{"status":"available","doknr":"OLD250725","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1017.1K1406.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-17","aktenzeichen":"1 K 1406/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte am 14. September 2007 bei dem Beklagten, ihren \nVornamen Beate in Beatrice zu ändern. Zur Begründung führte sie aus, in \nfranzösischsprachigen Ländern sei der Vorname Beate nicht bekannt. Das \nfranzösische Wort „béate\" bedeute unter anderem Betschwester, scheinheilig und in \nVerbindung mit „être\" umgangssprachlich Maulauffenfeil halten. Als selbständige \nRomanistin und Kulturmanagerin stehe sie im Austausch mit französischsprachigen \nGeschäftspartnern, die - auch soweit es sich um Kollegen aus dem universitären \nBereich handele - ihren deutschen Vornamen nicht akzeptierten. Da er für überdies \nfür Engländer und Amerikaner schwierig auszusprechen sei, erstrebe sie mit der \nNamensänderung eine Internationalisierung ihres Vornamens.\n\n3\n\nNach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2008 den Antrag \nder Klägerin ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ein wichtiger Grund für die \nÄnderung ihres Vornamens sei nicht ersichtlich. Das Namensänderungsgesetz diene \nnicht dazu, eine Internationalisierung eines Vornamens zu bewirken. Die Klägerin \nhabe die Möglichkeit, ihren zweiten Vornamen als Rufnamen zu benutzen. Im \nBundesgebiet führe die Verwendung des Namens Beate nicht zu Missverständnissen \noder Schwierigkeiten, ferner biete der Name auch keine Gelegenheit zu \nunangemessenen Wortspielen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 13. Juni 2008 Klage erhoben.\n\n5\n\nSie macht in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend, ihr Vorname \nBeate löse aufgrund seiner phonetischen Nähe zu dem französischen Wort „béate\" in \nFrankreich Aversionen aus. Sie sei im wesentlichen in Frankreich beruflich tätig und \nwerde dort im erheblichen Maß verulkt. So mache sich beispielsweise der Präsident \nder Universität W. seit einem Kongress im November 2007 über ihren \nVornamen lustig.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2008 aufzuheben \nund den Beklagten zu verpflichten, ihren Vornamen „Beate \nChristine\" in „Beatrice Christine\" zu ändern.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr macht geltend, der Umstand, dass ein im Bundesgebiet üblicher und nicht \nanstößiger Vorname im Ausland eine gänzlich andere, möglicherweise lächerliche \nBedeutung oder phonetische Nähe zu entsprechenden Begriffen habe, stelle keinen \nwichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Das Vorbringen der Klägerin, in \nakademischen und geschäftlichen Kreisen in Frankreich und Kanada wegen ihres \nVornamens verspottet zu werden, sei überdies nicht glaubhaft, da diese \nPersonenkreise erfahrungsgemäß Wert auf gutes Benehmen legten und derartige \nZufälle richtig einordnen könnten.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nvorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n14\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens in „Beatrice \nChristine\" aus § 11 in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die \nÄnderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Nach den vorgenannten \nVorschriften kann auf Antrag ein Vorname geändert werden, wenn ein wichtiger \nGrund die Änderung rechtfertigt.\n\n16\n\nBei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig \nüberprüft werden kann.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 C 140/61 \n-, BVerwGE 15, 207.\n\n18\n\nEin wichtiger Grund setzt zunächst voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse \ndes Namensträgers an der Änderung seines bisherigen Namens und der Führung \neines neuen Namens gegeben ist. Dieses persönliche Interesse an der \nNamensänderung muss bei Abwägung aller für und gegen die Namensänderung \nstreitenden schutzwürdigen Belange, die sich aus der sozialen Ordnungsfunktion des \nNamens ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2/84 -, \nund vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, Buchholz 402.10 § 3 \nNÄG, Nrn. 53 und 60.\n\n20\n\nBei der Beurteilung dieser Frage sind die Regelungen der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und \nVornamen vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 (NamÄndVwV) \nals Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden \nallgemeinen Anschauung in Betracht zu ziehen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 C 140/61 -, \nBVerwGE 15, 207 = DVBl. 1963, 443 = Buchholz 402.10 § 3 \nFamNamÄndG Nr 15.\n\n22\n\nDanach ist davon auszugehen, dass das Namensänderungsgesetz von dem \nGrundsatz der Unabänderlichkeit des Namens ausgeht, von dem nur in besonderen \nAusnahmefällen abgewichen werden darf. Denn der Name steht grundsätzlich nicht \nzur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der \nBeibehaltung des überkommenen Namens besteht.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 7 B 42/87 -, \nNJW 1987, 2454\n\n24\n\nDie Änderung des Vornamens unterscheidet sich von derjenigen eines \nFamiliennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen in diesem \nZusammenhang ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am \nunveränderten Fortbestand eines Familiennamens. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44/81 -, \nBuchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 1; Beschluss vom 1. Februar \n1989 - 7 B 14/89 -, FamRZ 1989, 616 = NJW-RR 1989, 771 = \nBuchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3; BayVGH, Beschluss vom 25. \nApril 2002 - 5 ZB 01.2014 -, juris. \n\n26\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen liegt ein wichtiger Grund für den Wunsch \nder Klägerin, ihren Vornamen in „Beatrice Christine\" zu ändern, nicht vor. \n\n27\n\nDie von der Klägerin behaupteten Reaktionen, die ihr Vorname bei \nBerufskollegen und anderen Geschäftspartnern in Frankreich aufgrund seiner \nphonetischen Nähe zu dem französischen Wort „béate\" auslöse, stellen keinen \nderartigen wichtigen Grund dar. Zwar ist eine Namensänderung nach Nr. 62 in \nVerbindung mit den Nrn. 29, 35 NamÄndVwV gerechtfertigt, wenn der Name \nanstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen \nWortspielen gibt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist jedoch - wie sich aus dem \nsystematischen Zusammenhang mit den Nrn. 30 und 34 NamÄndVwV ergibt - auf die \nallgemeine Anschauung im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes \nabzustellen. Mit der Namensführung im Ausland verbundene Beeinträchtigungen \nstellen hingegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung \nnach dem Namensänderungsgesetz dar, da selbst ein Wohnsitz oder gewöhnlicher \nAufenthalt im Ausland in der Regel nur vorübergehend begründet wird. Eine - \nlebenslang wirkende - Namensänderung wäre vor diesem Hintergrund nicht \ngerechtfertigt. Verlagert der Namensträger seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft ins \nAusland, wird er in der Regel auch die ausländische Staatsangehörigkeit mit der \nFolge annehmen, dass die Zuständigkeit für die begehrte Namensänderung auf die \nausländischen Behörden übergeht. Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine \nandere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-17/1-k-1406-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-17/1-k-1406-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250725","retrieved":"2026-07-09 02:13:21.628073+00:00"}}