{"status":"available","doknr":"OLD250453","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1028.7K1394.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"7 K 1394/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist als gemeinnütziger Träger in der stationären, teilstationären und\nambulanten Förderung von benachteiligten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen\ntätig. Für das von ihr betriebene Kinderheim V.-----straße besteht seit dem Jahr 2005\neine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Unter dem 15. November 2006\nübersandte die Klägerin dem Beklagten Befreiungsanträge für 13 dem Heim\nzugeordnete Außenwohnungen, in denen Fernsehgeräte bzw. Hörfunk- und\nFernsehgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Den Anträgen war eine Liste\nbeigefügt, ab wann die Mietverträge bestanden, ab diesem Zeitpunkt seien auch die\nGeräte bereitgehalten worden. Mit Bescheiden vom 18. Dezember 2006 erteilte der\nBeklagte entsprechend den Anträgen für diese Außenwohnungen die Befreiung von\nder Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30.\nNovember 2009.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte der Prozessbevollmächtigte der\nKlägerin mit, diese sei seit Jahren von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, diese\nBefreiung müsse sich selbstverständlich auch auf die in den Außenwohnanlagen\nbefindlichen Geräte beziehen. Die diesbezüglichen Befreiungsanträge seien lediglich\nvorsorglich gestellt worden. Im Übrigen seien die Gebührenforderungen im großen\nUmfang bereits verjährt, jedenfalls seien die bis zum 31. Dezember 2001\nentstandenen Gebühren am 31. Dezember 2004 verjährt.\n\n4\n\nDer Beklagte verwies darauf, dass eine Befreiung lediglich für das Kinderheim V.-\n----straße erteilt worden sei für dort befindliche, im Einzelnen benannte sechs Radios\nund 15 Fernseh- bzw. Videogeräte. Die Geräte in den Außenwohnungen seien\ngemäß den Angaben im Schreiben vom 4. Dezember 2006 angemeldet worden. Eine\nrückwirkende Befreiung sähe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht vor.\n\n5\n\nMit Gebührenbescheiden vom 4. Mai 2007 und 1. Juni 2007 setzte der Beklagte\nfür die einzelnen Außenwohnungen die Gebühren jeweils für den Zeitraum ab\nangegebenem Bezug der Wohnung bis November 2006 fest. Eine Aufstellung der\nGebührenforderungen zu den einzelnen Wohnungen übersandte er mit Schreiben\nvom 6. Juli 2007, auf das Bezug genommen wird.\n\n6\n\nDie gegen die Gebührenbescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte\nmit Widerspruchsbescheiden vom 23. Juli 2007 zurück. Er führte nochmals aus, eine\nGebührenbefreiung könne erst ab dem Monat nach Antragstellung ausgesprochen\nwerden. Die der Klägerin zuvor erteilte Befreiung sei lediglich für das Kinderheim V.--\n---straße und die dort befindlichen Geräte erteilt worden. Eine Verjährung der\nGebührenansprüche sei nicht eingetreten. Gemäß § 4 Abs. 4\nRundfunkgebührenstaatsvertrag verjähre der Anspruch auf Rundfunkgebühren in\ndrei Jahren. Nach der Novellierung des BGB richte sich die Verjährung einheitlich\nnach § 200 BGB, der aber dem § 198 BGB alter Fassung entspreche. Somit könne\nunabhängig von einer möglichen Kenntnis des WDR ein Gebührenanspruch drei\nJahre nach seinem Entstehen verjähren. Aufgrund der Rechtsprechung sei die\nBerufung auf die Verjährung jedoch regelmäßig als rechtsmissbräuchlich anzusehen,\nwenn der Gebührenschuldner seiner Anmeldepflicht gemäß § 3\nRundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nachgekommen sei.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 22. August 2004 gegen 12 im Einzelnen bezeichnete\nGebührenbescheide vom 4. Mai bzw. 1. Juni 2007 in der Fassung der\nWiderspruchsbescheide vom 23. Juli 2007 Klage erhoben. Zur Begründung\nwiederholt und vertieft er das bisherige Vorbringen. Nach § 4 Abs. 4\nRundfunkgebührenstaatsvertrag gelten für die Verjährung die Vorschriften des BGB,\nwelche Fassung des BGB für die jeweiligen Zeiträume Anwendung finde, regele das\nEGBGB. Danach gelten für die Gebührenansprüche, die seit dem 1. Januar 2002\nentstanden seien die aktuellen Regelungen des BGB zur Verjährung, mithin sei\nKenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich, damit die\nVerjährungsfrist zu laufen beginne. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 regele\nArtikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dass diese sich nach den Vorschriften des\nBGB in der alten Fassung richte. Danach beginne die Verjährung mit dem Schluss\ndes Jahres, in dem die Ansprüche entstehen, unabhängig von der Kenntnis des\nAnspruchsstellers (§§ 198, 201 BGB a. F.). Daher seien die Forderungen des\nBeklagten, die bis zum 31. Dezember 2001 entstanden seien, verjährt. Auch liege\nkeine unzulässige Rechtsausübung vor, weil bei pflichtgemäßer rechtzeitiger\nAnmeldung die Klägerin auch für die Geräte in den Außenwohnungen von der\nGebührenpflicht befreit worden wäre.\n\n8\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0,\n\n10\n\n2. den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0,\n\n11\n\n3. den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0,\n\n12\n\n4. den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0\n\n13\n\nin der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides\nvom 23. Juli 2007 aufzuheben, soweit darin Gebühren für den\nZeitraum bis zum 31. Dezember 2001 festgesetzt worden sind.\nIm Übrigen nimmt er die Klage zurück.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen\n\n16\n\nund wiederholt und vertieft seine Begründungen aus dem Vorverfahren. Er hebt\ndie zwei Gebührenbescheide vom 1. Juni 2007 auf, soweit darin Gebühren für einen\nZeitraum bis Mai 1997 festgesetzt worden sind.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen\nhat.\n\n20\n\nIm Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Gebührenbescheide des Beklagten\nvom 4. Mai 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0, vom 4. Mai 2007 zur Teilnehmer-\nNummer 0, vom 1. Juni 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0 und vom 1. Juni 2007 zur\nTeilnehmer-Nummer 0 in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom\n23. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§\n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDie angefochtene Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 4 Abs. 1,\n2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV).\n\n22\n\nNach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten\nTag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten\nwird. § 2 Abs. 2 RGebStV bestimmt, dass Rundfunkteilnehmer ist, wer ein\nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Mit dem Bereithalten des Geräts\nentsteht die Gebührenpflicht, die Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV hat auf das\nEntstehen keinen Einfluss. Ein Unterlassen der Anzeige hindert nicht die\n(nachträgliche) Erhebung der Rundfunkgebühren.\n\n23\n\nHiervon ausgehend ist die Klägerin für den mit den angefochtenen\nGebührenbescheiden erfassten Zeiträumen zu Recht für bereitgehaltene\nRundfunkempfangs- und Fernsehgeräte mit Gebühren belegt worden. Dass die\nKlägerin in den jeweiligen Außenwohnungen seit Mietbeginn solche Geräte zum\nEmpfang bereitgehalten hat, entspricht ihren Angaben bei der Anmeldung.\n\n24\n\nDiese Geräte sind auch nicht erfasst von der Gebührenbefreiung, die der\nKlägerin im Jahr 2005 erteilt worden ist. Aus § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ergibt sich,\ndass die Gebührenfreiheit nicht automatisch gilt für Betriebe oder Einrichtungen, die\ndie nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, sondern erst auf Antrag für die jeweils\nbereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Befreiung erteilt wird. Dementsprechend\nwar die Befreiung aus dem Jahr 2005 für sechs Radios und 15 Fernseh- bzw.\nVideogeräte im Kinderheim V.-----straße ausgesprochen worden. Ein\nBefreiungsantrag für die Außenwohnungen ist ertsmalsformlos unter dem 15.\nNovember 2006 gestellt worden. Gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV ist der Beginn der\nBefreiung auf den Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats festzusetzen.\nEine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Der Beklagte hat danach die\nBefreiung zu Recht (erst) ab Dezember 2006 erteilt.\n\n25\n\nAusgehend von der Gebührenpflicht der Klägerin ist auch der Zeitraum der\nGebührenfestsetzung nicht zu beanstanden. Der Gebührenfestsetzung steht nicht\ndie Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. entgegen, denn diese begann\nfrühestens mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Beklagte Kenntnis von\nden Geräten hatte. Dies ist durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen ausgebildet worden, wobei ausdrücklich\nausgeführt worden ist, dass angesichts der Besonderheiten der\nrundfunkgebührenrechtlichen Regelungen kein Raum für eine analoge Anwendung\nder Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verblieb.\n\n26\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.September 2002\n-19 A 24/00.\n\n27\n\nDies war im November 2006.\n\n28\n\nAuch nach § 4 Abs. 4 RGebStV i.d.F. vom 1. April 2005, wonach sich die\nVerjährung nach §§ 195 ff. BGB richtet, ist keine Verjährung der geltend gemachten\nGebühren eingetreten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195\nBGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist\nund der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person\ndes Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB), vorliegend also im\nNovember 2006. Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren die Ansprüche ohne Rücksicht\nauf Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung\nan.\n\n29\n\nVgl. auch dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. September\n2002, a.a.O.\n\n30\n\nDanach sind die noch streitigen Gebührenansprüche für die Zeit ab frühestens\nJuni 1997 nicht verjährt.\n\n31\n\nDie Höhe der Gebührenfestsetzung ist zutreffend berechnet und legt die für den\nmaßgeblichen Zeitraum gemäß § 8 des Rundfunkgebührenfinanzierungsvertrags in\nder jeweiligen Fassung bestimmte monatliche Gebühr zugrunde.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-28/7-k-1394-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-28/7-k-1394-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250453","retrieved":"2026-07-09 02:12:57.550841+00:00"}}