{"status":"available","doknr":"OLD249971","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1114.5K2067.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"5 K 2067/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ausweisen und ihm die Abschiebung nach Jordanien \nandrohen darf, sowie darüber, ob der Beklagte bis zum Vollzug der Ausweisung \nAufenthaltsbeschränkungen und Meldeauflagen anordnen und den Pass des Klägers \nin Verwahrung nehmen darf. \n\n3\n\nDer 1973 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist jordanischer \nStaatsangehöriger. Im Jahre 1975 verließ der Kläger mit seiner Mutter die \nBundesrepublik Deutschland und lebte bis zum Jahre 1987 im Westjordanland. Im \nJahre 1987 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im \nJahre 1994 vom Beklagten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.\n\n4\n\nDer Kläger ist seit 1996 mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet \nund hat zwei in den Jahren 1998 und 2001 in der Bundesrepublik Deutschland \ngeborene Kinder.\n\n5\n\nIn den Jahren 1996 bis 2002 wurde der Kläger wegen unerlaubten Entfernens \nvom Unfallort, wegen Betruges und wegen Körperverletzung zu Geldstrafen \nverurteilt.\n\n6\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Kläger durch Urteil vom \n00. Oktober 2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in \nTateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen \nsowie mit versuchter Bestimmung einer anderen Person zum ungenehmigten Erwerb \nund Überlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe \nvon sechs Jahren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte den Antrag des Klägers \nauf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung durch Beschluss vom 00. August \n2007 ab. Durch weiteren Beschluss vom 00. Juni 2008 lehnte das Oberlandesgericht \nDüsseldorf den erneuten Antrag des Klägers auf Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung ab und ordnete mit der Entlassung des Klägers aus dem Strafvollzug \nFührungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren an.\n\n7\n\nDer Kläger wurde nach Ablauf der Freiheitsstrafe am 00. August 2008 entlassen \nund lebt seitdem wieder bei seiner Familie.\n\n8\n\nDer Beklagte wies den Kläger nach Anhörung durch Bescheid vom 24. Mai 2007 \nmit unbefristeter Wirkung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Für \nden Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen sollte, \ndrohte ihm der Beklagte die Abschiebung nach Jordanien oder in einen anderen \nStaat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Der \nBeklagte ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Außerdem \nbeschränkte der Beklagte den Aufenthalt des Klägers nach seiner Entlassung auf \ndas Stadtgebiet Beckum und verpflichtete ihn, sich einmal täglich zwischen 10 und \n12 Uhr auf der Polizeiwache C1. persönlich zu melden. Außerdem ordnete der \nBeklagte an, dass der Pass des Klägers bis zum Abschluss des \nAusweisungsverfahrens in Verwahrung genommen wird. \n\n9\n\nZur Begründung seiner Entscheidungen führte der Beklagte im Wesentlichen \naus, dass es das öffentliche Interesse und die Sicherheit der Allgemeinheit im \nRahmen der Gefahrenabwehr erforderten, alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu \ntreffen, um das von dem Kläger unter Berücksichtigung des Urteils des \nOberlandesgerichts Düsseldorf ausgehende Sicherheitsrisiko durch eine zeitnahe \nAufenthaltsbeendigung zu unterbinden bzw. auf ein kontrollierbares und vertretbares \nMaß zu beschränken. \n\n10\n\nNach Bekanntwerden des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n25. Juni 2008 änderte der Beklagte durch weiteren Bescheid vom 25. September \n2008 die Verpflichtung des Klägers, sich einmal täglich zwischen 10 und 12 Uhr auf \nder Polizeiwache C1. persönlich zu melden, dahingehend ab, dass die Meldung \nin der Zeit zwischen 14 und 16 Uhr zu erfolgen habe.\n\n11\n\nDen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai \n2007 wies die Bezirksregierung Münster aus den Gründen des Bescheides des \nBeklagten durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2007 zurück. Dieser \nWiderspruchsbescheid wurde dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers \nam 13. November 2007 zugestellt.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 13. Dezember 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er \nnicht nach Jordanien ausgewiesen werden dürfe, weil er dort wegen der in der \nBundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten damit rechnen müsse, erneut \nbestraft zu werden und im Zusammenhang mit seiner zu erwartenden Inhaftierung \ngefoltert und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung unterworfen zu \nwerden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 25. September 2008 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 9. November 2007 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Gericht lehnte die Anträge des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner \nKlage wieder herzustellen bzw. anzuordnen, hilfsweise dem Beklagten aufzugeben, \nAbschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung über die Klage zu unterlassen, durch \nBeschluss vom 13. Februar 2008 - 5 L 690/07 - ab. Die Beschwerde des Klägers \nwies das OVG NRW durch Beschluss vom 10. April 2008 - 18 B 350/08 - zurück. Das \nOVG NRW führte u. a. zur Begründung aus, eine drohende Doppelbestrafung \nhindere grundsätzlich für sich genommen weder die Ausweisung noch die \nAbschiebung eines Ausländers; insbesondere führe sie nicht zwingend auf ein \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes.\n\n18\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers auf \nAnerkennung als Asylberechtigter durch Bescheid vom 29. Juli 2008 als \noffensichtlich unbegründet ab und entschied zugleich, dass die Voraussetzungen für \ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Außerdem \nentschied das Bundesamt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. \n\n19\n\nHiergegen erhob der Kläger zum Aktenzeichen VG Arnsberg 4 K 2590/08.A \nKlage, über die noch nicht entschieden worden ist. Durch Beschluss vom 26. August \n2008 ordnete das Verwaltungsgericht Arnsberg im Verfahren 4 L 560/08.A die \naufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2008 an, \nsoweit dem Kläger seine Abschiebung nach Jordanien angedroht worden ist. Im \nÜbrigen lehnte es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nab.\n\n20\n\nNach Bekanntwerden dieses Beschlusses erteilte der Beklagte dem Kläger eine \nbis zum 24. März 2009 befristete Duldung. \n\n21\n\nDa sich der Kläger am 8. September 2008 nicht zwischen 14 und 16 Uhr, \nsondern erst um 16.25 Uhr auf der Polizeiwache in C1. gemeldet hatte, verwarnte \nder Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26. September 2008 und erhob ein \nVerwarngeld in Höhe von 30 EUR. Da der Kläger das Verwarngeld nicht zahlte, \nerließ der Beklagte einen Bußgeldbescheid wegen Zuwiderhandlung gegen die \nBestimmungen nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 98 Abs. \n3 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes in Höhe von 30 EUR.\n\n22\n\nLaut Aktenvermerk der Kreispolizeibehörde X. meldete sich der Kläger am \n24. September 2008 erst um 16.16 Uhr bei der Polizeiwache in C1. . Laut einem \nweiteren Aktenvermerk der Kreispolizeibehörde X. erschien der Kläger am 9. \nOktober 2008 nicht auf der Polizeiwache in C1. .\n\n23\n\nDas Gericht lehnte es durch Beschluss vom 14. Mai 2008 ab, dem Kläger \nProzesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen. Beschwerde wurde \nhiergegen nicht eingelegt.\n\n24\n\nDas Gericht hat durch weiteren Beschluss vom 27. August 2008 den Rechtsstreit \ngemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \nübertragen.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung entschieden wird.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakte VG Münster 5 L 690/07 und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n29\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in der \nFassung seines Änderungsbescheides vom 25. Juni 2008 und in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 9. November 2007 ist \nrechtmäßig.\n\n30\n\nDie Ausweisung des Klägers entspricht den gesetzlichen Vorschriften. \n\n31\n\nIm Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist seit dem \nInkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien \nder Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 am 28. August 2007 \n(Artikel 10 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes) die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des jeweiligen \nTatsachengerichts maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 \n-, BVerwGE 130, 20 = NVwZ 2008, 434).\n\n32\n\nHieran anknüpfend ist die Ausweisung des Klägers im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts rechtmäßig.\n\n33\n\nRechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Nr. 1, 1. Alternative des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. \nFebruar 2008, BGBl. I S. 162. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer u. a. dann \nausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dies trifft bei dem \nKläger zu, denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ihn durch Urteil vom 00. \nOktober 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. \n\n34\n\nDer Kläger genießt allerdings gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG \nbesonderen Ausweisungsschutz, weil er seit seiner Entlassung am 16. August 2008 \nmit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. \nSein im Jahre 2001 in der Bundesrepublik Deutschland geborener Sohn besitzt nicht \nnur die jordanische, sondern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes auch die deutsche Staatsangehörigkeit.\n\n35\n\nDa der Kläger nach Maßgabe der vorgenannten Regelung besonderen \nAusweisungsschutz genießt, wird er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. \nSchwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen gemäß § 56 \nAbs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Liegen die \nVoraussetzungen des § 53 - wie hier - vor, so wird der Ausländer gemäß § 56 Abs. 1 \nSatz 4 AufenthG in der Regel ausgewiesen. Einen atypischen Sachverhalt, der nach \nMaßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt aller: Urteil \nvom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, InfAuslR 2008, 116 = NVwZ 2008, 326 = ZAR \n2008, 140) dazu führen könnte, von der Regelausweisung abzusehen und über die \nAusweisung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, hat der Kläger \nnicht vorgetragen. Er ist auch nicht dem Akteninhalt einschließlich der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten zu entnehmen.\n\n36\n\nSelbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass wegen \ndes gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status seiner Ehefrau und seiner Kinder ein \natypischer Sachverhalt vorliegen könnte und über die Ausweisung des Klägers in \nAusübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden wäre, ist die Ausweisung \nebenfalls rechtmäßig, denn Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich , \nweil sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. \n\n37\n\nDie Ausweisung eines Ausländers ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet und \nerforderlich ist, die mit der Ausweisung bezweckten Ziele zu erreichen, und wenn sie \nfür den Ausländer keine unangemessenen Nachteile zur Folge hat. \n\n38\n\nNach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die \nAusweisung straffällig gewordener Ausländer, sie davon abzuhalten, weitere \nStraftaten in der Bundesrepublik Deutschland zu begehen und/oder andere \nAusländer davon abzuhalten, vergleichbare Straftaten zu begehen (vgl. statt aller \nBVerwG, Urteil vom 13. November 1979 - 1 C 100.76 -, BVerwGE 59, 112 = NJW \n1980, 2037, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -, BVerwGE 121, 356 = NVwZ \n2005, 229 und Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 = \nNVwZ 1997, 1123).\n\n39\n\nHieran anknüpfend ist die Ausweisung des Klägers geeignet und erforderlich, \nspezial- und generalpräventive Zwecke zu erreichen. Das Gericht folgt insoweit den \nzutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung, die \ndurch das Klagevorbringen nicht entkräftet worden sind. Die von dem Kläger \nausgehende Gefahr wird darüber hinaus durch die Beschlüsse des \nOberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt, in denen die Aussetzung des Strafrestes \nzur Bewährung abgelehnt und Führungsaufsicht nach Entlassung aus der Strafhaft \nfür fünf Jahre angeordnet worden ist.\n\n40\n\nDie Ausweisung des Klägers führt für ihn auch nicht zu unangemessenen \nNachteilen, weil das öffentliche Interesse daran, die mit der Ausweisung bezweckten \nspezial- und generalpräventiven Zwecke durchzusetzen, gewichtiger ist als das \nprivate Interesse des Klägers, trotz der von ihm begangenen Straftaten nicht \nausgewiesen zu werden.\n\n41\n\nEine Ausweisung ist unangemessen und führt zu unzumutbaren Nachteilen für \nden Ausländer, wenn sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Artikel 6 \noder Artikel 2 GG, verstößt (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 \n-, NVwZ 2007, 1300) oder wenn der Ausländer Ausweisungsschutz nach Artikel 8 der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische \nMenschenrechtskonvention - EMRK -) vom 4. November 1950, BGBl. II 1952, S. 656 \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002, BGBl. II 2004, S. 1055 \ngenießt (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - II BvR 304/07 -, NVwZ 2007, \n946).\n\n42\n\nDie Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen Artikel 6 GG. Diese Regelung \nbegründet für Ausländer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nund des Bundesverwaltungsgerichts kein allgemeines Aufenthaltsrecht (Nachweise \nbei Antoni, in Hömig, Grundgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2007, Artikel 6 Randziffer \n9, S. 111). Vielmehr wird vom Schutzbereich des Artikel 6 GG allein die familiäre \nLebensgemeinschaft erfasst. Ihr Schutz ist im Rahmen der Entscheidung über die \nAusweisung angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NVwZ 1998, 742).\n\n43\n\nHieran anknüpfend liegt in der Ausweisung des Klägers kein Verstoß gegen \nArtikel 6. Der Kläger hat während seiner Inhaftierung von April 2002 bis zu seiner \nEntlassung am 16. August 2008 nicht in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner \nEhefrau und seinen Kindern gelebt. Dies hat nach den unwidersprochen gebliebenen \nFeststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 9. \nAugust 2007 zu einer Entfremdung der Eheleute geführt. Zudem konnte sich \nzwischen dem Kläger und seinen Kindern während der sechsjährigen Strafhaft kein \nschützenswertes familiäres Verhältnis entwickeln. Mit Rücksicht auf die von dem \nKläger begangenen schwerwiegenden Straftaten und mit Rücksicht auf die von ihm \nausgehende Gefahr, wie sie in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Düsseldorf \nzutreffend beschrieben worden ist, kommt bei einer wertenden Gewichtung dem \nSchutz von Ehe und Familie weniger Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse \ndaran, den Aufenthalt des Klägers wegen der von ihm ausgehenden Gefahren zu \nbeenden.\n\n44\n\nDem Kläger steht auch kein Ausweisungsschutz nach Artikel 8 EMRK zu.\n\n45\n\nArtikel 8 Abs. 1 EMRK sieht u. a. vor, dass jedermann Anspruch auf Achtung \nseines Privat- und Familienlebens hat. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die \nAusübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit \ndieser Eingriff gesetzlich - wie hier in § 53 AufenthG - vorgesehen ist und eine \nMaßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von \nstrafbaren Handlungen notwendig ist. \n\n46\n\nHieran anknüpfend kommt bei dem Kläger aus den vorgenannten Erwägungen \nzu Artikel 6 GG kein Eingriff in das Familienleben in Betracht, denn Artikel 8 Abs. 1 \nEMRK enthält keine weitergehende Regelung als Artikel 6 GG (BVerfG, Beschluss \nvom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O.).\n\n47\n\nDie Ausweisung des Klägers ist zwar ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben. \nDieser Eingriff ist jedoch hier durch die Regelung des Artikel 8 Abs. 2 EMRK \ngerechtfertigt.\n\n48\n\nBei der Auslegung des Artikel 8 EMRK sind die Entscheidungen des \nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer \nGesetzesauslegung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - \n2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NVwZ 2004, 3407 und Beschluss vom 10. Mai \n2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O. sowie BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN \n9.98 -, BVerwGE 110, 203 = NVwZ 2000, 810 sowie Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 \nC 10.07 -, a. a. O.; Landau, Die Entwicklung der Menschenrechte in der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte, DVBl. 2008, 1269, 1273 r. Sp.). \n\n49\n\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht die Ausweisung \nin der Regel als Eingriff in das Privatleben eines Ausländers an. Die Frage, ob dieser \nEingriff statthaft ist, weil er zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig \nist, beantwortet der Gerichtshof danach, ob der Ausländer in dem Aufnahmestaat \nverwurzelt ist und ob er zugleich von seinem Heimatland entwurzelt ist. Die Ver- und \nEntwurzelung wird nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden. Zu \ndiesen Umständen zählt der Gerichtshof u. a. die Natur und Schwere der von dem \nAusländer begangenen Verstöße, die Länge seines Aufenthaltes im Gastland, den \nZeitraum, der zwischen der Begehung der Verstöße und der Ausweisung vergeht, \nund das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit sowie die Festigkeit sozialer, \nkultureller und familiärer Bindungen mit dem Gastland und mit dem Herkunftsstaat \n(vgl. statt aller die Urteile vom 22. März 2007 - 1638/03 - Maslov -, InfAuslR 2007, \n221 und vom 6. Dezember 2007 - 69735/01 - Chair -, InfAuslR 2008, 111; weitere \nNachweise zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \nbei Thym, Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts?, EuGRZ 2006, \n541 ff.).\n\n50\n\nHieran anknüpfend stellt sich die Ausweisung des Klägers als eine Maßnahme \ndar, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von strafbaren \nHandlungen notwendig ist. Der Kläger ist wegen Mitgliedschaft in einer \nterroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der \nFälschung von amtlichen Ausweisen sowie mit versuchter Bestimmung einer \nanderen Person zum ungenehmigten Erwerb und Überlassen der tatsächlichen \nGewalt über Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt \nworden. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist abgelehnt worden. \nGegenüber dem Kläger ist Führungsaufsicht nach seiner Entlassung für die Dauer \nvon fünf Jahren angeordnet worden. Die Schwere der von ihm begangenen \nStraftaten und die Gefahr künftiger Straftaten wiegen auf der Grundlage der \nstrafgerichtlichen Entscheidungen so schwer, dass der Aufenthalt des Klägers seit \ndem Jahre 1987, seine Ehe mit einer jordanischen Staatsangehörigen mit \ngesichertem Aufenthalt und die deutsche Staatsangehörigkeit des im Jahre 2001 \ngeborenen Sohnes nicht entscheidend zu Gunsten des Klägers zu werten sind. Es \nkommt vielmehr entscheidend darauf an, dass der Aufenthalt des Klägers - \nvorbehaltlich eines ihm möglicherweise zustehenden asylrechtlichen \nAbschiebungsschutzes - beendet wird, um weitere Gefahren von der Bundesrepublik \nDeutschland abzuwenden.\n\n51\n\nDas noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Klägers hat \nkeine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Zwar sieht § 56 Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG vor, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter \nder Bedingung ausgewiesen werden kann, dass das Asylverfahren unanfechtbar \nohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von dieser Bedingung \nwird allerdings gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG abgesehen, wenn ein \nSachverhalt vorliegt, der nach § 56 Abs. 1 eine Ausweisung rechtfertigt. Dies trifft aus \nden vorgenannten Gründen hier zu. Abgesehen davon, ist mit einem Vollzug der \nAusweisung vor Abschluss des Asylverfahrens ohnehin nicht zu rechnen, weil das \nVerwaltungsgericht Arnsberg die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers \nangeordnet hat. \n\n52\n\nDas Gericht kann mithin offen lassen, ob § 56 Abs. 4 AufenthG überhaupt bei \neinem Sachverhalt anwendbar ist, dass der Asylantrag erst nach Anordnung der \nAusweisung gestellt wird oder ob diese Vorschrift nur den Sachverhalt regelt, dass \nein Ausländer nach Einleitung eines Asylverfahrens ausgewiesen werden soll.\n\n53\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ist gemäß § 80 Abs. 3 \nVwGO rechtmäßig. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom \n13. Februar 2008 - 5 L 690/07 - Bezug genommen, der insoweit durch das OVG \nNRW mit seinem Beschluss vom 10. April 2008 - 18 B 350/08 - bestätigt worden \nist.\n\n54\n\nDie Androhung der Abschiebung ist gemäß §§ 58, 59 AufenthG rechtmäßig. Ein \nmögliches asylrechtliches Abschiebungsverbot steht der Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht entgegen. \nZielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse werden ohnehin ausschließlich im \nAsylverfahren und nicht im aufenthaltsrechtlichen Verfahren überprüft.\n\n55\n\nDie auf § 54 a AufenthG gestützte Aufenthaltsbeschränkung und Meldepflicht \ndes Klägers entspricht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen. Dies gilt \ngleichermaßen für die Anordnung des Beklagten, den Pass des Klägers gemäß § 48 \nAbs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 6 AufenthG in Verwahrung zu nehmen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-14/5-k-2067-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-14/5-k-2067-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249971","retrieved":"2026-07-09 02:12:15.320974+00:00"}}