{"status":"available","doknr":"OLD250522","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1024.1K2113.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-24","aktenzeichen":"1 K 2113/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Mitglied des Beklagten. Sie wendet sich gegen eine Beteiligung \ndes Beklagten an einer Kapitalerhöhung bei der WestLB AG und gegen die Bildung \neines Reservefonds.\n\n3\n\nMit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-\nrechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (im Folgenden: \nNeuregelungsgesetz; GV. NRW. S. 284) wurden die bisher von der WestLB als \nAnstalt des öffentlichen Rechts wahrgenommenen Funktionen als Staats- und als \nGeschäftsbank aufgespalten. Die neu gegründete Landesbank Nordrhein-Westfalen \nübernahm die Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank (Art. 3 § 58 Abs. 1 \nNeuregelungsgesetz). Das Betreiben bankmäßiger Geschäfte aller Art und die \nAufgaben einer Sparkassenzentral- und Kommunalbank übernahm die zum 1. \nAugust 2002 gegründete WestLB AG (§ 2 Absätze 1 und 2 der Satzung der WestLB \nAG). Als Gründer der WestLB AG gilt die Landesbank Nordrhein-Westfalen, die auch \ndas Grundkapital übernahm (Art. 1 § 8 Abs. 2 Neuregelungsgesetz). \n\n4\n\nDie Landesbank Nordrhein-Westfalen stand zunächst in der Trägerschaft des \nLandes Nordrhein-Westfalen (zu 43,164 %), des Rheinischen Sparkassen- und \nGiroverbands (RSGV, zu 16,666 %), des Beklagten (zu 16,666 %), des \nLandschaftsverbands Rheinland (LVR, zu 11,752 %) und des Landschaftsverbands \nWestfalen-Lippe (LWL, zu 11,752 %; Art. 3 § 59 Abs. 1 Neuregelungsgesetz).\n\n5\n\nDie Gewährträger - mit Ausnahme des Landes Nordrhein-Westfalen - erhielten \ndurch das Neuregelungsgesetz jedoch das Recht, aufgrund einer Vereinbarung aller \nGewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die \nLandesbank Nordrhein-Westfalen aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank \nNordrhein-Westfalen auszuscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer \njeweiligen Gewährträgerschaft an der Landesbank Nordrhein-Westfalen \nentsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG zu erhalten (Art. 3 § 59 Abs. \n5 Satz 1 Neuregelungsgesetz). Der Anteil der Landesbank Nordrhein-Westfalen an \nder WestLB AG sollte sich dementsprechend verringern (Art. 3 § 59 Abs. 5 Satz 2 \nNeuregelungsgesetz).\n\n6\n\nBereits am 12. Dezember 2001 hatten die (künftigen) Träger der Landesbank \nNordrhein-Westfalen mit der WestLB eine Vereinbarung über die Ausübung dieses \nOptionsrechts getroffen. Danach sollten der Landschaftsverband Rheinland, der \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband \nund der Beklagte berechtigt sein, als Träger aus der (künftigen) Landesbank \nNordrhein-Westfalen unter Übertragung ihres jeweiligen Trägeranteils auf die \nLandesbank Nordrhein-Westfalen auszuscheiden. Als Abfindung sollten der Beklagte \nund der Sparkassen- und Giroverband Rheinland im Falle der Ausübung ihres \nRechts jeweils einen Anteil an der WestLB AG in Höhe von 14,661 % erhalten (§ 1 \nAbs. 1 und 4 der Vereinbarung). Diese Vereinbarung wurde durch die Landesbank \nNordrhein-Westfalen unter dem 10. Dezember 2002 bestätigt. Zum 31. März 2004 \nwurde die Landesbank Nordrhein-Westfalen zur NRW.BANK umstrukturiert.\n\n7\n\nIn den Jahren 2002 und 2003 wurden große finanzielle Probleme der WestLB AG \nbekannt.\n\n8\n\nIm Jahr 2004 beabsichtigte der Beklagte, sein Optionsrecht auszuüben und sich \nan einer Kapitalerhöhung bei der WestLB AG zu beteiligen. In der \nVerbandsversammlung am 21. April 2004 wurde der Ausübung der Option durch den \nVerbandsvorsteher, die Beteiligung an der NRW.BANK gegen 14,661 % der Anteile \nan der WestLB AG zu tauschen, zugestimmt. Ferner wurde der \nBeschlussvorschlag\n\n9\n\n´\"Die westfälisch-lippischen Sparkassen stehen der Beteiligung an einer \nKapitalmaßnahme bei der WestLB AG grundsätzlich positiv gegenüber. \n...\"\n\n10\n\nbei zwei Enthaltungen und zwei Gegenstimmen - darunter die der Klägerin - \nangenommen. \n\n11\n\nAm 16. Juni 2004 beschloss die Verbandsversammlung bei vier Gegenstimmen - \ndarunter die der Klägerin - und drei Enthaltungen, sich unter bestimmten \nVoraussetzungen an einer allein von ihm und dem Rheinischen Sparkassen- und \nGiroverband getragenen Kapitalerhöhung bei der WestLB AG in Höhe von insgesamt \n1,5 Mrd. Euro mit einem Betrag von 750 Mio. Euro zu beteiligen und diesen Betrag \nfremd zu finanzieren. \n\n12\n\nNach Durchführung der Kapitalerhöhung sollten der Beklagte und der Rheinische \nSparkassen- und Giroverband ca. 60 % der Anteile an der WestLB AG halten. \n\n13\n\nDen Betrag von 750 Mio. Euro erhielt der Beklagte durch die Begebung von \nAnleihen, und zwar von 15.000 Teilschuldverschreibungen mit einem Nennwert von \nje 50.000,- Euro. Die Schuldverschreibungen haben eine Laufzeit von zehn Jahren \n(vom 24. September 2004 bis zum 24. September 2014) und weisen einen \nNominalzinssatz von jährlich 4,375 % bei einem Ausgabepreis von 99,176 % auf. Die \nKosten der Fremdfinanzierung werden durch eine zusätzliche jährliche Umlage der \nMitgliedssparkassen aufgebracht. Der Anteil der einzelnen Mitgliedssparkasse richtet \nsich nach der jeweiligen geprüften Bilanzsumme.\n\n14\n\nAm 29. Juni 2004 schlossen der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, der \nBeklagte, der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-\nLippe, das Land Nordrhein-Westfalen, die NRW.BANK und die WestLB AG eine \nKonsortialvereinbarung, in der unter anderem die Durchführung der Kapitalerhöhung \ngeregelt wurde.\n\n15\n\nMit Wirkung zum 1. Juli 2004 schied der Beklagte als Gewährträger der \nNRW.BANK aus und erhielt eine Beteiligung an der WestLB AG in Höhe von 14,661 \n%. Nach Durchführung der Kapitalerhöhung hielten der Beklagte und der Rheinische \nSparkassen- und Giroverband an der WestLB AG einen Anteil von jeweils 30,625 %. \nInzwischen sind sie mit jeweils 25,154 % an der WestLB AG beteiligt.\n\n16\n\nBereits im Juni 2004 hatte die Ratingagentur T. & Q. zu erkennen \ngegeben, der WestLB AG ein Rating im „A\"-Bereich nur dann zu erteilen, wenn \nseitens der nordrhein-westfälischen Sparkassen- und Giroverbände ein weiteres \n„materiell unterlegtes Zeichen der Verbundenheit\" erfolge. In einem darauf folgenden \nGespräch mit den Vorstandsvorsitzenden der NRW.BANK und der WestLB AG sowie \ndem Verbandsvorsteher des Beklagten und des Rheinischen Sparkassen- und \nGiroverbands hatte der Präsident der Bundesanstalt für \nFinanzdienstleistungsaufsicht T1. vor den Folgen einer Bewertung der WestLB AG \nunterhalb des Bereichs „A\" gewarnt und für diesen Fall bankaufsichtliche Schritte \nnicht ausgeschlossen.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund beschloss die Verbandsversammlung am 21. Juli 2004 \nbei vier Gegenstimmen, im Falle der Zusage eines „A\"-Ratings einen Reservefonds \nmit einem Gesamtvolumen von 500 Mio. Euro als unselbständiges Sondervermögen \ndes Beklagten zu bilden, der in Höhe von 250 Mio. Euro durch jährliche \nEinzahlungen der WestLB AG in Höhe von 12,5 Mio. Euro und jährliche \nEinzahlungen des Beklagten in Höhe von 12,5 Mio. Euro sowie aus Zinszahlungen \nfür die Fondsmittel des bereits bestehenden Sparkassenunterstützungsfonds \naufgebracht werden soll. In Höhe des Restbetrags besteht eine Nachschusspflicht. \nSeit 2007 beteiligt sich die Westdeutsche Immobilienbank (WIB) an der Dotierung \ndes Reservefonds mit jährlich 1,5 Mio. Euro, so dass sich die jährlichen \nEinzahlungen des Beklagten und der WestLB AG seitdem auf 11,75 Mio. Euro \nbeziffern. Die Einzahlungen des Beklagten werden durch jährliche zusätzliche \nUmlagen der Mitgliedssparkassen aufgebracht. Der Anteil der einzelnen \nMitgliedssparkasse richtete sich zunächst nach den jeweiligen Kundenforderungen. \n2006 wurde damit begonnen, den Umlagemaßstab schrittweise über einen 6-Jahres-\nZeitraum umzustellen, um den jeweiligen Anteil schließlich nur noch nach einem \nrisikoorientierten Beitragssystem zu berechnen.\n\n18\n\nAm 22. Juli 2004 hob T. & Q. ´ das Rating der WestLB AG für vorrangige \nungesicherte, nicht garantierte Schuldverschreibungen von „BBB+\" auf „A-\" an.\n\n19\n\nAm 23. März 2005 schlossen die WestLB AG und ihre Aktionäre eine \nVereinbarung, durch die unter anderem die Dividendenberechtigung des Beklagten \nhinsichtlich der von ihm gehaltenen Stückaktien der Gattung B als Ausgleich für die \nBildung des Reservefonds befristet von 0,67 Euro je Aktie auf 2,26 Euro je Aktie \nangehoben wurde. Am 14. Juni 2005 beschloss die Verbandsversammlung \neinstimmig, die Unterhaltung eines Reservefonds klarstellend in die \nVerbandssatzung mit aufzunehmen. \n\n20\n\nUnter Vorbehalt zahlte die Klägerin im September und Oktober 2005 153.354,68 \nEuro für den Reservefonds (für die Jahre 2004 und 2005) und 332.596,78 Euro für \nZinsaufwendungen (für die Jahre 2004 und 2005) der fremdfinanzierten \nKapitalerhöhung bei der WestLB AG. Im Jahr 2006 betrug ihr Anteil an den \nZinsaufwendungen der begebenen Anleihe 309.159,13 Euro und ihr Anteil an der \nAufbringung des Reservefonds 77.822,25 Euro. Im Jahr 2007 betrug ihr Anteil an \nden Zinsaufwendungen der begebenen Anleihe 323.854,27 Euro und ihr Anteil an \nder Aufbringung des Reservefonds 34.689,26 Euro.\n\n21\n\nDie Klägerin hat am 18. Dezember 2007 Klage erhoben.\n\n22\n\nSie macht geltend, als Zwangsmitglied des Beklagten könne sie nur durch \nrechtmäßige Mehrheitsbeschlüsse der Verbandsversammlung verpflichtet werden. \nEs bestünden jedoch bereits Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Beschlüsse, da die Ladungsfrist von einem Monat aus § 7 Abs. 2 der \nSatzung des Beklagten nicht eingehalten worden und nicht belegt sei, dass der \nVerbandsvorstand der Kürzung der Ladungsfrist zugestimmt habe. Die \nbeschlossenen Maßnahmen überschritten überdies den Aufgabenbereich des \nBeklagten. Der Beteiligung an einer Kapitalerhöhung habe bereits entgegen \ngestanden, dass der Gesetzgeber eine Beteiligung an der WestLB AG nur in dem \ndurch das Neuregelungsgesetz vorgesehenen Umfang habe ermöglichen wollen. Der \nKapitalbedarf der WestLB AG habe nur aufgrund von Verlusten aus ihrer \nGeschäftsbankentätigkeit bestanden. Diese Verluste auszugleichen, sei nicht \nAufgabe des Beklagten gewesen. Die Beteiligung an der Kapitalerhöhung lasse sich \nauch nicht damit rechtfertigen, dass der Beklagte zu den Trägern der Landesbank \nNordrhein-Westfalen gehört und damit eine indirekte Haftung für Verluste der \nWestLB AG bestanden habe. Denn ein Haftungsfall habe nicht vorgelegen. Bei \nEintritt eines Haftungsfalls wäre die finanzielle Belastung des Beklagten im übrigen \nwesentlich geringer, und zwar auf 250.500.000,- Euro begrenzt gewesen. Der \nBeschluss zur Bildung eines Reservefonds sei rechtswidrig, da die Satzung des \nBeklagten nur die Bildung eines Stützungsfonds für die Mitgliedssparkassen vorsehe. \nDer Reservefonds sei jedoch nicht für die Mitgliedssparkassen gebildet worden, \nsondern um der WestLB AG ein Rating im „A\"-Bereich zu verschaffen. Die \nangefochtenen Maßnahmen schränkten die Eigenständigkeit der Klägerin als \nWirtschaftsunternehmen der Gemeinde unangemessen ein und beachteten nicht die \ninnerhalb der Klägerin geltenden Entscheidungszuständigkeiten. Der geltend \ngemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung, da \ndie angefochtenen Beschlüsse ihr gegenüber unwirksam seien.\n\n23\n\nDie Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt,\n\n24\n\n1. festzustellen, dass die Beschlüsse der \nVerbandsversammlung des Beklagten vom 21. April 2004 \n(dort: unter Tagesordnungspunkt 3) und vom 16. Juni 2004 \n(dort: unter Tagesordnungspunkt 6) über die Zustimmung zu \neiner Kapitalmaßnahme bei der WestLB AG über 1,5 Mrd. \nEuro mit einem auf den Beklagten entfallenden Volumen von \n750 Mio. Euro sowie der Beschluss über die Finanzierung \ndieser Kapitalmaßnahme (einschließlich Nebenkosten) über \neine Fremdfinanzierung, soweit sie zu Lasten der Klägerin \ngehen, unwirksam sind;\n\n25\n\n2. festzustellen, dass der Beschluss der \nVerbandsversammlung des Beklagten vom 21. Juli 2004 \n(dort: unter Tagesordnungspunkt 2) über die Bildung eines \nReservefonds, soweit er zu Lasten der Klägerin geht, \nunwirksam ist,\n\n26\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin \n485.951,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. \nDezember 2007 zu zahlen.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n28\n\n1. festzustellen, dass die in Umsetzung der Beschlüsse \nder Verbandsversammlung des Beklagten vom 21. April \n2004 (dort: unter Tagesordnungspunkt 3) und 16. Juni 2004 \n(dort: unter Tagesordnungspunkt 6) erfolgte Beteiligung des \nBeklagten an einer Kapitalerhöhung bei der WestLB AG in \nHöhe von 750 Mio. Euro und deren Fremdfinanzierung sowie \ndie Beschlüsse selbst rechtswidrig waren,\n\n29\n\n2. festzustellen, dass die in Umsetzung des Beschlusses \nder Verbandsversammlung des Beklagten vom 21. Juli 2004 \n(dort: zu Tagesordnungspunkt 2) erfolgte Bildung eines \nReservefonds sowie der genannte Beschluss selbst \nrechtswidrig waren,\n\n30\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin \n485.951,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. \nDezember 2007 zu zahlen.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nEr macht geltend, die von der Klägerin erhobenen Feststellungsklagen seien \nbereits nicht statthaft. Die von der Klägerin angegriffenen Beschlüsse wirkten \nentweder gegenüber allen Verbandsmitgliedern oder gegenüber keinem. Sie könnten \njedenfalls nicht teilweise - soweit sie die Klägerin betreffen - unwirksam sein. Ferner \nhabe die Klägerin kein Feststellungsinteresse. Unabhängig davon seien die \nangegriffenen Maßnahmen auch materiell nicht zu beanstanden. Sie dienten der \nFörderung des Sparkassenwesens und seien damit von dem Aufgabenkreis des \nBeklagten umfasst. Das dem Beklagten in Art. 3 § 59 Abs. 5 Neuregelungsgesetz \neingeräumte Recht, seinen Anteil an der Gewährträgerschaft der Landesbank \nNordrhein-Westfalen gegen einen entsprechenden Anteil am Grundkapital der \nWestLB AG einzutauschen, mache deutlich, dass der Erwerb, das Halten und das \nAusüben der Beteiligung am Stammkapital der WestLB AG durch die Sparkassen- \nund Giroverbände Teil ihrer Aufgabe zur Förderung des Sparkassenwesens sei. Die \nBeteiligung an einer Kapitalerhöhung gehöre zu den Rechten eines Aktionärs. Die \nbeschlossene Art der Finanzierung sei sachgerecht und schränke die Klägerin nicht \nin ihrer Eigenständigkeit ein. Die Beteiligung des Beklagten verursache nicht nur \nAufwendungen, sondern erwirtschafte auch Erträge in Form von Ausschüttungen. \nAuch mit der Bildung des Reservefonds habe der Beklagte nicht seinen \nAufgabenkreis überschritten, denn er diene der Förderung des Sparkassenwesens \nund der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen. Der Reservefonds habe die Aufgabe, \nbei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von \nMitgliedssparkassen oder der WestLB AG Unterstützungsmaßnahmen zu ergreifen. \nEr diene damit auch der Sicherung der Mitgliedssparkassen. Soweit mit der Bildung \ndes Reservefonds auch das Rating der WestLB AG stabilisiert werde, gehöre dies - \nwie bereits ausgeführt - ebenfalls zu den Aufgaben des Beklagten als Aktionär. \nSofern die WestLB AG kein Rating im „A\"-Bereich erhalten hätte, wären die \nInvestitionen der Sparkassen in Westfalen-Lippe und im Rheinland massiv gefährdet \ngewesen.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (6 Ordner) ergänzend Bezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n37\n\nSoweit die Klägerin ihre Feststellungsklage nunmehr über die bisher allein \nangegriffenen Beschlüsse der Verbandsversammlung des Beklagten vom 21. April \n2004, 16. Juni 2004 und 21. Juli 2004 hinaus auch auf die zu ihrer Umsetzung \nergangenen Maßnahmen erstreckt, handelt es sich nicht um eine Klageänderung im \nSinne von § 91 Abs. 1 VwGO, sondern um eine bloße Erweiterung des Klageantrags \nin der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. \nm. § 264 Nr. 2 ZPO).\n\n38\n\nDie Klage ist bereits unzulässig, soweit sie auf die Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Beschlüsse der Verbandsversammlung gerichtet ist. Insoweit \nfehlt es der Klägerin an der Klagebefugnis. Eine Rechtsverletzung durch die \nBeschlüsse selbst kommt nicht in Betracht. Die Klägerin belastende Wirkungen \ngehen erst von den Maßnahmen aus, mit denen die Beschlüsse umgesetzt werden. \nAuch bei der Feststellung, dass die Beschlüsse rechtswidrig wären, bestünden die \nMaßnahmen fort. \n\n39\n\nIm übrigen ist die Feststellungsklage zulässig.\n\n40\n\nNach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein \nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. \n\n41\n\nUnter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die \nsich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für \ndas Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer \nPerson zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas \nBestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.\n\n42\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nvgl. z. B. Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 13/06 -, NVwZ 2007, \n1311 = GewArch 2008, 75; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 6 B \n25/07 -, Buchholz 442.066 § 28 TKG Nr. 2.\n\n43\n\nEin Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nur dann zulässig, \nwenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können. Zwar ist \ndas in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten \nFeststellung nicht gleichbedeutend mit einem \"rechtlichen Interesse\", sondern \nschließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, \ninsbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein. Daraus folgt indessen nicht, \ndass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit \nFeststellungsklage erheben kann. Auf diese Klage ist vielmehr die Vorschrift des § 42 \nAbs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Klagen auf Feststellung des Bestehens \noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO) sind nur \nzulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, \nentweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder \nweil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, \nBVerwGE 100, 262 = NJW 1996, 263 = DVBl. 1996, 993 = \nBuchholz 454.9 Mietpreisrecht Nr. 15; OVG NRW, Urteil vom \n13. November 1996 - 16 A 4461/95 -, FamRZ 1997, 647 = \nNWVBl. 1997, 232.\n\n45\n\nDie Klägerin kann geltend machen, durch die Kapitalerhöhung und die Bildung \ndes Reservefonds deshalb in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein, weil diese \nMaßnahmen nicht zu den Aufgaben des Beklagten gehört hätten. Zwar stehen dem \neinzelnen Verbandsmitglied als Anstalt des öffentlichen Rechts keine Grundrechte \nzu, deren Verletzung es gegenüber dem Verband geltend machen könnte.\n\n46\n\nVgl. zur Grundrechtsfähigkeit von öffentlich- rechtlichen \nSparkassen: BVerfG, Beschluss vom 15. August 1994 - 2 BvR \n1430/94 -, NJW 1995, 582 = NVwZ 1995, 371; Beschluss vom \n14. April 1987 - 1 BvR 775/84 -, BVerfGE 75, 192 = DÖV 1987, \n819 = DVBl. 1987, 844 = NVwZ 1987, 879.\n\n47\n\nJedoch begründet das Sparkassengesetz in Verbindung mit der jeweiligen \nVerbandssatzung einen Abwehranspruch der Mitgliedsparkassen unmittelbar gegen \neine rechtswidrige Aufgabenwahrnehmung durch den Verband. Die durch die \nRegelungen des Sparkassengesetzes und der jeweiligen Satzung vorgegebene \nAusgewogenheit des Verhältnisses zwischen Sparkassen und Sparkassen- und \nGiroverband erfordert es, dass sich das einzelne Verbandsmitglied gegen zwar \nmehrheitlich beschlossene, gleichwohl rechtswidrige Verbandstätigkeiten auf seine \nKosten effektiv schützen kann.\n\n48\n\nDie Klägerin ist nach § 2 SpkG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, \ndie gemäß § 36 SpkG Mitglied des körperschaftlich verfassten Beklagten ist. Sie hat \nnach § 3 Abs. 1 SpkG als Wirtschaftsunternehmen der Stadt S. die Aufgabe, der \ngeld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft \ninsbesondere ihres Geschäftsgebietes und der Stadt S. zu dienen. Der Beklagte \nhat nach § 38 SpkG die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei \nden Mitgliedssparkassen durchzuführen und die Aufsichtsbehörden gutachtlich zu \nberaten. Den Verpflichtungen der Sparkassen- und Giroverbände steht die \nVerpflichtung der Sparkassen gegenüber, sich nach § 37 Satz 1 SpkG in Verbindung \nmit der jeweiligen Satzungsbestimmung an der Finanzierung der Verbandsaufgaben \nmit einer Umlage zu beteiligen. Die Aufgaben der Sparkassen und der Sparkassen- \nund Giroverbände sind durch diese Ausgestaltung in vielfältiger Weise aufeinander \nbezogen und miteinander verflochten. Insbesondere bei der Förderung des \nSparkassenwesens handeln die Sparkassen- und Giroverbände im Gesamtinteresse \nder Mitgliedssparkassen\n\n49\n\n- vgl. Berger, Niedersächsisches Sparkassengesetz, \nKommentar, 2. Aufl. 2006, § 29, Rn. 2 -,\n\n50\n\nindem sie dazu beitragen, die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche \nTätigkeit der Mitgliedssparkassen zu verbessern. Dieses ausbalancierte und auf ein \nwechselseitiges Ergänzen und Unterstützen\n\n51\n\n- vgl. Schlierbach, Das Sparkassenrecht in der \nBundesrepublik Deutschland, 5. Aufl. 2003, S. 291 (Kap. 24.1) -\n\n52\n\nangelegte Gefüge wird gestört, wenn die Sparkassen über die Verbandsumlage \nzur Finanzierung von Aufgaben herangezogen werden, für die der Sparkassen- und \nGiroverband nicht zuständig ist. Weil der Einwand rechtswidriger \nAufgabenwahrnehmung gegenüber dem Umlagebescheid nicht erhoben werden \nkann, begründet das Sparkassengesetz in Verbindung mit der jeweiligen Satzung \neinen Abwehranspruch unmittelbar gegen die rechtswidrige Aufgabenwahrnehmung \nals solche. Dieser Abwehranspruch kann prozessual im Wege der Unterlassungs- \noder - bei Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsinteresses - der \nFeststellungsklage geltend gemacht werden. \n\n53\n\nVgl. zu dem Verhältnis zwischen Kreis und \nkreisangehörigen Gemeinden: OVG NRW, Urteil vom 22. \nFebruar 2005 - 15 A 130/04 -, DVBl. 2005, 652 = DÖV 2005, \n568 = NWVBl. 2005, 431.\n\n54\n\nAn der Feststellung der Rechtswidrigkeit der in den Anträgen zu 1. und 2. \nbezeichneten Maßnahmen hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse, da die \nVerbandsversammlung des Beklagten nach den gegebenen Umständen zukünftig \nähnliche Maßnahmen beschließen könnte. Auch mit Blick auf die gegenwärtige \nSituation auf den Finanzmärkten und die Diskussionen um die WestLB ist eine \nWiederholungsgefahr als hinreichend konkret anzusehen.\n\n55\n\nDie im vorbeschriebenen Umfang zulässige Feststellungsklage und die zulässige \nLeistungsklage sind indes nicht begründet.\n\n56\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen und die \nbegehrte Erstattungszahlung.\n\n57\n\nDie in Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 21. April 2004 \nund 16. Juni 2004 erfolgte Beteiligung des Beklagten an einer Kapitalerhöhung bei \nder WestLB AG in Höhe von 750 Mio. Euro und deren Fremdfinanzierung sowie die \nin Umsetzung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 21. Juli 2004 \nerfolgte Bildung eines Reservefonds waren rechtmäßig und verletzten die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat mit diesen Maßnahmen - unter \nBerücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungs- und \nGestaltungsspielraumes - seinen Aufgabenkreis nicht überschritten.\n\n58\n\nDer Beklagte hat nach § 38 SpkG die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu \nfördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen und die \nAufsichtsbehörden gutachtlich zu beraten. Die Aufgaben des Beklagten werden in § \n2 der auf der Grundlage von § 37 Satz 1 SpkG erlassenen Satzung des Beklagten (in \nder hier maßgeblichen Fassung vom 20. Juni 2000) präzisiert. Nach § 2 Abs. 1 Satz \n1 der Satzung unterstützt der Beklagte die Mitgliedssparkassen bei der Erfüllung \nihres öffentlichen Auftrags und dient der Förderung des Sparkassenwesens und der \nWettbewerbsfähigkeit der Sparkassen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 lit. e seiner Satzung \nobliegt ihm insbesondere die Unterhaltung eines Stützungsfonds für die \nMitgliedssparkassen. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich der Beklagte \nnach § 2 Abs. 5 seiner Satzung an Rechtspersonen des öffentlichen und privaten \nRechts und anderen Einrichtungen beteiligen, Rechtspersonen des privaten Rechts \nund andere Einrichtungen schaffen und die Durchführung seiner Aufgaben sonstigen \nDritten übertragen.\n\n59\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Maßnahmen das Sparkassenwesen \nfördern, steht dem Beklagten eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare \nEinschätzungsprärogative zu. Denn insoweit handelt es sich um eine wertende \nEinschätzung mit prognostischem Charakter, die besondere Sachkenntnis und \nErfahrung auf dem Gebiet des Sparkassenwesens und der Finanzwirtschaft \nvoraussetzt und für die das nordrhein-westfälische Sparkassengesetz keine \nkonkreten Entscheidungsvorgaben vorsieht. Institutionell ist durch die Besetzung der \nVerbandsversammlung mit den über spezielle Sachkunde in der Finanzwirtschaft und \nim Sparkassenwesen verfügenden Sachwaltern des Sparkasseninteresses Sorge \ndafür getragen, dass der erforderliche besondere Sachverstand zur Geltung kommt. \nVor diesem Hintergrund trägt eine von der Verbandsversammlung mehrheitlich \nbeschlossene Maßnahme die Vermutung in sich, den Interessen der \nVerbandsmitglieder und damit dem Sparkassenwesen zu dienen, insbesondere die \nWahrnehmung der den Sparkassen nach § 3 Abs. 1 SpkG zukommenden Aufgaben \nnicht zu gefährden. Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob das von dem \nBeklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung angenommene Szenario der \nwirtschaftlichen Entwicklung plausibel erscheint und die ins Auge gefassten und \nschließlich beschlossenen Maßnahmen nicht offensichtlich ungeeignet waren, die \nerwarteten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zugunsten der Verbandsmitglieder \nzu beeinflussen. \n\n60\n\nOb die Ziele des Beklagten mit anderen, gleich geeigneten, die finanzielle \nBetätigungsfreiheit der Mitgliedssparkassen weniger einschneidenden Maßnahmen \nhätten erreicht werden können, ist einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich \nnicht zugänglich. Denn dem Beklagten steht insoweit als Ausfluss seines \nSelbstverwaltungsrechts\n\n61\n\n- vgl. hierzu: Heinevetter, Sparkassengesetz Nordrhein-\nWestfalen, Loseblatt-Kommentar, 2. Aufl., Stand: August 1992, \n§ 45, Erl. 2 -\n\n62\n\nein Gestaltungsspielraum zu\n\n63\n\n- vgl. zur Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise: OVG \nNRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 130/04 -, a.a.O.; zur \nAufgabenwahrnehmung durch die Industrie- und \nHandelskammern: BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 \nC 29/99 -, BVerwGE 112, 69 = DVBl. 2001, 139 = Buchholz \n451.09 IHKG Nr. 15 -,\n\n64\n\ndessen Wahrnehmung lediglich auf Willkür überprüft wird.\n\n65\n\nGemessen an diesen Grundsätzen zu seinem Einschätzungs- und \nGestaltungsspielraum hat der Beklagte mit seiner Beteiligung an einer \nKapitalerhöhung bei der WestLB AG in Höhe von 750 Mio. Euro und der Bildung \neines Reservefonds den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich nicht \nüberschritten. Denn diese Maßnahmen verfolgten auf der Grundlage eines plausibel \nerscheinenden Szenarios der wirtschaftlichen Entwicklung das Ziel, die \nWettbewerbsfähigkeit der Sparkassen und damit das Sparkassenwesen zu fördern \nund waren hierzu nicht offensichtlich ungeeignet.\n\n66\n\nDie Kapitalerhöhung in Höhe von insgesamt 1,5 Mrd. Euro sollte den nordrhein-\nwestfälischen Sparkassen- und Giroverbänden eine Stimmrechtsmehrheit und der \nWestLB AG ein Rating im „A\"-Bereich der Agentur T. & Q. ´ verschaffen, und \nso das erfolgreiche Bestehen der Bank am Markt gewährleisten. Der Beklagte ging \ndavon aus, dass die Geschäftschancen der WestLB AG ohne ein entsprechendes \nRating erheblich sinken und ihre Refinanzierungskosten wesentlich steigen würden. \nEine solche Entwicklung hätte nach Einschätzung des Beklagten weitere Verluste \nder WestLB AG und eine etwaige Haftung des Beklagten als ehemaliger \nGewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen nach Art. 3 § 59 Abs. 6, Art. 1 § \n11 Neuregelungsgesetz zur Folge gehabt. Diese Einschätzung ist in sich schlüssig \nund ohne weiteres nachvollziehbar.\n\n67\n\nDie Kapitalerhöhung war angesichts dieses plausiblen Szenarios nicht \noffensichtlich ungeeignet, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die \nMitgliedssparkassen zu verbessern und damit das Sparkassenwesen zu fördern. Im \nErgebnis war die Kapitalerhöhung darauf gerichtet, eine Haftung des Beklagten und \nweitere Verluste der WestLB AG zu vermeiden. \n\n68\n\nDer Eintritt eines Haftungsfalls hätte für den Beklagten einen außerordentlichen \nBedarf im Sinne von § 23 Abs. 2 seiner Satzung verursacht, den er nach der \nvorgenannten Vorschrift durch Rückgriff auf sein Vermögen, durch eine \naußerordentliche Umlage oder durch Aufnahme eines Darlehens hätte decken \nkönnen. Die Kosten der Aufnahme eines Darlehens hätten die Erträge des Beklagten \nvermindert und so zu einer höheren ordentlichen Umlage der Mitgliedssparkassen \nauf der Grundlage von § 23 Abs. 1 der Satzung geführt. Die gleichen Auswirkungen \nhätte ein Rückgriff auf das Verbandsvermögen gehabt. Der Eintritt eines \nHaftungsfalls hätte mithin unabhängig davon, ob dessen Kosten geringer gewesen \nwären als die Kosten der Kapitalerhöhung, zu einer im Vergleich zu seinem \nAusbleiben höheren Zahlungsverpflichtung der Mitgliedssparkassen geführt und \ndamit deren Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflusst. Ob es mit Blick auf eine \nmöglicherweise geringere Zahlungslast der Mitgliedssparkassen wirtschaftlich \nsinnvoller gewesen wäre, das Risiko einer Haftung des Beklagten einzugehen, ist \ndurch das erkennende Gericht nicht zu überprüfen. Diese Entscheidung ist Teil des \nGestaltungsspielraums des Beklagten. Dass dieser willkürlich ausgeübt worden \nwäre, ist nicht ersichtlich.\n\n69\n\nMit dem Erwerb eines bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik der \nWestLB AG gemeinsam mit dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband erwarb \nder Beklagte die nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit, das Entstehen \nweiterer Verluste zu verhindern. Anhand einer Stimmrechtsmehrheit hätte auch \nmaßgeblicher Einfluss auf den Geschäftszweck der WestLB AG, die Funktion einer \nSparkassenzentralbank zu übernehmen und bankmäßige Produkte für die \nSparkassen zu entwickeln und bereitzustellen (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung der \nWestLB AG), ausgeübt werden können. \n\n70\n\nAuf die Ursache für den Kapitalbedarf der WestLB AB kommt es danach ebenso \nwenig an wie auf die ohnehin erst rückblickend und nicht im maßgeblichen Zeitpunkt \nder Beschlussfassung feststellbare Ertragssituation des WestLB-Engagements für \ndie Mitgliedsparkassen. \n\n71\n\nDie Beteiligung an der Kapitalerhöhung zur Förderung des Sparkassenwesens \nwidersprach auch nicht etwa den Wertungen des Gesetzgebers bei der Neuregelung \ndes öffentlich-rechtlichen Bankensektors. Das wird durch das dem Beklagten durch \nArt. 3 § 59 Abs. 5 Neuregelungsgesetz eingeräumte Recht, aus dem Kreis der \nGewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen auszuscheiden und stattdessen \neine Beteiligung an der WestLB AG zu erhalten, deutlich. Der Gesetzgeber hat den \nnordrhein-westfälischen Sparkassen- und Giroverbänden dieses Recht in Kenntnis \nihrer gesetzlichen Aufgabenstellung und ohne diese abzuändern eingeräumt und \ndamit zum Ausdruck gebracht, dass der Erwerb einer Beteiligung an der WestLB AG \nder Wahrnehmung der den nordrhein-westfälischen Sparkassen- und Giroverbänden \nzugewiesenen Aufgaben dient. Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, \neine Direktbeteiligung der Sparkassen- und Giroverbände könne „künftig \ngrundsätzlich sinnvoll\" sein, wird hierdurch die Einschätzung, die Beteiligung diene \nder Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben, nicht infrage gestellt. Hiermit wird \nlediglich auf das Ermessen der Sparkassen- und Giroverbände hingewiesen, das \neingeräumte Recht wahrzunehmen oder nicht. Wenn aber der Erwerb einer \nBeteiligung an der WestLB AG zu den Aufgaben der nordrhein-westfälischen \nSparkassen- und Giroverbände gehört, kann für die Ausübung der mit der \nBeteiligung verbundenen Rechte, insbesondere des Erwerbs weiterer Anteile im \nRahmen einer Kapitalerhöhung, nichts anderes gelten. Das Recht, im Rahmen einer \nKapitalerhöhung weitere Aktien zu beziehen, gehört zu den dem Beklagten als \nAktionär nach den §§ 182ff. AktG zustehenden Rechten. Einer zusätzlichen \ngesetzlichen Ermächtigung für den Erwerb weiterer Anteile an der WestLB AG \nbedurfte es mit Blick auf die durch Art. 3 § 59 Abs. 5 Neuregelungsgesetz getroffene \nGrundentscheidung und die bereits vorhandene Beschränkung in § 38 SpkG nicht. \nDass die Beteiligung an der WestLB AG auf den Umfang begrenzt bleiben sollte, der \nnach Ausübung des Optionsrechts bestand, lässt sich dem Neuregelungsgesetz \nnicht entnehmen.\n\n72\n\nDie Entscheidung, die Kosten der Kapitalerhöhung durch die Aufnahme eines \nDarlehens (Begebung von Schuldverschreibungen) aufzubringen, gehört zu dem \nGestaltungsspielraum des Beklagten. Dass der Beklagte von diesem Ge-\nstaltungsspielraum insoweit willkürlich Gebrauch gemacht hätte, ist nicht \nersichtlich.\n\n73\n\nMit der Bildung des Reservefonds verfolgte der Beklagte wie bereits mit der \nDurchführung der Kapitalerhöhung das Ziel, der WestLB AG zu einem Rating im „A\"-\nBereich durch die Agentur T. & Q. zu verhelfen. Zum Zeitpunkt der \ndiesbezüglichen Beschlussfassung war der Beklagte der Ansicht, eine schlechtere \nBewertung der WestLB AG hätte neben den bereits aufgezeigten Konsequenzen zur \nFolge, dass die bereits getätigten Investitionen des Beklagten deutlich geringere \nErträge erwirtschaftet hätten. Darüber hinaus erwartete der Beklagte, dass bei der \nnach dem Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung zu erwartenden \nBewertung der Mitgliedssparkassen die Beteiligung des Beklagten an der WestLB \nAG berücksichtigt werden würde. Eine schlechtere Bewertung der WestLB AG hätte \nnach Einschätzung des Beklagten daher auch höhere Refinanzierungskosten für die \nMitgliedssparkassen zur Folge gehabt. Demgegenüber wäre das Rating der \nMitgliedssparkassen mit der Bildung des Reservefonds aufgrund der damit \nverbundenen zusätzlichen Absicherung unabhängig von dem positiven Effekt auf das \nRating der WestLB AG ebenfalls positiv beeinflusst worden. Auch diese \nEinschätzung ist ohne weiteres nachvollziehbar und daher rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n74\n\nDie Bildung des Reservefonds war angesichts dieses plausiblen Szenarios \nebenfalls nicht offensichtlich ungeeignet, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen \nfür die Mitgliedssparkassen zu verbessern und damit das Sparkassenwesen zu \nfördern. Sie war auf die Sicherung von Erträgen der WestLB AG zugunsten des \nBeklagten und die Vermeidung höherer Refinanzierungskosten der \nMitgliedssparkassen gerichtet.\n\n75\n\nEin geringerer Ertrag des Beklagten hätte zu einer höheren ordentlichen Umlage \nder Mitgliedssparkassen auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 der Satzung geführt. \nDieser Umstand und höhere Refinanzierungskosten hätten sich negativ auf die \nErtragsstruktur und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedssparkassen \nunabhängig davon ausgewirkt, ob deren finanzielle Auswirkungen geringer gewesen \nwären als die Kosten des Reservefonds. Ob es mit Blick auf eine möglicherweise \ngeringere Zahlungslast der Mitgliedssparkassen wirtschaftlich sinnvoller gewesen \nwäre, das Risiko eines geringeren Ertrags des Beklagten und höherer \nRefinanzierungskosten der Mitgliedssparkassen einzugehen, ist durch das \nerkennende Gericht nicht zu überprüfen. Diese Entscheidung ist Teil des \nGestaltungsspielraums des Beklagten. Dass dieser willkürlich ausgeübt worden \nwäre, ist nicht ersichtlich.\n\n76\n\nDer Reservefonds dient darüber hinaus auch deshalb den Interessen der \nVerbandsmitglieder, weil auch bei finanziellen Schwierigkeiten von \nMitgliedssparkassen auf ihn zurückgegriffen werden kann.\n\n77\n\nDie Klägerin kann den angefochtenen Maßnahmen schließlich nicht \nentgegenhalten, diese griffen angesichts der finanziellen Dimensionen in die \nKompetenzen ihrer Entscheidungsorgane und in ihre Eigenständigkeit als \nWirtschaftsunternehmen der Stadt S. unangemessen ein. Über den aufgezeigten \nRahmen hinaus gibt es für das Tätigwerden des Beklagten keine auf ein \nFinanzvolumen abstellende gesetzliche Grenze. Im übrigen kann dahin stehen, ob \neine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung einer einzelnen \nMitgliedssparkasse durch von der Verbandsversammlung beschlossene Maßnahmen \ndie Rechtswidrigkeit dieser Aufgabenwahrnehmung zur Folge haben kann, wenn die \nBelastung im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits absehbar war und sie zur Folge \nhat, dass die Mitgliedssparkasse in der Wahrnehmung der ihr nach § 3 SpkG \nzugewiesenen Aufgaben wesentlich eingeschränkt wird. Denn derartige \nBeeinträchtigungen der Klägerin sind weder substantiiert geltend gemacht noch \nanderweitig erkennbar.\n\n78\n\nDer Klägerin, die nach den Angaben ihres Vorstandsvorsitzenden in der \nmündlichen Verhandlung wirtschaftlich gesund ist, ist nach den von ihr und dem \nBeklagten für die Jahre 2004 bis 2007 zur Verfügung gestellten Zahlen bislang trotz \nder aus diesen Maßnahmen resultierenden Zahlungsverpflichtungen ein \nsubstanzieller finanzieller Spielraum zur eigenverantwortlichen \nAufgabenwahrnehmung\n\n79\n\n- vgl. zu den Auswirkungen der Kreisumlage: Nds. OVG, \nUrteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, DVBl. 1999, 842 = \nNdsVBl. 1999, 163 -\n\n80\n\nverblieben. Auch in Anbetracht der gewählten Umlagemaßstäbe, die die \nindividuelle Situation der jeweiligen Mitgliedssparkasse berücksichtigen, ist nicht \nabsehbar, dass sich diese Situation ändern könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht \nersichtlich, dass die Klägerin durch die angefochtenen Maßnahmen in der \nVergangenheit in ihren wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten wesentlich \neingeschränkt wurde oder dies in der Zukunft sein wird. Konkrete Gefährdungen ihrer \nAufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der \nWirtschaft insbesondere ihres Geschäftsgebietes zu dienen, hat die Klägerin auch \nnicht geltend gemacht.\n\n81\n\nVor diesem Hintergrund steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der für \ndie angefochtenen Maßnahmen bereits erbrachten Zahlungen zu. Diese sind mit \nBlick auf die vorstehenden Ausführungen und auf die zwischenzeitlich \nbestandskräftig gewordenen Umlagebescheide, denen der Einwand rechtswidriger \nAufgabenwahrnehmung ohnehin nicht hätte entgegen gehalten werden können, mit \nRechtsgrund erfolgt.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § \n709 Sätze 1 und 2 ZPO.\n\n83\n\nDas Gericht lässt die Berufung gegen das Urteil gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO hat. Die Frage, welche Rechte den Sparkassen gegenüber den \nSparkassen- und Giroverbänden zustehen, und die Auslegung der Vorschrift des § \n38, 1. Fall SpkG haben im Hinblick auf künftige gleichgelagerte Streitigkeiten über \nden hier zu entscheidenden Sachverhalt hinaus allgemeine Bedeutung für die in \nNordrhein-Westfalen durch die Regelung betroffenen Sparkassen und Sparkassen- \nund Giroverbände. Die einschlägigen Rechtsfragen sind obergerichtlich noch nicht \ngeklärt.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-24/1-k-2113-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-24/1-k-2113-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250522","retrieved":"2026-07-09 02:13:03.556335+00:00"}}