{"status":"available","doknr":"OLD249399","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1205.8K228.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-12-05","aktenzeichen":"8 K 228/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger betreibt auf den südlich des freien Streckenabschnitts der B 525 in \nder Gemarkung O., Flur 0, gelegenen Flurstücken 00/0 und 000/0 u.a. eine \nBaumschule. Im Jahre 2000 wurde ihm die Genehmigung zur Errichtung eines \nWohnhauses mit einer Entwässerung der Dachflächen in einen Teich erteilt. Später \nbeabsichtigte der Kläger, auf den Flurstücken 00/0 und 000/0 das \nNiederschlagswassersammelbecken so zu erweitern, daß er das in den Teich \nlaufende Wasser wiederverwenden konnte. Für die in diesem Zusammenhang \nnotwendige Erweiterung des Niederschlagswassersammelbeckens und die \nzusätzliche Errichtung einer Pumpstation auf den genannten Flurstücken beantragte \nder Kläger beim Bürgermeister der Stadt Coesfeld nach Bauausführung am 22. Juni \n2006 eine Baugenehmigung. Aus dem Bauantrag ergibt sich, daß das \nSammelbecken und die Pumpstation in einem Abstand von zehn Metern zum \nbefestigten Fahrbahnrand der Bundesstraße errichtet werden sollten. Nachdem der \nBürgermeister der Stadt Coesfeld den Antrag wegen der zunächst erforderlichen \nstraßenrechtlichen Genehmigung an den Beklagten weitergeleitet hatte, lehnte \ndieser mit Bescheid vom 10. Juli 2006 die Erteilung einer fernstraßenrechtlichen \nAusnahmegenehmigung ab. Er begründete dies damit, daß bis zu einer Entfernung \nvon bis zu 20 Metern vom Fahrbahnrand der Bundesstraße ein absolutes \nAnbauverbot herrsche und für eine Ausnahme nichts vorgetragen worden sei.\n\n3\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, daß aufgrund \nder tatsächlichen Gegebenheiten sowohl eine Verletzungsgefahr als auch eine \nirritierende Wirkung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden könne. \nDer Teich werde nicht erkannt, und die Pumpstation sei wegen des Bewuchses nicht \neinsehbar. Außerdem sei an dieser Stelle noch nie ein Pkw von der Straße \nabgekommen. Ferner bestehe für ihn, den Kläger, eine nicht beabsichtigte Härte. Er \nmüsse den Teich am tiefsten Punkt des Geländes anlegen; der Teich sei für seinen \nBetrieb so bedeutsam, daß er ohne ihn nicht konkurrenzfähig sei. Die Versetzung der \nPumpstation bewirke erhebliche funktionale Beeinträchtigungen im Betriebsablauf. \nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2007 \nzurück. Darin räumte er ein, daß für den Kläger eine Härte bestehe. Es könne aber \nnicht festgestellt werden, daß diese Härte nicht beabsichtigt sei. Zwar gehe von der \nPumpstation mit Teichanlage keine bedeutende ablenkende Wirkung für andere \nVerkehrsteilnehmer aus; auch die Unfallgefahr sei nicht ausschlaggebend. Allerdings \nstehe die erhebliche Erschwerung oder sogar Verhinderung eventueller \nAusbaumaßnahmen der Annahme einer nicht beabsichtigten Härte entgegen. Für \neine eventuelle Straßenbaumaßnahme müsse nicht nur die Pumpstation verlegt, \nsondern das gesamte Bewässerungssystem zerstört werden, so daß möglicherweise \neine Entschädigungszahlung den gesamten Betrieb des Klägers umfasse. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 12. Februar 2007 Klage erhoben und bezieht sich im \nwesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung. Er ergänzt, die zu erwartenden \nBehinderungen bei eventuellen Ausbauarbeiten rechtfertigten nicht die Versagung \nder Genehmigung, sondern erforderten den Erlaß einer Auflage, so daß die \nFinanzierung der Ausbauarbeiten gewährleistet sei. Außerdem gebe es keine \nkonkreten Ausbauabsichten. Auch wenn man die Ausbauabsichten nur abstrakt \nbeurteile, sei die Inanspruchnahme seines Grundstücksteils, auf dem sich das \nNiederschlagswassersammelbecken und die Pumpstation befänden, \nausgeschlossen, da sich an dieser Straßenseite zum einen eine Böschung befinde \nund zum anderen ein historischer Eiskeller vorhanden sei, der in seiner Bausubstanz \ngeschützt werden müsse. Außerdem habe die Bundesrepublik nach dem \nEnteignungsverfahren zum Bau der B 525 das Flurstück 000/0 an den \nRechtsvorgänger des Klägers verkauft und damit dokumentiert, daß das Grundstück \nfür einen Straßenausbau nicht in Frage komme; anderenfalls hätte der Staat das \nGrundstück behalten.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2006 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2007 aufzuheben \nund den Beklagten zu verpflichten, ihm hinsichtlich des im \nBauantrag vom 22. Juni 2006 gegenüber dem Bürgermeister \nder Stadt Coesfeld genannten Bauvorhabens eine \nfernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beklagte bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide und meint, es komme auf konkrete Ausbauabsichten nicht \nan; Schutzgut sei die generelle Möglichkeit der Veränderung von Bundesstraßen. \nAußerdem müsse der Teich nicht an der tiefsten Stelle des Grundstücks liegen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n13\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 09. Januar 2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus \n§ 9 Abs. 8 FStrG. Hiernach kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall \nAusnahmen u.a. von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung \nder Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen \nwürde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn \nGründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor.\n\n15\n\nDas vom Kläger bereits errichtete Niederschlagswassersammelbecken sowie die \nPumpstation unterliegen dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG. Nach dieser \nBestimmung dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m längs der \nBundesstraßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht \nerrichtet werden. Die - schon durchgeführte - Baumaßnahme stellt, sofern es sich um \ndie Pumpstation handelt, einen Hochbau im Sinne dieser Bestimmung dar, der \ninnerhalb der Schutzzone zur Ausführung gelangt. Hinsichtlich des \nNiederschlagswassersammelbeckens handelt es sich um eine Abgrabung größeren \nUmfangs, für die gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 FStrG Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift \nentsprechend gilt. Sammelbecken und Pumpstation liegen nur zehn Meter vom \näußeren befestigten Fahrbahnrand der B 525 entfernt. In diesem Zusammenhang ist \nunerheblich, ob das Vorhaben aus topographischen Gründen von der \nBundesautobahn aus sichtbar ist oder nicht.\n\n16\n\nDas Bauvorhaben wird bzw. ist auch im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG \n„errichtet\" und stellt nicht lediglich eine unerhebliche Änderung oder andere Nutzung \nder ursprünglich schon vorhanden gewesenen Anlage im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 FStrG dar. § 9 Abs. 1 FStrG soll nicht nur die erstmalige Bebauung eines \nGrundstücks im Schutzstreifen verhindern, sondern u.a. aus Gründen des Schutzes \nvor Immissionsbelastungen auch die Errichtung weiterer Hochbauten. Was für die \nErrichtung zusätzlicher (selbständiger) Hochbauten und baulicher Anlagen gilt, gilt \nzumindest auch dann, wenn vorhandene Anlagen durch solche An- bzw. Umbauten \nvergrößert werden, die nach Art und Umfang der Errichtung einer selbständigen \nbaulichen Anlage gleichstehen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1986 - 4 C 59.84 -, DVBl 1986, \n1270.\n\n18\n\nSo liegt es hier. Denn angesichts der - wie sich aus den entsprechenden Karten \naus den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ergibt - erheblichen Veränderung \nund Erweiterung des Niederschlagswassersammelbeckens gegenüber dem - im \nübrigen ebenfalls ohne fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung - zuvor \nangelegten Löschwasserteich steht das nur in geringem Umfang auf der Fläche des \nfrüheren Sammelbeckens angelegte Becken einer neuen, selbständigen baulichen \nAnlage gleich. Das neue Sammelbecken hat eine völlig andere Form als der \nursprüngliche Löschwasserteich; es ist wesentlich breiter und dafür längs der B 525 \nnicht mehr so lang. Die Pumpstation ist ohnehin ein Neubau. Auch insoweit kommt \nes nicht darauf an, ob und wie sich das Vorhaben im jeweils konkreten Fall \n(unmittelbar) auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirken kann.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 08. August 1986 - 4 C 3.85 -, NJW \n1987, 457.\n\n20\n\nDie Einhaltung des Anbauverbots stellt für den Kläger eine Härte im Sinne des § \n9 Abs. 8 FStrG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt \nsich das Anbauverbot immer dann als Härte aus, wenn es nachhaltig in die Rechte \ndes Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann \ntreffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer auferlegt.\n\n21\n\nBVerwG, Urt. v. 05. Mai 1976 - IV C 83/74 - NJW 1977, \n120.\n\n22\n\nEin solcher nachhaltiger Eingriff liegt hier vor, weil das Verbot eine nicht \nunerhebliche Einschränkung der Möglichkeiten der Nutzung des Grundstücks und \ndes gesamten davon abhängigen Betriebs bewirkt. Der Kläger hat dargelegt, daß er \ndas Niederschlagswassersammelbecken und die Pumpstation zur Bewässerung der \nContainerpflanzen in seiner Baumschule benötigt und daß diese \nBewässerungsanlage betriebsnotwendig und existenzsichernd ist, da er nur so \nkonkurrenzfähig bleiben kann. \n\n23\n\nDiese Härte ist aber keine im Sinne der Vorschrift „nicht beabsichtigte Härte\". \nEine Härte ist i.S.d. Norm nicht beabsichtigt, wenn die Einhaltung des Anbauverbots \nunter den besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick nicht auf die konkreten \nVerkehrsverhältnisse, sondern auf die vom Gesetz erstrebten baulichen Verhältnisse \nin den Schutzstreifen an den Bundesfernstraßen nicht erforderlich ist. Ein \nAusnahmefall liegt also vor, wenn das Einhalten des Anbauverbots des § 9 Abs. 1 \nSatz 1 FStrG dem typisierten Schutzgut der Vorschrift - Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Straßenverkehrs - nicht mehr entspricht.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 05. Mai 1976 - IV C 83.74 -, NJW \n1977, 120 und die Rechtsprechung des BVerwG \nzusammenfassend, OVG NRW, Urt. v. 02. Februar 1995 - 23 A \n2811/93 -; OVG NRW, Urt. v. 24. Februar 1997 - 23 A 2422/95 - \n.\n\n25\n\nDer Beklagte hat im Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, daß eine \nSichtbeeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Sammelbecken und die \nPumpstation als gering einzustufen sei. Eine bedeutende ablenkende Wirkung gehe \ndavon nicht aus. Auch eine mögliche Unfallgefahr könne zwar nicht ausgeschlossen \nwerden, sei aber auch nicht ausschlaggebend.\n\n26\n\nAllerdings umfaßt die Leichtigkeit des Verkehrs auch das Interesse der \nAllgemeinheit am Ausbau und der Straßengestaltung der Bundesstraße. \n\n27\n\nVgl. Aust in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., München \n1999, Kapitel 28, Rdnr. 33.1 und 45.3; \nMarschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. \nAufl., § 9, Rdnr. 3.\n\n28\n\nDabei kommt es auf konkret bevorstehende Ausbauabsichten nicht an. Schon \nder Umstand, daß ein Straßenausbau „nicht ausgeschlossen\" werden kann, steht der \nAnnahme einer Ausnahmesituation regelmäßig entgegen. Allerdings würde eine \nAuslegung des § 9 Abs. 8 FStrG, welche starr an dem Gesichtspunkt des „immer \nmöglichen\" Ausbaus festhielte, die Möglichkeit der Befreiung „mehr oder minder \nillusorisch machen\". Sie kann deshalb nicht einschränkungslos zu Grunde gelegt \nwerden.\n\n29\n\nBVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR \n2001, 713; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10. Juni 2008 - 14 K \n3577/06 -, juris.\n\n30\n\nDaß aber im vorliegenden Fall ein Ausnahmefall dergestalt vorliegt, daß ein \nAusbau der B 525, etwa wegen vor kurzer Zeit bereits erfolgter Ausbaumaßnahmen, \nfür lange Zeit ausgeschlossen oder gänzlich unwahrscheinlich und eine geänderte \nStreckenführung auch nicht ansatzweise absehbar ist, kann nicht angenommen \nwerden. \n\n31\n\nFür den Verzicht auf einen Ausbau bestehen keine Anhaltspunkte, da die B 525 \nbisher nur zweistreifig mit einem Radweg ausgebaut ist und ihre Verkehrsbedeutung \nals Umgehungsstraße von Coesfeld in Richtung Nottuln/Münster bei eher \nsteigendem Verkehrsaufkommen signifikant ist. \n\n32\n\nEs ist auch nicht völlig ausgeschlossen, daß die südlich der B 525 gelegenen \nGrundstücke des Klägers für mögliche Ausbaumaßnahmen nie in Anspruch \ngenommen würden. Sofern der Kläger meint, wegen der an der Südseite der B 525 \nvorhandenen Böschung werde ein Ausbau nur auf der Nordseite der B 525 erfolgen, \nschließt dieser Umstand entgegen seiner Ansicht eine Inanspruchnahme auch der \nklägerischen Grundstücksflächen südlich der Bundesstraße nicht aus. In welcher \nWeise der Kläger selbst die Straßenplanung für sinnvoll hält, ist ohne Belang. Nicht \nauf rechtlichen Gesichtspunkten beruhende Erwägungen, die die Wirtschaftlichkeit \noder die Zweckmäßigkeit eines späteren Ausbaus betreffen, sind nicht geeignet zu \nbegründen, daß die klägerischen Grundstücke bei einem Ausbau nicht in Anspruch \ngenommen werden könnten. Gleiches gilt für den Hinweis des Klägers, das Flurstück \n000 sei zunächst enteignet, dann aber im Rahmen eines Kaufvertrags von der \nBundesrepublik an den Rechtsvorgänger des Klägers veräußert worden. Aus diesem \nin der Vergangenheit liegenden Verhalten der für die Bundesrepublik Deutschland \nhandelnden Bundesfinanzverwaltung, das im übrigen ganz andere Gründe als einen \nspäteren Straßenausbau gehabt haben kann, kann entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht geschlossen werden, daß die Straßenbaubehörde das verkaufte \nGrundstück nie mehr in Anspruch nehmen werde. Welche planerischen Belange in \neinem durchzuführenden Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen wären, kann \nzum jetzigen Zeitpunkt und aus der Sicht eines Dritten nicht entschieden werden und \nauch nicht aus einem früheren Verhalten eines gänzlich anderen Rechtsträgers \nabgeleitet werden; vielmehr ist das zukünftige Planungsermessen der \nStraßenbaubehörde zu berücksichtigen, die durchaus im Rahmen eines \nStraßenausbaus - aus welchen planerisch zulässigen Gründen auch immer - die \nBeseitigung der Böschung und auch die Inanspruchnahme eines früher an den \nRechtsvorgänger des Klägers verkauften Grundstücks in Betracht ziehen kann, etwa \nweil sich der Ausbau in nördlicher Richtung schwieriger gestalten würde. Die \nVertreterin des Beklagten hat insofern in der mündlichen Verhandlung bereits darauf \nhingewiesen, daß unter Umständen auch nördlich der B 525 verlegte \nVersorgungsleitungen im Falle eines Ausbaus eine geänderte Streckenführung \nerforderlich machen könnten. Daher bleibt es dabei, daß das Anbauverbot des § 9 \nAbs. 1 FStrG generell die Möglichkeit der Veränderungen von Bundesstraßen \nfreihalten und es damit der Straßenbaubehörde ermöglichen will, im Falle eines \nAusbaus ihr Planungsermessen vollständig ausüben zu können.\n\n33\n\nAuch der Einwand des Klägers, seine Grundstücke könnten im Rahmen eines \nAusbaus nicht in Anspruch genommen werden, weil sich südlich der B 525 ein \nhistorischer und in seiner Substanz zu erhaltender Eiskeller befinde, führt nicht zur \nAnnahme einer nicht beabsichtigten Härte. Dabei läßt das Gericht ausdrücklich offen, \nob generell die Existenz eines historischen Bauwerks den Ausbauabsichten \nentgegensteht, da im konkreten Fall durch den Kläger schon nicht hinreichend belegt \nworden ist, daß und in welchem Umfang und Ausmaß der behauptete Eiskeller \ntatsächlich denkmalgeschützt ist und in seiner jetzigen Form erhalten werden muß. \nBisher erschöpfen sich die Angaben zum Eiskeller in nicht belegten und - was den \ngenauen Umfang des Eiskellers betrifft - ungenauen und widersprüchlichen \nBehauptungen des Klägers. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur den \nEiskeller mit Zugang, in seinem Schriftsatz vom 08. Dezember 2008 hingegen den \ngesamten Bereich hinter der Stützmauer als schützenswert angesehen, hierfür aber \nkeine Nachweise erbracht. \n\n34\n\nAbgesehen davon befindet sich dieser Eiskeller zu weit von dem hier in Streit \nstehenden Niederschlagswassersammelbecken und der Pumpstation entfernt, um \nEinfluß auf den Ausschluß der Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke im \nFalle eines späteren Ausbaus der B 525 zu haben. Der Eiskeller befindet sich ca. \n200 Meter östlich der klägerischen Grundstücke. Gleiches gilt für die vom Kläger \nangeführte Wohnbebauung, die noch weiter von seinen Grundstücken entfernt ist. \nSelbst wenn der Erhalt des Eiskellers (und der Wohnbebauung) bei einem späteren \nAusbau der B 525 zu berücksichtigen wäre, schließt dies nicht von vornherein aus, \ndaß im Bereich der klägerischen Grundstücke ein Ausbau auch südlich der B 525 \nmöglich ist. Eine derartige Trassenführung bzw. -änderung liegt im \nPlanungsermessen der Straßenbaubehörde. Vor dem Hintergrund dieser \nErwägungen hält das Gericht die vom Kläger angeregte Einholung eines \nSachverständigengutachtens zum Thema, daß die betroffenen Grundstücksflächen \ndes Klägers wegen des Eiskellers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nnicht herangezogen werden können, wegen der Unerheblichkeit nicht für erforderlich. \nAußerdem hält das Gericht ein Sachverständigengutachten für die Klärung des \nangegebenen Beweisthemas nicht für geeignet und sinnvoll, da ein zukünftiges \nPlanungsermessen der Straßenbaubehörde nicht der Beurteilung durch einen \nSachverständigen zugänglich ist.\n\n35\n\nSelbst wenn man eine nicht beabsichtigte Härte annähme, stellt der mögliche \nStraßenausbau der B 525 einen öffentlichen Belang dar, mit dem das Vorhaben im \nFalle eines Anspruchs nach § 9 Abs. 8 FStrG im Einzelfall vereinbar sein muß. Diese \nVoraussetzung muß kumulativ zur nicht beabsichtigten Härte vorliegen. Die oben \ndargestellte abstrakte Möglichkeit des Straßenausbaus steht der \nAusnahmegenehmigung für das Niederschlagswassersammelbecken und die \nPumpstation des Klägers auch auf dieser Ebene entgegen.\n\n36\n\nAnhaltspunkte dafür, daß Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung vom \nAnbauverbot erfordern (§ 9 Abs. 8 Satz 1 2. Fall FStrG), liegen nicht vor.\n\n37\n\nDa bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 8 FStrG nicht \nvorliegen, ist nicht von Bedeutung, ob der Beklagte im Rahmen seiner \nErmessensausübung eine Ausnahmegenehmigung in Verbindung mit einer Auflage \nhätte in Erwägung ziehen müssen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-05/8-k-228-07","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-12-05/8-k-228-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249399","retrieved":"2026-07-09 02:11:26.731483+00:00"}}