{"status":"available","doknr":"OLD249712","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1125.5K1180.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"5 K 1180/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihrer Bescheide vom \n31. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007 verpflichtet, \ndie der Klägerin für die Zeit ab dem 1. August 2006 nach § 25 KHG NRW jährlich zu \ngewährenden Fördermittel auf 1.532.300 Euro festzusetzen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt das Krankenhaus Gesundheitszentrum S. . Das \nGesundheitszentrum S. entstand aus einer Fusion des N. -Spitals mit dem \nK. -Krankenhaus auf der Grundlage einer Zustiftung vom 00.00.2004. Es wird \nzweihäusig geführt. Im Zuge der Fusion erfolgte im K. -Krankenhaus eine Aufgabe \nder Abteilungen Augenheilkunde und Chirurgie sowie eine Neuausweisung der \nAbteilung Endokrinologie. Insgesamt führte die Fusion im K. -Krankenhaus zu \neiner Reduzierung der Bettenzahl zum 1. Juli 2005 von 208 auf 154, sowie zu einer \nweiteren Reduzierung zum 1. August 2006 auf 128 Betten. Im N. -Spital wurde \ndie Abteilung Chirurgie erweitert. Die Gesamtbettenzahl erhöhte sich zum 1. Juli \n2005 von 410 auf 440, sowie zum 1. August 2006 auf 466.\n\n3\n\nMit Feststellungsbescheid vom 20. Juli 2005 wurden die Abteilungen für \nEndokrinologie (30 Betten) und eine Abteilung für Palliativmedizin (7 Betten) \nausgewiesen; die Schwerpunkte wurden tatsächlich bereits vor der \nKrankenhausfusion ohne entsprechende Ausweisung im Krankenhausplan betrieben. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Juli 2006 genehmigte die Beklagte den Zusammenschluss \nder Krankenhäuser. Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde das fusionierte \nKrankenhaus im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. \n\n5\n\nBereits zuvor unter dem 10. November 2005 beantragte die Klägerin bei der \nBeklagten eine Erhöhung der Anforderungsstufe für die Gewährung pauschaler \nFördermittel gemäß § 25 KGH NRW. Zur Begründung der von ihr begehrten \nAnforderungsstufe 3 führte die Klägerin aus, mit 659 Gesamtbettenzahlpunkten habe \nsie die für eine Anpassung der Anforderungsstufe notwendige Gesamtpunktzahl \nerreicht. Im Rahmen des regionalen Planungskonzeptes seien Strukturänderungen \ndurch die Einrichtung der neuen Fachabteilung für Endokrinologie und für den \nSchwerpunkt Palliativmedizin erforderlich gewesen und umgesetzt worden. Die \nEinrichtung der Endokrinologie verursache erhebliche Investitionen für kurzfristige \nAnlagegüter und damit verbunden einen höheren Wiederbeschaffungswert. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 31. August 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erhöhung \nder Anforderungsstufe ab. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe die beantragte \nZuerkennung der höheren Anforderungsstufe dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit \nund Soziales NRW (MAGS) vorab vorgelegt, um die Fragen einer sachgerechten \nNeufestsetzung der Pauschalmittel bereits im Zusammenhang mit dem \nGenehmigungsverfahren zum Trägerwechsel zu klären. Mit Erlass vom 23. Mai 2006 \nhabe der MAGS dem Anliegen nicht zugestimmt, da eine Leistungssteigerung nicht \ngegeben sei. Die Voraussetzungen für eine Höherstufung seien nicht gegeben, da \nein mit der Strukturänderung verbundener höherer Wiederbeschaffungsbedarf \nkurzfristiger Anlagegüter nicht nachgewiesen worden sei. Ziffer 19.3.2 der \nVerwaltungsvorschriften zum KHG NRW lege fest, dass bei gleichbleibendem \nLeistungsangebot fusionierender Krankenhäuser ein höherer \nWiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter auf Grund von \nLeistungssteigerungen nicht anzunehmen sei. Insgesamt sei das Leistungsangebot \nbeider Häuser beibehalten worden. Ein gleichbleibendes Angebot müsse nicht mit \neiner unveränderten Gesamtbettenzahl zusammentreffen. Auch die Ausweisung der \nTeilgebiete Endokrinologie und Palliativmedizin begründe nicht die Zuerkennung \neiner Leistungssteigerung, da beide Angebote schon vorher, d. h. vor der \nAusweisung im Krankenhausplan, betrieben worden seien. Könne im Falle von \nFusionen krankenhausplanerisch bzw. medizinisch ein durch tatsächliche \nLeistungssteigerung bedingter höherer Wiederbeschaffungswert nicht nachgewiesen \nbzw. anerkannt werden, ließen die gesetzlichen Bestimmungen keinen Spielraum für \ndie Anerkennung einer höheren Anforderungsstufe. \n\n7\n\nMit weiterem Bescheid vom 31. August 2006 setzte die Beklagte die \nPauschalmittel für das N. -Spital S. fest. Mit einer Gesamtbettenpunktzahl von \n542 wurde das Krankenhaus ab dem 1. August 2006 in die zweite Anforderungsstufe \neingestuft. Die pauschale Förderung wurde ab dem 1. August 2006 auf insgesamt \n983.036,00 Euro festgesetzt. Ebenfalls mit Bescheid vom 31. August 2006 wurde \ndas K. -Krankenhaus mit einer Gesamtbettenpunktzahl von 128 gemäß § 25 Abs. \n3 KHG NRW in die erste Anforderungsstufe eingestuft. Die pauschalen Fördermittel \nwurden auf 234.244 Euro festgesetzt. \n\n8\n\nGegen die Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch und führte dazu aus, ihr \nstünden ab dem 1. Juli 2005 pauschale Fördermittel in Höhe von 1.532.300 Euro zu. \nFür das Krankenhaus sei eine einheitliche Anforderungsstufe zu ermitteln. Die \nErmittlung unterschiedlicher Anforderungsstufen für verschiedene Betriebsstätten \nwerde vom Gesetz nicht gestützt. Die Planbetten- und Behandlungszahl des \nGesundheitszentrums S. liege seit der erfolgten Fusion durchgängig über 599 \nPunkte und entspreche daher der Anforderungsstufe 3. Das Vorliegen einer \nLeistungssteigerung werde von der Beklagten zu Unrecht verneint. Die \nStrukturveränderungen im Zuge der Fusion hätten zu einer signifikanten qualitativen \nLeistungssteigerung geführt. Abzulesen sei dies an der CMI-Entwicklung. Dieser \nWert sei in den Jahren 2003 bis 2006 überdurchschnittlich angestiegen. \n\n9\n\nNach der Regelvermutung des § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW seien dem \nfusionierten Krankenhaus grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren \nAnforderungsstufe zuzuerkennen. Sie, die Klägerin, habe einen fusionsbedingten \nerhöhten Wiederbeschaffungswert kurzfristiger Anlagegüter auch im Einzelnen \ndargelegt und beziffert. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück. Die Verpflichtung zur Ermittlung einer einheitlichen Anforderungsstufe ergebe \nsich nicht aus § 25 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW, vielmehr sei die Ausnahmeregelung \ndes Abs.10 des § 25 KHG NRW zu prüfen. Eine einfache Addition der \nBetten/Plätzezahl ohne Leistungssteigerung sehe der Gesetzgeber in § 25 Abs. 10 \nKHG NRW nicht mehr vor. Vielmehr werde vorab der Nachweis gefordert, dass durch \neine erweiterte Struktur eine Leistungssteigerung zu Gunsten der \nPatientenversorgung eingetreten sei, die zusätzliche Beschaffungen (sogenannter \nWiederbeschaffungsbedarf für kurzfristige Anlagegüter) erfordere. Für einen solchen \nNachweis genüge die Ausweisung neuer Gebiete oder Teilgebiete nicht. Aus dem \nkontinuierlichen Anstieg des CMI folge keine Leistungssteigerung. \n\n11\n\nDie Klägerin hat am 24. Juli 2007 Klage erhoben. \n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, nach § 25 Abs. 10 KHG NRW erhalte \nein fusioniertes Krankenhaus bei entsprechender Planbetten- und \nBehandlungsplatzzahl grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren \nAnforderungsstufe. Sie habe bereits dezidiert nachgewiesen, dass die \nfusionsbedingte Strukturveränderung einen höheren Wiederbeschaffungsbedarf in \nHöhe von 409.226,99 Euro verursacht habe. Bei diesem Betrag handele es sich nur \num den Wiederbeschaffungswert, der durch die Fusion zusätzlich entstanden sei. Die \nLeistungsveränderungen im Krankenhaus wichen deutlich von den gewöhnlichen \nLeistungsveränderungen vergleichbarer Krankenhäuser ab. Die Beklagte selbst habe \nden vorgetragenen Leistungsanstieg im Haus überprüfen lassen und sei mit Vermerk \nvom 12. Januar 2007 zu dem Ergebnis gelangt, dass die fusionsbedingte \nLeistungssteigerung sowohl durch den Anstieg des CMI als auch durch \nFallzahlanstiege nachgewiesen worden sei. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf \nihre Verwaltungsvorschriften. Ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit sei die \nAnwendung sachlich nicht nachvollziehbar. Sie lasse unberücksichtigt, dass sie \neinen höheren Wiederbeschaffungswert konkret nachgewiesen habe. Die pauschale \nFörderung nach Anforderungsstufe 2 reiche nicht aus, um den \nWiederbeschaffungswert der erforderlichen kurzfristigen Anlagegüter zu decken. Per \n31. Dezember 2006 habe sie sich bei der Verwendung der pauschalen Fördermittel \nmit 2.748.260,10 Euro im Vorgriff befunden. Der gesamte Wiederbeschaffungswert \nkurzfristiger Anlagegüter im Jahr 2006 habe 1.529.053,49 Euro betragen. Auch in \nden Folgejahren sei von einem Wiederbeschaffungswert mindestens in dieser \nGrößenordnung auszugehen. Im Übrigen stehe ihr ein Anspruch auf \nGleichbehandlung nach Artikel 3 GG zu. Für das St. Franziskus-Hospital Münster \nund das Klinikum Ibbenbüren sei die Anforderungsstufe 3 jeweils anerkannt worden. \nBeide Krankenhäuser hätten eine vergleichbare Größe und ein ähnliches \nLeistungsangebot wie sie, die Klägerin.\n\n13\n\nSofern ihr, der Klägerin, kein Anspruch auf Fördermittel der Anforderungsstufe 3 \nzustehe, stütze sie ihr Begehren hilfsweise auf § 26 Abs. 1 KHG NRW.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 31. August 2006 sowie \nden Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, die pauschalen Fördermittel nach \n§ 25 KHG NRW für die Zeit ab dem 1. August 2006 auf jährlich \n1.532.300 Euro festzusetzen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend \nvor: Den Krankenhäusern sei ein Vorgriff bei den pauschalen Fördermitteln bis zur \nHöhe des dreifachen Jahresbetrages gestattet. Die Angaben über den erheblichen \nVorgriff bei den pauschalen Fördermitteln und dem vermutlich hohen, durch die \nbisherigen jährlichen Pauschalmittel nicht zu deckenden Wiederbeschaffungsbedarf \nfür kurzfristige Anlagegüter könnten allenfalls einen möglichen Anspruch nach § 26 \nKHG NRW begründen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestünde ein völlig \neigenständiger Anspruch. Um Rückschlüsse auf die Höhe des tatsächlich \nnotwendigen, d. h. dem Leistungsauftrag des Krankenhauses entsprechenden \nWiederbeschaffungsbedarf und den nach der Fusion gegebenenfalls höheren Bedarf \nzu erhalten, müsse eine Einzelbetrachtung und Zuordnung aller Beschaffungen \nvorgenommen werden, die zum angeführten Vorgriff von rund 2,7 Millionen Euro \nführten. Der nach § 25 Abs. 10 KHG NRW erforderliche Nachweis über einen \nfusionsbedingten höheren Wiederbeschaffungswert sei so nicht erbracht. \n\n19\n\nAuf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 GG könne sich die \nKlägerin nicht berufen, da unterschiedliche Sachlagen sowohl hinsichtlich des \nangeführten St. Franziskus-Hospitals in Münster als auch beim Klinikum in \nIbbenbüren einen Vergleich ausschlössen. Das St. Franziskus-Hospital sei nicht \ndurch Fusion mehrerer Krankenhäuser entstanden, dem Krankenhaus sei die dritte \nAnforderungsstufe auf Grund der gegebenen Struktur durch eine Regelberechnung \ngemäß § 25 KHG NRW zuerkannt worden. Dem Klinikum Ibbenbüren sei nach \nerfolgter Fusion zunächst auch die höhere Anforderungsstufe versagt worden. Erst \nnach späterer deutlicher Strukturänderung sei der gemäß § 25 Abs. 10 KHG NRW \nerforderliche höhere Wiederbeschaffungswert auf Grund der Leistungssteigerung \nanerkannt und die höhere Anforderungsstufe gewährt worden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klägerin beansprucht, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, \npauschale Fördermittel nach Maßgabe des Krankenhausgesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert \ndurch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), welches \ndurch das am 29. Dezember 2007 in Kraft getretenen \nKrankenhausgestaltungsgesetz vom 11. Dezember 2007 - KHGG NRW - (GV.NRW. \nS. 702, ber. 2008 S. 157) aufgehoben wurde. Gegenstand der Klage sind daher nur \ndie der Klägerin bis zum Jahr 2007 zu gewährenden Fördermittel zur \nWiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter. Für das Jahr 2008 wurden der Klägerin \ndurch Bescheid der Beklagten vom 11. November 2008 nach Maßgabe des § 18 \nAbs. 1 Nr. 2 KHGG NRW Pauschalbeträge zur Wiederbeschaffung kurzfristiger \nAnlagegüter in Höhe von 1.586.916,64 Euro bewilligt.\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n24\n\nDer Klägerin steht eine Jahrespauschale für die Beschaffung kurzfristiger \nAnlagegüter zu, die nach § 25 Abs. 10 KHG NRW ab dem 1. August 2006 für das \nfusionierte Krankenhaus nach der Anforderungsstufe 3 zu berechnen ist und jährlich \n1.532.300 Euro beträgt. Soweit in den angefochtenen Bescheiden eine abweichende \nBerechnung erfolgt ist, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n25\n\nGemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 KGH NRW wird die Wiederbeschaffung kurzfristiger \nAnlagegüter durch einen festen jährlichen Betrag gefördert. Die Höhe der \npauschalen Förderung für die Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter bestimmt sich \nnach § 25 Abs. 5 KGH NRW anhand der Planbetten bzw. Behandlungsplatzzahl \nsowie der dazugehörigen Anforderungsstufe des Krankenhauses, die ihrerseits \ngrundsätzlich nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 KHG NRW zu berechnen ist.\n\n26\n\nDas Krankenhaus der Klägerin gehört zur Anforderungsstufe 3. Die \nAnforderungsstufe ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 KHG NRW \nergibt, grundsätzlich für das Krankenhaus und nicht für einzelne Betriebsstätten des \nKrankenhauses zu bestimmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 25 Abs. 10 \nKHG NRW für den Fall eines fusionsbedingten Zusammenschlusses zweier oder \nmehrerer Krankenhäuser zu einem Krankenhaus. Auch hier erhält das Krankenhaus \n- nicht die einzelnen Betriebsstätten - pauschale Fördermittel, die sich - jedenfalls bei \neinem Nachweis eines mit einer Strukturänderung verbundenen höheren \nWiederbeschaffungswert kurzfristiger Anlagegüter - berechnen nach einer einheitlich \nfür das Krankenhaus zu ermittelnden Anforderungsstufe.\nDurch die Fusion des N. -Spitals und des K. -Krankenhauses, zweier zuvor \nselbstständiger Krankenhäuser, ist ein Krankenhaus entstanden. Die zwei \nBetriebsstätten des selben Krankenhausträgers sind nach § 33 Abs. 2 KHG NRW \nrechtlich als Einheit zu betrachten. Danach bilden mehrere benachbarte \nBetriebsstellen eines Krankenhausträgers zusammen nur dann ein Krankenhaus im \nSinne des KHG NRW, wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich \nunselbstständige und voneinander abhängige Einrichtungen sind, in denen \ninsbesondere Abteilungen nicht parallel vorgehalten werden. Das Gesetz setzt damit \ndas Erscheinungsbild eines einheitlichen Krankenhauses mit verschiedenen - unter \nUmständen örtlich getrennten - Abteilungen voraus, das durch eine umfassende \nZusammenarbeit geprägt ist. \n\n27\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. April 2001 - 3 B \n15.01 -, NVwZ-RR 2001, 589. \n\n28\n\nDie Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Krankenhauses liegen \nvor. Die Betriebsstellen des Jacobi-Krankenhauses und des N. -Spitals sind \norganisatorisch und wirtschaftlich unselbstständig und voneinander abhängig. Die \njeweiligen Betriebsstellen verfügen über zentrale gemeinsame Einrichtungen, wie \neine zentrale Essensversorgung, ein Zentrallabor, eine Zentralapotheke, eine \nZentralverwaltung, eine Zentralsterilisation und eine zentrale Aufnahmeeinheit. Die \nvom Krankenhausträger betriebenen Betriebsstätten bilden darüber hinaus nicht nur \nin organisatorisch und wirtschaftlicher, sondern auch in fachlich-medizinischer \nHinsicht eine aufeinander abgestimmte Einheit. So erfolgte im Zuge der Fusion eine \nUmstrukturierung infolge derer etwa Doppelstrukturen im Bereich der Chirurgie \nbeseitigt wurden. Entsprechendes ergibt sich aus der Anlage zum \nFeststellungsbescheid vom 21. Juli 2007 (Genehmigung des Trägerwechsels und \nAufnahme in den Krankenhausplan zum 1. August 2006), der zu entnehmen ist, dass \nAbteilungen der selben Fachrichtungen nicht mit sich überschneidenden Teilgebieten \nvorgehalten werden. Auch dieser Bescheid weist das Krankenhaus als ein \neinheitliches Krankenhaus mit den Betriebsstellen N. -Spital und K. -\nKrankenhaus aus.\n\n29\n\nDie Anforderungsstufe des fusionierten Krankenhauses bestimmt sich \nabweichend von § 25 Abs. 2 KHG NRW nach § 25 Abs. 10 KHG NRW, der eine \nSonderregelung für fusionierte Krankenhäuser enthält. Nach § 25 Abs. 10 Satz 1 \nKHG NRW erhält, soweit sich zwei oder mehrere Krankenhäuser zu einem \nKrankenhaus zusammenschließen (Fusion), das neue Krankenhaus bei \nentsprechender Planbetten- und Behandlungsplatzzahl grundsätzlich pauschale \nFördermittel der höheren Anforderungsstufe. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn ein mit \nder Strukturänderung verbundener höherer Wiederbeschaffungswert kurzfristiger \nAnlagegüter nicht nachgewiesen werden kann. \n\n30\n\nWie der Nachweis zu erbringen ist und unter welchen Voraussetzungen ein mit \neiner Strukturänderung verbundener Wiederbeschaffungswert kurzfristiger \nAnlagegüter verbundener Wiederbeschaffungsbedarf anzunehmen ist, ergibt sich \naus der gesetzlichen Regelung nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 25 \nAbs. 10 Satz 2 KHG NRW jedoch zu erkennen gegeben, dass nur eine Addition der \nPlanbettenzahlen, die regelmäßig rechnerisch zu einer höheren Anforderungsstufe \nführt, ohne Strukturänderung die Gewährung höherer pauschaler Fördermittel nicht \nrechtfertigt, denn die pauschalen Fördermittel dienen zur Beschaffung kurzfristiger \nAnlagegüter und sollen keine Gewinnmarge eröffnen. Wird ein Krankenhaus durch \ndie Fusion daher nicht zu Gunsten der Patientenversorgung leistungsfähiger, bleiben \nalso die Betriebsstellen unverändert und ändert sich nur der Name oder Träger des \nKrankenhauses, scheidet die Gewährung höherer pauschaler Fördermittel aus. \n\n31\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum \nKrankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. \n12/3073, S. 78; Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-\nWestfalen, 2. Aufl., § 25 KHG, Rdnr. 36.\n\n32\n\nNach § 25 Abs. 10 Satz 3 KHG NRW gilt die Errichtung eines Schwerpunktes \nallein nicht als Nachweis eines mit der Strukturänderung verbundenen erhöhten \nWiederbeschaffungsbedarfs; entsprechendes gilt für die Ausweisung neuer Gebiete \noder Teilgebiete.\n\n33\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum \nKrankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. \n12/3073, S. 78.\n\n34\n\nAn die Darlegung bzw. den Nachweis sind keine überhöhten Anforderungen zu \nstellen, denn der Gesetzgeber hat mit der Formulierung in § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG \nNRW, wonach das neue Krankenhaus bei einer entsprechenden Planbetten- und \nBehandlungsplatzzahl grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren \nAnforderungsstufe erhält, zu erkennen gegeben, dass mit einer fusionsbedingten \nStrukturänderung in der Regel auch eine Leistungssteigerung einhergeht, die einen \nerhöhten Wiederbeschaffungsbedarf zur Folge hat. Dies wird bestätigt durch die \nRegelungen in § 25 Abs. 1 und 2 KGH NRW, insbesondere der Zuordnung der \nKrankenhäuser zu den jeweiligen Anforderungsstufen, mit denen der Gesetzgeber zu \nerkennen gegeben hat, dass er davon ausgeht, dass große Krankenhäuser, hierzu \ngehören grundsätzlich auch große Krankenhäuser, die aus einer Fusion \nhervorgehen, in der Regel leistungsfähiger sind. Ein Krankenhaus, das besonders \nleistungsfähig ist, hat einen hohen Wiederbeschaffungsbedarf an kurzfristigen \nAnlagegütern, denn je mehr Menschen und je spezieller diese in einem Krankenhaus \nbehandelt werden, um so schneller sind z.B. medizinische Geräte abgenutzt und \nmüssen ersetzt werden.\n\n35\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum \nKrankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. \n12/3073, S. 47 sowie S. 76, zur Begründung einer 4. \nAnforderungsstufe.\n\n36\n\nDaher spricht bei erfolgter Fusion eine Vermutung für eine Leistungssteigerung, \nwenn diese sich nicht auf einen bloßen Trägerwechsel beschränkt, sondern, wie hier, \nmit einer Umstrukturierung nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 KHG NRW verbunden ist. \n\n37\n\nVgl. Pant/Prütting, a.a.O., § 25 KHG, Rdnr. 36, \n\n38\n\nDie Klägerin hat aber auch Leistungssteigerungen in qualitativer und quantitativer \nHinsicht dargelegt. Berücksichtigt werden können sämtliche Leistungssteigerungen, \ndie mit der Fusion, die mit der Zustiftung im Juli 2004 in tatsächlicher Hinsicht ihren \nAnfang nahm, verbunden sind. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die \nBegründung des Gesetzgebers rechtfertigen ein einschränkendes Verständnis, \nwonach Leistungssteigerungen erst ab dem Zeitpunkt der im Juli 2006 erfolgten \nGenehmigung zu berücksichtigen sind.\n\n39\n\nLeistungssteigerungen werden belegt durch die Inbetriebnahme der \nFachabteilung Endokrinologie im Juli 2005. Der Umstand, dass Leistungen der \nEndokrinologie schon vor der Genehmigung am 21. Juli 2006 erbracht wurden, steht \nder Annahme einer Leistungssteigerung, wie oben dargelegt, nicht entgegen. \nAbgesehen davon hat die Klägerin auch - vom Beklagten unwidersprochen - \nvorgetragen, dass das Leistungsangebot in der Endokrinologie vor der Fusion auf die \nBehandlung des diabetischen Fußes beschränkt war und danach erheblich erweitert \nwurde. Dies habe zu einem deutlichen Fallzahlanstieg geführt. \n\n40\n\nEine qualitative Leistungssteigerung hat die Klägerin überdies belegt durch die \nHöhe des CMI. Die Klägerin hat insoweit - ebenfalls von der Beklagten \nunwidersprochen - dargelegt, dass dieser, ebenso wie der Fallzahlanstieg, über den \nbei vergleichbaren Krankenhäusern üblichen Anstieg lag. Soweit die Beklagte darauf \nhinweist, der CMI müsse unberücksichtigt bleiben, weil er keinen Bezug zum \nWiederbeschaffungsbedarf aufweise, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. \nAbgesehen davon, dass der überdurchschnittliche Anstieg des CMI darauf hinweist, \ndass das Krankenhaus offensichtlich in Folge der Strukturveränderungen wegen \neines verbesserten Leistungsangebots tatsächlich vermehrt von Patienten mit \nschwierigen Erkrankungen aufgesucht wurde, ergibt sich aus der \nGesetzesbegründung nicht, dass allein Leistungssteigerungen, die einen erhöhten \nBedarf an kurzfristigen Anlagegütern verursachen, zu berücksichtigen wären. Absicht \ndes Gesetzgebers war es - wie dargelegt - vielmehr, zu verhindern, dass \nKrankenhäuser ohne entsprechende Strukturveränderungen allein auf Grund \nrechnerischer Addition der Planbetten höhere Fördermittel erhalten. \n\n41\n\nDie Klägerin hat auch hinreichend nachgewiesen, dass mit der Strukturänderung \nein höherer Wiederbeschaffungswert kurzfristiger Anlagegüter verbunden ist. § 25 \nAbs. 10 Satz 2 KHG NRW erfordert keinen Einzelnachweis, insbesondere hat das \nKrankenhaus nicht darzulegen und nachzuweisen, dass die einzelnen \nUmstrukturierungsmaßnahmen konkret einen Wiederbeschaffungsbedarf in Höhe der \nhöheren Anforderungsstufe verursacht haben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist \nvielmehr ausreichend, dass mit der Strukturänderung ein höherer \nWiederbeschaffungsbedarf verbunden ist. Überdies geht der Gesetzgeber nach \nMaßgabe des § 25 Abs. 5 KHG NRW grundsätzlich von einem pauschaliert zu \nermittelnden Wiederbeschaffungsbedarf pro Planbett und Behandlungsplatzzahl aus. \nIst das fusionierte Krankenhaus auf Grund der rechnerisch durch Addition ermittelten \nPlanbetten bzw. Behandlungsplatzzahl und infolge der fusionsbedingten \nStrukturänderung - wie hier - leistungsfähiger geworden, ist unter Berücksichtigung \nder Gesetzesbegründung nicht ersichtlich, warum dem Krankenhaus entsprechend \ndem Grundsatz des § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW die pauschal zu bestimmenden \nWiederbeschaffungskosten nach Maßgabe der höheren Anforderungsstufe zu \nverweigern sind. Für dieses Verständnis spricht letztlich auch, dass der Gesetzgeber \nmit der Einführung des § 25 Abs. 10 in das KHG NRW 1989 die zuvor bestehende \nRechtslage nicht ändern, sondern nur klarstellen wollte.\n\n42\n\nVgl. LT-Drs. 12/3073, S. 78.\n\n43\n\n§ 23 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n3. November 1987 (GV. NRW. 392) enthielt jedoch keine Verpflichtung, einen \nfusionsbedingten Wiederbeschaffungsbedarf in bestimmter Höhe im Einzelnen \nnachzuweisen.\n\n44\n\nLetztlich hat die Klägerin aber auch einen erhöhten Wiederbeschaffungsbedarf \nkurzfristiger Anlagegüter im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW in hinreichender \nWeise nachgewiesen. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die \nvon der Klägerin benannten Kosten, die für eine Erstausstattung (etwa wegen einer \nerstmals im Krankenhausplan neu ausgewiesenen Fachabteilung) erforderlich \nwerden, da diese nicht über die Pauschalförderung, sondern allein im Wege der \nEinzelförderung finanziert werden.\n\n45\n\nVgl. Pant/Prütting, a.a.O., § 21 KHG, Rdnr. 28.\n\n46\n\nAus §§ 9 Abs. 4, 11 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der \nKrankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der \nBekanntmachung der Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. \nApril 2001 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. \nI S. 378) - KHG -, § 25 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW folgt, dass als Wiederbeschaffung \nauch eine Ergänzung von Anlagegütern gilt, soweit diese nicht über die übliche \nAnpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische \nEntwicklung wesentlich hinausgeht. Zu den kurzfristigen Anlagegütern im Sinne des \n§ 25 Abs. 1 KHG NRW (Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von \nmehr als drei bis zu 15 Jahren) gehören insbesondere Einrichtungs- und \nAusstattungsgegenstände, wie Geräte und Apparate sowie Einrichtungs- und \nAusstattungsgegenstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs, wie z.B. \nDatenverarbeitungs- und Telekommunikationsanlagen (vgl. Anlage zur Verordnung \nüber die Abgrenzung von im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden \nInvestitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten vom 12. Dezember 1985 - \nAbgrenzungsverordnung -, BGBl. I 1985, S. 2255). Einen diesbezüglichen höheren \nWiederbeschaffungsbedarf hat die Klägerin insbesondere in ihrer Kostenaufstellung \nvom 20. Februar 2006 im Einzelnen dargelegt.\n\n47\n\nHat die Klägerin einen erhöhten Wiederbeschaffungsbedarf dargelegt, bestimmt \nsich die Höhe der Pauschale wie folgt:\n\n48\n\nAusweislich des Feststellungsbescheides vom 21. Juli 2006 ist das Krankenhaus \nmit 594 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Wegen der \nBerücksichtigung zusätzlicher Punktwerte nach § 25 Abs. 4 KHG NRW ( § 25 Abs. 4 \nNr. 3 KHG NRW: 40 Betten Kinderheilkunde (40 x 0,90 = 36), § 25 Abs. 4 Nr. 4 KHG \nNRW: 20 Betten Intensivpflege (20 x 0,5 = 10), § 25 Abs. 4 Nr. 4 KHG NRW: 35 \nBetten Urologie (35 x 0,5 = 17,5), § 25 Abs. 4 Nr. 1 KHG NRW: 8 Betten HNO (1,5 x \n8 = 12) ergibt sich eine Gesamtpunktzahl von 670, die der dritten Anforderungsstufe \n(600 - 799 Punkte) zuzuordnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 KGH NRW betragen die \npauschalen Fördermittel jährlich für jedes Planbett und jeden Behandlungsplatz bei \nKrankenhäusern der 3. Anforderungsstufe 2.739 Euro. Für teilstationäre Betten, \nderen Zahl ausweislich des Bescheides vom 21. Juli 2006 mit 44 angegeben wird, zu \ndenen die 8 Dialyseplätze hinzuzurechnen sind, ist nach § 25 Abs. 6 Satz 3 KHG \nNRW ein Betrag in Höhe von 50 % der ersten Anforderungsstufe (1.837 Euro : 2 = \n918,50 Euro) zu gewähren. Auf Grund dessen bestimmen sich die der Klägerin zu \ngewährenden pauschalen Fördermittel auf insgesamt 1.532.300,00 Euro (542 x \n2.739,00 Euro = 1.484.538,00 Euro + 52 x 918,50 Euro= 47.762,00 Euro).\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-25/5-k-1180-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-25/5-k-1180-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249712","retrieved":"2026-07-09 02:11:52.946804+00:00"}}