{"status":"available","doknr":"OLD249892","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1118.8L623.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"8 L 623/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1250 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus H. ist \ngem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 f. ZPO schon deshalb abzulehnen, weil der \nAntragsteller dem Antrag keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse beigefügt hat. Im übrigen bietet die Rechtsverfolgung auch keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachstehenden Gründen \nergibt.\n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndem Antragsgegner zu untersagen, ihn am 19. November \n2008 in die Türkei abzuschieben,\n\n5\n\nhat in Anwendung des § 123 VwGO keinen Erfolg, weil der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n6\n\nGrundlage der beabsichtigten Abschiebung ist die Abschiebungsandrohung im \nBescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03. \nNovember 1993 in der geänderten Fassung vom 17. November 2008. Im damaligen \nBundesamtsbescheid wurde dem Antragsteller und seiner Familie die Abschiebung \nin den Libanon angedroht, da sie sich zu diesem Zeitpunkt noch als staatenlose \nKurden aus dem Libanon ausgegeben hatten. Außerdem wurde darauf hingewiesen, \ndaß sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könnten, in den sie \neinreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. \n\n7\n\nDie Abschiebung in den Libanon wird vom Antragsgegner spätestens seit dem \nJahre 2006 nicht weiterverfolgt, nachdem aufgedeckt worden war, daß der \nAntragsteller und seine Familie tatsächlich türkische Staatsangehörige sind. \nInzwischen hat das türkische Generalkonsulat am 27. August 2008 und nunmehr \nerneut am 12. November 2008 ein Paßersatzpapier für den Antragsteller zur \nRückführung in sein Heimatland ausgestellt. Für die am 19. November 2008 \nbeabsichtigte Abschiebung in die Türkei bietet die vorhandene \nAbschiebungsandrohung in der geänderten Fassung vom 17. November 2008 eine \nhinreichende Grundlage. \n\n8\n\nDer in der ursprünglichen Abschiebungsandrohung enthaltene Hinweis nach § 59 \nAbs. 2 AufenthG soll dem Ausländer lediglich klarmachen, daß er ohne erneute \nAbschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden anderen Staat \nabgeschoben werden kann.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE \n111, 343; Armbruster in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG, zu Abs. 2, \nZielstaat 03/2008, Nr. 3.\n\n10\n\nDaraus folgt, daß es nicht zwingend einer erneuten - förmlichen - \nAbschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Türkei bedurfte; andernfalls würde dem \nHinweis in § 59 Abs. 2 AufenthG jede Funktion genommen werden. § 59 Abs. 2 \nAufenthG soll seiner Entstehungsgeschichte nach gegenüber der \nVorgängervorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Erleichterung verschaffen, um \nden Zielstaat auszuwechseln. Erweist sich beim Vollzug der Abschiebung, daß die \nRückführung in den in der Androhung genannten Staat nicht möglich ist oder daß \neine günstigere Abschiebungsmöglichkeit (z.B. in einen zur Rückübernahme \nverpflichteten Nachbarstaat) besteht, soll die Abschiebung nicht daran scheitern, daß \nder andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet \nist.\n\n11\n\nBT-Drs. 12/2062, S. 44; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, \n8. Aufl., München 2005, § 59 AufenthG, Rdnr. 16; VG \nKarlsruhe, Urt. v. 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 -, AuAS 2006, \n190.\n\n12\n\nAllein der Hinweis nach § 59 Abs. 2 AufenthG läßt die Abschiebung in einen \nanderen aufnahmebereiten Staat als den in der Androhung konkret bezeichneten \nZielstaat allerdings nicht zu; es ist vielmehr erforderlich, daß dem Ausländer \nrechtzeitig vor der Abschiebung der aufnahmebereite Staat mitgeteilt wird, so daß er \nnoch in zumutbarer Weise Rechtsschutz erlangen kann. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE \n111, 343; Armbruster in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG, zu Abs. 2, \nZielstaat 03/2008, Nr. 3.\n\n14\n\nEine solche Mitteilung ist gegenüber dem Antragsteller sowohl von Seiten des \nAntragsgegners als auch von Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge \nerfolgt, so daß die im Verfahren 8 L 520/08 vom beschließenden Gericht \naufgeworfene Frage der Zuständigkeit für die Änderung der Zielstaatsbestimmung \nhier nicht abschließend entschieden werden muß. Bereits bei der Beantragung von \ntürkischen Paßersatzpapieren, spätestens aber, als ihm die (fehlgeschlagene) \nAbschiebung vom 24. September 2008 durch den Antragsgegner bekanntgegeben \nwurde, war der Antragsteller durch den Antragsgegner darüber informiert, daß er \nnunmehr in die Türkei abgeschoben werden sollte. Das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge hat den Antragsteller seinerseits durch die Einleitung eines \nWiederaufgreifensverfahrens am 06. November 2008 auf die Ergänzung der \nZielstaatsbestimmung hingewiesen und ihm - sowie durch die eingeräumte \nStellungnahmefrist auch seinem Verfahrensbevollmächtigten - ausreichend \nGelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Schließlich hat das Bundesamt \nmit Bescheid vom 17. November 2008 auch noch so rechtzeitig vor der geplanten \nAbschiebung die Ergänzung der Zielstaatsbestimmung verfügt und dem Antragsteller \nbekanntgegeben, daß er - soweit zulässig - gegebenenfalls noch weiteren \nasylrechtlichen Rechtsschutz erlangen kann.\n\n15\n\nEin vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angekündigter und \nmöglicherweise noch erfolgender Rechtsbehelf gegen die Erweiterung vom 17. \nNovember 2008 hätte auf dieser ausländerrechtlichen Ebene keine Auswirkungen \nauf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Die Abschiebungsandrohung vom 03. \nNovember 1993 ist bestandskräftig geworden. Sie wurde durch die Erweiterung der \nZielstaatsbestimmung vom 17. November 2008 weder aufgehoben noch durch eine \nneue Abschiebungsandrohung ersetzt. Soweit überhaupt eine (isolierte) \nAnfechtungsklage gegen die Erweiterung vom 17. November 2008 zulässig sein \nsollte, was das Gericht ausdrücklich offen läßt, ist Voraussetzung für die \nAbschiebung nicht zwingend eine bestandskräftige, sondern nur eine wirksame und \nvollziehbare Abschiebungsandrohung. Als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung \nist die Abschiebungsandrohung gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO \nNRW kraft Gesetzes vollziehbar. Entsprechendes würde dann - unter der Prämisse \nder selbständigen Anfechtbarkeit - auch für die Erweiterung der \nZielstaatsbestimmung gelten. \n\n16\n\nDas Abschiebungsschutzbegehren richtet sich nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. \nDanach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die \nAbschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n17\n\nEin Duldungsgrund im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG ist nicht glaubhaft \ngemacht worden. Rechtliche oder tatsächliche Gründe, die die Abschiebung \nunmöglich machen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. \nInsbesondere besteht angesichts der erheblichen strafgerichtlichen Verurteilung \ndurch das Landgericht Münster vom 16. Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von zwei \nJahren und sechs Monaten, die Grundlage für die im Verfahren 8 K 138/08 \nangefochtene Ausweisungsverfügung ist, und nach vorangegangenen Verurteilungen \ndurch die Amtsgerichte Gronau und Bielefeld zu Freizeitjugendarrest bzw. einer \nGeldstrafe zu 30 Tagessätzen kein Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller sich \nwegen einer gelungenen Integration in Deutschland auf die Schutzwirkungen des Art. \n8 EMRK berufen kann. Hinzu kommt, daß der Antragsteller seit Abschluß seines \nAsylverfahrens fortlaufend nur geduldet in Deutschland gelebt hat und sich auch \nwirtschaftlich nicht hat integrieren können. Nach dem Besuch einer Schule für \nLernbehinderte bis zum Jahr 2001 hat er keine weitere Schulbildung oder Ausbildung \nvorweisen können und hat auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Über die im \nSchriftsatz vom 02. Juli 2008 im Verfahren 8 K 138/08 beiläufig erwähnte Verlobung \ndes Antragstellers ist nichts bekannt und auch nichts weiter vorgetragen. Die \nSchwierigkeiten bei der Eingliederung in der Türkei, insbesondere wegen der \nangeblichen Unkenntnis der türkischen Sprache, kann der Antragsteller dadurch \nmildern, daß seine Familie, die gleichermaßen vollziehbar ausreisepflichtig ist, mit \nihm zusammen ausreist und ihn in der Türkei unterstützt.\n\n18\n\nEin Anspruch aus § 104 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 AufenthG sowie aus § 23 \nAbs. 1 AufenthG i.V.m. mit dem Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 11. Dezember 2006, der im Rahmen des § 60 a Abs. 2 AufenthG \nausnahmsweise zu einem Duldungsanspruch führen könnte, kommt offensichtlich \nnicht in Betracht, da wegen der strafgerichtlichen Verurteilung die Voraussetzung des \n§ 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt ist und eine günstige Zukunftsprognose \nnach Abs. 2 nicht gestellt werden kann bzw. der Ausschlußgrund der Ziff. 1.4.6 des \nErlasses eingreift. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-18/8-l-623-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-18/8-l-623-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249892","retrieved":"2026-07-09 02:12:07.795054+00:00"}}