{"status":"available","doknr":"OLD249891","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1118.1K2209.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"1 K 2209/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks J. Gemarkung , G1 . Das \nGrundstück, das erschlossen und mit einem Wohngebäude bebaut ist, liegt im \nBereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet P.-----straße /J. \n„. Vor dem Grundstück befindet sich eine seit 1994 betriebsfertige Kanalisation, die \nim Trennsystem mit Schmutz- und Niederschlagswasserkanal betrieben wird. Eine \nauf Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des \nNiederschlagswassers gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Münster durch \nUrteil vom 14. August 2002 ab (9 K 1704/99). \n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. September 2007 beantragte der Kläger einen \nnachträglichen Anschluss seines Grundstücks an das städtische Abwassernetz, \nwobei er im Antragsformular handschriftlich eine Einschränkung auf Schmutzwasser \nvornahm. Mit der darauf erteilten Genehmigung vom 19. September 2007 wies der \nBeklagte ihn darauf hin, dass das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser \nebenfalls an die öffentliche Kanalisation anzuschließen sei. Eine Versickerung des \nRegenwassers auf dem Grundstück sei nicht möglich/zulässig. Im Abnahmeprotokoll \nvom 25. Oktober 2007 ist vermerkt: „Regenwasser nicht angeschlossen\". Unter dem \n31. Oktober 2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Regenwasseranschluss \nherzustellen. \n\n4\n\nNach weiterem Schriftwechsel gab der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom \n4. Dezember 2007 auf, alle befestigten Flächen (z.B. Garageneinfahrt, Zuwegung zur \nEingangstür sowie alle Dachflächen) an den städtischen Regenwasserkanal \nanzuschließen. Das Regenwasser, das auf alle übrigen Flächen des Grundstücks \nfalle, sei selbstverständlich nicht anzuschließen. Für den Fall, dass der Kläger dieser \nAufforderung bis zum 31. Dezember 2007 nicht nachkomme, drohte er ein \nZwangsgeld in Höhe von 250 Euro an.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 27. Dezember 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er \nvor, für das Verlangen des Beklagten finde sich in der Satzung keine Grundlage, da \ner kein Regenwasser auf dem Grundstück sammle. Auf seinem Grundstück befinde \nsich ein Obstgarten mit einer wertvollen Streuobstwiese, auf der das Wasser ohne \nWeiteres versickern könne. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Grundsatz \nder Gleichbehandlung vor. Es fehle an einem systematischen Vorgehen; der \nBeklagte sei Nachbarn gegenüber nicht in vergleichbarer Weise eingeschritten. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2007 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung trägt er vor, es bestehe Anschluss- und Benutzungszwang. Es \nsei bereits im Verfahren 9 K 1704/99 die Klage des Klägers wegen Befreiung vom \nAnschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers \nabgewiesen worden. Seitdem habe sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. \nEin Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liege nicht vor. Hinsichtlich \nder erwähnten Nachbarn seien entweder Anschlüsse an den Regenwasserkanal \nbereits erfolgt oder die Eigentümer dazu aufgefordert worden. Hinsichtlich des \nGrundstücks J. werde der Anschluss im Zuge der Erweiterung des \nGewerbegebietes I. in südlicher Richtung realisiert. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten der Verfahren 1 K 2209/07 und 9 K 1704/99 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid \ndes Beklagten vom 4. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n14\n\nDem Kläger ist zu Recht aufgegeben worden, alle befestigten Flächen an den \nstädtischen Regenwasserkanal anzuschließen. Rechtsgrundlage der Verfügung des \nBeklagten vom 4. Dezember 2007 ist die Satzung der Stadt J1. über die \nEntwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche \nAbwasseranlage in der Stadt J1. vom 20. Dezember 2002 \n(Entwässerungssatzung, im Folgenden: ES) i.V.m. § 9 GO, §§ 51 ff. LWG. \n\n15\n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 1 ES ist jeder Anschlussberechtigte vorbehaltlich der \nEinschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche \nAbwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt \n(Anschlusszwang). Gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 ES besteht der Anschluss- und \nBenutzungszwang auch für das Niederschlagswasser. Jeder Eigentümer eines im \nGebiet der Stadt J1. liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der \nEinschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein \nGrundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (§ 3 \nAbs. 1 ES). Das Anschlussrecht erstreckt sich gem. § 5 Abs. 1 ES grundsätzlich \nauch auf das Niederschlagswasser. \n\n16\n\nFür das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser \nbesteht damit ein Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des städtischen \nRegenwasserkanals. Niederschlagswasser ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG das von \nNiederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen \nabfließende und gesammelte Wasser. Solches fällt auf dem Grundstück des Klägers \nungeachtet des von ihm angeführten Umstandes, er sammle auf seinem Grundstück \ndas Regenwasser nicht, auch an. Das - allein von der angegriffenen Verfügung \numfasste - Wasser von Niederschlägen (Regen), das auf bebaute oder befestigte \nFlächen wie etwa Pflasterungen oder Dachflächen auftrifft und von dort aus abfließt \nbzw. abgeleitet wird, damit es nicht zu (Überschwemmungs- oder \nVernässungs-)Schäden kommt, ist Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 \nSatz 1 LWG. Lediglich das auf unbefestigte Flächen auftreffende Wasser von \nNiederschlägen wird von der Gesetzesdefinition nicht umfasst.\n\n17\n\nVgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, \nWassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 51 \nRn. 3.\n\n18\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, vom Anschluss- und \nBenutzungszwang befreit zu werden. Die in der Entwässerungssatzung \nvorgesehenen zwei Befreiungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht. Es ist nicht \nbereits auf der Grundlage des bis 1995 geltenden Wassergesetzes eine Befreiung \nvom Anschluss- und Benutzungszwang ausgesprochen worden, deren \nAufrechterhaltung nach § 8 Abs. 4 Satz 3 ES möglich ist. Auch ein Fall des § 8 Abs. \n4 Satz 2 ES ist nicht gegeben. Danach gilt der Anschluss- und Benutzungszwang \nnicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3. Nach § 5 Abs. 2 ES gilt das \nAnschlussrecht nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die \nPflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG \ndem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Die hier in Bezug genommene Regelung \ndes LWG in der bis zum 10. Mai 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), nach \nder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks Niederschlagswasser zu beseitigen \nhat, existiert im LWG in der am 11. Mai 2005 in Kraft getretenen geänderten Fassung \n(GV.NRW.2005, 463) nicht mehr. Vielmehr ist mit der Neuregelung (erneut) ein \nWechsel der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht eingetreten. Während § 51a \nAbs. 2 Satz 1 LWG a.F. zu einem automatischen Übergang der damals allgemein bei \nder Gemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf \nden Nutzungsberechtigten am Grundstück führte, liegt heute nach § 53 Abs. 1 Satz 1 \nLWG die Abwasserbeseitigungspflicht wieder bei der Gemeinde. Der \nNutzungsberechtigte hat das Abwasser der Gemeinde zu überlassen (§ 53 Abs. 1c \nSatz 1 LWG).\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 -, \njuris; s. dazu auch Queitsch, Die Abwasserüberlassungspflicht \nund weitere Neuregelungen im Landeswassergesetz NRW, \nNWVBl. 2006, 321ff. \n\n20\n\nNunmehr besteht lediglich die Möglichkeit, dass die Gemeinde nach Erbringung \nentsprechender Nachweise die Pflicht auf den Nutzungsberechtigten überträgt, ihn \nalso von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG freistellt (§ 53 Abs. 3a Satz \n1 i.V.m. Abs. 1c Satz 2 LWG). \n\n21\n\nEine solche Freistellung ist hier nicht erfolgt und auch schon gar nicht beantragt \nworden, sodass es keiner Entscheidung bedarf, ob ein entsprechender Anspruch des \nKlägers bestünde. Allerdings spricht vieles dafür, dass die Gemeinde im Wege einer \nErmessensentscheidung eine Freistellung von der Überlassungspflicht ablehnen und \ndamit Grundstückseigentümern bzw. -nutzungsberechtigten eine \ngemeinwohlverträgliche Versickerung des Regenwassers auf dem eigenen \nGrundstück verwehren darf, wenn sie dort bereits einen Niederschlagswasserkanal \ngebaut hat.\n\n22\n\nVgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, a.a.O., § \n51a Rn. 4; ders., NWVBl. 2006, 321 (323). \n\n23\n\nDer nach der Entwässerungssatzung für das Niederschlagswasser bestehende \nAnschluss- und Benutzungszwang ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. \nInsbesondere ist für eine solche satzungsrechtliche Regelung eine \nErmächtigungsgrundlage gegeben. Lässt man § 9 Satz 1 GO, wonach die \nGemeinden bei öffentlichem Bedürfnis einen Anschlusszwang an die Kanalisation \nund ähnliche der Volksgesundheit dienende Anlagen durch Satzung begründen \nkönnen, mit der Begründung nicht ausreichen, dass ein Anschluss- und \nBenutzungszwang in Bezug auf Niederschlagswasser nicht im Interesse der \nVolksgesundheit liegt,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 A 4751/01 -, \nNWVBl. 2003, 380,\n\n25\n\nso ergibt sich jedenfalls infolge der Änderungen der §§ 51ff. LWG mit der \nerstmals ausdrücklich geregelten Überlassungspflicht (§ 53 Abs. 1c Satz 1 LWG) \nnunmehr die hinreichende Ermächtigung zur Regelung des Anschluss- und \nBenutzungszwangs auch für Niederschlagswasser. \n\n26\n\nSo auch VG Minden, Urteil vom 13. November 2006 - 11 K \n1562/06 - juris; vgl. zur entsprechenden Intention des \nGesetzsgebers LT-Drs. 13/6222, S. 103. \n\n27\n\nDie angegriffene Verfügung verstößt auch nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für ein willkürliches Vorgehen \ndes Beklagten ist nichts erkennbar. Dass es nach der Art des Einschreitens an jedem \nSystem fehlte, für die Art des (zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtenden Gründe \nsprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B \n99/98 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr 68, m. w. N., \nzur Ausübung des bauordnungsrechtlichen \nEingriffsermessen,\n\n29\n\nkann entgegen der Auffassung des Klägers nicht angenommen werden. Der \nBeklagte hat weder unter Aussparung des Klägers einer Vielzahl von Nachbarn eine \nFreistellung von der Niederschlagswasser-Überlassungspflicht erteilt noch in der \nUmgebung umfassend einen (nachträglichen) Anschluss allein des Schmutzwassers \nund eine aus- und nachdrückliche Verweigerung des Anschlusses auch des \nNiederschlagswassers an den städtischen Kanal geduldet. Allein der tatsächliche \nUmstand, dass benachbarte Grundstücke nicht oder nur teilweise an den \nNiederschlagswasser-Kanal angeschlossen sind, vermag einen Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG nicht zu begründen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert auch nicht, \ndass beim Erlass einer Verfügung zur Durchsetzung des Anschluss- und \nBenutzungszwanges zugleich oder innerhalb eines festen zeitlichen Rahmens auch \nin allen übrigen Fällen eines fehlenden Anschlusses an den \nNiederschlagswasserkanal in der Umgebung eingeschritten wird. Im Übrigen hat der \nBeklagte einzelne vom Kläger benannte Fälle aufgegriffen (z.B. Firma S. ) bzw. \nwird diese nach der Erklärung in der mündlichen Verhandlung überprüfen und \nerforderlichenfalls auch hier den Anschluss- und Benutzungszwang \ndurchsetzen.\n\n30\n\nRechtliche Bedenken gegen die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG \nberuhende Androhung eines Zwangsgeldes sind ebenfalls nicht ersichtlich und \nwerden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-18/1-k-2209-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-18/1-k-2209-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249891","retrieved":"2026-07-09 02:12:07.700542+00:00"}}