{"status":"available","doknr":"OLD249860","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1119.6K683.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"6 K 683/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin \nPflegewohngeld nach den Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- \nVersicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW -) \nwährend ihres Aufenthaltes im Pflegeheim „XX\" in C. zu zahlen.\n\n3\n\nDie im Jahre 1918 geborene Klägerin lebt seit dem 17. Februar 2006 in einem \nAlten- und Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Am 20. Februar 2006 \nbeantragte das Heim für die Klägerin die Übernahme der ungedeckten Heimkosten \nsowie Pflegewohngeld (bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss zu den \nInvestitionskosten in vollstationären Pflegeeinrichtungen) bei dem Beklagten. \nNachdem die Tochter der Klägerin alle angeforderten Unterlagen betreffend die \nEinkünfte und Vermögensverhältnisse der Klägerin vorgelegt hatte, lehnte der \nBeklagte nach entsprechender Überprüfung den Antrag auf Bewilligung von \nPflegewohngeld nach vorheriger Anhörung durch an das Heim gerichteten Bescheid \nvom 16. Oktober 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, dass Pflegewohngeld nach \nder gesetzlichen Regelung des Landespflegegesetzes, welches ausdrücklich auf die \nRegelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XII Bezug nehme, nur gewährt werden \ndürfe, wenn der Bewohner unter Berücksichtigung seines Einkommens und \nVermögens nicht in der Lage sei, die von der Pflegeeinrichtung berechneten \nInvestitionskosten zu tragen, ohne durch diese Zahlungsverpflichtung auf Sozialhilfe \nangewiesen zu sein. Zum Vermögen im Sinne des insoweit einschlägigen § 90 SGB \nXII gehöre das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu seien auch Forderungen aus \nVertrag zu rechnen. Eine solche vertragliche Forderung stehe der Klägerin gegen \nihre Tochter zu. Denn die Klägerin habe durch Vertrag vom 17. Dezember 1985 im \nWege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Hauseigentum auf ihre Tochter \nübertragen. In § 6 dieses Vertrages sei vereinbart worden, dass die Übernehmerin \nsich verpflichte, für ihre Mutter, die Übergeberin, zu sorgen, und zwar insbesondere \ndann, wenn diese auf Grund körperlicher Gebrechen oder aus Altersgründen nicht \nmehr in der Lage sein sollte, in ausreichendem Maße für sich selbst zu sorgen. Die \nÜbertragsgeberin solle nach Möglichkeit dort alt werden können, wo sie bisher ihr \nLeben verbracht habe, wobei geldliche Leistungen mit dieser Verpflichtung \ngrundsätzlich nicht verbunden sein sollten. § 6 Absatz 2 dieses Vertrages laute \nwörtlich:\n\n4\n\n„Sollte allerdings ein Verbleiben in dem übertragenen Haus \nnicht mehr möglich sein und das Einkommen der \nÜbertragungsgeberin zur Bestreitung der vollen \nUnterbringungskosten nicht ausreichen, so übernimmt die \nErschienene zu 2. den Differenzbetrag zur Finanzierung der \nUnterbringung und eines Taschengeldes. Dies gilt auch \nbezüglich der Ausgleichspflicht, falls vorerst durch öffentliche \nLeistungen (Sozialleistungen) die Unterbringungskosten \ngedeckt sein sollten. In bezug auf die ärztliche Feststellung der \nErforderlichkeit einer solchen Unterbringung reicht die des \nHausarztes aus.\"\n\n5\n\nAusgehend hiervon sei die Tochter verpflichtet, die durch das Einkommen der \nKlägerin nicht gedeckten Heimunterbringungskosten zu zahlen. Durch Umsetzung \ndieses Anspruches sei die Klägerin in der Lage, die Unterbringungskosten aus \neigenen Mitteln zu tragen.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom \n14. November 2006 Widerspruch ein, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 15. \nDezember 2006 dahingehend begründete, dass der Beklagte die fragliche \nVertragsvereinbarung unrichtig ausgelegt habe. Die Parteien hätten den Zeitwert der \nübertragenen Grundbesitzung mit 150.000 DM angegeben. Die Übergeberin sei zum \nZeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht pflegebedürftig gewesen; sie habe ihren \nHaushalt eigenständig führen können und sei auf Dritthilfe nicht angewiesen \ngewesen. Etwa im Januar 1988 sei sie erstmals schwer erkrankt, seitdem habe eine \numfassende Pflegebedürftigkeit eingesetzt, die sich im weiteren Zeitablauf immer \nmehr verstärkt habe. Damit sei eine außergewöhnlich umfassende Pflege der \nKlägerin durch ihre Tochter erforderlich geworden. Die Klägerin habe ihrer Tochter \nniemals Pflegeleistungen in einem solchen Maße aufbürden wollen, wie diese \nerforderlich geworden seien. Die Formulierung des Vertragstextes durch den Notar \nwiderspreche der ausdrücklichen Absicht und dem Willen der Klägerin, ihre Tochter \nvor finanziellem Schaden zu bewahren. Es sei keinesfalls der Wille der Klägerin \ngewesen, auf öffentliche Leistungen zu verzichten, die anderen Bewohnern von \nPflegeheimen selbstverständlich zustünden. Im übrigen habe die Übergeberin durch \nden Vertrag ihre Tochter, nicht aber den Staat, beschenken wollen. Deshalb habe \nniemals ein Grund für die Klägerin bestanden, dass ihre Tochter Sozialleistungen \ntragen sollte, die vom Staat zu tragen seien; dieses käme eher einer Bestrafung als \neiner Schenkung gleich. Die Übergeberin habe weder die Absicht noch den Willen \ngehabt, ihrer Tochter eine Pflicht aufzuerlegen, sie über das normale Maß hinaus zu \npflegen oder ihr sogar hierdurch bedingt finanziellen Schaden zuzufügen. Der \nÜbernehmerin sei das Risiko einer Inanspruchnahme bzgl. einer umfassenden \nPflege und einer Unterbringung in einem Pflegewohnheim der Übergeberin bei \nVertragsschluss auch nicht bewusst gewesen. In Kenntnis dieser Auswirkungen \nhätten sie diesen Vertrag nicht so geschlossen. Insoweit sei jedenfalls die \nGeschäftsgrundlage für diesen Vertrag entfallen, was eine Anpassung des Vertrages \nerforderlich gemacht habe. Eine solche Vertragsanpassung sei mittlerweile auch \ndurchgeführt worden.\n\n7\n\nErgänzend hierzu legte der Bevollmächtigte der Klägerin einen notariellen \nAnpassungsvertrag vom 13. November 2006 vor, in welchem es unter Ziffer I \nheißt:\n\n8\n\n„Wir vereinbaren hiermit übereinstimmend und vorbehaltlos \nfolgende Anpassung des zwischen uns am 17. Dezember 1985 \ngeschlossenen Übergabevertrages: Gemäß § 6 Ziffer I des \nÜbergabevertrages ist der Umfang der von der Übernehmerin \nzu Gunsten der Übergeberin zu erbringenden \nBetreuungsdienste nicht vereinbart worden. Mit dieser \nVereinbarung sollte die Übernehmerin lediglich verpflichtet \nwerden, der Übergeberin im Falle körperlicher Gebrechen oder \naus Altersgründen normale tägliche Handreichungen zu \nerbringen, die einen täglichen Zeitaufwand von allenfalls 60 \nMinuten erfordern.\n\n9\n\nBei Abschluss des Übergabevertrages am 17. Dezember \n1985 konnten und haben wir den seit Oktober 1988 \nerforderlichen Umfang der Pflegebedürftigkeit der Übergeberin \nnicht vorausgesehen. Die Übergeberin wollte weder bei \nVertragsschluss noch in der Zeit nach Vertragsschluss die \nÜbernehmerin in einem solchen Maße für Pflegeleistungen, wie \nunter Ziffer II dieser Urkunde dargestellt, verantwortlich \nmachen. Die seit Vertragsabschluss von der Übernehmerin \nerbrachten Leistungen, die wir übereinstimmend unter Ziffer II \ndieser Urkunde dargestellt haben, haben einen solchen Umfang \nangenommen, der nach den konkreten Umständen von der \nÜbergeberin nur gegen eine Vergütung erwartet werden konnte \nund auch von der Übernehmerin nur in der Absicht künftiger \nEntlohnung erbracht wurde.\n\n10\n\nFür die von der Übernehmerin für die Übergeberin seit dem \nOktober 1988 bis zum 17. Februar 2006 über ihre im \nÜbergabevertrag übernommenen Betreuungsleistungen hinaus \nerbrachten Betreuungsdienste hat die Übergeberin der \nÜbernehmerin eine monatliche Vergütung zu zahlen in Höhe \nvon (durchschnittlich) 1000 EUR (in Worten: eintausend Euro). \nDie Übergeberin anerkennt daher hiermit - vorsorglich unter \nVerzicht auf die Einrede der Verjährung - der Übernehmerin für \ndiesen Zeitraum (208, 5 Monate) eine Gesamtvergütung zu \nschulden in Höhe von 208.500 EUR (in Worten: \nzweihundertachttausendfünfhundert Euro).\n\n11\n\nIm Übergabevertrag haben wir übereinstimmend den \ndamaligen Verkehrswert der übertragenden Grundbesitzung \nfestgestellt mit 150.000 DM = 76.693,78 EUR, den wir heute \nnoch einmal vertraglich bestätigen.\n\n12\n\nDamit übersteigt die Gegenleistung (Vergütungsanspruch \nder Übernehmerin) die Leistung (übertragener Grundbesitz) \nnach Verrechnung bei weitem. Nach dieser Verrechnung, die \nwir hiermit vereinbaren, verbleibt eine Zahlungsverpflichtung \nder Übergeberin gegenüber der Übernehmerin, sodass ein mit \ndem ursprünglichen Übergabevertrag vereinbarter \nSchenkungsanteil insgesamt entfallen ist.\n\n13\n\nWir heben daher die von der Übernehmerin im \nÜbergabevertrag vom 17. Dezember 1985 übernommenen \nvertraglichen Verpflichtungen gemäß § 4 ab dem Umzug in das \nSeniorenheim sowie gemäß § 6 Ziffer I und gemäß § 6 Ziffer II \nersatzlos mit Wirkung zum 17. Februar 2006 vorbehaltlos und \nübereinstimmend hiermit auf. \n\n14\n\n2. Aus vorgenannten Gründen verzichtet die Erschienene \nzu 1. gegenüber der dies annehmenden Erschienenen zu 2. auf \ndas der Erschienenen zu 1. mit Übertragungsvertrag vom 17. \nDezember 1985, gemäß § 4 eingeräumte Wohnrecht mit \nsofortiger Wirkung. Die Vertragsparteien bewilligen und \nbeantragen hiermit die Löschung des in Grundbuch von C. \n... eingetragenen Wohnrechts. Der Notar wird mit dem \nentsprechenden Grundbuchvollzug beauftragt. ...\"\n\n15\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch an die Klägerin gerichteten \nWiderspruchsbescheid vom 3. April 2007 unter Bezugnahme auf die Gründe des \nangegriffenen Bescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte er aus, dass \nsich auch aus dem vorgelegten Anpassungsvertrag nichts anderes ergeben könne. \nDieser Vertrag, mit dem die Klägerin auf sämtliche Rechte, die ihr aus dem \nursprünglichen Vertrag zugestanden hätten, verzichtet habe, sei erst nach der \nHeimaufnahme abgeschlossen worden. Auf Grund der Gesamtumstände sei davon \nauszugehen, dass er alleine zu dem Zweck abgeschlossen wurde, den berechtigten \nZugriff des Sozialhilfeträgers auf diese Rechte zu vereiteln. Er sei deshalb \nsittenwidrig und damit nichtig. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass es sich um \neine Schenkung handele, die der Schenker, soweit er nach Vollziehung der \nSchenkung außer Stande sei, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, nach \n§ 528 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückfordern könne. Die \nKlägerin könne also entsprechende Rückforderungsansprüche gegenüber ihrer \nTochter geltend machen. \n\n16\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 4. Mai 2007 - rechtzeitig - die vorliegende Klage \nerhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung beruft sie sich auf \nihr bisheriges Vorbringen, das sie weiter erläutert und vertieft. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. \nOktober 2006 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides \nvom 3. April 2007 zu verpflichten, den Träger des „XX\" für die \nKlägerin Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu \ngewähren.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung beruft er sich unter Bezugnahme auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide darauf, dass der Klägerin vorrangig einsetzbares \nVermögen in Gestalt ihres Anspruches gegenüber ihrer Tochter bzw. in Gestalt eines \nSchenkungsrückforderungsanspruches gegen ihre Tochter zustehe.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1), die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere ist die Klägerin \nklagebefugt; sie ist berechtigt, das dem Heim zufließende Pflegewohngeld im \neigenen Namen geltend zu machen mit dem Ziel, dass dieses dem Heim in \ngesetzlicher Höhe bewilligt wird.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG \nNRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, \n440.\n\n26\n\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet; der \nangegriffene Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2006 und der \nWiderspruchsbescheid vom 3. April 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass dem Träger des \nHeimes, in welchem sie sich seit dem 17. Februar 2006 aufhält, Pflegewohngeld in \ngesetzlicher Höhe gezahlt wird.\n\n27\n\nDabei versteht das Gericht das Klagebegehren dahingehend, dass es der \nKlägerin darum geht, ab dem 20. Februar 2006 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe \nzu erstreiten. Da das Pflegewohngeld gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die \nFörderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen \nsowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung \n(PflFEinrVO) - vom 15. Oktober 2003 für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab \nAntragstellung bewilligt wird, richtet sich das Klagebegehren auf den Zeitraum von \nEnde Februar 2006 bis Ende Januar 2007. Für diesen Zeitraum steht dem \nHeimträger indes kein durch die Klägerin durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung \nvon Pflegewohngeld an das Heim in gesetzlicher Höhe zu.\n\n28\n\nGemäß § 12 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW -) vom \n19. März 1996 wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld \ngewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners (und seines \nnicht getrennt lebenden Ehegatten) zur Finanzierung der Aufwendungen für \nInvestitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen liegen \nim Falle der Klägerin nicht vor.\n\n29\n\n§ 12 Abs. 3 S. 2 in der Fassung von Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung \ndes Landesrechts an das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) vom 16. Dezember 2004 \nsieht vor, dass die Vorschriften des 1. bis 3. Abschnittes des 11. Kapitels des SGB \nXII zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens entsprechend gelten. Nach der \ndanach anzuwendenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB XII - Sozialhilfe - vom \n27. Dezember 2003 ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Damit \nverlangt § 90 Abs. 1 SGB XII in Anwendung des Selbsthilfeprinzips den Einsatz und \ndie Verwertung jedweden vorhandenen Vermögens, um dem Nachranggrundsatz \nGeltung zu verschaffen. Hiervon werden in Absatz 2 mit inummerativen Regelungen \nAusnahmen gemacht, § 90 Abs. 3 SGB XII enthält eine Härtevorschrift, um dem \nSozialhilfeträger die Möglichkeit zu geben, atypische Sachverhalte unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hilfegemäß zu erfassen.\n\n30\n\nZum Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII gehören bewegliche und \nunbewegliche Güter und Rechte, sofern der zum Vermögenseinsatz Verpflichtete \nEigentümer oder Rechtsinhaber ist, sie in Geld schätzbar sind und eine gewisse \nWertbeständigkeit aufweisen.\n\n31\n\nVgl. Grube/Warendorf, Kommentar zum SGB XII München \n2005, § 90 Rdn. 6 m. w. N.\n\n32\n\nZum Vermögen in diesem Sinne zählen insbesondere auch Forderungen.\n\n33\n\nVgl. Grube/Warendorf, a. a. O., § 90 Rdn. 10; OVG NRW, \nUrteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, zitiert nach \njuris, m. w. N.\n\n34\n\nAusgehend hiervon stellt die Forderung, die die Klägerin gegen ihre Tochter aus \n§ 6 des Grundstücksübertragungsvertrages vom 17. Dezember 1985 hat, (vorrangig \neinzusetzendes) Vermögen i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB XII dar.\n\n35\n\nDie Vorschrift des § 6 Abs. 2 des genannten Übertragungsvertrages ist nach \nAuffassung des Gerichts zunächst unmissverständlich und geht ohne vernünftigen \nZweifel dahin, dass die Tochter der Klägerin diejenigen Kosten tragen sollte, die bei \neiner Unterbringung der Klägerin in einer Pflegeeinrichtung anfallen würden und aus \nihren sonstigen Einkünften nicht gedeckt werden konnten. Aus dem Wortlaut der von \nden vertragschließenden Parteien gewählten Formulierung geht eindeutig hervor, \ndass die Klägerin keinesfalls auf Sozialleistungen angewiesen sein wollte. Deshalb \nsollte sogar eine Ausgleichspflicht der Tochter der Klägerin für etwa vorübergehend \nin Anspruch genommene Sozialleistungen bestehen. Der insoweit gewählte Wortlaut \nist nach Auffassung des Gerichts eindeutig und gibt weder Anlass zu Zweifeln am \nWillen der vertragsschließenden Parteien noch zu etwaigen abweichenden \nAuslegungen. Diese Annahme wird bestätigt durch § 5 des Übertragungsvertrages, \nin welchem die von der Tochter der Klägerin zu übernehmenden „Altenteilspflichten\" \nnochmals als solche ausdrücklich betont werden, die die Gegenleistung für die \nÜbergabe des Hauses darstellen und deshalb sogar zu einer Minderung des der \nweiteren Tochter der Klägerin zukommenden Erbanspruches führen, da diese keine \nden Pflegeleistungen entsprechende Gegenleistung erbringt. Die Vereinbarung - \nPflege bzw. Übernahme der Unterbringungskosten als Gegenleistung für die \nHausübergabe - macht auch Sinn, weil die Tochter der Klägerin mit dem \nübertragenen Haus einen Vermögenswert erhielt, den sie entweder dahingehend \nnutzen könnte, dass sie das Haus selbst bewohnt und damit eigene Mietkosten \neinsparen könnte, oder aber, indem sie jedenfalls nach dem Auszug (oder Ableben) \nihrer Mutter, der Klägerin, das Haus in anderer Weise - durch Vermietung oder \nVerkauf - verwerten könnte mit der Folge, dass ihr hierdurch Einkünfte zufließen. \nAusgehend hiervon ist es naheliegend, dass die Mutter ihre Tochter verpflichten \nwollte, zu ihren - der Mutter - Lebzeiten als Ausgleich für diese Vermögenswerte für \ndie Mutter zu sorgen. Verträge mit derartigem Inhalt sind auch keinesfalls \nungewöhnlich, sondern werden vielmehr in einer Vielzahl von Fällen so oder ähnlich \nabgeschlossen.\n\n36\n\nDie Klägerin kann demgegenüber nicht damit gehört werden, dass sie keinesfalls \nauf Sozialleistungen, die „anderen selbstverständlich zustünden\" habe verzichten \nwollen, weil schon die Annahme fehlt geht, dass Sozialleistungen grundsätzlich \njedem selbstverständlich zustünden. Sozialleistungen generell - und auch das von \nder Klägerin beantragte Pflegewohngeld - stehen vielmehr gerade nur denjenigen \nHilfesuchenden zu, die eben nicht in der Lage sind, die entsprechenden Beträge aus \nihren eigenen Mitteln zu decken. Aus den bereits erwähnten Grundsätzen der \nSelbsthilfeverpflichtung und des Nachranges der Sozialleistungen folgt, dass es \ngerade keine allgemeinen Ansprüche auf Gewährung staatlicher Leistungen geben \nkann.\n\n37\n\nDer Klägerin kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass sie bei \nAbschluss des Vertrages nicht mit ihrer Pflegebedürftigkeit und den dadurch \nentstehenden Belastungen für ihre Tochter gerechnet habe. Der Wortlaut des \nVertrages macht vielmehr deutlich, dass die Klägerin zwar möglicherweise nicht die \nkonkreten Umstände ihrer Pflegebedürftigkeit vorhergesehen hat, jedoch \ngrundsätzlich mit dem Eintreten einer solchen Pflegebedürftigkeit und auch der \nNotwendigkeit einer Unterbringung in einem Pflegeheim gerade gerechnet hat; nur \nso macht nämlich die abgeschlossene Vereinbarung, wonach im Falle der \nPflegebedürftigkeit ihre Tochter diese Pflege übernehmen bzw. für die Kosten \naufkommen sollte als Gegenleistung für die Übertragung des Hausgrundstückes, \nüberhaupt Sinn. Soweit allerdings möglicherweise ihre Tochter nicht mit dem Umfang \nder erforderlich werdenden Pflege bzw. mit der Höhe der aufzuwendenden Kosten \ngerechnet haben mag, findet dies - entgegen den Behauptungen der Klägerseite - \nals etwaige Geschäftsgrundlage des Vertrages in dem Vertragswerk selbst keinen \nNiederschlag. Soweit sich die Tochter der Klägerin insoweit in einem Irrtum über die \nFolgen aus dem abgeschlossenen Vertrag für sich befunden haben mag, gibt dies \nnicht einen Anspruch auf entsprechende Abänderung des Vertrages. Das Gericht \nfindet deshalb insgesamt keine Anhaltspunkte für den von der Klägerseite \nbehaupteten „Wegfall der Geschäftsgrundlage\" mit der Folge der Notwendigkeit einer \nVertragsanpassung.\n\n38\n\nDies bedarf aber keiner abschließenden Würdigung. Denn auch ungeachtet des \nVorstehenden ist die „Vertragsanpassung\" durch den vorgelegten Änderungsvertrag \nvom 13. November 2006 zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls sittenwidrig und \ndamit nichtig. \n\n39\n\nDiese Nichtigkeit ergibt sich zunächst daraus, dass die Klägerin mit diesem \n„Anpassungsvertrag\" nachträglich auf ihre sämtlichen Rechte aus dem ursprünglich \ngeschlossenen Grundstücksübertragungsvertrag verzichtet hat und sich darüber \nhinaus entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut dieses ursprünglich geschlossenen \nVertrages zur Bezahlung der bereits erhaltenen Pflegeleistungen durch ihre Tochter \nverpflichtet hat, wobei die Absicht offenkundig ist, hierdurch die Klägerin als bedürftig \nerscheinen zu lassen mit der Folge, dass die begehrten Hilfeleistungen in Anspruch \ngenommen werden können. Diese Absicht wird ganz eindeutig aus dem Zeitpunkt, zu \nwelchem der Anpassungsvertrag geschlossen worden ist, erkennbar, nämlich nicht \nnur erst nach Aufnahme der Klägerin in das Pflegeheim, sondern sogar erst nach \nErhalt des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2006, in \nwelchem der Beklagte gerade auf den Grundstücksübertragungsvertrag Bezug \ngenommen hatte. Hätten die von der Tochter erbrachten Pflegeleistungen während \nder vorangegangenen Jahre das Maß des eigentlich Gewollten bereits bei weitem \nüberstiegen - wie dies nunmehr dargestellt werden soll - hätte es allerdings \nnahegelegen, auch bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eine \nentsprechende Vertragsanpassung vorzunehmen. \n\n40\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerseite als Argument \nfür ihre Darstellung in Bezug genommenen, in dem Übertragungsvertrag - relativ \ngering - angesetzten Wert des übertragenen Hausgrundstückes; dieser Wert gibt für \ndie Behauptung, die Klägerin habe ihre Tochter nicht mit hohen Leistungen belasten \nwollen, nichts her, weil dieser Wert nämlich offenkundig keineswegs mit Blick auf die \nHöhe zu erwartender Gegenleistungen durch die Tochter der Klägerin festgesetzt \nworden war, sondern vielmehr, um einen Anhaltspunkt für die später vorzunehmende \nErbauseinandersetzung mit einer weiteren Tochter der Klägerin festzuschreiben. An \neine Wertbestimmung mit Blick auf den Umfang der von der Tochter (Übernehmerin) \nzu erbringenden Gegenleistungen war nach dem Vertragswortlaut demgegenüber \nerkennbar nicht gedacht.\n\n41\n\nDie vorstehende Würdigung des Anpassungsvertrages durch das Gericht wird \nbestätigt dadurch, dass in diesem darüber hinaus - entgegen dem ausdrücklichen \nWortlaut des ursprünglichen Übergabevertrages - zusätzlich auch noch ein - relativ \nhohes - Entgeld vereinbart wird, dass die Klägerin an ihre Tochter nunmehr leisten \nsoll, wobei dessen vereinbarte Höhe nicht einmal plausibel belegt wird. Zwar enthält \nder Vertrag Ausführungen über von der Tochter der Klägerin angeblich in der \nVergangenheit erbrachten Hilfeleistungen für die Klägerin; die Beschreibung dieser \nLeistungen ist allerdings vollkommen allgemein und sehr vage gehalten. Eine \nkonkrete Auflistung der erbrachten Tätigkeiten und vor allem eine genaue Auflistung \nder tatsächlichen täglichen Beanspruchung nach Stunden, die ein derartiges Entgeld \nrechtfertigen könnte, ist nicht ansatzweise erstellt. Ausgehend von einem \nmonatlichen Entgeld von 1.000 Euro, wie in dem Anpassungsvertrag festgehalten, \nhätte die Tochter der Klägerin allerdings einen derartig hohen Pflegeaufwand \nerbringen müssen, dass sie kaum mehr in der Lage gewesen wäre, ihrer eigenen \nBerufstätigkeit nachzugehen. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten wird \nallerdings erkennbar, dass die Tochter der Klägerin während der ganzen Zeit (als \nLehrerin) berufstätig gewesen ist. Diese Unstimmigkeiten machen deutlich, dass \nlediglich ein Grund für den Verzicht der Klägerin auf die ihr nach dem ursprünglichen \nVertrag zustehenden Forderungen konstruiert werden sollte, um auf diese Weise \nöffentliche Mittel in Anspruch nehmen zu können. \n\n42\n\nAus den vorstehend geschilderten Gesamtumständen ergibt sich insgesamt zur \nÜberzeugung des Gerichts, dass der Anpassungsvertrag vom 13. November 2006 \nallein zu dem Zweck geschlossen worden ist, die Tochter der Klägerin von ihren \nfinanziellen Verpflichtungen für die Klägerin freizustellen, um für die Klägerin die \nbegehrten öffentlichen Leistungen durchsetzen zu können. Ein Vertrag, der allein zu \ndem Zweck geschlossen wird, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, ist aber \nsittenwidrig und damit nichtig\n\n43\n\nvgl. Grube/Warendorf, a. a. O., § 90 Rdn. 12 m. w. N.,\n\n44\n\nmit der Folge, dass die ursprüngliche Forderung der Klägerin gegen ihre Tochter \nweiterhin besteht und geltend zu machen ist.\n \nDer Einsatz des Vermögens der Klägerin, dass in dieser Forderung gegenüber ihrer \nTochter besteht, ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen. Es liegt \nkein Fall dieser Vorschrift vor, weil die vertragliche Forderung der Klägerin gegen ihre \nTochter nicht zu den nach § 90 Abs. 2 SGB XII von der Verwertung ausgenommenen \nVermögenswerten gehört.\n\n45\n\nEs liegt auch schließlich keine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 \nSGB XII vor. Der etwaige Wunsch der Klägerin, ihre Tochter von Belastungen \nfreizustellen, vermag schon deshalb keine Härte zu begründen, weil die \nHärtevorschrift dem Schutz des Hilfesuchenden selbst dient, hier also dem der \nKlägerin, und nicht dem von Familienangehörigen.\n\n46\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 20. Juli 2005 - 5 K 4687/03 - m. \nw. N.\n\n47\n\nIm Übrigen ist auch nicht erkennbar geworden, dass aus der Realisierung der \nForderung der Klägerin gegenüber ihrer Tochter etwa eine besondere Notlage \nresultieren könne. Die von der Tochter subjektiv empfundene Härte, für ihre Mutter \nLeistungen erbringen zu sollen, haftet Fällen wie den vorliegenden typischerweise \ninne und ist bei der gesetzgeberischen Regelung berücksichtigt und eben gerade \nnicht ausgeschlossen worden.\n\n48\n\nSonstige Härtegründe sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar \ngeworden.\n\n49\n\nNach alledem war wie gesehen zu entscheiden.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist \ngemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es sich bei Streitigkeiten nach dem \nPfG NW um Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne der vorgenannten gesetzlichen \nVorschriften handelt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt \nsich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \n(ZPO).\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-19/6-k-683-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-19/6-k-683-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249860","retrieved":"2026-07-09 02:12:05.019647+00:00"}}