{"status":"available","doknr":"OLD249340","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1209.5K2015.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"5 K 2015/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13. August 2008 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens\n\nDie Entscheidung ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, dass von ihr \nvertriebene Produkt \"Water Chrystal\" nicht mehr in den Verkehr zu bringen und noch \nvertriebene Ware aus dem Verkehr zu nehmen.\n\n3\n\nDie Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen mit Sitz im Zuständigkeitsbereich \ndes Beklagten. Sie importiert und vertreibt unter anderem das in der Volksrepublik \nChina hergestellte Produkt \"Water Chrystal\". Dieses Produkt ist nach seinem \nVerwendungszweck als Dekorationsmittel für Blumen bestimmt. Es besteht aus ca. \n1,5 mm großen Granulatkugeln. Diese Kugeln können im Wasser aufgelöst werden \nund erlangen im aufgeschwemmten elastischen Zustand eine Größe von etwa 15 \nmm in unterschiedlichen Farben. Die Granulatkugeln werden in einem bedruckten \nFolienbeutel verkauft. Auf der Vorderseite des Beutels steht der Name \"Water \nChrystal\". Außerdem ist ein Bild mit einer durchsichtigen Kugel mit menschlichem \nGesicht vor einer Pflanze abgebildet. Auf der Rückseite stehen die \nGebrauchsanweisung und Warnhinweise in englischer Sprache. Das Produkt wird in \nBlumenläden, Baumärkten und in Geschenkartikelläden vertrieben.\n\n4\n\nDas Bayerische Landesamt für Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit \nüberprüfte im Juli 2007 das Produkt der Klägerin und kam in einer schriftlichen \nStellungnahme vom 8. Juli 2007 zu dem Ergebnis, dass das Produkt im \nOriginalzustand, insbesondere von Kleinkindern, mit Lebensmitteln (z.B. \nZuckerkügelchen für Kuchen und Plätzchen) und im gequollenen Zustand aufgrund \nder Größe, der Form, der Farbe und der Konsistenz beispielsweise mit \nGummibonbons verwechselt werden könne. Gelange das Produkt im noch trockenen \nZustand in den Mund von Kindern, könne es durch eine akzidentelle Aspiration in die \nAtemwege transportiert werden und dort durch seine erhebliche Quellfähigkeit eine \nventilartige Verlegung (z.B. von Bronchien, Hauptbronchus, Trachea) herbeiführen \nund damit unter Umständen eine akut gefährliche Behinderung der Atmung \nbewirken. Das Produkt im gequollenen Zustand (als blassfarbige, gallertige \nKügelchen) lasse erwarten, dass es durch seine Ähnlichkeit mit Lebensmitteln (z.B. \nFruchtgummi-Produkte) geeignet sei, von Kleinkindern in den Mund genommen zu \nwerden. Es bestehe die Gefahr des Verschluckens oder im Falle eines frustranen \nSchluckversuchs der akuten Blockierung der oberen Atemwege. Letzteres könne als \nakutes Ereignis unter Umständen im ungünstigsten Fall auch lebensbedrohlich \nverlaufen.\n\n5\n\nNachdem diese Stellungnahme der Klägerin bekannt gegeben worden war, \nveranlasste sie mit Schreiben an ihre Filialen, dass das Produkt aus den \nVerkaufsräumen entfernt wurde. Der weitere Vertrieb wurde eingestellt.\n\n6\n\nDie Klägerin wurde vom Beklagten zu dem Vorgang angehört und bot an, auf der \nVerpackung des Produktes folgenden ergänzenden Hinweis in deutscher Sprache \nanzubringen: \"Nicht zum Verkehr geeignet. Von Kindern fernhalten. Entsorgung über \nden Hausmüll\".\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 13. August 2008 ordnete der Beklagte an, das von der \nKlägerin vertriebene Produkt \"Water Chrystal\" nicht mehr in den Verkehr zu bringen, \ndie Verkaufsfilialen, an die das Produkt geliefert worden sei, umgehend über die \nNichtverkehrsfähigkeit des Produktes zu informieren und sie aufzufordern, noch \nvorhandene Bestände des Produktes aus dem Verkehr zu nehmen, die \nRestbestände aus den Filialen zurückzurufen und den Rücklauf zu dokumentieren \nsowie den Vollzug dieser Rücklaufaktion bis zum 1. September 2008 mitzuteilen.\n\n8\n\nWegen des besonderen öffentlichen Interesses ordnete der Beklagte die \nsofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an.\n\n9\n\nFür den Fall, das die Klägerin diesen Anordnungen nicht, nicht ausreichend oder \nnicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte der Beklagte der Klägerin ein \nZwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an, soweit es um die Anordnung ging, das \nProdukt nicht weiter in den Vertrieb zu geben. Zugleich drohte er ein Zwangsgeld in \nHöhe von 200,00 Euro für den Fall an, dass die Klägerin die noch in den Filialen \nvorhandenen Bestände nicht bis zum 1. September 2008 zurückgefordert haben \nsollte.\n\n10\n\nZur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus:\n\n11\n\nDurch seine Ähnlichkeit mit Lebensmitteln sei das Produkt im gequollenen \nZustand geeignet, von Kleinkindern in den Munde genommen zu werden. Es bestehe \ndie Gefahr des Verschluckens, oder im Falle eines frustanen Schluckversuches der \naktuellen Blockierung der oberen Atemwege. Das Produkt sei deshalb als geeignet \neinzustufen, die Gesundheit von Verbrauchern zu schädigen. Das in Verkehr bringen \nmit Lebensmitteln verwechselbarer Produkte sei nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des \nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verboten.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 8. September 2008 Klage erhoben. Sie trägt vor:\n\n13\n\nDas Produkt könne nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden. Es weise nach \nseiner äußeren Erscheinung keine Ähnlichkeiten mit einem Lebensmittel auf. Das \nGranulat ähnele im trockenen Zustand gläsernen Perlen oder Kunststoffperlen, wie \nsie etwa zum Basteln oder zur Herstellung von Modeschmuck verwendet würden. Im \naufgequollenen Zustand bestehe das Produkt aus plastischen farbigen Kugeln von \nabsolut regelmäßiger Form, die keine Ähnlichkeit mit einem Lebensmittel aufwiesen. \nVielmehr seien diese Kugeln ohne weiteres als künstliche Produkte identifizierbar. \nLebensmittel in vergleichbarer Form gebe es nicht. \n\n14\n\nDie Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln sei auch deshalb \nausgeschlossen, weil das Produkt nicht im Lebensmittelhandel, sondern als \nDekorationsartikel in Baumärkten, Floristikläden oder Geschenkartikelgeschäften \nvertrieben werde. Es sei auch wie ein Dekorationsartikel in einem Kunststoffbeutel \nverpackt und als Dekorationsartikel gekennzeichnet. \n\n15\n\nEine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln sei auch nicht damit zu begründen, \ndass das Produkt im gequollenen Zustand plastisch sei. Eine solche Konsistenz \nwiesen auch andere nicht essbare Produkte auf, wie zum Beispiel farbige in \nKugelform verpackte Badezusätze, Seifen, Reinigungsmittel oder farbige \nSchmierfette.\n\n16\n\nDas Produkt sei auch nicht geeignet, Verbraucher, insbesondere Kinder, zu \nschädigen. Es sei ungiftig und löse im Falle der Aufnahme in den Organismus keine \nnachteiligen Wirkungen aus. Selbst wenn es verschluckt würde, wäre damit keine \nGesundheitsgefährdung für den Betroffenen verbunden, auch dann nicht, wenn das \nProdukt im Zusammenhang mit Flüssigkeit aufquelle. Der Quellvorgang dauere \nnormalerweise etwa sechs Stunden. Dieser Vorgang des Aufquellens geschehe \nmithin so langsam, dass er im Körper eines Menschen keine nachhaltigen Schäden \nhinterlassen könne.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n18\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. August 2008 \naufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und \nträgt ergänzend vor:\n\n22\n\nSowohl im trockenen als auch im aufgequollenen Zustand sei die äußere \nErscheinung mit einem Lebensmittel, insbesondere mit Süßigkeiten, etwa mit sog. \nLiebesperlen, verwechselbar. Besonders im aufgequollenen Zustand sei das Produkt \nin seiner absolut regelmäßigen Form mit Fruchtgummi und Lutschbonbons leicht zu \nverwechseln. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes sei bevorzugt auf die \nGefahren für Kinder abzustellen. Insbesondere bei kleinen Kindern wecke die \nKonsistenz und Farbe der aufgequollenen Kugeln deren Interesse und begründe \nsomit die Gefahr, dass Kinder diese Kugeln zur näheren Erforschung in den Mund \nnehmen und sogar verschlucken würden. Damit seien erheblich gesundheitliche \nBeeinträchtigungen verbunden, wie sich aus der Stellungnahme des Bayerischen \nLandesamtes für Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit ergebe. Der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall das Vertriebsverbot \nbestätigt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe :\n\n25\n\nDie Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2008 ist \nrechtswidrig, denn er verstößt gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und \nFuttermittelgesetzbuches (LFGB) vom 27. April 2006, BGBl. I, S. 941.\n\n26\n\nGemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die \nnotwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter \nVerstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für \ndie Gesundheit erforderlich sind. Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift sieht vor, dass die \nzuständigen Behörden u.a. das in Verkehr bringen von Erzeugnissen verbieten \nkönnen.\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Vertrieb des Produktes \"Water \nChrystal\" verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 LFGB. Nach dieser Vorschrift ist es \nverboten, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte in Verkehr zu bringen. \n\n28\n\nMit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sind gemäß § 3 Nr. 8 Halbsatz 1 \nLFGB Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer \nForm, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer \nKennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den \nVerbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln \nverwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt \nwerden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der \nPerforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann.\n\n29\n\nHieran anknüpfend kann das Produkt \"Water Chrystal\" nicht mit einem \nLebensmittel verwechselt werden. \n\n30\n\nBei der Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Nr. 8 Halbsatz 1 LFGB ist \nmaßgeblich auf den Zweck des Gesetzes abzustellen. \n\n31\n\nZweck des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist es gemäß § 1 Abs. 1 \nNr. 1 LFGB bei Lebensmitteln, den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher \ndurch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche \nGesundheit sicherzustellen und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB vor Täuschung beim \nVerkehr mit Lebensmitteln zu schützen. Hinzu kommt, dass dieses Gesetz gemäß \n§ 1 Abs. 2 ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der \nEuropäischen Gemeinschaft dient, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.\n\n32\n\nAuf dieser Grundlage müssen die zuständigen Behörden im Einzellfall bei ihrer \nEntscheidung darüber, ob ein Produkt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, \nzwischen dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor gesundheitlichen \nGefahren und vor Täuschung einerseits und dem Schutz der durch Artikel 12 GG \ngewährleisteten Gewerbefreiheit sowie dem durch Rechtsakt der Europäischen \nUnion garantierten freien Warenverkehr andererseits abwägen. Dem Schutz von \nKindern ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist die Sicht des \ndurchschnittlichen Verbrauchers und nicht die Bewertung durch den sachkundigen \nArzt oder Lebensmittelfachmann. Was den Schutz von Kleinkindern im Alter von \netwa 3 bis 4 Jahren betrifft, ist auf die Sicht der Eltern abzustellen, denn sie sind \nverantwortlich dafür, dass ihre Kinder keinen gesundheitlichen Schaden \nerleiden.\n\n33\n\nHieran anknüpfend besteht keine Gefahr, dass ältere Kinder das Produkt \"Water \nChrystal\" mit einem Lebensmittel verwechseln und in den Mund nehmen. Für die \nKugeln im nicht aufgequollenen Zustand besteht diese Gefahr schon deshalb nicht, \nweil sie sich in einem fest verschlossenen Beutel befinden. Dass dieser Beutel \ngeöffnet werden könnte und die Kugeln längere Zeit in ihrem ursprünglichen Zustand \nherumliegen, ist eher unwahrscheinlich. Vielmehr wird der Käufer den Beutel zu \nHause öffnen und die Kugeln sofort mit Wasser übergießen, so dass der gewünschte \nZustand zu Dekorationszwecken möglichst schnell hergestellt wird. \n\n34\n\nDie Gefahr, dass Kinder den verschlossenen Beutel öffnen, ist ebenfalls als \ngering anzusehen. Die äußere Aufmachung des Beutels reizt Kinder nicht ohne \nweiteres dazu, ihn zu öffnen, weil die bildliche Darstellung auf der Vorderseite des \nBeutels eher den Eindruck vermittelt, dass der Inhalt zur Dekoration von Pflanzen \ndient als dass der Eindruck entsteht, dass sich in dem Beutel leckere Süßigkeiten \nbefinden.\n\n35\n\nSelbst wenn die Kugeln entgegen der Lebenserfahrung längere Zeit nach Öffnen \ndes Beutels herumliegen sollten, können sie nicht mit einem Lebensmittel \nverwechselt werden. Sie sehen nach Form, Farbe und Größe nicht wie ein \nmarktgängiges Lebensmittel aus. Die Ansicht des Beklagten, die kleinen Kugeln im \nnicht aufgequollenen Zustand könnten mit sog. Liebesperlen verwechselt werden, \ntrifft nicht zu. Sog. Liebesperlen werden in unterschiedlichen Farben vorgehalten, \nwährend die Kugeln in dem von der Klägerin vertriebenen Beutel jeweils nur eine \neinheitliche Farbe aufweisen, die in unterschiedlichen Farbschattierungen angeboten \nwerden. Auch in der Größe unterscheiden sich die Kugeln im nicht aufgequollenen \nZustand optisch von marktgängigen Liebesperlen. Darüber hinaus gibt es auch \nUnterschiede in der Verpackung. Sog. Liebesperlen werden in Babyflaschenimitaten \noder in Kartonverpackungen in den Handel gebracht, die deutlich anders aussehen \nals die Verpackung für „Water Chrystal\".\n\n36\n\nWeitere Süßigkeiten oder sonstige Lebensmittel, mit denen die Kugeln \nverwechselt werden könnten, hat der Beklagte nicht genannt. Sie sind dem Gericht \nebenfalls nicht bekannt.\n\n37\n\nEs besteht auch keine Gefahr, dass ältere Kinder die Kugeln im gequollenen \nZustand von etwa 15 bis 18 mm mit einem Lebensmittel verwechseln. Schon ihre \ngleichmäßige runde Form und ihre einheitliche Farbe sprechen dagegen, die Kugeln \nmit marktgängigen Fruchtgummiartikeln zu verwechseln. Diese Artikel werden \ndurchweg in Tüten und in unterschiedlichen Formen und Farben angeboten, die \nanders aussehen als bei dem Produkt der Klägerin. Auch in der Konsistenz bestehen \nzwischen den aufgequollenen Kugeln von \"Water Chrystal\" und Fruchtgummi \ndeutliche Unterschiede. Die Kugeln von \"Water Chrystal\" sind deutlich weicher und \nfeuchter als vergleichbares Fruchtgummi. Diese Kugeln sind - wie die \nVersuchsanordnung der Kammer ergeben hat so weich, dass sich die Kammer nur \nschwerlich vorstellen kann, dass sie, wenn sie in den Mund genommen und \nverschluckt werden, im Körper stecken bleiben und dort Schäden anrichten. Insoweit \nliegt der hier zu entscheidende Sachverhalt anders als der vom Beklagten in Bezug \ngenommene Sachverhalt, der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes \nvom 11. Juli 2006 - 25 B 05.753 -, NVwZ - RR 2702, 101 - zu Grunde lag. Im dortigen \nFall ging es um das in Verkehr bringen eines gezackten unregelmäßig geformten \nfarblosen Glasstückes. Die Kugeln von \"Water Chrystal\" unterscheiden sich in ihrer \ngleichmäßig runden und weichen Form hiervon deutlich. Aus den vorgenannten \nGründen besteht letztlich auch bei Erwachsenen keine Gefahr, dass diese Kugeln im \ngequollenen Zustand mit einem marktgängigen Lebensmittel verwechselt, in den \nMund genommen und verschluckt werden könnten. \n\n38\n\nDer Klägerin bleibt es allerdings unbenommen, auf den Beuteln \ndeutschsprachige Warnhinweise, wie in der Anhörung vorgeschlagen, anzubringen, \num etwaige Missverständnisse bei Verbraucherinnen und Verbrauchern von \nvornherein auszuschließen. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-09/5-k-2015-08","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-09/5-k-2015-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249340","retrieved":"2026-07-09 02:11:22.172788+00:00"}}