{"status":"available","doknr":"OLD250608","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1022.3K502.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"3 K 502/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0,\nFlurstücke 0 und 0, auf dem sie ein Busunternehmen betreibt. Der Kläger zu 2. ist\nEigentümer der östlich angrenzenden Flurstücke 0 und 0. Die Grundstücke sind im\nnordöstlichen Winkel der Kreuzung L 0/L0 gelegen. Die bis zum Ablauf des Jahres\n2006 zu beachtende planungsrechtliche Situation ermöglichte eine seitens der Kläger\nbeabsichtigte Erweiterung der gewerblichen Nutzung nicht. Gespräche mit der\nGemeindeverwaltung im Oktober 2002 ergaben die Notwendigkeit der Aufstellung\neines Bebauungsplanes.\n\n3\n\nDer Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde befasste sich erstmals am\n 00.00.0000 mit der Angelegenheit. Der daraufhin von dem Architekten F. ,\nD. , gefertigte Entwurf eines Gesamtkonzepts wurde im Oktober 2003\nhinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung mit der Bezirksregierung N. sowie\ninnerhalb der Gemeinde abgestimmt. Am 00.00.0000 befasste sich der\nBezirksausschuss C. mit Bestand und geplanter weiterer Entwicklung auf den\nParzellen 0, 0 und 0. Er beschloss die Empfehlung an den Bau- und\nPlanungsausschuss des Rates der Gemeinde, u. a. im gekennzeichneten Bereich\neinen „entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen\". Dieser\nAusschuss nahm in seiner Sitzung vom 00.00.0000eine östliche Erweiterung um\ndas Flurstück 0 sowie das wohngenutzte Flurstück 0 der Anliegerin U. , ferner\neine nördliche Erweiterung um die Flurstücke 0, 0 teilw. und 0, schließlich eine\nausdrückliche Erwähnung der im Gebiet liegenden öffentliche Wegeparzellen 0 und 0\nvor. Hierzu fasste er folgenden Beschluss:\n\n4\n\n Für eine Fläche nördlich der Weseler Straße (L 0) und östlich der L 0 ist ein\nvorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 i.V.m. § 30 BauGB aufzustellen. Im Einzelnen\numfasst der Planbereich die Flurstücke 0 tlw., 0, 0 tlw., 0, 0, 0, 0 tlw., 0, 0 und 0 im Flur 0,\nGemarkung 0. .\n\n5\n\nNach weiterer Erörterung der Angelegenheit innerhalb der Verwaltung und mit den\nKlägern, zuletzt am 00.00.0000, verblieb ein Planentwurf vom 00.00.0000, der\ndie vier Flurstücke der Kläger sowie die Parzelle 0, schließlich die\nErschließungswege auf den Parzellen 0 und 0 erfasste. Am 00.00.0000 machte\nder Bürgermeister der Beklagten die „Aufstellung des vorhabenbezogenen\nBebauungsplanes Gewerbebetrieb X1. Straße\" in T. -C. bekannt und\nlegte diesem den Planentwurf vom 00.00.0000 bei. \n\n6\n\nUnter der Überschrift „Städtebaulicher Folgekostenvertrag\" schloss die\nGemeinde am 00.00.0000 mit den Klägern - Vertragspartner genannt - den\n„folgenden Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB\":\n\n7\n\n§ 1\nVorbemerkung / Vertragszweck\n\n8\n\n1. Die Vertragspartner sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 0. Flurstücke 0, 0, 0\nund 0. Sie beabsichtigen, die ausgeübte bzw. vorgesehene gewerbliche Tätigkeit planungsrechtlich\nabzusichern.\n\n9\n\n2. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Bebauung liegen zurzeit nicht vor. Die\nVertragspartner haben daher einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich\ngestellt. Inhalt dieses Antrags ist die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche zur planungsrechtlichen\nSicherung der o.g. Gewerbebetriebe sowohl für den Bestand als auch für die erforderlichen\nErweiterungen.\n\n10\n\n3. Für die Erarbeitung des Planentwurfs zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes\ngemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für diesen Bereich schließen die Parteien diesen Vertrag.\nHierdurch wird kein Anspruch der Vertragspartner auf die beantragte Bebauung begründet, die\nPlanungshoheit der Gemeinde bleibt unberührt. Der Bebauungsplanentwurf vom 00.00.0000 ist\nBestandteil des Vertrages.\n\n11\n\n§ 2\nStädtebauliche Planung, Kostenübernahme\n\n12\n\n1. Die Gemeinde beabsichtigt, für diesen Bereich die Aufstellung des vorhabenbezogenen\nBebauungsplanes „Gewerbebetrieb X1. Straße\" (S. ). Mit der Erarbeitung der erforderlichen\nPlanungen wird das Planungsbüro E. u. I. , C1. , durch die Gemeinde stufenweise\nbeauftragt.\n\n13\n\n 2.Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit, die durch das Bebauungsplanaufstellungsverfahren\nanfallenden Honorarkosten - einschließlich Nebenkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer - in voller\nHöhe zu übernehmen. Die Übernahme hat in der Weise zu erfolgen, dass die der Gemeinde in\nRechnung gestellten Kosten durch die Vertragspartner unmittelbar gegenüber den Rechnungsstellern\nunverzüglich beglichen werden.\n...\n\n14\n\n§ 3\nHöhe der Kosten, Kündigung\n\n15\n\n1. Nach der vorliegenden Honorarermittlung des Planungsbüros E. u. I. , C1. , werden für\ndie Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 9.709,16 EUR entstehen. Dieses Honorar\nwird als Festhonorar vereinbart. Die Kostenermittlung erfolgte auf der Grundlage der Honorarordnung für\nArchitekten und Ingenieure.\n\n16\n\n2. Sollte das Bebauungsplanverfahren aus Gründen, die die Vertragspartner nicht zu vertreten haben,\nnicht bis zum 00.00.0000 abgeschlossen sein, ist die Gemeinde zur Erstattung der gesamten den\nVertragspartnern entstandenen Kosten verpflichtet, sofern sie die Verzögerung bzw. Einschränkung\nschuldhaft herbeigeführt hat.\n\n17\n\n...\n\n18\n\n§ 7\nSchlussbestimmungen\n\n19\n\n1. Die Vertragspartner verpflichten sich, dem Planungsbüro E. u. I. in Bezug auf den mit der\nGemeinde zu schließenden Vertrag keine Weisungen zu erteilen oder in sonstiger Weise Einfluss auf die\nArbeiten zu nehmen, sofern die Gemeinde hierzu nicht vorher schriftlich zugestimmt hat.\n\n20\n\n2. Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplanes können sich die Vertragspartner nicht mehr\ndarauf berufen, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen sei.\n\n21\n\n3. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.\nNebenabreden bestehen nicht.\n\n22\n\n...\n\n23\n\nNach Durchführung des weiteren Planaufstellungsverfahrens beschloss der\nGemeinderat in seiner Sitzung am 00.00.0000 den Bebauungsplan\n„Gewerbebetrieb X1. Straße (S. ), C. „ in einer dem Planentwurf\nentsprechenden räumlichen Ausdehnung. Mit Ausnahme nicht überbaubarer\nGrundstücksflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie der öffentlichen\nVerkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wurden Art und Maß der baulichen\nNutzung sowie die Bauweise als Gewerbegebiet bei zweigeschossiger Bauweise mit\nabgestufter Nutzungsart betr. offene bzw. abweichende Bauweise und abgestuften\nMaßen zur Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl festgesetzt, auch dies in\nÜbereinstimmung mit dem Entwurf vom 00.00.0000. Eine weitere Konkretisierung\neines von den Klägern beabsichtigten Vorhabens hatte - wie ein Besprechungstermin\nvom 00.00.0000erbracht hatte - nicht erzielt werden können. Ein Vertreter der\nBeklagten nahm hierzu den Vermerk auf, im Ergebnis sei „daher festgehalten\n(worden), dass kein vorhabenbezogener, sondern ein Bebauungsplan nach § 30\nBauGB erlassen werden soll(e)\". Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes\nerfolgte im Amtsblatt der Gemeinde T. am 00.00.0000.\n\n24\n\nNach Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 00.00.0000 entrichteten die\nKläger auf den Vertrag einen Abschlag von 00.00.00 Euro. Gegenüber der weiteren\nAufforderung der Beklagten vom 00.00.0000 zur Zahlung des restlichen\nBetrages von 0.000,17 Euro entgegneten sie, die entstandenen Honorarkosten seien\nnicht von ihnen zu tragen. Nach dem Ergebnis des Gesprächs vom 00.00.0000\nstehe fest, dass lediglich ein Bebauungsplan, jedoch nicht ein vorhabenbezogener\nBebauungsplan aufgestellt worden sei. Am 00.00.0000 forderten die Kläger die\nBeklagte erfolglos zur Rückerstattung des gezahlten Betrages von 00.00.00 Euro\nauf. Nachdem die Beklagte am 00.00.0000 sich der Möglichkeit berühmt hatte, den\nausstehenden Betrag im Verwaltungswege beizutreiben, haben die Kläger am\n 00.00.0000 Klage erhoben. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein\nvorhabenbezogener Bebauungsplan nach Verständnis des Vertrages vom\n 00.00.0000 zustande gekommen sei, sowie darüber, ob der Beklagten im Falle\nder Auswechselung des vertraglichen Zweckes gleichwohl ein Zahlungsanspruch\nerhalten geblieben sei.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 0000 Euro\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n27\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einen weiteren Betrag\nvon 0.000,17 Euro von ihnen zu fordern.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Inhaltes\ndes Vertrages vom 00.00.0000 wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, ferner der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. \n\n33\n\nA. Die Klage ist im Leistungsantrag zu 1. nicht begründet. Den Klägern steht der\ngeltend gemachte Erstattungsanspruch über 0000 Euro nicht zu. Denn die öffentlich-\nrechtliche Vermögensverschiebung in dieser Höhe zu Gunsten der Beklagten erfolgte\nmit Rechtsgrund, nämlich auf Grund §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 des Vertrages vom\n 00.00.0000. Der Vertrag ist wirksam entstanden und im weiteren Verlauf des\nvertraglichen Verhältnisses nicht untergegangen.\n\n34\n\nI. Die wirksame Entstehung des Vertrages vom 00.00.0000 begegnet keinen\nBedenken.\n\n35\n\n1. Der Vertrag muss sich nicht an den Vorgaben des § 12 BauGB messen\nlassen. Denn die zwischen den Beteiligten getroffenen Regelungen waren von\nvornherein nicht darauf angelegt, ein städtebauliches Regelungswerk dieses\ngesetzlich geregelten Typs zu schaffen.\n\n36\n\nDabei kommt es nicht darauf an, in welcher Häufigkeit die Beteiligten den\nwörtlichen Ausdruck des „vorhabenbezogenen Bebauungsplanes\" gewählt haben.\nDenn dem steht in gleicher Häufigkeit die Wahl des wörtlichen Ausdrucks des\n(schlichten) Bebauungsplanes oder der (schlichten) Übernahme von Folgekosten\ngegenüber. In gleicher Weise kommt der äußeren Bezeichnung „Bebauungsplan\nnach § 12 BauGB\" keine durchgreifende Aussagekraft zu. Denn dem steht\ngegenüber, dass die Beteiligten im Rubrum des Vertrages vorausgestellt hatten, ein\nRegelungswerk „gem. § 11 BauGB\" schaffen zu wollen. Zwischen einer\nVereinbarung i.S.d. § 12 BauGB und einer solchen nach § 11 BauGB besteht indes\nweder dem Regelungsinhalt noch dem Regelungsziel nach stets Deckungsgleichheit,\nman denke etwa an den Gegensatz zwischen der in der Hand der Gemeinde\nverbleibenden Pflichtigkeit für städtebauliche Maßnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr.\n3 BauGB und den in der Durchführungspflicht des Investors stehenden Maßnahmen\ni.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB. Ferner ist auch der Begriffswahl „vorhabenbezogener\nBebauungsplan\", „Angebotsbebauungsplan\" bzw. „Bebauungsplan gem. § 10\nBauGB\" oder „qualifizierter Bebauungsplan\", anhand derer die Vertragsparteien und\nsodann Prozessbeteiligten den Vertrag vom 00.00.0000 untersuchen, unmittelbar\nkeine Rechtsfolge zuzuordnen. Damit gibt die Wort- und Begriffswahl dieses\nVertrages insgesamt keine Handhabe, dessen Wirksamkeit (Entstehen, ggfls.\nUntergang) anhand § 12 BauGB i.V.m. den Regeln des allgemeinen\nVerfahrensrechts zu messen.\n\n37\n\nDie Arten der vertraglich vereinbarten Leistung und Gegenleistung entsprachen\nvon vornherein nicht § 12 BauGB. Dem vertraglichen Inhalt nach hatten die Kläger\neine Geldzahlung auf eine Leistung zu entrichten, die die Gemeinde im eigenen\nNamen und auf eigene Rechnung durch einen Dritten erstellen zu lassen hatte.\nDemgegenüber sieht § 12 BauGB vor, dass der Vorhabenträger bzw. Investor die\nGemeinde weitgehend von Sachleistungen freistellt, nämlich auf Grund\nabgestimmten Planes insbesondere die Durchführung der Vorhaben und der\nErschließungsmaßnahmen selbst regelt und auf dieser Grundlage selbst durchführt.\nEine derartige Aufgabenverteilung findet in dem Vertrag vom 00.00.0000 keinen\nAnklang; das Austauschverhältnis entspricht insgesamt nicht den gesetzlichen\nVorgaben des § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB. Entsprechendes war auch weder während\nder Vertragsanbahnung noch in den weiteren Gesprächen zwischen Vertragsschluss\nund Beschluss des Bebauungsplanes Gegenstand irgendwelcher Unterredungen.\nNamentlich die Bemühungen des Architekten F. in der vorvertraglichen Phase\nwaren ersichtlich der Ebene des städtebaulichen Konzepts zuzuordnen, mündeten\ndemzufolge in gemeindlicher Planungsinitiative, dienten jedenfalls nicht einem\nVorhaben- und Erschließungsplan als Grundlage einer klägerischen Vertragspflicht\neinschl. der daraus abzuleitenden Durchführungsverpflichtung.\n\n38\n\nVgl. zu Vorhaben- und Erschließungsplan sowie\nDurchführungsvertrag als unverzichtbaren Elementen einer\nRegelung zu § 12 BauGB etwa OVG NRW, Urteil vom\n23. Januar 2006 - 7 D 60/04.NE -, Bayer. VGH, Urteil vom\n17. Dezember 2003 - 26 N 03.428 -, sowie VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 14. November 2002 - 5 S 1635/00 -\n.\n\n39\n\nDes Weiteren verbietet eine funktionale Betrachtung ein Verständnis des Vertrages\ni.S.d. § 12 Abs. 1 BauGB. Die vorstehende inhaltliche Aufarbeitung zeigt vielmehr,\ndass die dieser Norm entsprechenden funktionalen Abläufe gar nicht bezweckt\nwaren. Denn das, was durch die Vertragsanbahnung ab Oktober 2002 sowie auf\nGrund der konkreten Rechte und Pflichten aus dem Vertrag selbst in Gang gesetzt\nwerden sollte, war nichts anderes, als eine gemeindliche Planung auszulösen. Diese\nsollte - unter Beachtung der Grenzen, die die Planungshoheit notwendigerweise\nsetzen musste - möglichst weitgehend den Gestaltungswünschen der Kläger\nentgegenkommen. Die Bestimmtheit dieser Vorstellungen der Kläger wechselte zwar\nbis zum Erlass des Planaufstellungsbeschlusses; Konkretisierungen erfolgten\nzwischen Vertragsschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht mehr. Im\nfunktionalen Verständnis trat jedoch keinerlei Änderung ein: Auslösendes Moment\nblieb in jedem Fall der Wunsch der Kläger nach einer optimalen gewerblichen\nAusnutzung der bereits in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Privatgrundstücke mit\ndem Ziel, die bauplanungsrechtlich zulässige - hier gewerbliche - Nutzung\nauszudehnen. Die Verwirklichung sollte jedoch vollständig in der Hand der Gemeinde\nverbleiben, die Kläger lediglich die Folgekosten übernehmen, nicht aber den\nVorhaben- und Erschließungsplan bewirken und in die Pflicht treten, diesen selbst\ndurchzuführen.\n\n40\n\nVgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006,\na.a.O., zu den - wie aufgezeigt - zwingenden Voraussetzungen\neines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und deren\nunzureichender Beachtung in der kommunalen Praxis.\n\n41\n\nAlles in allem scheitert deshalb jeder Ansatz, das Regelungswerk vom\n 00.00.0000 als Vertrag zu verstehen, der sich auf einen vorhabenbezogenen\nBebauungsplan bezieht. Demgemäß scheidet § 12 BauGB als Kontrollnorm für die\nGültigkeit dieses Vertrages aus. \n\n42\n\n2. Dem wirksamen Entstehen eines Rechtsgrundes für die Zahlungsverpflichtung\nder Kläger stehen die Anforderungen des § 11 BauGB ebenfalls nicht entgegen.\nZwar erweist sich die Norm als einschlägig. Denn aus der vorstehenden Aufarbeitung\nder inhaltlichen Regelungen sowie des funktionalen Verständnisses des Vertrages\nfolgt nahezu zwangsläufig die Einstufung als städtebaulicher Folgekostenvertrag\ni.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages\nkann danach insbesondere die Übernahme von Kosten sein, die der Gemeinde für\nstädtebauliche Maßnahmen entstehen und die Voraussetzung oder Folge des\ngeplanten Vorhabens sind. Der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB als\nKontrollnorm für den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag steht\nnamentlich die Annahme einer zu geringen Konkretisierung der Bauwünsche der\nKläger nicht entgegen. Denn als Vorhaben i.S.d. § 11 BauGB genügt bereits die\nBauabsicht als private Planung, sofern sie - i.S.d. durch die Norm ebenfalls als\nzwingend vorausgesetzten Kausalität - zu konkreten städtebaulichen Maßnahmen\ngeführt hat, die ihrerseits Folgekosten ausgelöst haben. Insoweit genügt objektive\nZurechenbarkeit, welche zwischen den privaten Planungen der Kläger zur\nräumlichen Ausdehnung vorhandener gewerblicher Anlagen (im\nbauplanungsrechtlichen Sinn, also mit bodenrechtlicher Relevanz), der Aufstellung\ndes Planentwurfes vom 00.00.0000, dessen Vertragsgegenständlichkeit am\n 00.00.0000 und den damit bzw. in der Folge entstehenden, letztlich durch die\nArbeit des Planungsbüros E. und I. ausgelösten Kosten als völlig zweifelsfrei\ndarsteht. Zweckfremde Motive auf Seiten der Gemeinde - etwa fiskalischer Art - sind\nnicht erkennbar; weitere Motivforschung in der Sphäre des privaten Vertragspartners\nsteht nicht an.\n\n43\n\nVgl. zur einhelligen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss\nvom 21. Juni 2005 - 4 B 32/05 - sowie Urteil vom 25. November\n2005 - 4 C 15/04 -.\n\n44\n\nVor dem Hintergrund des somit maßgeblichen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB lassen\nsich Fehler im Entstehen des Rechtsgrundes der Zahlungspflicht der Kläger nicht\nfeststellen. Im gegebenen Zusammenhang wäre Nichtigkeit nur dann anzunehmen,\nwenn der Vertrag die Einleitung oder Durchführung eines Bauleitplanverfahrens\nbegründet hätte, mit denen die im Verlauf des Verfahrens zu beteiligenden\nGemeindegremien in ihren Entscheidungen gebunden worden wären. Ein solcher\nVerstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt - wie §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 des\nVertrages unmissverständlich ausweisen - nicht vor. Die Gemeinde hat sich das\nErgebnis des Bebauungsplanverfahrens offengehalten; der Vertrags präjudiziert die\nGremien, die die gemeindliche Planungshoheit ausüben, nicht. Gegenstand des\nVertrages ist lediglich die Zahlungspflicht der Kläger, wie in dem für § 11 Abs. 1 S. 2\nNr. 3 BauGB i.V.m. den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts typischen\nhinkenden Austauschverhältnis auch so vorgesehen ist. Schließlich besteht auch\nkeine - in Folge des o. a. Erfordernisses der Kausalität - verbotene Koppelung der\nZahlungspflicht der Kläger. Vielmehr ist diese allein der städtebaulichen Planung der\nGemeinde zurechenbar, in Übereinstimmung mit einhelliger Rechtsprechung also als\nAufwendungsersatz für eine durch die Verwaltung bewirkte Leistung zu begreifen,\nsiehe §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 des Vertrages. Dabei sind für das Verständnis der\ngesetzlichen Merkmale „Voraussetzung oder Folge\" entscheidend die den Fall\nprägende zeitliche Folge sowie die Initiative des privaten Vertragspartners. Für das\nwirksame Entstehen des Rechtsgrundes in Form des Vertrages vom 00.00.0000\nbleibt es ohne Belang, dass die Kläger mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes, der\nvöllige inhaltliche Identität mit dem Planentwurf als Vertragsbestandteil aufweist, im\nErgebnis sogar eine „Übererfüllung\" ihrer vertraglich zulässigen (im o.a. Sinn\nhinkenden) Ansprüche erreicht haben. Denn für die Gültigkeit des Vertrages ist allein\nwesentlich, dass die Zahlungspflicht selbst -wie gezeigt - nicht durch eine Pflicht der\nGemeinde zu einer Bauleitplanung oder gar zu einer Bauleitplanung mit einem\nbestimmten Ergebnis ausgelöst werden sollte.\nAus der Kausalität, die mit den Merkmalen „Voraussetzung oder Folge\"\ngekennzeichnet wird, ergibt sich zugleich, dass die planerische Einbeziehung von\nGrundstücken, die im Dritteigentum stehen, keine Bedenken aufwirft. Deshalb ist\nlediglich darauf hinzuweisen, dass bereits der Planentwurf vom 00.00.0000 0000\ndas Grundstück der Anliegerin U. einbezogen hatte; in dieser Fassung war der\nEntwurf zum Gegenstand des auch von den Klägern unterzeichneten Vertrages\ngeworden.\n\n45\n\nVgl. zur einhelligen Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschluss\nvom 21. Juni 2005 sowie Urteil vom 25. November 2005, jeweils\na.a.O.; zu weiteren Fragen der (unbedenklichen) Abrundung von\nVertragsgebieten etwa VGH Baden -Württemberg, Urteil vom 14.\nNovember 2002, sowie BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 2005,\njeweils a.a.O.\n\n46\n\nII. Der somit auch vor dem Hintergrund des § 11 BauGB wirksam entstandene\nRechtsgrund für die Zahlungspflicht der Kläger ist weder infolge Nichterfüllung noch\ninfolge Leistungsstörung noch infolge Verstoßes gegen § 3 des Vertrages vom\n 00.00.0000 untergegangen.\n\n47\n\n1. Die Annahme einer Nichterfüllung verbietet sich schon deshalb, weil\nGegenstand des Vertrages allein die Zahlungspflicht der Kläger war und das hierfür\nkausale - wenngleich nicht synallagmatische - Element des Entstehens eines\nAufwandes i.S.d. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 des Vertrages im Verlauf des Jahres 2006\neingetreten war.\nDie Wirksamkeit des im Dezember 2006 beschlossenen Bebauungsplanes - der als\nGeschäftsgrundlage des hinkenden Austauschverhältnisses zu verstehen ist - steht\nnicht in Zweifel. Insoweit tritt im Aufstellungsverfahren ohnehin nur die räumliche und\ndamit einhergehende inhaltliche Divergenz zwischen dem Ergebnis der\nAusschusssitzung vom 00.00.0000 und dem zum Vertragsbestandteil erkorenen\nEntwurf lt. Bekanntgabe vom 00.00.0000 hervor. Diese Abweichungen geben\nindes für eine Nichtigkeit des Bebauungsplanes nichts her und sind deshalb von den\nBeteiligten zu Recht auch nicht aufgegriffen worden. Denn dem\nAufstellungsbeschluss kommt im Bauleitplanungsverfahren lediglich Anstoßfunktion\nzu; das dadurch ausgelöste Planaufstellungsverfahren selbst sind lässt indes keine\nMängel erkennen.\nUngeachtet dessen haben die Kläger im wirtschaftlichen Sinn durch das Inkrafttreten\ndieses Bebauungsplanes sogar ein deutliches Mehr erreicht, als ihnen angesichts\nder gesetzlichen Grenzen aus § 1 Abs. 3 BauGB als vertraglicher Rechtsgrund hätte\neingeräumt werden dürfen. Denn dieser Bebauungsplan weist - wie bereits gezeigt -\ninhaltlich vollständige Identität mit dem Bebauungsplanentwurf vom 00.00.0000\nauf, der Bestandteil des Vertrages geworden war. Ob angesichts dieser\n„Übererfüllung\" der von der Gemeinde geschuldeten Leistung den Klägern zugleich\ndas Rechtsschutzbedürfnis fehlt oder ihr Vorgehen einen Verstoß gegen Treu und\nGlauben anzeigt, bedarf angesichts dessen keiner weiteren Vertiefung.\n\n48\n\n2. Anhalt für eine - wie auch immer geartete - Leistungsstörung ist nicht sichtbar.\nAngesichts des Ergebnisses der vorstehenden, im Rahmen der Gültigkeitskontrolle\nnotwendigen Einstufung des Vertragscharakters gegenüber den Anforderungen der\n§§ 12 und 11 BauGB, kann es insbesondere dahingestellt bleiben, von welcher Art\nStörungen die Beteiligten in ihrem Gespräch vom 00.00.0000 ausgegangen sind.\nDenn hierfür gab es gegenüber den gesetzlichen Anforderungen kein ernsthaftes\nSubstrat; der Auswechselung des Begriffes des vorhabenbezogenen\nBebauungsplanes durch den Begriff des Bebauungsplanes nach § 30 BauGB bzw.\ndes Angebotsbebauungsplanes konnte vor dem Hintergrund des Gehaltes und der\nFunktion des strittigen städtebaulichen Folgekostenvertrages vom 00.00.0000\nkeine Bedeutung zukommen. Das, was mit dem Vertrag ins Werk gesetzt werden\nsollte, war vielmehr sehr konkret - durch Aufnahme des Bebauungsplanentwurfes als\nBestandteil sogar in nicht zu überbietender Genauigkeit - dargelegt worden; dabei\nhat der Vertrag selbst in ebenfalls nicht auslegungsfähiger Art und Weise\ngekennzeichnet, dass die Zahlungspflicht der Kläger eben nicht für die - sodann aber\neingetretene - inhaltliche Verwirklichung gerade dieses Planentwurfs gelten sollte,\nsondern lediglich als Ersatz für die in diesem Rahmen anfallenden Aufwendungen\ngeschuldet war. Insoweit erübrigt sich in Bezug auf das Gesprächsergebnis vom\n 00.00.0000 die Beantwortung der Frage, ob insoweit Schriftform gemäß § 7 Abs.\n3 des Vertrages einzuhalten war.\n\n49\n\n3. Für einen Vertragsverstoß nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Vertrages fehlt\njegliche Grundlage. Denn das als Geschäftsgrundlage zu verstehende\nBebauungsplanverfahren war bis zum 00.00.0000 abgeschlossen worden, hatte\nüberdies mit einem wirksamen Bebauungsplan geendet, der keinerlei Abweichungen\nvom Planentwurf als Bestandteil des Vertrages i.S.d. § 1 Abs. 3 erkennen lässt.\nÜberdies ist dem Vortrag der Klägerseite nicht zu entnehmen, inwieweit das gemäß §\n3 Abs. 2 notwendige Verschulden bei einer Verzögerung bzw. Einschränkung gerade\nauf Seiten der Gemeinde zu verankern gewesen sein sollte. \n\n50\n\nB. Der Feststellungsantrag zu 2. dürfte - gerichtet auf das Nichtbestehen eines\nRechtsverhältnisses - zwar gemäß § 43 VwGO an sich statthaft und - angesichts\ndessen, dass sich die Gemeinde eines Vollstreckungsrechts im Verwaltungswege\nberühmt - auch zulässig sein. Die vielfachen Zweifel, die die Rechtsprechung an\neinen entsprechenden Abwehrantrag als Antrag nach § 43 VwGO äußert, bedürfen\ndeshalb keiner Vertiefung.\n\n51\n\nVgl. zum Fehlen eines berechtigten Interesses: VG\nStuttgart, Urteil vom 7. Juli 1999 - 3 K 4004/97 -; hierzu VGH\nBaden-Württemberg, Beschluß vom 19. April 2000 - 5 S\n1999/99 -.\n\n52\n\nJedenfalls ist - wie die vorstehenden Entscheidungsgründe zum Klageantrag zu 1.\nzeigen - das Rechtsverhältnis, aus dem die Beklagte berechtigt ist, die im\nKlageantrag zu 2. beanstandete Leistung zu fordern, existent und werden sonstige\nEinwendungen, die zur Zahlungspflicht dem Grunde nach zu beachten wären, über\nden vorstehend erörterten Umfang hinaus nicht bezeichnet. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-22/3-k-502-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-22/3-k-502-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250608","retrieved":"2026-07-09 02:13:11.722138+00:00"}}