{"status":"available","doknr":"OLD249562","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1128.1K513.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-28","aktenzeichen":"1 K 513/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nKlageverfahren ist abzulehnen, weil die Klage nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § \n114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n3\n\nDer begehrten Einbürgerung des Klägers steht der Ausschlussgrund des § 11 \nSatz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Danach besteht kein Anspruch auf Einbürgerung nach \n§ 10 StAG, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der \nAusländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, \ndie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die \nSicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche \nBeeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines \nLandes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt \noder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der \nBundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, \ndass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger \nBestrebungen abgewandt hat.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind aufgrund von \nUnterstützungshandlungen des Klägers zugunsten der PKK gegeben. Eine \ntatbestandsmäßige Unterstützung ist jede Handlung, die sich in irgendeiner Weise \npositiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 \nStAG auswirkt und von dem Ausländer für ihn erkennbar und von seinem Willen \ngetragen zu ihrem Vorteil vorgenommen wird. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20/05 -, \nBVerwGE 128, 140; OVG Saarl., Beschluss vom 21. August \n2008 - 1 A 229/07 - juris.\n\n6\n\nUnterstützung ist danach auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die \ninnere Organisation und den Zusammenhalt der PKK, ihren Fortbestand oder die \nVerwirklichung ihrer Ziele fördert und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Darunter \nfallen insbesondere auch solche Aktivitäten, die unterhalb der Schwelle einer \nasylrechtlich relevanten exponierten exilpolitischen Betätigung liegen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 19 E \n1274/04 -, juris.\n\n8\n\nAusgehend von diesen Vorgaben sind die vom Kläger im Rahmen seiner \nAsylverfahren - mit dem Ergebnis der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG - geschilderten Hilfeleistungen für die PKK im Heimatland sowie \ndie geltend gemachten entsprechenden exilpolitischen Aktivitäten \nUnterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. So hat er in den \nAsylverfahren (hiesige Aktenzeichen: 3 K 3639/98.A und 3 K 237/95.A) geltend \ngemacht, er verstehe sich als PKK-Sympathisant bzw. -aktivist und habe mit seiner \nEhefrau in der Türkei Hilfsdienste für die PKK geleistet, deren Anhängern etwa \nLebensmittel und Kleidung gegeben und sie bei ihm zu Hause bewirtet. Wegen des \nVerdachts der Unterstützung der PKK habe er 19 Monate in Haft verbracht. Die \ntürkischen Behörden hätten auch von seinen exilpolitischen PKK-Aktivitäten und der \nTeilnahme am ebenfalls mit der Organisation in Zusammenhang gebrachten \nWanderkirchenasyl Kenntnis erlangt. Er habe sich hier an zahlreichen \nVeranstaltungen und Demonstrationen beteiligt - schon im ersten Asylverfahren \n(hiesiges Aktenzeichen) hatte er 15 konkret benannt - sowie am Hungerstreik mit ca. \n100 Teilnehmern in Bonn, einer Solidaritätsaktion mit Öcalan, teilgenommen und die \nPKK-nahe Zeitung „SERWEBUN\" verkauft. \n\n9\n\nDer Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren \nUnterstützung der - als Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG \neinzuordnenden - PKK abgewandt hat. Im Einbürgerungsverfahren hat er in der \nAnhörung durch den Beklagten am 5. Juli 2007 jegliche Unterstützung der PKK im \nHeimatland und in der Bundesrepublik abgestritten und sich im gerichtlichen \nVerfahren trotz entsprechender Aufforderungen zur Unterstützung der PKK bisher \ngar nicht geäußert. Ein Abwenden liegt aber nicht schon allein darin, dass der \nAusländer weitere Unterstützungshandlungen unterlässt. Vielmehr ist darüber hinaus \nerforderlich, dass eine auch nach außen dokumentierte innere Abkehr, d.h. eine \nnachhaltige Änderung der Einstellung in dem Sinne erfolgt, dass mit hinreichender \nGewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung entsprechender \nBestrebungen auszuschließen ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 19 E \n1274/04 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 21. August 2008 - \n1 A 229/07 - juris.\n\n11\n\nDer bloße Zeitablauf seit den vorwiegend wohl in den 1990er Jahren liegenden \nUnterstützungshandlungen reicht zur Glaubhaftmachung der Abwendung danach \nnicht aus. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, die auf einen nachhaltigen inneren \nLernprozess des Klägers schließen lassen. Im Gegenteil: Bei der erwähnten \nAnhörung hat er eine Unterstützung der PKK im Heimatland geleugnet und seine \nAktivitäten in Deutschland auf vereinzelte Kontakte zu einer Organisation, die nicht \ndie PKK gewesen sei, sowie die Teilnahme an dem Hungerstreik in Bonn reduziert, \nbei der ihm der Zweck der Veranstaltung nicht klar gewesen sei. Dieses Abstreiten \nbzw. Bagatellisieren spricht dagegen, dass er sich tatsächlich mit seinem früheren \nVerhalten ernsthaft auseinandergesetzt und die damalige politische Orientierung \ndauerhaft aufgegeben hat. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-28/1-k-513-08","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-28/1-k-513-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249562","retrieved":"2026-07-09 02:11:40.165074+00:00"}}