \nniedergelegt worden seien. Selbstverständlich habe eine entsprechende Aufklärung \nauch der Patienten über ihre Krankheitsbilder stattgefunden. Die Supervision und \nbegleitende theoretische und zum Teil praktische Weiterbildung seien durch Herrn \nProf. C. erfolgt. Nach der Schließung des sog. Kooperationszentrums habe eine \nähnliche interkollegiale Zusammenarbeit mit der Praxis von Herrn Dr. Ho und \nKollegen mindestens einmal pro Woche stattgefunden (von 11/2000 bis 04/2001). Ab \nMai 2001 habe er über ein eigenes MRT-Gerät in seiner Praxis verfügt, bei dem die \nnotwendigen Untersuchungen regelmäßig selbständig durchgeführt worden seien. \nEntsprechend der Richtlinien der „Allianz Deutscher Orthopäden\" habe die \nfachgebundene MRT-Ausbildung stattgefunden. Es sei eine Abschlussprüfung durch \nProf. C. erfolgt. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers \nauf Zulassung zur Prüfung in der Zusatz-Weiterbildung „MRT - fachgebunden\" ab. \nZur Begründung trug sie vor: Der Kläger habe die Zulassung zur Prüfung nach § 20 \nAbs. 8 WO beantragt, die Folgendes regele: Kammerangehörige, die bei Einführung \neiner neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, \nSchwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten acht \nJahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an \nWeiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig gewesen seien, \nwelche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspreche, könnten die \nZulassung zur Prüfung beantragen. Der Antragsteller habe den Nachweis einer \nregelmäßigen Tätigkeit für die angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, \nSchwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis müsse \nhervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden \nGebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen \nsei und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben habe. \nNach dem Abschnitt C betrage die Mindestdauer der Weiterbildung im Bereich MRT \n24 Monate. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen habe der \nPrüfungsausschuss nicht ersehen können, dass der Kläger eine dieser Mindestdauer \nentsprechende Zeit überwiegend in der MRT tätig gewesen sei. Auch habe im \nHinblick auf die Inhalte nicht ermittelt werden können, dass die erforderlichen \numfassenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten durch die \nTeilnahmebescheinigungen des Berufsverbandes für Orthopädie und über das \nZertifikat dieses Verbandes erworben worden seien. Dem nur in Fortbildungen \ngeschulten Arzt vermittele sich ein wesentlich geringeres Erfahrungsbild in der MRT \nals dem während der Dauer von mindestens zwei Jahren überwiegend in diesem \nBereich tätigen Arzt. Auch seien die nach den Richtlinien über den Inhalt der \nWeiterbildung nach Art und Umfang geforderten Untersuchungen nicht \nnachgewiesen. Zudem sei hinsichtlich der apparativen Möglichkeiten in der MRT \nnicht dargelegt, welche Art von MRT-Geräten in Betrieb und Fortbildung zur \nAnwendung gekommen seien. Ein weiterer Grund dafür, dass die Zulassung zur \nPrüfung nicht erteilt werden könne, bestehe darin, dass im Hinblick auf die Zeiten \nund Inhalte wesentliche Merkmale der vorgeschriebenen Weiterbildung nicht \nnachgewiesen seien und somit keine gleichwertige Weiterbildung vorliege (§ 10 \nWO).\n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger am 18. März 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er vor: Er werde durch die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht \neinmal zur Prüfung zuzulassen und dort den Nachweis zu führen, dass er über die \nerforderliche Qualifikation verfüge, in seinen Grundrechten aus Art. 12 GG verletzt. \nNach der Systematik der WO erfolge die Anerkennung der Zusatz-Weiterbildung \n„MRT - fachgebunden\" auf Grund einer Prüfung, in der die notwendige Qualifikation \nnachzuweisen sei. Es sei deshalb nicht einzusehen, warum ihm bereits der Zugang \nzu dieser Prüfung und damit jede Möglichkeit genommen werde, im unmittelbaren \nGespräch mit den Prüfern seine von ihm schon im Einzelnen dargelegte Qualifikation \nnachzuweisen. Insbesondere sei nicht einsehbar und auch nicht sachlich zu \nbegründen, warum von der Beklagten eine 24monatige Tätigkeit an \nWeiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen innerhalb der letzten acht \nJahre zur Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung gemacht werde. Faktisch \nbedeute dies, dass eine entsprechende Tätigkeit im genannten zeitlichen Umfang bei \neinem Radiologen notwendig wäre. Dies sei für niedergelassene Orthopäden faktisch \ngar nicht möglich, diesen werde damit schon der Weg zur Prüfung versperrt. Dabei \nhabe er im Übrigen im Einzelnen dargelegt, warum er über die entsprechenden \nKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfüge. Das Bundesverfassungsgericht \nhabe in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 - für die dort streitige \nKernspintomographie-Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese \nihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung weniger unter dem Gesichtspunkt der \nQualitätssicherung als unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der \nVersorgung finde. Auch dies spreche dafür, dass Gedanken der Qualitätssicherung, \ndie die Grundlage der WO zu sein schienen, es jedenfalls nicht rechtfertigten, ihn \nseiner grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit schon dadurch zu \nbeschränken, dass er nicht einmal zur Prüfung zugelassen werde und ihm so die \nMöglichkeit genommen werde, seine Qualifikation nachzuweisen. Für die \nQualitätssicherung der ärztlichen Versorgung könne es nicht darauf ankommen, ob \nein Arzt die bloßen formellen Voraussetzungen der WO erfülle, sondern \nentscheidend könne nur sein, ob die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten von \nAntragsteller in der dafür vorgesehenen Prüfung nachgewiesen würden. Es könne \nnicht angehen, dass ohne sachlichen Grund Zugangsvoraussetzungen für die \nPrüfung geschaffen würden, die nur von bestimmten Fachärzten - nämlich von \nRadiologen - erfüllt werden könnten. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n8. Februar 2008 zu verpflichten, ihn zur Prüfung \n„Magnetresonanztomographie - fachgebunden\" gem. § 12 der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten vom 9. April 2008 \nzuzulassen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\nSie trägt vor: Die Auffassung des Klägers, dass die Anerkennung der Zusatz-\nWeiterbildung „MRT - fachgebunden\" nach der Systematik der WO allein auf Grund \neiner Prüfung, in der die notwendige Qualifikation nachzuweisen sei, erfolgen würde, \nsei zweifellos nicht zutreffend. Gem. § 11 WO müssten für die Anerkennung der \nBezeichnung drei Voraussetzungen vorliegen, und zwar der Nachweis der fachlichen \nKompetenz, die Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und die \nbestandene Prüfung. Voraussetzung für die Prüfungsteilnahme sei die Zulassung zur \nPrüfung durch die Ärztekammer (§ 12 Abs. 1 S. 1 WO). Die Zulassung werde erteilt, \nwenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse \nund Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Abs. 2 WO belegt sei (§ \n12 Abs. 1 S. 2 WO). Sei dies der Fall, würden in der durchzuführenden Prüfung die \nerworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten durch den Prüfungsausschuss \nüberprüft (§ 14 Abs. 2 WO). Der Prüfungsausschuss entscheide sodann sowohl auf \nGrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise als auch auf Grund der Basis der \nmündlichen Darlegungen im Fachgespräch, ob die vorgeschriebene Weiterbildung \nerfolgreich abgeschlossen sei und die Anerkennung erteilt werden könne (§ 11 Abs. \n3 WO). Voraussetzung zum Erwerb der am 23. September 2005 in Westfalen-Lippe \neingeführten Zusatz-Weiterbildung „MRT - fachgebunden\" sei das Vorliegen einer \nFacharztanerkennung. Diese Voraussetzung werde vom Kläger erfüllt. Die \nMindestweiterbildungszeit „MRT - fachgebunden\" betrage 24 Monate (vgl. \nAbschnitt C Seite 162 WO). Im Falle des Klägers fänden die \nÜbergangsbestimmungen der WO Anwendung. Nach § 20 Abs. 8 WO könne \nderjenige Arzt die Zulassung zur Prüfung für Zusatz-Weiterbildung „MRT - \nfachgebunden\" beantragen, der bei Einführung der Bezeichnung in die WO (also \ngerechnet ab dem 23. September 1997) innerhalb der letzten acht Jahre vor der \nEinführung mindestens 24 Monate regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder \nvergleichbaren Einrichtungen tätig gewesen sei. Gem. § 33 Abs. 6 HeilBerG NRW \nseien Tätigkeiten in eigener Praxis auf Weiterbildungszeiten nicht anrechnungsfähig. \nNach Angaben des Klägers habe er mindestens einmal in der Woche, in der Regel \nzweimal pro Woche MRT-Untersuchungen an eigenen Patienten zunächst von 1997 \nbis 2000 im sog. Kooperationszentrum Münster durchgeführt. In der Zeit von \nNovember 2000 bis April 2001 habe er an einem Tag in der Woche mit Herrn Dr. I. , \nFacharzt für Radiologie, in Münster kooperiert. Ab Mai 2001 habe er angabegemäß \nüber ein eigenes MRT-Gerät verfügt. Nach § 20 Abs. 8 WO müsse ein Antragsteller \nüberwiegend in der Zusatz-Weiterbildung „MRT - fachgebunden\" tätig gewesen sein \nund dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben haben. \nUnter einer überwiegenden Tätigkeit sei mehr als die Hälfte der ganztägigen \nregelmäßigen Arbeitszeit, die gemäß den Vorgaben der WO insgesamt 24 Monate \numfassen müsse, zu verstehen. Die Übergangsbestimmungen sähen nicht vor, dass \ndie zweijährige überwiegende Tätigkeit durch eine langjährige Beschäftigung \nkompensiert werden könne. Die angeführten Tätigkeiten, bei der es sich wohl \nlediglich um Hospitationen handeln dürften, sowie die Teilnahme an Kursen seien \nnicht mit einer strukturierten und angeleiteten Weiterbildung an einer \nWeiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung gleichzusetzen. Denn die \nWeiterbildung sei gem. § 1 WO der geregelte Erwerb gefestigter Kenntnisse, \nErfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere \närztliche Kompetenz zu erlangen. Sie erfolge ganztägig unter Leitung befugter Ärzte. \nZweifellos habe der Kläger mit den vorgelegten Unterlagen nicht den Nachweis einer \nüberwiegenden Tätigkeit im Bereich „MRT - fachgebunden\" erbracht. Dies dürfte ihm \nangesichts seiner eigenen Praxistätigkeit auch nicht möglich sein. Die vom Kläger \ndargelegten Tätigkeiten wiesen auf das Vorliegen einer formlosen Qualifizierung im \nBereich „MRT - fachgebunden\" als Frucht der eigenen beruflichen Praxis hin, die \njeder Arzt im ärztlichen Alltag durch Übung und Erfahrungssammlung je nach \nInteresse und Arbeitseinsatz in mehr oder weniger starkem Maße erwerben könne. \nDass dies als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der beantragten Zusatz-\nWeiterbildung auch nicht im Rahmen der Anerkennung einer Übergangsbestimmung \nausreiche, liege auf der Hand.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Zulassung zu der Prüfung für die Zusatz-Weiterbildung „MRT - \nfachgebunden\" nach § 12 WO, so dass er durch den ablehnenden Bescheid der \nBeklagten vom 8. Februar 2008 nicht in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § \n113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n14\n\nEin Anspruch des Klägers auf Zulassung zu der Prüfung ergibt sich nicht aus \n§ 12 WO i. V. m. den Vorschriften des HeilBerG NRW. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 WO \nwird die Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und \ninhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der \nDokumentationen nach § 8 Abs. 2 WO belegt ist. Die zeitlichen und inhaltlichen \nAnforderungen für die vom Kläger angestrebte Zulassung zu der Prüfung für die \nZusatz-Weiterbildung „MRT - fachgebunden\" ergeben sich aus dem Abschnitt C der \nWO. Danach beträgt die Weiterbildungszeit 24 Monate bei einem \nWeiterbildungsbefugten für Radiologie gem. § 5 Abs. 1 WO, davon können bis zu \n12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 WO abgeleistet \nwerden und 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden. Da die vom \nKläger angestrebte Zusatz-Weiterbildung am 23. September 2005 nachträglich in die \nWO eingeführt worden ist, gilt die Übergangsregelung des § 20 Abs. 8 WO. Danach \nkönnen Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese \nWeiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen \nZusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens \ndie gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren \nEinrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung \nentspricht, die Zulassung zur Prüfung beantragen. Der Antragsteller hat den \nNachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die Mindestdauer in dem jeweiligen \nGebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis \nmuss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden \nGebiet, Schwerpunkt oder entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist \nund dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. \n\n15\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat nicht innerhalb der letzten \nacht Jahre vor Einführung der neuen Bezeichnung in die WO, also in der Zeit vom \n23. September 1997 bis zum 22. September 2005, die erforderliche Zeit einer \nTätigkeit in der Zusatz-Weiterbildung MRT an Weiterbildungsstätten oder \nvergleichbaren Einrichtungen abgeleistet, die der Mindestdauer der Weiterbildung \nentspricht. Der Kläger war in dem gesamten Zeitraum in seiner eigenen Praxis als \nOrthopäde tätig und verfügte seit Mai 2001 über ein eigenes MRT-Gerät, mit dem \nUntersuchungen durchgeführt wurden. Die ärztliche Tätigkeit in eigener Praxis ist \naber gem. § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW und § 4 Abs. 7 S. 3 WO auf die \nWeiterbildungszeit nicht anrechenbar. Auch die vom Kläger vorgenommenen MRT-\nUntersuchungen an eigenen Patienten ein- bis zweimal in der Woche in der Zeit von \n1997 bis 2000 im sog. Kooperationszentrum Münster sowie in de Zeit von November \n2000 bis April 2001 in der Praxis von Dr. I. stellt keine regelmäßige Tätigkeit an \nWeiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen im Sinne des § 20 Abs. 8 \nWO dar. Insoweit hat der Kläger hat schon keine überwiegende Tätigkeit in der \nZusatz-Weiterbildung MRT nachgewiesen. Eine überwiegende Tätigkeit liegt nur \ndann vor, wenn sie mehr als die Hälfte der ganztägigen regelmäßigen Arbeitszeit \nausmacht. Diese Voraussetzung wird vom Kläger nicht erfüllt, denn nach seinen \neigenen Angaben hat er allenfalls an zwei Tagen in der Woche und damit in jedem \nFall weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit MRT-Untersuchungen \ndurchgeführt.\n\n16\n\nDie fehlende überwiegende zweijährige Tätigkeit wird auch nicht dadurch \nkompensiert, dass sich die Zusammenarbeit mit dem sog. Kooperationszentrum \nMünster sowie mit der Praxis von Dr. I. über einen Zeitraum von etwa vier Jahren \nerstreckt hat. Eine Weiterbildung, die ihren Zweck als Information des Patienten über \nzusätzliche Qualifikationen eines Arztes erfüllen soll, muss zeitlich komprimiert \nerfolgen und kann nicht unbegrenzt über Jahre hinweg ausgedehnt werden. Nur im \nRahmen einer zeitlichen Komprimierung lässt sich ein gewisser qualitativ \nhochwertiger Wissensstand vermitteln. Bei großer zeitlicher Streckung der \nWeiterbildung verlieren die Nachweise über die Zusatzqualifikationen ihre \nAussagewertigkeit. Eine Weiterbildungszeit kann nicht unbegrenzt und beliebig lange \nausgedehnt werden, weil eine derartige zeitliche Ausdehnung einer kontinuierlichen, \nin sich geschlossenen und strukturierten Weiterbildung mit dem Ziel der klaren und \nabsehbaren Information für die Beteiligten entgegenstehen würde,\n\n17\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. August \n2007 - 13 A 2840/04 -, GewArch 2008, 117.\nDa der Kläger somit keine überwiegende zweijährige Tätigkeit an \nWeiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen vorweisen kann, bedarf es \nkeiner Entscheidung darüber, ob hinsichtlich seiner Zusammenarbeit mit dem \nKooperationszentrum und der Praxis von Dr. I. die inhaltlichen Anforderungen an \neine Weiterbildung erfüllt sind. \n\n18\n\nDie Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht zur Prüfung zuzulassen, stellt \nkeinen Verstoß gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 GG dar. \nRegelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes sind, da sie die Tätigkeit \nim Grundsätzlichen nicht tangieren, solche der Berufsausübung,\n\n19\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Beschluss vom 9. \nMai 1972 - 1 BvR 518/62 -, BVerwGE 33, 125, 167; \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1986 - 3 B \n54.85 -; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 13 A \n4252/99 -.\nGegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine \nBedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig \nerscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks \ngeeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen \nder Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die \nGrenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird,\n\n20\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 \n-, NJW 2000, 2736.\nDie Gemeinwohlbelange liegen generell darin, dass Weiterbildungsordnungen mit \nvorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen für Ärzte eine größere Erkennbarkeit und \nTransparenz der Qualifikation eines Arztes bewirken und damit letztlich dem Schutz \ndes Patienten dienen, weil dieser beispielsweise mit einer bestimmten Gebiets-, \nTeilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere medizinische Qualifikation \ndes Arztes verbindet,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2007, a. a. O.\nEntgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch sachliche Gründe dafür, die \nZulassung zur Prüfung von der Absolvierung einer bestimmten \nMindestweiterbildungszeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren \nEinrichtungen abhängig zu machen. Die Zusatzbezeichnung, die ein Arzt nach \nbestandener Prüfung führen darf, deutet nicht nur darauf hin, dass eine Prüfung \nerfolgreich absolviert wurde, sondern vermittelt den Patienten auch den Eindruck, \ndass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Form einer \nWeiterbildung vermittelt worden sind. Dass ein Arzt, der eine eigene Praxis führt und \nseine Tätigkeit nicht unterbrechen möchte, die erforderliche Weiterbildungszeit nicht \nerbringen kann, liegt in der Natur der Sache und ist hinzunehmen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-12/10-k-747-08","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-12/10-k-747-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249199","retrieved":"2026-07-09 02:11:10.348625+00:00"}}