{"status":"available","doknr":"OLD249778","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1121.4K556.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-21","aktenzeichen":"4 K 556/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der mit der Unterbreitung eines \nunbefristeten Arbeitsvertrages unter dem 29. Januar 2007 konkludent erfolgten \nAblehnung seines - des Klägers - Übernahmeantrages in das Beamtenverhältnis auf \nProbe und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 14. März \n2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\nIm Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 0 geborene Kläger nahm nach seiner Schulausbildung im Jahre 0 das \nMaschinenbau- und Maschinentechnikstudium an der Universität N auf, das er 0 mit \nden Dipl.-Prüfungen in beiden Fachrichtungen abschloss. Bis Januar 2004 blieb er \nals wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E und war ab März 2004 als \nEntwicklungsingenieur in der freien Wirtschaft tätig. Seine Promotion schloss er am \n14. Oktober 2005 ab. Unter dem 12. Juli 2006 erkannte die Bezirksregierung \nDüsseldorf seine Dipl.-Prüfungen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an \nBerufskollegs an. Für die Zeit vom 15. August 2005 bis 21. August 2007 schloss der \nKläger mit dem Land Nordrhein-Westfalen einen befristeten Arbeitsvertrag zur \nAbleistung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes, indem es unter § 5 heißt: \n„Nach Feststellung der Bewährung im Schuldienst und Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung wird der Angestellte in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach dem \nBundesangestelltentarif (BAT) oder - sofern die beamtenrechtlichen \nVoraussetzungen hierfür vorliegen - in ein Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen.\" Nach Verkürzung des Vorbereitungsdienstes legte der Kläger am 31. \nJanuar 2007 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs ab. Mit \nArbeitsvertrag vom 29. Januar 2007 stellte der Beklagte den Kläger für die Zeit ab \n01. Februar 2007 als vollbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit und unter \nBezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ein. \n\n3\n\nUnter dem 14. Februar 2007 bat der Kläger um einen rechtsmittelfähigen \nBescheid hinsichtlich seines Antrags auf Verbeamtung. Diesen Antrag lehnte die \nBezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2007 ab und \nführte aus, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages inzident eine Ablehnung des \nAntrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe enthalte. Die \nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme lägen nicht vor. Der \nKläger habe das Höchstalter von 35 Jahren überschritten. Der sogenannte \n„Mangelfächererlass\", der mehrfach und zuletzt bis zum 31. Juli 2007 verlängert \nworden sei, sei durch Erlass vom 23. Juni 2006 dahin abgeändert worden, dass er \nletztmalig für das Einstellungsverfahren zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 \nAnwendung finde. Eine Zusicherung sei dem Mangelfacherlass nicht zu entnehmen \nund Vertrauensschutz bestehe nicht. Dass eine angestellte Lehrkraft bei gleichem \nBrutto-Verdienst gegenüber einer beamteten Lehrkraft Netto-Gehaltseinbußen habe, \nführe nicht zu einer Gerechtigkeitslücke. Zu berücksichtigen sei, dass ein Beamter \nstets annähernd die Differenz einsetzen müsse, um sich und ggfs. die \nFamilienmitglieder in einer privaten Krankenversicherung abzusichern, während der \nAngestellte durch die Einbehaltung davon freigestellt sei. \n\n4\n\nAm 11. April 2007 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er macht geltend, er \nhabe einen vertraglichen Anspruch auf Verbeamtung. Bei Abschluss des Vertrages \nhätte sein Alter wegen des Mangelfacherlasses einer Verbeamtung nicht \nentgegengestanden. Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer verstoße \ngegen Vertrauensschutzgesichtspunkte und könne daher den vertraglichen Anspruch \nnicht beseitigen, der Grundlage für seine Entscheidung war, seinen bis dahin \nausgeübten Beruf aufzugeben. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n6\n\nunter Aufhebung der durch den Abschluss eines \nArbeitsvertrages konkludent erklärten Ablehnung der \nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n14.03.2007 wird das beklagte Land verpflichtet, den Kläger in \nein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, \n\n7\n\nhilfsweise\n\n8\n\nunter Aufhebung der durch den Abschluss eines \nArbeitsvertrages konkludent erklärten Ablehnung der \nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom \n14.03.2007 wird das beklagte Land verpflichtet, über den \nAntrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden. \n\n9\n\nDer Beklagte vertieft die Ausführungen der Bezirksregierung im \nWiderspruchsbescheid und beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Bezirksregierung Münster vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n14\n\nHinsichtlich des Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des \nBeklagten begehrt, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die \nKlage keinen Erfolg, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und \nStreitstand läßt sich nicht feststellen, dass der Beklagte sein Ermessen allein \ndahingehend ausüben könnte, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu \nübernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Übernahme in das \nBeamtenverhältnis zustehenden Ermessensspielraums ist insbesondere auch die \ngesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Die aktuelle \ngesundheitliche Eignung des Klägers hat zunächst der Dienstherr in eigener \nVerantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist gerichtlicht nur eingeschränkt zu \nüberprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde ausscheiden. \n\n15\n\nSoweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes \nzur Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe begehrt, ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass \nder Beklagte über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Denn die \nangegriffene Entscheidung und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n16\n\nDer Kläger hat zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, \n52 Abs. 1 LVO NRW, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO NRW in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer \ndas 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits am 0 und damit vor seiner \nunbefristeten Einstellung in den Schuldienst des Landes am 29. Januar 2007 \nüberschritten. Der Beklagte hat jedoch die Zulassung einer Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW in \nermessensfehlerhafter Weise abgelehnt. Es ist schon fraglich, ob die allgemeine \nAufhebung des Mangelfacherlasses schutzwürdiges Vertrauen des Klägers verletzt, \njedenfalls stellt sich die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der \nkonkreten Umstände des Einzelfalls als ermessensfehlerhaft dar. \n\n17\n\nNach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW können auf Antrag der obersten \nDienstbehörde Ausnahmen zugelassen werden, die nicht vom Vorliegen besonderer \nVoraussetzungen abhängen, sondern allein im pflichtgemäßen Ermessen der \nBehörde stehen. Eine solche allgemeine Ausnahme wurde durch den Runderlass \ndes Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 \n(Az: 121-22/03 Nr. 1050/00) für neu einzustellende Lehrer mit den dort aufgelisteten \nMangelfächern in der Weise zugelassen, dass ein Überschreiten der jeweiligen \nAltersgrenze um längstens zehn Jahre ermöglicht wurde. Die Geltungsdauer des \nErlasses wurde mehrfach, zuletzt mit Erlassen vom 16. November 2004 und 15. Juni \n2005 (beide Az: 211-1.12.03.03-973) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens \nfür das Schuljahr 2007/2008 verlängert. Zwar erfüllt der Kläger die materiellen \nVoraussetzungen dieses Mangelfacherlasses, durch Aufhebungserlass vom 23. Juni \n2006 (Az: 211-1.12.03.03-973) wurde jedoch bestimmt, dass die Ausnahmeregelung \nletztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres \n2006/2007 gilt. Seine Zweite Staatsprüfung legte der Kläger aber erst nach \nAbschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2006/2007, am 31. Januar \n2007 ab.\n\n18\n\nDie allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert \nfortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Allerdings bedarf es nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Rechtsstaatsprinzip des \nGrundgesetzes einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Reglungsgeber die \nRechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich \nbelastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der \nRechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassung enttäuscht, wenn \nder Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein \nungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen \nDispositionen ausgehen durfte. Belastende Regelungen dürfen sich in ihrer \nWirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände \nerstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung \nanderweitig enttäuschen. Rückanknüpfungen bzw. „unechte\" Rückwirkungen, bei \ndenen die Rechtsfolgen einer Regelung nach Verkündung eintreten, ihr Tatbestand \naber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt\" wurden, \nsind dagegen innerhalb der sich aus einer Abwägung zwischen dem verursachten \nVertrauensschaden und der Bedeutung der Regelungsänderung für das Gemeinwohl \nergebenden Grenze zulässig. Dabei setzt die Vertrauensschutzgewährung auch bei \neiner Rückanknüpfung zunächst eine rechtlich oder wirtschaftlich motivierte \nDisposition und damit eine Vertrauensbetätigung voraus, die zu einer Rechtsposition \nund zu einem hinreichend gewichtigen Vertrauensschaden geführt hat.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 -, \nJuris und Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 -, \nBverfGE 75, 246.\n\n20\n\nEine „echte\" Rückwirkung entfaltet der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 \nnicht, weil er die Geltungsdauer des Mangelfacherlasses allein für einen zukünftigen \nZeitraum neu regelt. \n\n21\n\nFür eine „unechte\" Rückwirkung fehlt es zunächst nicht an einer entsprechenden \nVertrauensbetätigung. Dafür kommt als Anknüpfungspunkt nach Lage der Dinge nur \ndie Entscheidung zum Berufswechsel durch Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in \nBetracht. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und \nüberzeugend darlegen, dass dieser Berufswechsel entscheidungserheblich durch \nden Wunsch geprägt war, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Nach \nallgemeiner Lebensanschauung ist zwar eine Berufsentscheidung zunächst durch \ndie Art der angestrebten Tätigkeit bestimmt. Der Vorbereitungsdienst dient lediglich \nder Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt und damit der Zulassung \nzum Lehrerberuf. Dieser kann dann aber nicht nur als Beamter, sondern auch als \nAngestellter in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis \nausgeübt werden. Der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung überzeugend \ndargelegt, dass er sich aus familiären Gründen für den Lehrerberuf interessiert und \nsich bei drei Berufskollegs erkundigt habe. Dabei habe er gemerkt, dass der \nberufsbegleitende Vorbereitungsdienst 4 Wochen nach Ablauf des damals \nmaßgeblichen Endzeitraums der Geltung des Mangelfacherlasses gelegen habe. \nDaraufhin habe er sich bei dem diesbezüglichen Entscheider, Herrn N1, nach einer \nAusnahmeregelung erkundigt. Herr N1 habe ihm die Voraussetzungen erläutert und \ner habe Herrn N1 seine Universitätstätigkeiten geschildert, wobei ihn dieser mit den \nWorten unterbrochen habe „Das reicht\". Dementsprechend ist sein \nVorbereitungsdienst von Herrn N1 dann auch um 6 Monate verkürzt worden. \nInsbesondere legte der Kläger überzeugend dar, dass er vom Berufswechsel \nAbstand genommen hätte, wenn die Verbeamtungsmöglichkeit nicht bestanden \nhätte. Seine damalige Lebensentscheidung sei dahin gegangen, auf das um ca. 1/3 \nhöhere Einkommen in der Industrie zu verzichten, um abgesichert zu sein und mehr \nZeit für die Familie zu haben. Hinsichtlich der Absicherung sei für ihn die Überlegung \nmaßgeblich gewesen, dass die Schülerzahlen sinken und dann voraussichtlich eher \ndie angestellten als die verbeamteten Lehrer entlassen würden. Für den Fall, dass \nwider Erwarten z. B. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung \nnicht vorgelegen hätten, wäre er in die Industrie zurückgegangen. \n\n22\n\nWeitere Voraussetzung für eine „unechte\" Rückwirkung ist, dass durch die \nVertrauensbetätigung auch eine hinreichend gefestigte Rechtsposition entsteht, die \ndurch die Aufhebung des Mangelfacherlasses für die Zukunft entwertet worden wäre. \nEine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war aber noch mit gewissen \nUnsicherheiten belastet. Der Kläger musste zunächst noch die Zweite Staatsprüfung \nbestehen und die für das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung \nim maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme nachweisen. Ob man dennoch von einer \nhinreichend gefestigten Rechtsposition und deshalb von einem schutzwürdigen \nVertrauen ausgehen kann, \n\n23\n\nso: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 - 2 K \n1313/07 -\n\n24\n\nkann hier aber dahinstehen, weil die Ermessensentscheidung jedenfalls mangels \nBerücksichtigung sich aufdrängender Umstände des Einzelfalls rechtswidrig ist. Das \nErmessen der weitgefassten, voraussetzungslosen Ausnahmevorschrift des § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist zwar regelmäßig durch den Mangelfacherlass und \ndie darauf beruhende Verwaltungspraxis hinreichend ausgeübt. Daneben verbleibt \nder Behörde jedoch, falls im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, ein \nErmessensspielraum. Die in diesem Zusammenhang von der Behörde angestellten \nErwägungen müssen den allgemein für die Ausübung behördlichen Ermessens \naufgestellten Anforderungen genügen. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 2008 - 6 A \n1586/07 -. \n\n26\n\nIndividuelle Besonderheiten ergeben sich hier daraus, dass die Parteien ein \n- wenn auch für Vergleichsfälle standardisiertes - zweiseitiges und damit individuelles \nVertragsverhältnis zur Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes \neingegangen sind. In § 5 heißt es: „Nach Feststellung der Bewährung im Schuldienst \nund Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird der Angestellte in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) oder \n- sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen\". Danach war der Vertragszweck nicht \nnur auf ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, sondern gerade auch auf die Übernahme \nin ein Beamtenverhältnis gerichtet. Neben den sich daraus ergebenden \nHauptleistungspflichten entfaltet ein solcher Vertrag auch Nebenpflichten, \ninsbesondere die Pflicht, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den \nLeistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte. \n\n27\n\nVgl. Palandt, BGB, 67. Auflage § 242 Rd.-Nr. 27 \nm.w.N.\n\n28\n\nDadurch war zwar nicht - wie sich aus der Vertragsregelung in der oben \ndargestellten Parantese ergibt -, der zwischenzeitliche Erlass beamtenrechtlicher \nRegelungen, insbesondere allgemeiner Gesetze generell ausgeschlossen. Der \nKläger konnte aber aufgrund der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten davon \nausgehen, dass er nicht wegen seines Alters von der Übernahme in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe ausgeschlossen werden würde. Der Kläger war wegen \nseiner konkreten Vorbildung und gerade auch unter Berücksichtigung seines Alters \nfür einen Berufswechsel mit späterer Übernahme in das Beamtenverhältnis \ngeworben worden. Dabei konnte er auf den Fortbestand des Mangelfacherlasses \ninsbesondere deshalb vertrauen, weil dieser nie unbefristet galt, erkennbar „auf Sicht \ngefahren\" wurde und deshalb den Eindruck erweckte, dass der Bedarf an \nentsprechenden Bewerbern für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis für den \nGeltungszeitraum geprüft worden war. Danach stellt sich die Nichtberücksichtigung \nder vertraglichen Nebenpflicht als ermessensfehlerhaft dar, zumal weder vom \nBeklagten dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Verletzung der vertraglichen \nNebenpflicht durch überragende öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre. Das gilt \nauch in Bezug auf haushaltsrechtliche Erwägungen. Zu dem geringen Gewicht des \nöffentlichen Interesses an der Aufhebung des Mangelfacherlasses nimmt das Gericht \nauf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 20. November 2007 - 2 K 1313/07 -, \ndas den Beteiligten bekannt ist, Bezug.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-21/4-k-556-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-21/4-k-556-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249778","retrieved":"2026-07-09 02:11:58.172030+00:00"}}