{"status":"available","doknr":"OLD249861","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1119.9NC249.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"9 Nc 249/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller /Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen \nAnordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen \nWilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester nach \nden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) \n2008/2009 außerhalb - ggf. innerhalb - der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. \ndie Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener \nStudienplätze.\n\n4\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung \nvon Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren \nFachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStudienjahr 2008/2009 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 31. August 2008 \n(GV. NRW. 2008, 580, 607) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2008/2009 \naufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für die klinischen Fachsemester des \nStudiengangs Medizin wie folgt festgesetzt:\n\n5\n\n1. klinisches Fachsemester 104 Studienplätze\n2. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze\n3. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze\n4. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze\n5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 203 Studienplätze.\n\n6\n\n (Soll-Summe klinische FS. insgesamt: 615 \nStP)\n\n7\n\nDem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom \n29. Oktober 2008 im gerichtlichen Leitverfahren Medizin WS 2008/2009 \n- 9 Nc 241/08 -) folgende tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 23. Oktober \n2008) gegenüber:\n\n8\n\n1. klinisches Fachsemester 142 Studierende\n2. klinisches Fachsemester 109 Studierende\n3. klinisches Fachsemester 138 Studierende\n4. klinisches Fachsemester 116 Studierende\n5. klinisches Fachsemester 118 Studierende\n6. klinisches Fachsemester 120 Studierende\n\n9\n\n (Ist-Summe klinische FS.: 743 StP)\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 NC \n241/08 und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen (Medizin \nStudienjahr 2008/2009) verwiesen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nEs ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2008/2009 im \n1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte \nZulassungszahl bzw. die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus ein freier Studienplatz \nzur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung \ndes Antragstellers/der Antragstellerin vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, \n§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDie Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die \nklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das WS 2008/2009 \nentsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 besetzt sind. \nDurch diese Besetzungszahlen, die insgesamt eine Zahl von 743 in Anspruch \ngenommenen Studienplätzen im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs \nMedizin ergeben, wird die für die klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte \nAufnahmekapazität von 615 um 128 und damit um über 20 v. H. überschritten. In \nBezug auf das 1. klinische Fachsemester beträgt die Überschreitung der Sollzahl von \n104 mit einem Überhang von 38 sogar über 36 v.H.\n\n15\n\nBei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil \näußerst fernliegend, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität deutlich \nübersteigende - und kapazitätsdeckende - Überlast hinaus noch weitere \nStudienplätze des 1. klinischen Fachsemesters zur Verfügung stehen. Dies gilt um so \nmehr, als die von der Antragsgegnerin vorgelegten \nKapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie sich auf die Berechnung der \nAufnahmekapazität in den klinischen Fachsemestern zum Studienjahr 2008/2009 \nbeziehen, bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung \nkeine methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben ersichtlich werden lassen. \nDas gilt namentlich für die aus § 17 KapVO als Überprüfungstatbestand folgende \nErmittlung und rechnerische Berücksichtigung der auf die patientenbezogene \nKapazität bezogenen Daten (tagesbelegte Betten und Poliklinische \nNeuzugänge).\n\n16\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 \n- 13 C 148/07 u.a. - sowie vom 25. Februar 2008 - 13 C 147/08 \n- (WWU Münster, klin. Fs., WS 2007/2008).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie \nentspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-19/9-nc-249-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-19/9-nc-249-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249861","retrieved":"2026-07-09 02:12:05.107068+00:00"}}