{"status":"available","doknr":"OLD249713","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1125.5K1635.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"5 K 1635/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas Krankenhaus der Klägerin ist im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-\nWestfalen aufgenommen. Strukturgespräche zur Fortschreibung des \nKrankenhausplanes führten im Jahre 2004 dazu, dass die Klägerin auf ihre Abteilung \nfür Geburtshilfe und Gynäkologie sowie auf die HNO-Belegabteilung verzichtete. Im \nGegenzug wurde eine geriatrische Abteilung inklusive tagesklinischer Plätze für das \nHaus in den Krankenhausplan aufgenommen. Während die gynäkologische \nAbteilung sowie die HNO-Belegabteilung bereits am 1. Juli 2005 geschlossen \nwurden, erfolgte die vollständige Einrichtung der geriatrischen Abteilung bislang aus \nbaulichen Gründen nicht.\n\n3\n\nMit Datum vom 31. Januar 2005 meldete die Klägerin die Maßnahme der \nGeriatrie inklusive Tagesklinik zur Aufnahme in das Investitionsprogramm 2006 mit \nGesamtkosten in Höhe von 3.443.950,20 EUR an. \nDie Anmeldung wurde unter dem 31. Januar 2006 für das Jahr 2007 wiederholt mit \nförderungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 3.580.000,00 EUR. Da eine \nFörderung der Maßnahme nicht erfolgte, meldete die Klägerin unter dem 31. Januar \n2007 die Maßnahme erneut zur Förderung in 2008 an. Die förderungsfähigen \nGesamtkosten wurden in dieser Anmeldung mit 4.506.000,00 EUR beziffert. \n\n4\n\nDie Beklagte zu 2. übersandte dem Beklagten zu 1. die Listen der von ihr \nbewerteten Maßnahmen aus den Anmeldungen. Die Maßnahme Einrichtung der \nGeriatrie inklusive Tagesklinik der Klägerin wurde von der Beklagten zu 2. auf Rang \n1 zur Förderung vorgeschlagen. \n\n5\n\nDa eine Bewilligung der zur Förderung beantragten Maßnahme nicht erfolgte, \nund der Beklagte zu 1. für die Jahre 2006 und 2007 kein Investitionsprogramm \naufstellte, hat die Klägerin am 4. Oktober 2007 Klage erhoben. \n\n6\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr stehe ein Anspruch auf \nBewilligung der beantragten Fördermittel zu. Sie könne von dem Beklagten zu 1. die \nAufstellung eines Investitionsprogramms verlangen, um damit die notwendigen \nrechtlichen Voraussetzungen für die ihr zustehende Investitionsförderung zu \nschaffen. Anderenfalls gehe ihr verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf \nInvestitionsförderung ins Leere und ihr stehe kein effektiver Rechtsschutz zu. Bereits \naus dem Grundsatz des § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der \nKrankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - \nKrankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - gehe hervor, dass der Sinn und Zweck des \nKHG auf die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser ausgerichtet sei. Das \nduale System der Finanzierung sei 1972 durch das Gesetz zur wirtschaftlichen \nSicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze \neingeführt worden. Hierdurch sei den Krankenhäusern die Möglichkeit genommen \nworden, für ihre Leistungen über Entgelte ein Budget zu erwirtschaften, das für \nVorhaltekosten und Investitionen kostendeckend sei. Im Ergebnis gelte seit dem \nInkrafttreten des KHG das Verbot, Investitionen in die Preise aufzunehmen, die in \nForm von Pflegesätzen vereinbart werden könnten. Diese Beschränkung stelle einen \nEingriff in die Grundrechte der Krankenhäuser, namentlich der Berufsfreiheit im \nSinne des Artikel 12 GG und des Eigentums im Sinne des Artikel 14 GG dar. Der \nEingriff könne nur durch die Verpflichtung der Länder, für die Investitionskosten der \nKrankenhäuser aufzukommen, ausgeglichen werden.\n\n7\n\nDer Beklagte zu 1. habe, indem er für die Jahre 2006 und 2007 kein \nInvestitionsprogramm aufgestellt habe, seine Pflichten aus den landesrechtlichen \nund bundesrechtlichen Vorgaben verletzt. Den Ländern sei kein Ermessen \ndahingehend eingeräumt worden, in Frage zu stellen, ob überhaupt ein \nInvestitionsprogramm aufgestellt werde. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines \nInvestitionsprogramms bestehe für jedes einzelne Haushaltsjahr. Der Beklagte zu 1. \nkönne sich auch nicht unter Hinweis auf den Haushalt bzw. Haushaltserwägungen \nseiner Verpflichtung zur Aufstellung eines Investitionsprogramms entziehen.\n\n8\n\nGrundsätzlich bestehe zwar kein Anspruch eines Krankenhauses auf Aufnahme \nin ein Investitionsprogramm. Zudem werde ein Rechtsanspruch auf Förderung erst \ndurch die Bewilligung der Fördermittel ausgelöst. Etwas anderes müsse aber dann \ngelten, wenn sich das Land, wie hier, vollständig seiner Pflichten entziehe. Es fehle \nauch jeder Anhaltspunkt dafür, dass eine Auswahlentscheidung des Beklagten zu 1. \nstattgefunden habe, die eine Aufnahme der Maßnahme der Klägerin zu Gunsten \nMaßnahmen anderer Krankenhäuser in Investitionsprogramme hätte verhindern \nkönnen.\n\n9\n\nSie, die Klägerin, könne ihrem Versorgungsauftrag nur nachkommen, wenn die \nbaulichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Geriatrie und einer geriatrischen \nTagesklinik geschaffen würden. Hierzu müsse die derzeitige bauliche \nGebäudestruktur umfangreich verändert und erweitert werden. Durch die Weigerung, \ndie Mittel für die notwendige Investition zur Verfügung zu stellen, werde unmittelbar \nin den Krankenhausmarkt eingegriffen. Dies schaffe einen erheblichen \nWettbewerbsnachteil zu ihren Lasten. Die Beklagte zu 2. habe sie, die Klägerin, auf \nGrund entsprechender Vereinbarungen dazu gebracht, bestehende Abteilungen zu \nschließen und ihr eine andere Abteilung in Aussicht gestellt, für die noch \nInvestitionen erforderlich seien. Die Beklagten seien daher nicht mehr frei in der \nAuswahl der zur Förderung anstehenden Investitionsmaßnahmen. \n\n10\n\nEine fehlende Antragstellung auf Bewilligung von Fördermitteln könne ihr nicht \nvorgehalten werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass unverzüglich ein \nAntrag gestellt worden wäre, wenn der Beklagte zu 1. seiner Verpflichtung zur \nAufstellung eines Investitionsprogramms nachgekommen wäre. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1. 12\n\nden Beklagten zu 2. zu verpflichten, den Antrag der Klägerin \nzur Aufnahme der Maßnahme Geriatrie inklusive Tagesklinik (EG) \nin das Investitionsprogramm des Beklagten zu 1. für das Jahr \n2006, erneuert für das Jahr 2007 und das Jahr 2008, zu \nbescheiden und die beantragten Fördermittel für die Maßnahme \nGeriatrie inklusive Tagesklinik (EG) zu bewilligen;\n\n2. \n3. 13\n\nden Beklagten zu 1. zu verurteilen, das Investitionsprogramm \ngemäß § 20 KHG NW i. V. m. §§ 4, 6 und 9 f. KHG für das Jahr \n2007 aufzustellen;\n\n4. \n5. 14\n\nden Beklagten zu 1. zu verurteilen, die zur Förderung \nbeantragte Maßnahme der Klägerin Geriatrie inklusive Tagesklinik \n(EG) in das Investitionsprogramm 2007 aufzunehmen;\n\n6. \n15\n\nhilfsweise,\n\n1. 16\n\nden Beklagten zu 2. zu verpflichten, den Antrag der Klägerin \nzur Aufnahme der Maßnahme Geriatrie inklusive Tagesklinik (EG) \nin das Investitionsprogramm des Beklagten zu 1. für das Jahr \n2007, erneuert für das Jahr 2008, zu bescheiden und die \nbeantragten Fördermittel für die Maßnahme Geriatrie inklusive \nTagesklinik (EG) zu bewilligen;\n\n2. \n3. 17\n\nden Beklagten zu 1. zu verurteilen, ein Investitionsprogramm \ngemäß § 20 KHG NW i. V. m. §§ 4, 6 und 9 f. KHG für das Jahr \n2007 aufzustellen;\n\n4. \n5. 18\n\nden Beklagten zu 1. zu verurteilen, die zur Förderung \nbeantragte Maßnahme der Klägerin Geriatrie inklusive Tagesklinik \n(EG) in das Investitionsprogramm 2007 aufzunehmen.\n\n6. \n19\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\nEs fehle bereits an einem bescheidungsreifen Antrag der Klägerin auf \nInvestitionsförderung. Dieser könne erst gestellt werden, wenn eine Aufnahme des \njeweiligen Vorhabens in das Investitionsprogramm erfolgt sei. Mangels Aufstellung \neines Investitionsprogramms habe eine Bewilligung nicht ausgesprochen werden \nkönnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge aus dem Bundesrecht keine \nVerpflichtung des Beklagten zu 1. zur Aufstellung eines jährlichen \nInvestitionsprogramms. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin eine objektive \nRechtspflicht des Beklagten zu 1. bestanden hätte, folge hieraus keine Verpflichtung, \ndie von der Klägerin angemeldete Maßnahme darin aufzunehmen. In Anbetracht der \ndem Ministerium bei der Aufstellung des Investitionsprogramms zukommenden \nBeurteilungsspielräume sei die Aufnahme einer Maßnahme in ein solches Programm \nnicht durch eine Priorisierung seitens der Beklagten zu 2. präjudiziert. \nInvestitionsprogramme für das Jahr 2006 und 2007 seien nicht aufgestellt worden, \nweil die Vorbelastungen durch alte Zuwendungsbescheide inzwischen mehrere 100 \nMillionen Euro betragen hätten und damit das jährliche Bewilligungsvolumen der \nHaushaltsansätze weit überschritten worden sei. Die jährlich geplanten \nFördersummen von ca. 170 Millionen Euro seien deshalb bereits in den Jahren 2004 \nbis 2006 um ca. 160 Millionen Euro aufgestockt und die Förderung ab dem Jahr \n2008 umgestellt worden. Seit dem Inkrafttreten des \nKrankenhausgestaltungsgesetzes vom 11. Dezember 2007 bestehe eine neue \nRechtslage. Im Zusammenhang mit der Novellierung habe das Land u. a. die \nKrankenhausinvestitionsförderung neu geregelt. Nunmehr werde die Errichtung von \nKrankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterung) einschließlich der Erstausstattung \nmit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, hierum gehe es der \nKlägerin - durch jährliche Pauschalbeträge gefördert. Die Aufnahme einer konkreten \nBaumaßnahme in das Investitionsprogramm sei nicht länger vorgesehen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten zu 2. \n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nSie ist mit den Haupt- und den Hilfsanträgen unzulässig.\n\n25\n\nSoweit die Klägerin vom Beklagten zu 1. die Aufstellung eines \nInvestitionsprogramms für die Jahre 2006 und 2007 und die Aufnahme ihrer \nMaßnahme Geriatrie und Tagesklinik in die Investitionsprogramme begehrt, kommt \nals statthafte Klage allein die allgemeine Leistungsklage in Betracht. Bei der von der \nKlägerin begehrten Aufstellung eines Investitionsprogramms und der Aufnahme ihres \nVorhabens in dieses handelt es sich nicht um im Wege der Verpflichtungsklage nach \nMaßgabe des § 42 Abs. 1 VwGO zu erstreitende Verwaltungsakte. Die Erstellung \ndes Investitionsprogramms und die Aufnahme des Vorhabens der Klägerin in ein \nsolches ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG und §§ 20, 21 Abs. 2 Satz 1 des \nKrankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 \n(GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember \n2006 - KHG NRW - (GV. NRW. S. 631), welches durch das am 29. Dezember 2007 \nin Kraft getretene Krankenhausgestaltungsgesetz vom 11. Dezember 2007 - KHGG \nNRW - (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) aufgehoben wurde, haushaltsintern \nnotwendige Voraussetzung für die von der Klägerin letztlich begehrte Förderung \nihres Krankenhausumbaus. Bei den von der Klägerin begehrten Maßnahmen des \nBeklagten zu 1. handelt es sich um bloße haushaltspolitische Absichtserklärungen, \ndenen keine regelnde Außenwirkung zukommt. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 30. August 1993 \n- 13 A 2834/92 -, juris, und vom 5. Dezember 1996 - 13 A 72/95 \n-, - nrwe -; Dietz/Bofinger, Krankenhaus-finanzierungsgesetz, \nBundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Kommentar, \nStand August 2008, § 6 KHG, Anm. III 2.\n\n27\n\nDie gegen den Beklagten zu 1. damit allein statthafte Leistungsklage ist jedoch \nunzulässig, weil der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche \nKlagebefugnis fehlt.\n\n28\n\nVgl. zum Erfordernis der Klagebefugnis Sodan/Ziekow, \nVwGO, Kommentar 2. Aufl., § 42 Rdnr. 370f.\n\n29\n\nDie von dem Beklagten zu 1. begehrten haushaltsinternen Maßnahmen können \ndie Klägerin ebenso wie deren Unterlassen nicht beschweren. Die Rechtswidrigkeit \nder fehlenden Aufnahme des Vorhabens der Klägerin in ein Investitionsprogramm \noder die Rechtswidrigkeit des Verzichts auf die Aufstellung eines solchen kann die \nKlägerin erst in einem auf positive Bescheidung ihres Bewilligungsantrages gegen \ndie Beklagte zu 2. gerichteten Klageverfahren geltend machen. \n\n30\n\nVgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 8 KHG Anm. IV. 8.2.\n\n31\n\nDies folgt aus dem vom Gesetz vorgesehenen stufenweise ausgestalteten \nBewilligungsverfahren. In dem vom zuständigen Ministerium aufzustellenden \nInvestitionsprogramm wird die Verwendung der in dem betreffenden Haushaltsjahr \nzur Verfügung stehenden Fördermittel für Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG \nNRW, wie oben dargelegt, haushaltsintern und ohne jegliche Außenwirkung zu \nGunsten oder zu Lasten der Klägerin dargestellt. Dies hat zur Folge, dass bis zur \nErteilung des Bewilligungsbescheides durch die Beklagte zu 2. eine Auswechselung \nder Baumaßnahmen in dem im Ministerialblatt veröffentlichten Investitionsprogramm \nmöglich ist.\n\n32\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum \nKrankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. \nMai 1998, LT-Drs. 12/3073, S. 74.\n\n33\n\nDurch die von der Beklagten zu 2. als zuständige Behörde (vgl. 40 KHG NRW \ni.V.m. § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des \nKrankenhauswesens (KHZVV) in der Fassung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. \n642) sowie den zuvor geltenden § 1 der Verordnung vom 22. Februar 2001 (GV. \nNRW. S. 222), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. 332)) zu \ntreffende Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm wird das \nInvestitionsprogramm bzw. die Entscheidung, ein solches nicht aufzustellen, nach \nAußen in Form eines Verwaltungsakts umgesetzt (§ 20 Satz 3 KHG NRW). Erst mit \nder schriftlichen Bewilligung der Fördermittel, die mit der Feststellung der Aufnahme \nin den Investitionsplan verbunden ist, entsteht auch der Rechtsanspruch des \nKrankenhauses auf Förderung (§ 20 Satz 4 KHG NRW).\n\n34\n\nRechtliche Bedenken gegen das Erfordernis eines gesonderten Feststellungs- \nund Bewilligungsbescheides für bauliche Investitionen bestehen nicht, weil der \nBundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber mit § 11 KGH einen breiten \nGestaltungsspielraum eröffnet und die Verfahrensvorschriften auch nicht dazu \nführen, dass die Durchsetzung der gesetzlichen Ansprüche auf Investitionsförderung \npraktisch unmöglich wird. Die Notwendigkeit eines Feststellungs- und \nBewilligungsbescheides dient nicht dazu, den Anspruch des Krankenhausträgers zu \nerschweren, sondern soll den Krankenhausträger vor Planungskosten bewahren, die \nunter Umständen verloren sind, wenn er sein Projekt vor der Anmeldung zum \nInvestitionsprogramm vollständig planen muss, die Aufnahme in das \nInvestitionsprogramm jedoch erst Jahre später erfolgt.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1993 - 13 A 2823/92 \n-, a.a.O.; Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-\nWestfalen, 2. Aufl. 2000, § 20 Rdnr. 9.\n\n36\n\nDarüber hinaus gibt das Bundesrecht der Klägerin auch materiell keinen \nAnspruch auf Förderung ohne vorherigen schriftlichen Feststellungs- und \nBewilligungsbescheid. Einem solchen Anspruch stehen die Grundsätze der \nWirtschaftlichkeit und Notwendigkeit gem. § 9 Abs. 5 KHG, § 22 KHG NRW \nentgegen. Die Bewilligung der Fördermittel bzw. der damit verbundene \nVerwaltungsvorgang dient dazu, die (objektive) Notwendigkeit der Maßnahme im \nSinne des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes zu überprüfen. Durch diese Grundsätze \nwird der Rechtsanspruch auf Förderung beschränkt, denn der Krankenhausträger hat \nkeinen Anspruch darauf, dass jede von ihm subjektiv als notwendig erachtete \nInvestition gefördert wird.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1993 - 13 A 2823/92 \n-, a.a.O..\n\n38\n\nDie Klage ist darüber hinaus auch unzulässig, soweit sie auf die Verpflichtung \nder Beklagten zu 2. gerichtet ist, den Antrag auf Aufnahme der Maßnahme Geriatrie \ninklusive Tagesklinik in die Investitionsprogramme zu bescheiden und Fördermittel zu \nbewilligen. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit \ngrundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag \nauf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese \nZulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO (\"Antrag auf \nVornahme\") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es \nzunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie \ngerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte \nVerwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 45.06 -, \njuris.\n\n40\n\nEin solcher Antrag fehlt hier, denn die Klägerin hat lediglich die von ihr \nbeabsichtigte Maßnahme zur Aufnahme in ein Investitionsprogramm angemeldet. Die \nZulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der \nVerwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige \nVerwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 45.06 -, \na.a.O.\n\n42\n\nDies trifft vorliegend indes nicht zu. Ein Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln \nist nach § 19 Abs. 1 KGH NRW vielmehr zwingende Voraussetzung für die von der \nKlägerin begehrte Förderung. In der Anmeldung der Maßnahme Geriatrie inklusive \nTagesklinik zur Aufnahme in die Investitionsprogramme ist auch nicht gleichzeitig ein \nAntrag der Klägerin auf Bewilligung entsprechender finanzieller Mittel enthalten. \nGegen ein solches Verständnis spricht nicht nur der Wortlaut der von der Klägerin \nausgefüllten Anmeldeformulare, in denen unter Punkt 14 ausdrücklich auf die \nNotwendigkeit eines Antrages verwiesen wird, sondern auch die den Beteiligten \nbekannte Mehrstufigkeit des Bewilligungsverfahrens. \n\n43\n\nAnders als die Klägerin meint, fordert das Gebot der Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das darin eingeschlossene Verbot, die \nBeschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Rechtsgründen \nnicht zu rechtfertigende Weise zu erschweren, kein Absehen von der Antragstellung. \nDer bloße Umstand, dass für die Klägerin erkennbar war, dass ein Antrag wegen der \nfehlenden Investitionsprogramme des Beklagten zu 1. von der Beklagten zu 2. \nabschlägig beschieden worden wäre, rechtfertigt, wie die Regelungen der VwGO zur \nVerpflichtungsklage zeigen, in denen es regelmäßig um die Überprüfung abschlägig \nbeschiedener Anträge geht, gerade kein Absehen von der Antragstellung. Die \nVerwaltungspraxis der Beklagten zu 2., wonach Antragsunterlagen von den \nKrankenhäusern erst nach entsprechender - hier fehlender - Aufforderung des \nBeklagten zu 2. übersandt werden, stand einer Antragstellung durch die Klägerin \nebenfalls nicht entgegen. Entsprechende Aufforderungen wären ohnehin nur an \nKrankenhäuser gerichtet worden, die in einem Investitionsprogramm benannt worden \nwären. Eine Antragstellung wäre der Klägerin, wie die beim Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen anhängig gewesenen Klageverfahren 7 K 2111/06 und 7 K 3692/07 \nzeigen, ohne Aufforderung durch die Beklagte zu 2. ohne weiteres möglich gewesen. \nHätte die Klägerin bei der Beklagten zu 2. einen Bewilligungsantrag gestellt, wäre die \nBeklagte zu 2. verpflichtet gewesen, diesen entgegenzunehmen und in der Sache zu \nbescheiden. Anderenfalls hätte der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden, eine \nUntätigkeitsklage nach Maßgabe des § 75 VwGO zu erheben, so dass auch in \ndiesem Fall effektiver Rechtsschutz zur Verfügung gestanden hätte.\n\n44\n\nDa nach § 20 Satz 3 KHG NRW eine Feststellung über die Aufnahme eines \nVorhabens in das Investitionsprogramm nur im Zusammenhang mit der Bewilligung \nvon Fördermitteln vorgesehen ist, war die Beklagte zu 2. auch nicht verpflichtet, die \nAnmeldungen der Klägerin in irgendeiner Weise isoliert zu bescheiden.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-25/5-k-1635-07","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-25/5-k-1635-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249713","retrieved":"2026-07-09 02:11:53.027122+00:00"}}