{"status":"available","doknr":"OLD250726","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1017.1L467.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-17","aktenzeichen":"1 L 467/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäße gestellte - Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 1 K 1919/08 - \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. \nJuli 2008 hinsichtlich der Anordnung eines Leinen- und \nMaulkorbzwangs wiederherzustellen und hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung \nzwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis \nzum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten \nMaßnahmen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n6\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 1 \nLHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen \ntreffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, \ninsbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Hier ist \nvon einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW auszugehen, wonach Hunde so \nzu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für \nLeben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. \n\n7\n\nDer aus den vorliegenden Akten zu dem Vorfall am 15. Juli 2008 ersichtliche \nSachverhalt liefert hinreichende Anhaltspunkte, die für eine entsprechende \nGefahrenlage sprechen. Maßgeblich ist insbesondere, dass ein Zusammentreffen \ndes Hundes „E. „ der Antragstellerin mit einem kleinen Kind, dessen Oberarm er \nunstreitig berührt hat, bei diesem zu einem Sturz mit dem Fahrrad und Verletzungen \ngeführt hat. Die Darstellung der Mutter des Kindes, der Hund habe das Kind am \nOberarm geschnappt und vom Fahrrad gerissen, wobei der 5jährige sich eine \nQuetschung am Oberarm zugezogen habe, ist nicht als haltlose Anschuldigung zu \nqualifizieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vor Ort bestehenden \nNachbarschaftsstreitigkeiten schon deshalb, weil die Mutter, soweit aus den Akten \nersichtlich, hierin nicht einbezogen war, sich insbesondere an der \nUnterschriftenaktion im Mai 2008 nicht beteiligt hat. Die Antragstellerin wendet zwar \nein, der Hund sei lediglich, weil er sich vor dem - von ihr nicht bemerkten - \nherannahenden Kind erschreckt habe, auf das Kind zugelaufen und habe es am \nOberarm gestupst; die Verletzung des Kindes resultiere aus dem durch Verlust des \nGleichgewichts verursachten Sturz. Abgesehen davon, dass das Gericht die \nSchilderung der Kindesmutter aufgrund der Kongruenz von Geschehensablauf \n(Berührung am Oberarm) und Verletzung (Quetschung am rechten Oberarm, \nBluterguss unter der Haut) bei summarischer Prüfung nach Aktenlage für \nüberzeugender hält, muss eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts in \nsolchen Fällen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \nJedenfalls kann nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss eines solchen \nVerfahrens den vom Hund möglicherweise ausgehenden Gefahren nur unzureichend \nvorgebeugt wird.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 B \n27/07.\n\n9\n\nUnabhängig davon sind aufgrund der jüngsten Ereignisse jedenfalls im für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten, zu denen die \nAnordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zu rechnen ist, maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 \nLHundG gegeben. Der Hund hat der Amtstierärztin nach der zur Akte gereichten \nStellungnahme anlässlich der Begutachtung seiner Gefährlichkeit am 17. September \n2008 zweimal ohne weitere Vorankündigung in den rechten Oberarm gebissen, was \nihr deutliche Blutergüsse und schmerzhafte Quetschungen verursacht habe. Das \nGericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung sowie der angesichts \nder Gesamtumstände getroffenen Einstufung des Hundes durch die Amtstierärztin \nals gefährlich im Sinne des LHundG zu zweifeln. Dass die Antragstellerin erneut \nlediglich von einem Stupsen spricht, das seine Ursache in einer unterbliebenen \nBegrüßung des Hundes durch die Tierärztin gehabt habe, erscheint als bloße \nSchutzbehauptung. Darüber hinaus ist die Motivation des Hundes für ein bestimmtes \nVerhalten für die Frage, ob von einem Hund eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 \nLHundG ausgeht, unerheblich. Denn das Landeshundegesetz soll auch vor solchen \nGefahrenlagen schützen, die dadurch entstehen, dass Dritte sich aus Unkenntnis, \nNachlässigkeit oder Unvermögen im Umgang mit Hunden unsachgemäß verhalten. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B \n2488/04.\n\n11\n\nSchließlich sind Ermessensfehler hinsichtlich der Anordnung des Leinen- und \nMaulkorbzwanges nicht ersichtlich. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für ein \nbehördliches Einschreiten vor, ist es für die Ermessensentscheidung insbesondere \nohne Belang, dass die Behörde auch vor dem Hintergrund seit längerer Zeit \nbestehender nachbarlicher Beschwerden eingeschritten ist, die zumindest teilweise \nihre Ursache in einem gestörten Nachbarschaftsverhältnis zu haben scheinen. \n\n12\n\nRechtliche Bedenken gegen die auf §§ 60, 63 VwVG NRW gestützte Androhung \neines Zwangsgeldes sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von der \nAntragstellerin auch nicht geltend gemacht.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der \nfestgesetzte Wert ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden \nAuffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-17/1-l-467-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-17/1-l-467-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250726","retrieved":"2026-07-09 02:13:21.759679+00:00"}}