{"status":"available","doknr":"OLD250064","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1112.1L547.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"1 L 547/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäße gestellte - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage - 1 K 2196/08 - \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. \nOktober 2008 hinsichtlich der unter den Ziffern I bis III \nausgesprochenen Verfügungen wiederherzustellen und \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer V) \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\nDie bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung \nzwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis \nzum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten \nMaßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich \nrechtmäßig. \n\n5\n\nDie unter Ziffer I verfügte Untersagung, die beiden vorhandenen Hunde zu \nhalten, findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Danach soll unter \nanderem das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § \n10 Abs. 1 untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. \nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Bei den Rottweiler-Hunden „Anteck\" und \n„Molly\" handelt es sich unstreitig um Hunde i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG. \n\n6\n\nDer Antragsteller, dessen frühere, von der Stadt O. am 15. April 2004 \nausgestellte Erlaubnis am 14. April 2006 ablief, erfüllt gegenwärtig die gesetzlich \nvorgesehenen Erlaubnisvoraussetzungen nicht. Der Antragsgegner ist in rechtlich \nnicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht \nzuverlässig im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG ist. Danach \nbesitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die \ninsbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit \nrechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten \nVerurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller ist vom \nAmtsgericht I. unter anderem am 5. April 2006 wegen vorsätzlicher \nKörperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe \nvon 50 Tagessätzen zu je 10 Euro sowie am 25. April 2007 wegen vorsätzlicher \nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro rechtskräftig \nverurteilt worden.\n\n7\n\nDie damit zu Lasten des Antragstellers eingreifende Regelvermutung der \nUnzuverlässigkeit wird nicht durch besondere Einzelfallumstände entkräftet, sondern \nim Gegenteil noch verstärkt. Am 10. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht I. \nwegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 20 Tagesssätzen zu je 20 Euro, weil er \nsich gegenüber dem Geschädigten dahingehend geäußert hatte, er werde seine \nRottweiler auf ihn hetzen. Im Verlauf der zur ersten o.g. Verurteilung führenden \nAuseinandersetzung hat der Antragsteller den mitgeführten, nicht angeleinten Hund \nunter anderem mit den Worten „Los, fass!\" auf den Geschädigten gehetzt. Dass der \nHund dem Befehl nicht nachkam, ist insofern unerheblich, als hier allein auf die \npersönliche Zuverlässigkeit des Halters, nicht aber auf das konkrete \nGefährdungspotential der von ihm gehaltenen Hunde „Anteck\" und „Molly\" \nabzustellen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die amtstierärztlich nicht \nbeanstandete Haltung sowie die wohl günstige Gefahrenprognose hinsichtlich der \nbeiden Hunde („keine gesteigerte Aggressivität\") die Regelvermutung nicht zu \nentkräften. Schließlich hat der Antragsteller nach den im vorliegenden Verfahren \nnicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners mehrfach gegen die - aus § 10 Abs. \n1 i.V.m. § 5 Abs. 2 LHundG folgende - Leinenpflicht verstoßen und auch insofern \nseine fehlende Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt. Allein die - befristete - Erteilung \neiner Erlaubnis durch den Bürgermeister der Stadt O. in der Vergangenheit lässt \neine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht zu. Auf seine \nbesonders ausgeprägte Tierliebe kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht \nberufen, weil die emotionale Bindung an die Hunde offenbar derart weitreichend ist, \ndass er - so sein eigenes Vorbringen - die Kontrolle verliert und sich zu ihrer \nVerteidigung gegenüber Verbal- oder tätlichen Angriffen Dritter sowie Beißereien \nanderer Hunde zu Straftaten wie den erwähnten Körperverletzungsdelikten hinreißen \nlässt. \n\n8\n\nAus den vorgenannten Gründen liegt auch kein atypischer Fall vor, der es \ngeboten hätte, im Rahmen des behördlichen Ermessens von der Anwendung der \nSoll-Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG abzusehen. \n\n9\n\nDie Untersagung der künftigen Haltung gefährlicher Hunde und von Hunden \nnach §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG (Ziffer II der Ordnungsverfügung) ist \nebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 12 Abs. 2 \nSatz 3 LHundG, wonach eine solche erweiterte Untersagung mit der Untersagung \neiner konkreten Hundehaltung verbunden werden kann. Die insoweit getroffene - im \ngerichtlichen Verfahren noch durch weitere Erwägungen ergänzte - \nErmessensentscheidung des Antragsgegners begegnet nach den Maßstäben des § \n114 VwGO keinen rechtlichen Bedenken.\n\n10\n\nAuch die unter Ziffer III. des angefochtenen Bescheides verfügte Aufforderung, \ndie beiden Hunde abzuschaffen und hierüber einen Nachweis zu erbringen, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Im Falle der Untersagung kann gem. § 12 Abs. 2 \nSatz 4 LHundG angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und \nan eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Vor diesem Hintergrund ist es \nnicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner - hinter einer danach zulässigen \nEnteignung und der mit einer Eigentumsübertragung verbundenen Verpflichtung zur \nAbgabe zurückbleibend - zur Umsetzung der Untersagung aus Ziffer I der \nOrdnungsverfügung es dem Antragsteller überlässt, die Abschaffung in einer von ihm \ngewünschten Weise selbst zu organisieren. Sollte es dem Antragsteller - wie \nvorgetragen - angesichts der hohen Hundesteuer für Rottweiler in NRW und des \nAlters von „Anteck\" nicht möglich sein, einen anderen privaten Halter zu finden, bleibt \nes ihm unbenommen, unter der angebotenen Vermittlung des Antragsgegners die \nHunde in den Gewahrsam eines Tierheims zu übergeben.\n\n11\n\nRechtliche Bedenken gegen die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG \ngestützte Androhung eines Zwangsgeldes, hinsichtlich der die Klage gem. § 80 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AGVwGO NW keine aufschiebende Wirkung \nentfaltet, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht \ngeltend gemacht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der \nfestgesetzte Wert ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens für die Untersagung der Haltung der beiden vorhandenen \nHunde (Ziff. I der Verfügung) sowie die Untersagung künftiger Hundehaltung (Ziff. II) \njeweils mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts \nnach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen; demgegenüber fallen die Abgabeverpflichtung \n(Ziff. III) und die Zwangsmittelandrohung (Ziff. V) nicht streitwerterhöhend ins \nGewicht.\n\n14\n\n \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-12/1-l-547-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-11-12/1-l-547-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250064","retrieved":"2026-07-09 02:12:22.765484+00:00"}}