{"status":"available","doknr":"OLD249341","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1209.9NC559.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"9 Nc 559/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium\nder Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 4., hilfsweise\nniedrigeren vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des\nWintersemesters (WS) 2008/2009 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach Maßgabe eines\ngerichtlich anzuordnenden Losverfahrens zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.\n\n4\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen\n(MIWFT) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von\nStudienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 (ZulassungszahlenVO) vom\n30. Juni 2008 (GV.NRW. 2008, 492, 493) sowie durch Verordnung vom 31. August 2008 (GV.NRW. 2008, 580 -\nZulassungszahlenVO höhere Fs.) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2008/2009 aufzunehmenden\nBewerberinnen und Bewerber für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt\nfestgesetzt:\n\n5\n\n1. vorklin. Fs. 129 Studienplätze (Stp.)\n\n6\n\n2. vorklin. Fs. 127 Studienplätze\n\n7\n\n3. vorklin. Fs. 127 Studienplätze\n\n8\n\n4. vorklin. Fs. 125 Studienplätze\n\n9\n\n(Soll-Summe 2. - 4. Fs. = 379 Stp.)\n\n10\n\nNach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 241/08)\nstehen den Sollzahlen folgende tatsächliche Einschreibungszahlen (Stand: 23. Oktober 2008) gegenüber:\n\n11\n\n1. vorklin. Fs. 135 Studienplätze\n\n12\n\n2. vorklin. Fs. 137 Studienplätze\n\n13\n\n3. vorklin. Fs. 138 Studienplätze\n\n14\n\n4. vorklin. Fs. 132 Studienplätze\n\n15\n\n(Ist-Summe 2. - 4. Fs. = 407 Stp.)\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens,\ndes Leitverfahrens 9 Nc 241/08 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren\nvorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers hat jedenfalls mangels\nglaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum WS 2007/2008\nüber die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz\nin den verfahrensbetroffenen Fachsemestern zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines\ngerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner Beteiligung vergeben werden könnte, § 123\nAbs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDas Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die vorklinischen\nFachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 besetzt\nsind. Durch diese Besetzungszahlen werden die im ministeriellen Kapazitätsermittlungs- und Festsetzungsverfahren\n(zuletzt: Erlass vom 18. November 2008 nach Durchführung der Überprüfung zum Berechnungsstichtag)\nabschließend ermittelten Zulassungszahlen (bzw. Auffüllgrenzen) und auch die entsprechend in den\nZulassungszahlenverordnungen festgesetzten Zulassungszahlen für das WS 2008/2009 abgedeckt und sogar\nüberschritten. \n\n21\n\na) Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung\nder von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter\nEinbeziehung des Vortrags der Antragsteller/der Antragstellerinnen - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass\nüber die tatsächlich (kapazitätsdeckend) vergebenen 135 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen\nStudiengang nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2008/2009 noch weitere\nStudienanfängerplätze zur Verfügung stehen.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2008/2009 und damit für\ndas WS 2008/2009 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die\nFestsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732),\nzuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).\n\n23\n\nDer Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität\nzugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die\nAufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2008/2009 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der\nzum 1. März 2008 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15.\nSeptember 2008, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der\nVorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren\nkapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu\nüberprüfen.\n\n24\n\n1. Lehrangebot:\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin (Berichte vom 13. März 2008 und zuletzt vom 24. September 2008) und das Ministerium\n(Erlasse vom 13. Mai 2008, 12. Juni 2008 und abschließend vom 18. November 2008) sind bei der Berechnung\nnach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der\nLehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das\nStudienjahr 2008/2009 insgesamt 41 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen\nPersonals der Lehreinheit sind folgenden Stellengruppen zugeordnet worden:\n\n26\n\n \n\n Stellengruppe\n Anzahl Stellen ( ( = Stand: Studienjahr 2007/2008\n \n\n \n\n W3 Universitäts- professor\n \n \n 6 ( 7 (\n \n\n \n\n W2 Universitäts- professor\n \n \n 3 ( 3 (\n \n\n \n\n C2\n Oberassistent\n \n \n 0 ( 1 (\n \n\n \n\n C1\n Wiss. Assistent\n \n \n 0 ( 1 (\n \n\n \n\n A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben\n \n \n 2 ( 2 (\n \n\n \n\n A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben\n \n \n 2 ( 2 (\n \n\n \n\n A13 Akademischer Rat\n auf Zeit\n \n \n 4 ( 0 (\n \n\n \n\n E13 - 15/TVÄ 1 - 3 Wiss. Angestellter\n (befristet)\n \n 19 ( 21 (\n \n\n \n\n E13 - 15/TVÄ 1 - 3 Wiss. Angestellter\n (unbefristet)\n \n 5 (5 (\n \n\n \n\n \n Summe \n \n \n 41 ( 42 (\n \n\n \n\n27\n\nDie Kammer geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen\nErläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung, die auf den\nStellenzuweisungen im Landeshaushaltsplan (vgl. zuletzt für das Haushaltsjahr 2008 Kapitel 06 104, Titel 682\n10) und hierauf aufbauenden Entschließungen der Hochschule beruhen, das der Lehreinheit Vorklinische Medizin\nder WWU Münster für das Studienjahr 2008/2009 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende\nLehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.\n\n28\n\nDer vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2008/2009\nvom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit\nzuzuordnenden Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht über die Verteilung der\nwissenschaftlichen Stellen der Lehreinheit für das Jahr 2008 (\" Stellenbesetzungsübersicht Vorklinik\nUK Münster\", Stand: 15. September 2008, Bl. 25 BA I der Leitsache) hat keinen Anhaltspunkt dafür\nergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders als geschehen zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen\nwissenschaftlichen Personals vorhanden. \n\n29\n\nDiese auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Übersicht, die anforderungsgemäß\nu.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die Eingruppierung und die etwaige\nInanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von\ndiesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung. \n\n30\n\nEntgegen der Rüge einzelner Antragsteller ist die der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl\nund -verteilung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht etwa bereits deshalb fehlerhaft, weil der von der\nAntragsgegnerin dem Gericht auf Anforderung vorgelegten Stellenbesetzungsübersicht die normative Verbindlichkeit\nfehlte. Die Antragsgegnerin hat sich nicht berühmt, diese Übersicht habe Normcharakter. Die Übersicht\nist vielmehr allein die informatorische Darstellung des Ist-Standes der Stellen und deren Verteilung zum letzten\nBerechnungszeitpunkt. Sie dient der gerichtlichen Anforderung entsprechend allein dem Zweck der Darlegung eben\ndieses Ist-Standes mit den dort weiter enthaltenen Angaben. Sie setzt - neben anderen Quellen - das Gericht in den\nStand, die Überprüfung der Angaben der Hochschulverwaltung im gerichtlichen Verfahren vorzunehmen. Die\nnormative Grundlage der Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin - neben der der Klinisch-Theoretischen\nMedizin, der Klinisch-Praktischen Medizin und der sog. Zentralen Einrichtungen - stellt der Haushaltsplan der Landes\n(zuletzt im Haushaltsplan 2008: Kapitel 06 104, Titel 682 10) dar. Dieser weist die vom Haushaltsgesetzgeber\nbestimmte Personalausstattung des Fachbereichs Medizin der WWU Münster differenziert nach Planstellen und anderen\nStellen der jeweiligen Wertigkeit aus. Die weitere Zuweisung dieser Stellen auf die einzelnen Lehreinheiten der WWU\nMünster obliegt auf dieser haushaltsrechtlichen Grundlage der Entschließung der hierzu nach dem Recht der\nHochschulverfassung berufen Organe. Hiergegen ist nichts zu erinnern.\n\n31\n\nEntgegen dem Hinweis einzelner Antragsteller auf Namensnennungen in näher benannten Internet-Auftritten\neinzelner Institute hat das Gericht, das die Personalausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU\nMünster seit Jahren überprüft, keine Veranlassung, an der Vollständigkeit der dem Ministerium\nund dem Gericht mitgeteilten Zahlen des kapazitätsrelevanten Stellenbestandes zum Berechnungsstichtag zu zweifeln.\nDas OVG NRW hat zu einem ähnlichen auf die WWU Münster bezogenen Vorbringen zuletzt in seinem Beschluss vom\n14. Juli 2008 - 13 C 192/08 - ausgeführt: \n\n32\n\n\"Auch der Vortrag der Antragsteller, im Bereich der Physiologischen Chemie seien wissenschaftliche Mitarbeiter\nin dem - im Internet eingestellten Vorlesungsverzeichnis - verzeichnet, die in der Kapazitätsberechnung nicht\neingestellt seien, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Einbeziehung\nvon wissenschaftlichen Mitarbeitern über die im Stellenplan genannten Personen hinaus kommt nicht in Betracht. \n\n33\n\nDie Ausbildungskapazität einer Hochschule bemisst sich nach den Regelungen der KapVO und wird insbesondere\ndurch das abstrakte Stellenprinzip des § 8 KapVO bestimmt. Die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse\nin der betreffenden Hochschule sind demgegenüber nicht entscheidend; dementsprechend kann auch die von den\nAntragstellern angeführte im Internet enthaltene Mitarbeiterliste in der fraglichen Lehreinheit nicht maßgebend\nsein. In die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach dem Stellenprinzip sind hingegen nicht einzubeziehen\nStellen von Mitarbeitern ohne Lehraufgaben oder ohne Personalstelle der Hochschule sowie solche von aus Drittmitteln\nbezahlten Mitarbeitern oder von Lehrpersonen, die keine bei der lehreinheitseigenen oder lehreinheitsfremden Nachfrage\nwirksam werdende Pflichtlehre erbringen. \n\n34\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 C 112/05 -, vom 6. März 2006 - 13 C 19/06 u. a. - und\nvom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 u. a. -, juris.\"\n\n35\n\nDiese Beurteilung entspricht der des beschließenden Gerichts, wobei ergänzend darauf hinzuweisen\nist, dass in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht auch Leerstellen ohne Namensnennung verzeichnet\nsind, die im übrigen - zu Recht - als kapazitätsrelevant behandelt wurden. \n\n36\n\nSoweit bei der vorbezeichneten Gesamtzahl der Stellen bzw. bei den einzelnen Stellengruppen des Berechnungszeitraums\n2008/2009 im Vergleich mit den Zahlen des vorausgegangenen Berechnungszeitraums 2007/2008 - auch ausweislich der dem\nGericht aus früheren Verfahren vorliegenden Unterlagen - Veränderungen eingetreten sind, geben diese auf\nder Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte in\nkapazitätsrechtlicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken. \n\n37\n\nDiese Veränderungen bestehen darin, dass - wie in der vorstehenden Übersicht eingemerkt - bei der\nStellengruppe W3 eine Reduzierung um eine Stelle eingetreten ist, ferner in der Stellengruppe C2 - Oberassistent -\nund C1 - Wiss. Assistent - keine Stellen mehr vorhanden sind; des weiteren hat sich die Zahl der Stellen für\nbefristet beschäftigte Wiss. Angestellte um 2 auf 19 Stellen reduziert. Auf der anderen Seite sind nunmehr\nvier Stellen A13 - Akad. Räte auf Zeit -hinzugetreten. Insgesamt hat sich damit die Stellenausstattung der\nLehreinheit für den Berechnungszeitraum 2008/2009 um eine Stelle vermindert. Das Regellehrdeputat, berechnet\nnach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 - GV. NRW. 1999, 518 -, zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 29. Mai 2007 - GV NRW 2007, 198, hat sich dabei im Vergleich zum Vorjahr von 253 Deputatstunden (DS)\nauf 241 DS, also um insgesamt 12 DS vermindert.\n\n38\n\nDie Antragsgegnerin hat die vorgenannten Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen im Verlauf des Verwaltungsverfahrens\nbeschrieben und sie ergänzend auf Anforderung des Gerichts weiter erläutert. Danach beruht der Wegfall\neiner Stelle W3 - Universitätsprofessor - in der Lehreinheit Vorklinische Medizin (bislang dort zugeordnet\ndem Lehrbereich Anatomie - vormals Prof. Dr. X. ) auf einer in das Strukturkonzept der Medizinischen\nFakultät der WWU Münster und in die sog. Zielvereinbarung I mit dem Land Nordrhein-Westfalen von Mai 2002\neingebundenen und vom Rektorat am 7. Juli 2005 unter Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums vom\n16. März 2005 beschlossenen Umwidmung in eine W3-Stelle für \"Tumorbiologie\". Sie ist\ndabei dem seinerzeit noch zu gründenden \"Institut für Tumorbiologie im Fachbereich 05 - Medizinische\nFakultät -\" zugeordnet worden. Die Umwidmung hat dieser Stelle die Beachtlichkeit bei der Berechnung der\nLehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin entzogen.\n\n39\n\nDas beschließende Gericht kann bei summarischer Prüfung auch unter Würdigung der hierauf bezogenen\nAngriffe einzelner Studienbewerber keine Gründe dafür feststellen, diese Stellenbewirtschaftungsmaßnahme\nmit der damit einhergehenden Reduzierung des aus der Stelle W3 folgenden Regellehrdeputats von 9 DS sei\nkapazitätsrechtlich zu beanstanden.\n\n40\n\nDas Gericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage der kapazitätsrechtlichen Beachtlichkeit von Veränderungen\ndes Stellenbestandes in den medizinischen Lehreinheiten der WWU Münster auf der Basis der \"Zielvereinbarung\nI\",\n\n41\n\nzum Volltext der Zielvereinbarung I vgl.\n http://www.uni-muenster.de/Rektorat/zielvereinbarung.pdf,\n\n42\n\nbefasst.\n\n43\n\nVgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 17. Februar 2007 - 9 Nc 240/06 u.a. -, WWU Münster, Studiengang\nZahnmedizin, WS 2006/2007 -.\n\n44\n\nIn den auf den Berechnungszeitraum 2005/2006 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die\nebenfalls die Vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin der WWU Münster betroffen haben\n(Beschlüsse vom 7. Dezember 2005 - 9 Nc 119/05 u.a. -, rk.) hat das Gericht bereits einen von der\nHochschule seinerzeit vorgenommenen Abzug einer - mit der hier in Rede stehenden Stelle nicht identischen -\nStelle C3 aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin (ebenfalls aus der Anatomie, vormaliger Stelleninhaber:\nProf. Dr. L. ; Vakanz ab 28. Februar 2005) und die Umwidmung dieser Stelle in das zu gründende\n\"Institut für Tumorbiologie\" auf seine kapazitätsrechtliche Beachtlichkeit geprüft. Jene\nBewirtschaftungsmaßnahme war - wie die hier in Rede stehende Maßnahme - unter anderem auf den Inhalt der\n\"Zielvereinbarung I\" gestützt worden. Das Gericht hat seinerzeit die Beachtlichkeit dieser\nStellenverlagerung in kapazitätsrechtlicher Hinsicht bejaht. Hierzu ist ausgeführt worden:\n\n45\n\n\"Auch diese Umwidmung mit der damit verbundenen Reduzierung des Lehrdeputats in der Lehreinheit\nVorklinische Medizin ist jedoch auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfungsdichte\nkapazitätsrechtlich beanstandungsfrei.\n\n46\n\nNamentlich hat sie vor dem verfassungsrechtlich angeknüpften Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung\nBestand. Dieses Gebot vermittelt dem um Zulassung in einem kapazitätsbegrenzten Studiengang Nachsuchenden\nkeinen Anspruch darauf, dass einmal vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden.\nEs verlangt mit Rücksicht auf die der Hochschulverwaltung - und dem Haushaltsgesetzgeber - zukommenden\nOrganisationsrechte lediglich, dass die kapazitätsmindernde Personalmaßnahme auf sachlichen Gründen\nberuht und sich auch sonst als willkürfrei erweist.\n\n47\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 24. April 1985 13 A 1595/83 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 443, ferner\nBeschlüsse vom 7. Januar 1993 - 13 C 296/92 - und vom 22. September 1998 - 13 C 3/98 -.\n\n48\n\nDiese Voraussetzungen, die das beschließende Gericht seiner Beurteilung in ständiger Handhabung\nzugrunde legt, \n\n49\n\nvgl. Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 11 Nc 13/04 u.a. - (Medizin, WWU Münster, SS 2004) , vom 27. Februar\n2004 - 11 Nc 301/03 u.a. - (Zahnmedizin, WWU Münster, WS 2003/2004), vom 8. Juni 2004 - 11 Nc 9/04 u.a. -\n(Zahnmedizin, WWU Münster, SS 2004), und vom 22. Dezember 2004 - 11 Nc 490/04 u.a. (Medizin, WWU Münster,\nWS 2004/2005), jeweils rk.,\n\n50\n\nund die in jüngerer Zeit auch durch das OVG NRW bekräftigt worden sind, \n\n51\n\nvgl. Beschlüsse vom 22. April 2004 - 13 C 461/03 u.a. - (Medizin, WWU Münster, WS 2003/2004) und vom\n28. Mai 2004 - 13 C 508/04 u.a. - (Zahnmedizin, WWU Münster, WS 2003/2004),\n\n52\n\nsind nach den vom Antragsgegner angeführten Gründen gegeben. Der Verlagerung der Stelle C 3 (vormals\nProf. Dr. L. , Vakanz ab 28.02.2005) aus der Anatomie in das neu gegründete \"Institut für\nTumorbiologie\" ist von der Hochschule und insbesondere von ihrer Medizinischen Fakultät nach den hierfür\ngegebenen Begründungen, die dem Gericht durch Vorlage der entsprechenden Vorgänge vermittelt worden bzw.\ndie ihm aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt sind, ein hoher - sachlich begründeter -\nfachwissenschaftlicher Stellenwert beigemessen worden.\n\n53\n\nSo ist im \"Report 2004\" des Dekanats der Medizinischen Fakultät der WWU Münster (zugänglich\nim Internet), auf dessen Inhalt im übrigen verwiesen wird, ausgeführt worden:\n\n54\n\n\"Das Dekanat der Medizinischen Fakultät hat im Jahre 2004 seine Tätigkeiten auf zwei Aspekte\nfokussiert, die den in der Zielvereinbarung mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung NRW und den\nim Strukturpapier festgehaltenen Zielen entsprechen. Zum einen wurde konsequent der Weg zur Schärfung der\nProfilbildung der Fakultät durch gezielte Neuberufungen, durch Gründung von zwei neuen Institutionen\nund durch eine detaillierte Bestandsaufnahme und Definition der bestehenden Forschungsschwerpunkte\nfortgesetzt. ......\n\n55\n\n(A) Forschung und Wissenschaftliche Profilierung\n\n56\n\n1. Forschungsschwerpunkte\n\n57\n\nDie in der Zielvereinbarung ... festgehaltene Profilbildung wurde bezogen auf die derzeitigen fünf\nForschungsschwerpunkte gestärkt und weiterentwickelt:\n\n58\n\n...\n\n59\n\nTumormedizin.\n\n60\n\n...\n\n61\n\n3. Bestehende Institute, Institut- und Netzwerkgründungen\n\n62\n\n...\n\n63\n\nInstitut für Tumorbiologie\n\n64\n\nUnter Berücksichtigung der im Schwerpunkt Tumormedizin der Fakultät bestehenden vielfältigen\nForschungsansätze, die sich auf die Bearbeitung molekularer und zellbiologischer Grundlagen der Tumormedizin\nsowie auf die Therapieentwicklung und Therapieoptimierung im Rahmen von Therapiestudien konzentrieren, soll die\nAusrichtung des Instituts dazu führen, Anknüpfungspunkte für viele verschiedene Kliniken und Institute\nder Fakultät zu bieten. Die Ausrichtung der Leitungsposition des Instituts ist grundlagenorientiert. Für\n2005 ist (die) Einrichtung des Instituts für Tumorbiologie und die Besetzung der W3-Planstelle für\nTumorbiologie vorgesehen.\"\n\n65\n\nIm Jahresbericht 2004 des Fachbereichs 5 - Medizinische Fakultät - der WWU Münster (zugänglich\nim Internet) ist im Abschnitt \"Forschung\" u.a. ausgeführt worden:\n\n66\n\n\"Mit der Zielvereinbarung zwischen der WWU Münster und dem MWF aus dem Jahre 2002 hat die\nMedizinische Fakultät folgende Forschungsschwerpunkte definiert, die von vielfältigen aktiven Gruppen der\nFakultät getragen werden...\n\n67\n\n(5) Tumormedizin\n\n68\n\nAn diesem Schwerpunkt sind Teilbereiche des IZKF (=Interdisziplinären Zentrums für Klinische\nForschung) beteiligt. Für diesem Bereich wurde in 2004 die Neugründung eines Instituts für\nTumorbiologie beschlossen und das Berufungsverfahren läuft zur Zeit. Dieser Bereich ist in 2004 durch eine\nneu geschaffene C3-Professur für Innere Medizin/Pneumologie verstärkt worden.\n\n69\n\nDie ständige Fortentwicklung und Aktualisierung der Forschungsschwerpunkte ist festgelegt und wird\ndurch das Dekanat ausdrücklich gefördert.\"\n\n70\n\nDie hierzu getroffenen Wertungen, die auch die - sich aufdrängenden und vom Rektorat ausweislich der\nVorlage zu seiner Sitzung vom 28. Oktober 2004 auch erkannten und gewollten - Folgewirkungen auf das zur Verfügung\nstehende Lehrdeputat in den beteiligten Organisationseinheiten und damit auf die Aufnahmekapazität einbeziehen,\nberuhen auf entsprechenden Empfehlungen bzw. Entschließungen der Strukturkommission der Hochschule und auf der\nzwischen der Hochschule und dem Ministerium getroffenen \"Zielvereinbarung 2002\".\n\n71\n\nVgl. zur Beachtlichkeit solcher Zielvereinbarungen nach § 9 HG NRW ausführlich die vorbezeichneten,\ndie Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster zum Studienjahr 2003/2004 betreffenden Beschlüsse des Gerichts\nund des OVG NRW.\n\n72\n\nDie dortigen Abreden (insbesondere unter Abschnitt III - Medizin -) betreffen das dem Land - namentlich aufgrund\nseiner Finanz- und Personalhoheit - und der Hochschule von Gesetzes wegen zukommende Beurteilungsvorrecht. An die\nStelle dieser Bewertung etwa eigene, für richtig gehaltene bildungs-, wissenschafts- oder finanzpolitische\nWertungen zu stellen, liegt, abgesehen von einer - hier zu Gunsten der Hochschule ausfallenden - Prüfung auf\neine sachliche Begründung und damit Willkürfreiheit, aus Gewaltenteilungsgründen nicht in der\nBefugnis des Gerichts, erst recht nicht in der Rechtsmacht der um einen Studienplatz in einem kapazitätsbegrenzten\nStudiengang nachsuchenden Bewerber.\"\n\n73\n\nDas OVG NRW hat die hiergegen erhobenen Beschwerden zurückgewiesen, Beschlüsse vom 22. Februar 2006\n- 13 C 10/06 u.a. -, und dabei ausgeführt:\n\n74\n\n\"Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle im Institut für Anatomie für\nkapazitätsrechtlich unbeachtlich halten, greift das nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt,\ndass diese vakante und auch nicht mehr zu besetzende Stelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin haushaltsrechtlich\nnicht mehr zur Verfügung steht und die dafür von der Hochschule angeführten Gründe\nverfassungsrechtlich und kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Wertung teilt auch der Senat;\nsie wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Selbst wenn, wie die Antragsteller/innen vortragen,\neine C 3-Stelle nicht einer W 3-Stelle entspricht und nicht in eine solche umgewandelt werden könnte, ist es\nder Hochschule unbenommen, eine vakante und entbehrliche Stelle - hier: weil das Fach Anatomie durch das übrige\nLehrpersonal hinreichend vertreten und die studentische Ausbildung insoweit gesichert ist - haushaltstechnisch in\nWegfall zu bringen, gleichzeitig aber an anderer Stelle eine der von der Hochschule beabsichtigten Schwerpunktbildung\nund Profilbildung entsprechende sowie im Interesse des Landes liegende andere Stelle haushaltstechnisch neu zu\netablieren. Vor dem Hintergrund ist es unerheblich, ob diese beiden nur äußerlich zusammenfallenden\nhaushaltstechnischen Maßnahmen zutreffend als Stellenverlagerung bezeichnet werden können und ob eine\nW 3-Stelle quasi deckungsgleich mit einer C 3-Stelle ist. \n\n75\n\nDer Wegfall der einen Stelle und die gleichzeitige Etablierung der anderen Stelle ist von der Hochschule in\nAusübung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Schwerpunktbildung und Profilbildung in der\nForschung sowie in der erkennbaren Sorge um ein ersatzloses Streichen einer vakanten und entbehrlichen\nLehrpersonalstelle durch den Landeshaushaltsgesetzgeber sowie schließlich in der selbstverständlichen\nErkenntnis getroffen worden, dass mit dem Wegfall einer C 3-Stelle in der Anatomie ein gewisser Verlust an\nStudienplätzen in der Medizin verbunden ist. \n\n76\n\nDie aus dem Ergebnis der Planungsentscheidung der Hochschule zu Gunsten der Schwerpunktbildung und Profilbildung\nin der Forschung erkennbare Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten der Beibehaltung der bisherigen\nZulassungszahlen ist sachlich begründet und kapazitätsrechtlich zu akzeptieren. Dem steht das\nKapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses begründet keinen Kapazitätsverschaffungsanspruch\noder Kapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich\nvorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule\nermittelten Ausbildungskapazität.\n\n77\n\nDer Hinweis, es könne im Internet kein Institut für Tumorbiologie und keine dem zugeordnete\nW 3-Stelle gefunden werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbstverständlich kann ein neues Institut\npersonell erst aufgebaut werden, wenn die Planstellen zur Verfügung stehen, d. h. das Besetzungsverfahren\nfür die Institutsleiterstelle und hernach den personellen Unterbau erfolgen kann. Das sollte planungsgemäß\nerst in 2005 geschehen, was wegen des inneren Zusammenhangs den für das Berechnungsjahr 05/06 wirksamen Wegfall\nder einen Stelle in der Anatomie voraussetzte.\"\n\n78\n\nGegen die hier in Rede stehende weitere Umwidmung einer Stelle W3 (zwischenzeitlich besetzt mit\nUniv.-Prof. Dr. rer. nat. N. als geschäftsführenden Direktor des Instituts für Molekulare\nTumorbiologie, Zentrum für Strahlenmedizin) ist von diesen Grundsätzen ausgehend gleichfalls\nkapazitätsrechtlich nichts zu erinnern.\n\n79\n\nDie - nach entsprechender Gremienbeteiligung - auf die Umwidmung dieser vormals von Prof. X.\ninnegehaltenen Stelle W3 bezogene Beschlussfassung des Rektorats vom 7. Juli 2005 mit den dafür in\nder Sitzungsvorlage zusammenfassend wiedergegebenen fachlichen Begründungen (vgl. Rektoratsvorlage mit Hinweis\nauf einen Kommissionsbericht vom 3. Februar 2005), die wiederum auf den Abreden in der Zielvereinbarung I aufbauen,\nlassen weder eine Willkür noch eine Verkennung der gegenläufigen Interessen der Studienbewerber an dem\nVorhandensein bzw. der Beibehaltung einer möglichst hohen Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin erkennen.\n\n80\n\nSo liegt der bereits in die Zielvereinbarung I (2002) eingeflossenen Zielbestimmung der Hochschule, zur\nProfilbildung auf dem Gebiet der Tumormedizin, der ein hoher fachlicher Stellenwert beigemessen worden ist, den\nBestand \"der vorhandenen Professuren in der Anatomie auf zwei C4-Professuren zu vermindern\", namentlich\ndas \"Strukturkonzept der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität für\ndie Jahre 2001 bis 2010\" vom 7. Juni 2001 (vgl. im Internet unter http://campus.uni-muenster.de/) zugrunde.\n\n81\n\nDort ist unter 2.2 (Struktur von Institutionen / Anatomie) festgehalten worden:\n\n82\n\n\"Die Anatomie umfasst drei C-4 und zwei C-3-Stellen, die in den Jahren 2005 -2008 vakant werden. Der\nFachbereich hat gemäss den Empfehlungen seiner Strukturkommission eine Reduzierung auf 2 C-4 Professuren\nbeschlossen.\"\n\n83\n\nZu dem Bereich Strahlenmedizin: Nuklearmedizin, Diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Strahlenbiologie\nist ausgeführt worden:\n\n84\n\n\"Die Empfehlung der Strukturkommission \"Strahlenbiologie\" sieht vor, aus den Ressourcen des\nInstituts ein neues Institut zu gründen, das mit einer C-4 Professur geleitet werden soll, und über dessen\nZuordnung zu einem Schwerpunkt später entschieden werden soll.\"\n\n85\n\nAuch finden sich dort umfangreiche Ausführungen zur beabsichtigten Entwicklung der Studienanfängerzahlen.\nHierauf wird verwiesen.\n\n86\n\nAuch im Nachgang zur Zielvereinbarung I (2002) sind die vorgenannten Entschließungen durch die Hochschule\nüberprüft und in den zugrunde liegenden Wertungen bekräftigt worden. Dies belegt u.a. der Inhalt des\n\"Berichtes der Expertenkommission Hochschulmedizin 2006\" (s. im Internet unter\nhttp:// innovation.nrw.de/downloads/HochschulmedizinNRW.pdf). In Bezug auf die Medizinische Fakultät Münster\nist dort (2.8 und 2.8.1) der Forschungsschwerpunkt Tumormedizin und die Ausstattung des zu gründenden Instituts\nfür Tumorbiologie unter Neuberufung einer W3-Professur erneut als zu stärkender Schwerpunkt im Rahmen\nder verfolgten Profilbildung der Hochschule hervorgehoben worden.\n\n87\n\nDass sich bei derart begründeten Strukturentscheidungen und darauf aufbauenden\nStellenbewirtschaftungsmaßnahmen - auch wenn diese in der Umsetzung eine gewisse Zeitspanne in Anspruch\nnehmen - die gegenläufigen Interessen der Studienbewerber auf die Beibehaltung zuvor gegebener\nAusbildungskapazitäten nicht durchsetzen müssen, ist auf der Basis der genannten Rechtsprechung nicht\nzweifelhaft.\n\n88\n\nBeanstandungsfrei sind schließlich auch die weiteren Veränderungen des Stellenbestandes in der\nLehreinheit Vorklinische Medizin, die in der Gesamtschau zu einer Verminderung des Lehrdeputats im Vergleich zum\nvorausgegangenen Berechnungszeitraum von nochmals 3 DS geführt haben. Diese Verminderung resultiert letztlich\ndaraus, dass die nunmehr hinzugetretenen 4 neuen Stellen A13 für Akademische Räte auf Zeit mit dem für\ndiese Stellen maßgeblichen Regellehrdeputat von jeweils 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 7a LVV) keinen vollständigen\nAusgleich für den Wegfall einer Stelle C2-Oberassistent (7 DS), einer Stelle C1-Wiss. Assistent und zweier\nStellen für befristet beschäftigte Wiss. Angestellte E13-15/TVÄ 1-3 (mit jeweils 4 DS Regellehrdeputat)\nbewirken. Die Antragsgegnerin hat hierzu gegenüber dem Ministerium ausgeführt, diese Verschiebungen und\ndamit auch die Verminderung des Lehrdeputats basierten auf der Umsetzung der neuen Stellenstruktur nach Freiwerden\nder alten Stellen. Gemeint sind hiermit (s. auch Bericht der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 24. September\n2008 zum Überprüfungsstichtag 15. September 2008) die Veränderungen in der Personalstruktur der\nHochschulen des Landes infolge des Wegfalls der bisherigen - hier vakant gewordenen - C-Besoldungsstellen durch\ndas Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) vom 16. Februar\n2002, BGBl. 2002, 686, und die nach Maßgabe der dortigen Übergangsvorschriften erfolgte Einführung\nder W-Besoldungsstellen. Für eine Verpflichtung der Hochschule, etwa zum Ausgleich der im Vorjahr noch besetzt\ngewesenen und nunmehr unbesetzten Stelle C2-Oberassistent (mit 7 DS Regellehrdeputat) nunmehr eine Stelle mit\ndemselben Regellehrdeputat (dies wäre bei einer Stelle A14 - Akad. Oberrat auf Zeit der Fall) bereitzustellen,\nbesteht kein Anhaltspunkt. \n\n89\n\nNicht zu beanstanden ist ferner der Ansatz von jeweils 4 DS für die 19 Stellen für befristet\nbeschäftigte Wissenschaftliche Angestellte. Dies entspricht der ausdrücklichen normativen Anordnung in\n§ 3 Abs. 4 Satz 6 LVV.\n\n90\n\nDabei ist nach Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge nichts für die\nAnnahme hervorgetreten, eine oder mehrere dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar\nals befristet geschlossen worden sind, jedoch - etwa durch spätere Vereinbarung oder gar durch eine\narbeitsgerichtliche Entscheidung - zumindest kapazitätsrechtlich als entfristet mit der Folge eines höheren\nDeputatansatzes zu behandeln wären. Die Antragsgegnerin hat solches auch auf Anfrage dem Gericht gegenüber\nausdrücklich verneint. Soweit einzelne Antragsteller die Frage problematisieren, ob die in der Lehreinheit\nbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten aufgrund von Arbeitsverträgen beschäftigt\nsind, die möglicherweise die nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft\n(Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12. April 2007, BGBl. 2007, 506, zulässigen Befristungszeiten\nüberschritten hätten, führt dies zu keinen zu Gunsten der Antragsteller gehenden Veränderungen.\nZum einen hat die Überprüfung der dem Gericht vorgelegten Arbeitsverträge keinen Ansatz dafür\nergeben, die in dem WissZeitVG selbst oder in den dortigen Übergangsregelungen (§ 6) bestimmten Fristen\nkönnten überschritten sein.\n\n91\n\nVgl. zu dem System der Übergangsregelungen auch VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 6 Nc 272/07 -,\njuris.\n\n92\n\nZum anderen würde selbst eine festzustellende Überschreitung der Beschäftigungsdauer einer\nderart besetzten Angestelltenstelle angesichts des kapazitätsrechtlich geltenden Stellenprinzips einer solchen\nStelle nicht etwa automatisch den Amtsinhalt und damit das Regellehrdeputat einer unbefristeten Angestelltenstelle\nvermitteln. Das gilt auch für in der Lehreinheit befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter, die\nkeine Promotion in Medizin, sondern in anderen Fachrichtungen besitzen.\n\n93\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -.\n\n94\n\nGleichfalls hat die Prüfung der vorgelegten Arbeitsverträge nichts dafür ergeben, mit\nStelleninhabern dieser Stellengruppe seien individualvertraglich - entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV - höhere\nLehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 DS vereinbart worden.\n\n95\n\nDer Ansatz von jeweils 8 DS für die vorhandenen 5 Stellen auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts\nunbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellten ist gleichfalls rechtmäßig.\n\n96\n\nVgl. auch hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -.\n\n97\n\nNach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2008/2009 von folgendem Stellenbestand der Lehreinheit\nVorklinische Medizin und dem nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat auszugehen:\n\n98\n\n \n\n Stellengruppe\n Deputat je Stelle\n in DS\n \n \n Anzahl Stellen\n \n \n Summe DS\n \n \n\n \n\n W3 Universitäts-professor\n \n \n 9\n \n 6\n \n 54\n \n\n \n\n W2 Universitäts-professor\n \n \n 9\n \n 3\n \n 27\n \n\n \n\n C2\n Oberassistent\n \n \n 7\n \n 0\n \n 0\n \n\n \n\n C1\n Wiss. Assistent\n \n \n 4\n \n 0\n \n 0\n \n\n \n\n A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben\n \n 9\n \n 2\n \n 18\n \n\n \n\n A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben\n \n 5\n \n 2\n \n 10\n \n\n \n\n A13 Akad. Rat\n auf Zeit\n 4\n 4\n 16\n \n\n \n\n E13 - 15/TVÄ 1-3\n Angestellter\n (befristet)\n \n 4\n \n 19\n \n 76\n \n\n \n\n E 13 - 15/TVÄ 1-3 Angestellter\n (unbefristet)\n \n 8\n \n 5\n \n 40\n \n\n \n\n \n Summe \n \n \n \n 41\n \n 241\n \n \n\n \n\n99\n\nDieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 241 DS ist in Übereinstimmung mit der Berechnung der\nWissenschaftsverwaltung zutreffend nicht gemäß §§ 6 bis 10 LVV individuell zu kürzen, weil\nLehrkräfte, denen Ermäßigungsgründe nach diesen Bestimmungen zur Seite stehen, in der Lehreinheit\nnicht vorhanden sind.\n\n100\n\nEine Erhöhung des Lehrdeputats gemäß § 10 KapVO kommt nicht in Betracht. Der Lehreinheit\nVorklinische Medizin haben nach den vorgelegten Unterlagen und der erneuten Klarstellung der Antragsgegnerin im\ngerichtlichen Verfahren im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2007 und WS 2007/2008) keine nach dieser Vorschrift\nin die Berechnung einzubeziehende der Pflichtlehre zugehörige Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden.\nAnhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben, die sich mit denen in vorausgegangen Berechnungszeiträumen\ndecken, zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n101\n\nDas Lehrangebot in Höhe von 241 DS ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen\nzu vermindern, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge\nZahnmedizin, Pharmazie und Psychologie Bachelorstudiengang zu erbringen hat. Die insoweit zuletzt vom Ministerium\nmit Erlass vom 18. November 2008 (zum Berechnungsstichtag 15. September 2008) nach Aktualisierung angesetzten Werte\nvon (43,07 DS + 5,60 DS + 2,07 DS =) 50,74 DS lassen keine zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin\ngehenden methodischen oder gar rechnerischen Fehler erkennen. Die in Bezug auf die nicht zugeordneten Studiengänge\nZahnmedizin und Pharmazie jeweils angesetzten Caq (0,87 und 0,08) entsprechen denen der vergangenen Jahre. Sie sind\nvom beschließenden Gericht und dem OVG NRW bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden\nund daher ohne weitere Ausführungen glaubhaft. Auch der für den Bachelor-Studiengang Psychologie\nangesetzte Caq von 0,03 erscheint im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung als jedenfalls nicht zu\nhoch. Er liegt im Vergleich zum früheren Caq des Diplom-Studiengangs Psychologie (0,05) deutlich niedriger\nund ist hier kapazitätsgünstig. Dass diejenigen Studierenden, die an der WWU Münster in den\nhöheren Fachsemestern aus Gründen des Vertrauensschutzes ihr Diplom-Studium fortführen\nkönnen, möglicherweise auch Lehrleistungen aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragen, ist\nin der Kapazitätsberechnung zutreffend nicht als weiterer Dienstleistungsexport berücksichtigt worden.\n§ 11 Abs. 2 KapVO stellt nämlich zu Berechnungszwecken allein auf den Dienstleistungsbedarf der\nStudienanfänger eines nicht zugeordneten Studiengangs ab. Ein Diplom-Studiengang Psychologie für\nStudienanfänger wird jedoch im Berechnungszeitraum 2007/2008 an der Hochschule nicht mehr angeboten.\n\n102\n\nDie vom Ministerium zuletzt (Erlass vom 18. November 2008) entsprechend dem Bericht der Antragsgegnerin zum\nBerechnungsstichtag angesetzten Zahlen der Studierenden (Aq/2, § 11 Abs. 2 KapVO), die im Studienjahr 2008/2009\nLehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragen, entsprechen den schwundbereinigten normativen\nZulassungszahlen für jene Studiengänge. Dieser Ansatz ist der Hochschule vom Ministerium im jährlichen\nKapazitätserlass zutreffend vorgegeben worden. Anlass zu einer zahlenmäßigen Beanstandung hat das\nGericht nicht, insbesondere nicht deshalb, weil, wie von einzelnen Antragstellern angesprochen worden ist, die auf\nden 1. März 2008 bezogene erstmalige Berechnung des Dienstleistungsbedarfs durch die Hochschule noch auf der\nBasis der seinerzeit angenommenen Werte Aq/2 mit einer Zahl von 49,80 DS abschloss.\n\n103\n\nUnter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb)\nin Höhe von (241,00 DS - 50,74 DS =) 190,26 DS; woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das\nStudienjahr 2008/2009 von (2 x Sb =) 380,52 DS folgt.\n\n104\n\n2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n105\n\nDie Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW)\nbestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 (Artikel I Nr. 4a\nder Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung, GV.NRW. 2003, 544).\n\n106\n\nVon diesem Curricularnormwert ist nach der Beurteilung auch des OVG NRW,\n\n107\n\nvgl. ausführlich: Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. - und zuletzt vom 27. Februar\n2008 - 13 C 5/08 -, juris,\n\n108\n\nder sich das Gericht bereits angeschlossen hat, auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher\nWeise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit\nVorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50. Das beschließende Gericht hält\nhieran in Würdigung des Vortrags einzelner Antragsteller für das vorliegende Verfahren fest, und zwar\nauch in Kenntnis der - vom OVG NRW in den genannten Beschlüssen bereits angesprochenen - Rechtsprechung etwa\ndes VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 - und Beschluss vom 13. Juni 2008\n- Nc 9 S 241/08 -, juris, zur Frage der in die Berechnung des CNW eingegangenen Gruppengröße g = 180\nfür Vorlesungen.\n\n109\n\nNach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität\nAp im Studiengang Medizin von (380,52 : 1,50 =) 253,68, gerundet 254 Studienplätzen.\n\n110\n\nÜberprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 254 Studienplätzen nach den\nVorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin\nund vom Ministerium beanstandungsfrei nach dem so genannten Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktor\nvon 1/0,99 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs\n(§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (254 : 0, 99 =) 256,56, gerundet 257 Studienplätze für das\nerste vorklinische Fachsemester.\n\n111\n\nAus der ermittelten Jahreskapazität von 257 Studienanfängerplätzen ergibt sich bei einer\nVerteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2008/2009 eine Zulassungszahl\nfür das 1. vorklinische Fachsemester von 129 (SS 2009 = 128). Diese Zulassungszahl entspricht dem\nInhalt der ZulassungszahlenVO. \n\n112\n\nSie ist mit 135 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die\nZahl 6 deutlich überschritten worden.\n\n113\n\nb) Soweit der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum 4., hilfsweise zum 3. bzw. weiter hilfsweise\nzum 2. vorklinischen Fachsemester begehrt, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen.\n\n114\n\nDie KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (sog.\nAuffüllgrenzen) entsprechend.\n\n115\n\nBei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9933\nergeben sich bezogen auf das Studienjahr 2008/2009 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen\nFachsemestern:\n\n116\n\n(256,56 x 0,9933 =) 254,84, gerundet 255 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.;\n\n117\n\n(254,84 x 0,9933 =) 253,13, gerundet 253 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und\n\n118\n\n(253,13 x 0,9933 =) 251,43, gerundet 251 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.\n\n119\n\nHieraus folgt unter Einschluss der Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger nach Schwund\n(257) eine Jahreskapazität aller zu betrachtenden vorklinischen Fachsemester von (257 + 255 + 253 + 251 =)\n1016 Studienplätzen für das WS 2007/2008 (= 4 x 254). Bei einer dem Kohortenverlauf folgenden Verteilung\nder Studienplätze für die höheren Fachsemester auf das WS 2008/2009 und das SS 2009 ergeben sich\nhieraus folgende Auffüllgrenzen für das WS 2008/2009:\n\n120\n\n2. vorklin. Fs. - 127 Studienplätze,\n\n121\n\n3. vorklin. Fs. - 127 Studienplätze und\n\n122\n\n4. vorklin. Fs. - 125 Studienplätze. (Soll-Summe höhere Fs.: 379 Stp.)\n\n123\n\nDiese entspricht dem Vorschlag der Hochschule (Bericht vom 5. Mai 2008) und ist nach alledem beanstandungsfrei.\n\n124\n\nDiese Auffüllgrenzen werden mit den tatsächlich erfolgten Einschreibungen (Rückmeldungen) in den\nhöheren vorklinischen Fachsemestern zum WS 2008/2009 von insgesamt (137 + 138 + 132 =) 407 deutlich, nämlich\num 28 überschritten. Auf die jeweiligen Überschreitungen der Sollzahlen in den einzelnen höheren\nFachsemestern wird verwiesen.\n\n125\n\nDamit können auch für die höheren vorklinischen Fachsemester keine freie Kapazitäten festgestellt\nwerden.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n127\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen\nHandhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in\nVerfahren der vorliegenden Art.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-09/9-nc-559-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-09/9-nc-559-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249341","retrieved":"2026-07-09 02:11:22.258422+00:00"}}