{"status":"available","doknr":"OLD250781","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1016.10K987.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"10 K 987/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 7. April \n2006 auf Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der Nutzung der \nlandwirtschaftlichen Fläche zu einem Modellfluggelände auf dem Grundstück \nGemarkung I. Flur Flur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nzu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 1/5 und der Beklagte trägt 4/5 von den Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beteiligten dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung einer \nlandwirtschaftlichen Fläche in ein Fluggelände zum Betrieb von Modellflugzeugen \nseiner Vereinsmitglieder. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. April 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Modellfluggeländes auf dem \nGrundstück Gemarkung I. Flur G. . Das Grundstück liegt nord-östlich der \nGemeinde I. und östlich der Bundesstraße 54 im Geltungsbereich des \nrechtskräftigen Bebauungsplans der Gemeinde B. „Windkraft „, der für das \nGrundstück eine „Fläche für die Landwirtschaft oder Wald\" festsetzt. Bislang wird das \nGrundstück als landwirtschaftliche Grünfläche genutzt. Der Kläger plant auf dem \nGelände ca. 20 Modellflugzeuge starten und landen zu lassen. Die Flugbewegungen \nsollen in einem Radius von 150 m erfolgen. Während des Flugbetriebes sollen sich \nnicht mehr als 10 Personen auf dem Gelände aufhalten, die zudem durch einen \nflexiblen Schutzzaun geschützt werden sollen. Weitere bauliche Anlagen sind auf \ndem Grundstück nicht geplant.\n\n4\n\nBereits unter dem 16. März 2006 erteilte die Bezirksregierung N. dem Kläger \nunbeschadet privater Rechte Dritter oder Verpflichtung zur Einholung öffentlich-\nrechtlicher Genehmigungen eine luftverkehrsrechtliche Aufstiegserlaubnis zum \nBetrieb von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren mit einem \nGesamtgewicht bis zu 25 kg für das vorbenannte Grundstück. Die Aufstiegserlaubnis \nist mit verschiedenen Auflagen versehen. Nach Nr. 3 ist das gleichzeitige Starten und \nBetreiben auf 5 Flugmodelle begrenzt. Unter Nr. 7 der beigefügten \nNebenbestimmungen forderte die Aufstiegserlaubnis, dass die Aufenthaltsplätze für \nZuschauer durch einen 2,50 m hohen Schutzzaun gegen das Modellfluggelände \ngesichert werden. Der Schutzzaun sowie die Zuschauerräume dürften nicht \nüberflogen werden. \n\n5\n\nDer Beklagte forderte den Kläger durch Schreiben vom 19. Juni 2006 um \nErgänzung der Bauunterlagen bis zum 30. Juni 2006 auf, da bei dem Betrieb mit \neinem Zu- und Abgangsverkehr zu rechnen sei und ein Nachweis entsprechender \nStellplätze erforderlich sei. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. August 2006 lehnte der Beklagte den Bauantrag des \nKlägers ab, da dem Bauvorhaben sowohl bauplanungsrechtliche als auch \nbauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. U.a. sei in den Bauvorlagen \nnicht enthalten, ob die von dem Schutzzaun ausgehenden Abstandflächen auf dem \nGrundstück eingehalten würden. Ein erforderlicher Stellplatznachweis sei trotz \nAufforderung nicht erfolgt. \n\n7\n\nSeinen mit Telefax vom 21. September 2006 erhobenen Widerspruch \nbegründete der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 wie folgt: Eine \nBaugenehmigung sei nicht erforderlich. Es liege keine bauliche Anlage vor. Die \nlandwirtschaftliche Fläche werde nicht berührt. Fest installierte Zäune würden nicht \nerstellt. Der Schutzzaun sei keine bauliche Anlage. Der Modellflugplatz sei ein \nVorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, welches wegen der besonderen \nAnforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden könne. \nÖffentliche Belange würden durch das Modellfluggelände nicht beeinträchtigt. \nBauordnungsrechtlich lägen keine Verstöße vor. Die Abstandflächen würden \neingehalten. Stellplätze seien nicht nachzuweisen, da die Vereinsmitglieder ihr \nFahrzeuge auf einem nahe gelegenen Bauernhof parkten und das Grundstück zu \nFuß erreichen könnten. Der Beklagte verstoße gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz, weil andere Modellflugplätze im Zuständigkeitsbereich \ndes Beklagten eine Baugenehmigung erhalten hätten. \n\n8\n\nDer Kläger ließ von einem lizenzierten D. Sachverständigen überprüfen, ob der \nSchutzzaun erforderlich sei. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2006 kam \nder Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Art des Flugbetriebes und die Lage des \nPlatzes einen sicheren Betrieb zuließen, so dass auf die Erstellung des \nSchutzzaunes verzichtet werden könne. Die Bezirksregierung N. stimmte mit \nSchreiben vom 17. Juli 2007 der Änderung der Auflage Nr. 8 in der dem Kläger \nerteilten luftverkehrsrechtlichen Aufstiegsgenehmigung im Sinne des vorgelegten \nGutachtens zu.\n\n9\n\nBereits mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2007 wies die Bezirksregierung \nN. den Widerspruch des Klägers zurück, auf den wegen der Einzelheiten \nverwiesen wird.\n\n10\n\nHiergegen hat der Kläger am 25. Juni 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er in Ergänzung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren vor: \nEr sei weiterhin der Ansicht, dass eine bauliche Anlage weder im \nbauplanungsrechtlichen noch im bauordnungsrechtlichen Sinn vorliege. Unabhängig \ndavon, sei die Nutzungsänderung genehmigungsfähig. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. \nAugust 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. \nJuni 2007 zu verpflichten, ihm auf seien Antrag vom 7. April \n2006 eine bauaufsichtliche Genehmigung zur Durchführung der \nNutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einem \nModellfluggelände auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur \nG. zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Nach \nder Rechtsprechung bestehe eine Baugenehmigungspflicht aufgrund der Fiktion des \n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) \nauch dann, wenn es an einer Bautätigkeit im engeren Sinn fehle. Da die \nluftverkehrsrechtliche Genehmigung die Anbringung eines Schutzzaunes fordere, \nstelle der Modellflugplatz eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB dar. Das \nVorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zudem habe die \nGemeinde B. ihr gemeindliches Einvernehmen versagt. Unter \nbauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten müsse bei dem Bauvorhaben mit einem \nZu- und Abgangsverkehr der Vereinsmitglieder - die überwiegend aus der Stadt X. \nkämen - gerechnet werden. Dies setze aber die Herstellung von Stellplätzen oder \nGaragen voraus, an denen es vorliegend fehle.\n\n16\n\nDer Einzelrichter hat am 24. Januar 2008 einen Erörterungstermin an Ort und \nStelle durchgeführt. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die \nNiederschrift zum Termin verwiesen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDer Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. \n\n20\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist in der Form der Bescheidungsklage \nbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Neubescheidung über die \nvon ihm begehrte Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDer beabsichtigten Baumaßnahme stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im \nSinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht entgegen. Das geplante und \nbeantragte Vorhaben verstößt weder gegen das geltende Bauplanungs- noch gegen \ndas Bauordnungsrecht. \n\n22\n\nBauplanungsrechtliche Vorschriften stehen der beantragten Änderung der \nNutzung der landwirtschaftlichen Grünfläche in ein auch als Start- und Landefläche \nfür Modellflugzeuge zu nutzendes Fluggelände nicht entgegen, denn es fehlt bei der \ngeplanten Nutzungsänderung bereits an einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 \nBauGB. \n\n23\n\nWie das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden hat, \n\n24\n\nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), \nUrteil vom 16. Februar 1995 - 1 L 6044/92 -, BRS 57 Nr. 182, S. \n441 (442), \n\n25\n\nentspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der \nbundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage im Vergleich zu dem entsprechenden \nBegriff des Bauordnungsrechts nicht schlechthin der weitere, sondern ein im \nVerhältnis zu ihm eigenständiger und insofern vom Landesrecht unabhängiger \nBegriff ist. \n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. \nAugust 1973 - IV C 33.71 -, DVBl. 1974, 236 = BVerwGE \n44,59.\n\n27\n\nDer bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB \nsetzt sich danach aus drei Elementen zusammen. Es muss sich um ein Vorhaben \nhandeln, das - erstens - den verhältnismäßig weiten Begriff des „Bauens\" erfüllt, \nferner - zweitens - mit dem Boden fest verbunden ist und das - drittens - von \n(möglicher) bauplanungsrechtlicher Relevanz ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973, a.a.O.\n\n29\n\nDas Vorhaben nach § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB ist durch das verhältnismäßig \nweite Merkmal des Bauens und zusätzlich und zwingend durch das Element \nmöglicher bodenrechtlicher Relevanz gekennzeichnet. Als Bauen ist das Schaffen \nvon Anlagen anzusehen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem \nErdboden verbunden sind. Bereits diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht \ngegeben. Es fehlt nämlich an jeglichem baulichem Element. Ausweislich der vom \nKläger eingereichten Bauvorlagen soll die landwirtschaftliche Grünfläche als \nModellflugplatz genutzt werden. Die vorhandene Weide wird je nach Erfordernis \nvorher gemäht. Nach Nr. 5 der Bauvorlagen sind auf dem Grundstück keine \nbaulichen Anlagen geplant. Diese Art der Nutzung hat der Kläger auch in seiner \nWiderspruchsbegründung und in seiner Klagebegründung bekräftigt. Die vorhandene \nlandwirtschaftliche Fläche, die von dem Landwirt als solche weiterhin genutzt werden \nsoll, wird durch den Flugbetrieb nicht tangiert, weil auf dem Grundstück weder \nGebäude noch fest installierte Zäune erstellt werden sollen. Wird ein Grundstück \naber ohne jegliche bauliche Verfestigung schlicht nur genutzt, handelt es sich nicht \num ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Dabei ist es unerheblich, dass ein \nFlugplatz für Modellflugzeuge möglicherweise nach dem länderrechtlichen \nBauordnungsrecht als bauliche Anlage gilt. In einem solchen Fall geht der \nlandesrechtliche Begriff der baulichen Anlage zwar weiter als der bundesrechtliche, \nändert aber nichts an der Eigenständigkeit der selbständig zu beurteilenden \nBegrifflichkeiten. Während § 29 BauGB städtebauliche Belange im Blick hat, sind für \nden bauordnungsrechtlichen Begriff der „baulichen Anlage\" Gesichtspunkte der \nGefahrenabwehr maßgebend.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2001, \n1046.\n\n31\n\nOb allein die Aufstellung eines Schildes und einer Zufahrtssperre, die bei der \nErörterung an Ort und Stelle durch den Berichterstatter nicht vorhanden waren, eine \nandere Betrachtungsweise erfordern, kann dahingestellt bleiben, da diese jedenfalls \nbislang in der Örtlichkeit nicht vorhanden und nach den Bauvorlagen auch nicht \ngeplant sind. \n\n32\n\nBodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 \nBauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet \nist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen \nBauleitplanung hervorzurufen. Dabei ist nicht allein das einzelne Objekt in den Blick \nzu nehmen; vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer das einzelne Objekt \nverallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 - \nBVerwGE 91, 234 (236). \n\n34\n\nBodenrechtliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage auch und gerade in \nihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 \nAbs. 3 und 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern. Hierzu \ngehören nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB auch die Gestaltung des Landschaftsbildes \nund nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege. Der Modellflugzeugbetrieb des Klägers führt nicht zu Eingriffen in \nden Naturhaushalt oder das Landschaftsbild i.S.d. § 4 des Gesetzes zur Sicherung \ndes Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG). \nVorliegend wird die landwirtschaftliche Grünfläche von dem Kläger weder \numgestaltet noch wird der mit der Bodenschicht in Verbindung stehende \nGrundwasserspiegel verändert. Vielmehr soll die Wiese - zumal sie von dem \nLandwirt weiter zur Grünfutterherstellung genutzt werden soll - unverändert \nbeibehalten werden. Die Wiese soll lediglich je nach Erforderlichkeit gemäht werden, \nwas sich mit der landwirtschaftlichen Nutzung deckt.\n\n35\n\nHandelt es sich bei dem Fluggelände für Modellflugzeuge somit nicht um eine \nbauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechtes, finden die Vorschriften der §§ 30 \nbis 37 BauGB keine Anwendung.\n\n36\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 1995, a.a.O.\n\n37\n\nAllerdings ergibt sich die baurechtliche Genehmigungspflicht für die \nNutzungsänderung der landwirtschaftlichen Fläche in ein Modellfluggelände, d.h. in \nein Gelände auf dem Modellflugzeuge starten und landen können, aus § 2 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). \nDanach gelten Sport- und Spielflächen als bauliche Anlagen im Sinne der BauO \nNRW. Nach dem erklärten Willen des Klägers bei seiner Bauantragsstellung soll die \nlandwirtschaftliche Fläche als Sportfläche für die Vereinsmitglieder genutzt werden, \ndie dort ihrem Hobby und Sport des Modellflugzeugfliegens nachkommen wollen. \nWird das natürliche Gelände im wesentlichen aber unverändert belassen und die \nlandwirtschaftliche Fläche als Sportfläche genutzt, fehlt es zwar an einer Bautätigkeit \nim engeren Sinne, doch greift hier die Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO \nNRW, da sich ein Bedürfnis nach baurechtlicher Kontrolle aus der spezifischen \nFunktion und der Nutzung der Grundstücksfläche ergibt, \n\n38\n\nvgl. dazu insoweit OVG NRW, Beschluss vom 27. April \n1999 - 10 B 687/99 -, BauR 1999, 1444 = BRS 62 Nr. 163, S. \n673; ferner Heinz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO \nNRW, Kommentar, 2008, § 2 Rn. 80.\n\n39\n\nDie baurechtliche Relevanz, die nach der gesetzlichen Entscheidung ihre \nUnterwerfung unter die Baugenehmigungspflicht rechtfertigt, gewinnt die geplante \nAnlage aus ihrer Eignung, der Durchführung eines Modellflugbetriebes mit den \nvielfältigen und einer präventiven Steuerung bedürftigen Wirkungen dienen zu \nkönnen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1999, a.a.O.\n\n41\n\nDamit unterfällt die Nutzungsänderung der grundsätzlichen Genehmigungspflicht \nnach den §§ 63 ff. BauO NRW. Eine Genehmigungsfreiheit gemäß den §§ 65 bis 67 \nBauO NRW liegt in Ermangelung der Einschlägigkeit der dort aufgeführten Anlagen \nnicht vor. \n\n42\n\nNach der Änderung der Nr. 8 der Auflagen zu der dem Kläger erteilten \nluftverkehrsrechtlichen Aufstiegsgenehmigung durch die Bezirksregierung N. \nvom 16. März 2006 in der Gestalt des Schreibens der Bezirksregierung N. vom \n17. Juli 2007 bedarf der Kläger keines (flexiblen oder stationären) Schutzzaunes \nmehr, so dass eine solche bauliche Anlage ausscheidet.\n\n43\n\nDem Vorhaben steht auch die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 51 BauO \nNRW nicht entgegen. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen bei der \nErrichtung von baulichen oder anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und \nAbgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn \nund soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des \nöffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr \nmittels Kraftfahrzeug erfolgt. Dies ist - wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat und \nwie sich aus verschiedenen Beobachtungen der Gemeinde B. , die im \nVerwaltungsvorgang enthalten sind, ergibt - der Fall. Der Kläger ist in einer \nNachbargemeinde beheimatet. Seine Mitglieder dürften ebenfalls aus den \numliegenden Ortschaften kommen. Da das Vorhaben im Außenbereich der \nGemeinde I. verwirklicht werden soll und nicht an den öffentlichen \nPersonennahverkehr angeschlossen ist, sind der Kläger und seine Mitglieder auf \nKraftfahrzeuge angewiesen - nicht zuletzt, um die für ihren Sport erforderliche \nAusrüstung zum Fluggelände zu transportieren. \n\n44\n\nNach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind die Stellplätze auf dem Baugrundstück \noder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück \nherzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. \nDer Kläger hat nachgewiesen, dass er Stellplätze für die Kraftfahrzeuge seiner \nMitglieder in der näheren Umgebung auf einem geeigneten Grundstück herstellen \nkann. Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens das Schreiben eines Nachbarn \nvom 3. Juni 2008 vorgelegt, wonach Herr den Mitgliedern des Klägers das \nAbstellen ihrer Fahrzeuge auf seiner befestigten Hoffläche gestattet. Die Hofstelle C. \nbefindet sich ca. 500 m süd-östlich von dem geplanten Fluggelände entfernt.\n\n45\n\nDie Anlegung von Stellplätzen auf dieser Hofstelle liegt in der näheren \nUmgebung des Fluggeländes. Der Begriff der „näheren Umgebung\" bestimmt sich \nnach der Nutzung der baulichen Anlage und auch nach dem Gebiet, in dem die \nbauliche Anlage liegt. Die Vorgängervorschrift sprach noch von „zumutbarer \nEntfernung\", wohingegen der heute verwandte Begriff konkreter erscheint, obwohl \nbeide Begriffe ineinander übergehen. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass sich \nin der Rechtsprechung als vertretbare Entfernung ein Maß von 300 m herausgebildet \nhabe, wird dies in der Rechtsprechung ebenfalls nur als grober Anhaltswert \nangesehen. \n\n46\n\nVgl. dazu Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, \na.a.O., § 51 Rn. 62.\n\n47\n\nOb die Stellplätze eine ausreichende Nähe zum Baugrundstück aufweisen, läst \nsich nicht pauschal beurteilen, sondern nur nach den örtlichen Gegebenheiten im \nEinzelfall.\nDanach ist die Entfernung von fußläufigen 500 m zwischen dem Stellplatzgelände \nauf der Hofstelle Brüning und dem Modellfluggelände als noch vom Wortsinn des § \n51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW umfasst anzusehen. Hierfür spricht, dass sich sowohl \ndas Modellfluggelände als auch die Stellplatzflächen im sog. Außenbereich befinden. \nDort sind aber „kurze Wege\", wie sie in innerstädtischer Umgebung von Bedeutung \nsein können, nicht üblich. Die Nutzer des Außenbereichs müssen oftmals wesentlich \nlängere Wegstrecken zurücklegen, um von einem Stellplatz (Parkplatz) zum Ziel, sei \nes zu einem Aussichtspunkt, zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder einem \nGewässer zu gelangen. Vor diesem Hintergrund sind die 500 m entfernt gelegenen \nStellplätze ohne weiteres als zumutbare Entfernung für die Mitglieder und evt. \nBesucher anzusehen - auch vor dem schon oben erwähnten Hintergrund, dass die \nAusrüstung für die Modellflugzeuge zum Fluggelände transportiert werden muss. \n\n48\n\n§ 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BauO NRW sieht aber des weiteren vor, dass die \nBenutzung der auf einem Grundstück in der näheren Umgebung zum Bauvorhaben \nherzustellenden Stellplätze für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die \nöffentlich-rechtliche Sicherung von Stellplätzen auf anderen Grundstücken als dem \nBaugrundstück ist durch Übernahme einer entsprechenden Baulast durch den \nGrundstückseigentümer vorzunehmen. Dieser muss nach § 83 BauO NRW die \nschriftliche Verpflichtung übernehmen, dem Kläger die Herstellung und Nutzung einer \nbestimmten Anzahl von Stellplätzen und der notwendigen Verkehrsfläche dazu auf \neiner bestimmten Teilfläche seines Grundstückes zu gestatten. Eine solche Baulast \nist nach § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW in das Baulastenverzeichnis einzutragen. \nErst mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wird öffentlich-rechtliche \nSicherung wirksam. Daran fehlt es aber bislang. Mangels einer öffentlich-rechtlichen \nSicherung fehlt es für eine Spruchreife des vom Kläger verfolgten \nVerpflichtungsbegehrens. Allerdings kann die Baulasterklärung des Nachbarn \nBrünemann und die Eintragung in das Baulastenverzeichnis noch nachträglich \nerfolgen.\n\n49\n\nUnter diesen Umständen kann das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO \ndie Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu bescheiden. Allerdings hat der Kläger nur eine Vornahmeklage zum \nStreitgegenstand gemacht. Der Streitgegenstand wird gebildet durch den \nprozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum \nAusdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich dem \nSachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. \nAllerdings ist der Bescheidungsantrag regelmäßig in der in dieselbe Richtung \nweisenden Verpflichtungsklage enthalten und bleibt nur inhaltlich hinter dem Antrag \nauf Verpflichtung zurück. Weil der Streitgegenstand einer Verpflichtungs- und \nderjenige einer Bescheidungsklage im Wesentlichen identisch sind, stellt sich das \nVerbescheidungsurteil zum Vornahmeurteil als Minus dar mit der weiteren Folge, \ndass bei einem Begehren auf Verpflichtung und Verurteilung, wenn dem \nStreitgegenstand nicht in vollem Umfange gefolgt wird, die Klage im Übrigen \nabgewiesen werden muss.\n\n50\n\nVgl. Posser/Wolf, Kommentar VwGO, München 2008, § 113 \nRn. 77.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-16/10-k-987-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-16/10-k-987-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250781","retrieved":"2026-07-09 02:13:27.921290+00:00"}}