{"status":"available","doknr":"OLD250577","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1023.2K575.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"2 K 575/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind \nnicht zu erstatten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beigeladenen sind Eigentümer des Sportparks X. [Gemarkung \nX. , Flur 000, Flurstücke 000 und 000 (H. 000)]. Auf dem im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 der Gemeinde X. \n(„Gewerbegebiet H. I/II\" i.d.F. der 2. Änderung) gelegenen Grundstück stehen \neine 1998 bauaufsichtlich genehmigte 3-Feld-Tennishalle, eine annähernd 600 m² \ngroße Badmintonhalle und eine - zwischen diesen beiden Hallengebäuden \nangeordnete - Gaststätte (Bistro) mit 120 Sitzplätzen, die über eine etwa 50 m² große \n„Sommerterrasse\" und eine im Untergeschoss eingerichtete Doppelkegelbahn \nverfügt. Das Ende der Betriebszeiten der Gaststätte war ursprünglich, in der zur \nBaugenehmigung vom 22. April 1998 gehörenden Betriebsbeschreibung, für alle \nWochentage auf 24:00 Uhr festgesetzt. Mit Datum vom 17. August 2005 erteilte der \nBeklagte den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung, das 170 m² große \nRestaurant und den gut 50 m² großen Clubraum der Gaststätte für Festlichkeiten wie \nHochzeiten, Geburtstage, Betriebsfeste oder sonstige Veranstaltungen bis maximal \n130 Personen zu nutzen. Die Betriebszeiten der Gaststätte für diese privaten Feiern \nan Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen sind in der zur \nNutzungsänderungsgenehmigung vom 17. August 2005 gehörenden \nBetriebsbeschreibung mit 11:00 bis 5:00 Uhr angegeben.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des auf der Ostseite des H. , gegenüber dem \nSportpark gelegenen und im Bebauungsplan Nr. 000 der Gemeinde X. \ngleichfalls als Gewerbegebiet festgesetzten Grundstücks H. 000 (Gemarkung \nX. Flur 000 Flurstück 000), auf dem er einen im Juni 1988 bauaufsichtlich \ngenehmigten Kraftfahrzeugreparaturbetrieb ausübt. Der Wohnteil des genehmigten \nBetriebsgebäudes steht in einem geringsten Abstand von etwa 34 m von dem \nEingang zur Gaststätte des Sportparks entfernt. \n\n4\n\nDer Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die den \nBeigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung rechtzeitig Klage erhoben. \nZu deren Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Ausnutzung der genehmigten \nBetriebserweiterung werde zu rücksichtslosen Störungen der Wohnruhe, \ninsbesondere durch den Zu- und Abgangsverkehr der zahlreichen Gästefahrzeuge \noder Taxis, vor allem in den späten Nacht- oder frühen Morgenstunden, und durch \nden Aufenthalt von - auch angetrunkenen - Gästen auf der Straße H. , also \ndirekt vor seinem Wohnhaus, führen. Es reiche nicht, diesen Störungen durch \nzahlreiche, der Nutzungsänderungsgenehmigung beigefügte Nebenbestimmungen \nzu begegnen, weil es kaum möglich sei, deren Einhaltung durchzusetzen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\n die den Beigeladenen erteilte \nNutzungsänderungsgenehmigung vom 17. August 2005 in \nder Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Dezember \n2006 und den auf seinen Widerspruch hin ergangenen \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom \n12. März 2007 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte verteidigt die angefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung und \nbeantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beigeladenen treten dem Vortrag des Beklagten bei, haben aber keinen \nAntrag gestellt.\n\n10\n\nWegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des \nSachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der \nbeigezogenen Streitakte 2 K 1625/06 des Gerichts sowie auf den Inhalt der vom \nBeklagten zu den beiden Streitakten vorgelegten Verwaltungsakten (6 Aktenbände) \nergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie zulässige Klage bleibt erfolglos. Die angefochtene \nNutzungsänderungsgenehmigung des Beklagten vom 17. August 2005 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 5. Dezember 2006 verletzt den Kläger nicht \nin seinen öffentlichen Nachbarrechten. \n\n13\n\nAuf eine Verletzung des - tatsächliche Beeinträchtigungen eines Nachbarn nicht \nvoraussetzenden - Gebietswahrungsanspruches \n\n14\n\nvgl. (grundlegend) Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n16. September 2003 - 4 C 28.91 -, Baurechtssammlung (BRS) 63 Nr. 110 \n(S. 306)\n\n15\n\nkann sich die Kläger nicht berufen, weil die den Beigeladenen erteilte \nGenehmigung, das Restaurant und den Clubraum der zum Sportpark gehörenden \nGaststätte zu Festlichkeiten für maximal 130 Personen zu nutzen, die \nBetriebserweiterung einer bestehenden Schank- und Speisewirtschaft bedeutet und \nsich damit auf eine gewerbliche Nutzung bezieht, an deren Zulässigkeit in einem \nGewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht \nzu zweifeln ist. Die in § 8 Abs. 2 Nr.1 BauNVO genannte Kategorie Gewerbebetriebe \naller Art umfasst schon nach ihrem Wortlaut sämtliche gewerbliche Nutzungen, die \nwegen ihres Störgrades in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) mit Rücksicht auf die \nWohnruhe nicht mehr erträglich sind, die aber andererseits nicht so erheblich \nbelästigend sind, dass sie nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) verwirklicht \nwerden können. \n\n16\n\nvgl. zu der - in diesem Sinne - besonders offenen Gebietsstruktur eines \nGewerbegebietes: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November \n2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 (S. 153)\n\n17\n\nEine mit einem gut 170 m² großen Restaurant und einem gut 50 m² großen \nClubraum ausgestattete Gaststätte, in der maximal 130 Gäste als geschlossene \nGesellschaft private Festlichkeiten wie Hochzeiten, Geburtstage, Betriebsfeste und \nähnliche Veranstaltungen feiern dürfen, ist einem solchen Typ von Gewerbebetrieb \nzuzurechnen. Eine Gaststätte dieses Zuschnitts ist deshalb in einem Gewerbegebiet \nmit Blick auf die Art der baulichen Nutzung und der von ihr typischerweise \nausgehenden Störungen der Wohnruhe grundsätzlich genehmigungsfähig und \ndeshalb auch nicht baugebietswidrig. \n\n18\n\nAls nachbarschützende Norm des öffentlichen Rechts, gegen die mit der \nerlaubten Nutzung des Restaurants und des Clubraums der Sportpark-Gaststätte für \nFestlichkeiten bis maximal 130 Personen zum Nachteil des Klägers verstoßen \nworden sein könnte, kommt folglich allein das bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot in Betracht; dieses ist jedoch durch die angefochtene \nNutzungsänderungsgenehmigung nicht verletzt worden. Die Bestimmung der \nbauplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Vorhaben im nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnis - wie hier - wird maßgeblich von der jeweiligen \nSchutzposition des Nachbarn und des Bauherrn geprägt. Dabei kann umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \ndessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; \numgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem \nBauvorhaben verfolgten Interessen sind.\n\n19\n\nvgl. grundlegend zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS \n32 Nr. 155 \n\n20\n\nIn Würdigung dieser Maßstäbe sind die Immissionen und Beeinträchtigungen, die \nvon den in der Gaststätte zulässigen Festlichkeiten ausgehen und auf das Anwesen \ndes Klägers einwirken, nicht als rücksichtslos einzustufen. Es ist nicht zu erwarten, \ndass die im Inneren der - nach Nr. 3 der Bedingungen zur \nNutzungsänderungsgenehmigung stets geschlossen zu haltenden Gasträume - \nentstehenden Geräusche oder der - im Vordergrund des Klägervortrags stehende - \nLärm, der durch den Pkw- und Taxiverkehr abreisender Gäste und durch das \nVerhalten von abreisenden Gästen vor dem Eingangsbereich der Gaststätte oder in \nderen Nähe, im öffentlichen Straßenraum, entsteht, zu Lärmbelästigungen oder \nStörungen der Nachtruhe führt, die in einem Gewerbegebiet nicht hingenommen \nwerden müssen. Der diesbezüglichen Einschätzung im Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Münster vom 12. März 2007, die der Kläger im Klageverfahren nicht \nweiter angegriffen oder entkräftet hat, ist beizutreten. \n\n21\n\nDiese Einschätzung ist nicht etwa deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die \nIngenieurgesellschaft A. in ihrem im Baugenehmigungsverfahren 0000.0000 \nvorgelegten schalltechnischen Bericht Nr. N. 0000.0/00 vom 17. Dezember 2004 \n(Bl. 91 ff. der Beiakte Heft 1 zum Verfahren 2 K 1625/06) für die erlaubten \nFestveranstaltungen in der Badmintonhalle am Wohnhaus des Klägers einen \nBeurteilungspegel von 54 dB(A) errechnet hat. Denn diese lärmtechnische \nBeurteilung bezieht sich auf öffentliche Großveranstaltungen, die sich von den hier \nstreitigen Festlichkeiten geschlossener Gesellschaften in der Sportpark-Gaststätte in \nmehrfacher Hinsicht wesentlich unterscheiden: \n\n22\n\nGravierende Unterschiede im Störpotential folgen bereits aus der für die beiden \nVeranstaltungen unterschiedlich erlaubten maximalen Teilnehmerzahl; der vom \nGutachter veranschlagte Innenpegel für die Veranstaltungen in der Sportpark-\nGaststätte liegt - offenbar in Würdigung dieser Unterschiedlichkeit - um 10 dB(A) \nunter dem für die Großveranstaltungen in der Badminton-Halle angenommen Wert \n(S. 14 des Schalltechnischen Berichts). Was die Schallabstrahlung durch \nGebäudeteile anbelangt, verfügt die Sportpark-Gaststätte - anders als die \nBadmintonhalle - über keine nach Osten zeigende, also dem Wohnhaus des Klägers \ndirekt zugewandte Außenwand. Die Eingangstür zur Gaststätte, die den Zutritt zu \nden Gasträumen gewährt, ist nach den Grüneinträgen in den zur \nNutzungsänderungsgenehmigung gehörenden Grundrisszeichnungen (Bl. 49 - 51 \nder Beiakte Heft 1) im Inneren des Sportparkgebäudes anzuordnen. Sie ist nur von \neinem „Eingangsbereich\" aus erreichbar, dessen - auf der Ostseite gelegene - \nAußentür nach Nr. 2 der Bedingungen zur Nutzungsänderungsgenehmigung so \nherzurichten ist, dass sie selbsttätig nach jedem Durchgang schließt. Dem Schutz vor \nSchallabstrahlung durch Gebäudeteile dient ferner die Bedingung Nr. 3 zur \nNutzungsänderungsgenehmigung, nach der auch die Oberlichter in der Decke der \nGaststätte im Nachtzeitraum stets geschlossen bleiben müssen. Diese \nNebenbestimmungen zur Nutzungsänderungsgenehmigung sind strikt und \nunmissverständlich; deren Beachtung ist auch leicht kontrollierbar. Der in der \nSportpark-Gaststätte entstehende - ohnehin geringere - Lärm wird folglich \nschallgedämmter und vor allem nicht, wie es nach den Angaben des Klägers bei den \nFestveranstaltungen in der Badmintonhalle immer wieder vorkommen soll, durch \ngeöffnete Fenster unmittelbar ins Freie gelangen und in dieser besonders störenden \nWeise auf die schutzbedürftigen Wohnräume auf dem Grundstück des Klägers \neinwirken. \n\n23\n\nAuch bezüglich des Lärms, der durch den Pkw- und Taxiverkehr abends \neintreffender und nachts wieder abreisender Gäste, durch das Verhalten von Gästen \nwährend der Festveranstaltungen und nach deren Ende vor dem Eingangsbereich \nder Gaststätte oder in deren Umfeld bewirkt werden kann, sind die hier streitigen \nFestlichkeiten geschlossener Gesellschaften in der Sportpark-Gaststätte mit den im \nschalltechnischen Bericht Nr. N. 0000.0/00 vom 17. Dezember 2004 beurteilten \nGroßveranstaltungen in der Badminton-Halle für maximal 450 Gäste keinesfalls \ngleichzusetzen. Die Festlichkeiten in der Sportpark-Gaststätte dürfen von \ngeschlossenen Gesellschaften bis maximal 130 Gästen aufgesucht werden. Die \n- vergleichsweise leicht kontrollierbare - Beachtung dieser Regelung wird nicht nur \ndie Zahl der Anfahrten zu den Parkplätzen, den Umfang des Parkplatzsuchverkehrs, \ndie Zahl der nächtlichen Abfahrten mit Taxis oder Privat-Pkw, sondern auch - und vor \nallem - das für die jedermann offenstehenden Großveranstaltungen in der \nBadmintonhalle offenbar typische ständige Kommen und Gehen von Gästen und das \ndamit verbundene besondere Störpotential drastisch verringern. Auch mit den im \nSchriftsatz des Klägers vom 31. Oktober 2007 (im Verfahren 2 K 1625/06) \nbeschriebenen Störungen vor dem Eingangsbereich des Sportparks \n(Menschentrauben, Verzehr selbst mitgebrachten Alkohols, laute Gespräche, lautes \nSchreien unter Alkoholeinfluss, lautes Telephonieren) ist anlässlich des \nZusammentreffens geschlossener Gesellschaften, die Hochzeiten, Geburtstage, \nBetriebsfeste oder ähnliche Feste feiern wollen, nicht nur wegen des Zuschnitts \nsolcher Festlichkeiten sondern auch mit Blick auf die maximal erlaubte \nTeilnehmerzahl von 130 Personen vergleichsweise deutlich seltener zu rechnen. \n\n24\n\nDas Gericht bezweifelt nicht, dass die Ausnutzung der streitigen \nNutzungsänderungsgenehmigung vom 17. August 2005 die Wohnqualität auf dem \nGrundstück des Klägers nachteilig beeinflusst. Es darf aber nicht aus den Augen \nverloren werden, dass das Grundstück des Klägers in einem als Gewerbegebiet \nfestgesetzten Baugebiet liegt, in dem das Wohnen - gerade wegen der dort zu \nerwartenden Lärmimmissionen - nur ausnahmsweise genehmigungsfähig ist, und \ndass die vor der hier streitigen Genehmigungserteilung gegebene Wohnruhe und - \nqualität auf dem Grundstück des Klägers einer nur eingeschränkten Ausschöpfung \ndes in der Nachbarschaft erlaubten Störpotentials zu verdanken war. Angesichts \ndieser Lage seines Grundstücks in einem Gewerbegebiet durfte der Kläger nicht \ndarauf vertrauen, dass die - für ein Gewerbegebiet eher atypische - Wohnqualität auf \nseinem Grundstück auf Dauer unverändert erhalten bleibe.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladenen keinen eigenen \nAntrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils \nberuht auf § 167 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-23/2-k-575-07","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-23/2-k-575-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250577","retrieved":"2026-07-09 02:13:08.211848+00:00"}}