{"status":"available","doknr":"OLD250823","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1015.9K1821.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"9 K 1821/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Zuweisung eines erhöhten betriebsindividuellen\nBetrages (BIB) als Referenzwert zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die zur\nBeantragung der Betriebsprämie dienen. \n\n3\n\nMit Sammelantrag vom 18. April 2005 beantragte der Kläger die Zuweisung und\nFestsetzung von Zahlungsansprüchen (ZA). Zugleich stellte er den Antrag auf\nBerücksichtigung eines Härtefalles nach Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 (sogenannte\nAnlage 40). Den einschlägigen Anlage-40-Antrag reichte er beim Beklagten am 17.\nMai 2005 ein. Dort erklärte er unter Ziff. 2.1 des Formantrages, seine\nKälbermastproduktion sei in dem für die Ermittlung des BIB maßgeblichen\nBezugszeitraum, den Jahren 2000 bis 2002, durch einen Fall höherer Gewalt bzw.\naußergewöhnlicher Umstände, nämlich Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers\nbeeinträchtigt gewesen. Insoweit beantrage er, den betriebsindividuellen Betrag auf\nder Basis hiervon nicht betroffener Jahre zu errechnen. Als betroffene\nPrämienmaßnahme bezeichnete der Kläger die Kälberschlachtprämie. Erläuternd\nführte er an, hilfsweise mache er statt der Berufsunfähigkeit \"außergewöhnliche\nUmstände\" geltend und verwies auf den in einer beigefügten Anlage dargestellten\nSachverhalt. \n\n4\n\nIn dieser schriftlichen Begründung legte der Kläger dar: Er betreibe seit 1987 in\nseinem landwirtschaftlichen Betrieb Kälbermast. Die zugekauften, ca. 14 Tage alten\nKälber habe er persönlich vorgemästet, so dass sie spätestens im 5. oder 6. Monat\nendgemästet gewesen seien und verkauft werden konnten. Für die etwa 6 Wochen\ndauernde Vormästung habe er in Sackware angeliefertes Milchpulver mit Wasser\nangerührt und für die in Einzelboxen aufgestallten Kälber zur \"Vorfütterung\"\nzubereitet. Die Kälber hätten nämlich erst das Ansaugen lernen müssen, wozu er\nihnen seine Finger gereicht und sie anschließend mit der Milchzubereitung aus\neinem Zwei-Liter-Behältnis getränkt habe. Diese so beschriebene Anfütterung habe\ner nur bis zum 17. November 1997 uneingeschränkt ausüben können. An diesem\nTag habe er einen Asthmaanfall erlitten, als dessen Ursache später eine\nLaktoseintoleranz festgestellt worden sei. Dies sei dem beigefügten Attest des\nbehandelnden Arztes Dr. med. O. vom 25. April 2005 zu entnehmen, in dem\nausgeführt wird, der Kläger leide seit Jahren an einem Laktoseintoleranzsyndrom. In\nder mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu ergänzt, heute heiße es, er habe\neine Milchallergie. Die Auswirkungen sollten nach ärztlicher Aussage unterschiedlich\nsein. Bei Laktoseintoleranz habe man mit Durchfall zu kämpfen, bei der Milchallergie\nwerde der ganze Körper geschwächt. Wahrscheinlich habe er schon immer\nMilchallergie gehabt und die Auswirkungen hätten sich erstmals dann dramatisch\n1997 gezeigt.\n\n5\n\nSeit der Feststellung der Erkrankung führe - wie in dem ärztlichen Attest bestätigt\nwird - der Hautkontakt mit dem Milchpulver, die Staubentwicklung bei der Herstellung\nder Milchzubereitung, aber auch die hergestellte Milchtränke bei der Anfütterung der\nKälber bei ihm zu Luftnot und Asthmaanfällen ähnlichen Auswirkungen. Als Folge\nseien weitere Erkrankungen (Hypotonie, Schrumpfniere, Schlafapnoe,\nBauchspeicheldrüsenentzündung) festgestellt worden. In der Praxis habe er die\nKälbervorfütterung in seinem Betrieb nicht mehr durchführen können. Da seine\nEhefrau N. und der Sohn I. einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb\nunterhielten, sei deren Arbeitskraft dort erforderlich gewesen und habe nur\neingeschränkt in seinem Betrieb eingesetzt werden können. Ihm sei daher nichts\nanderes übrig geblieben, als die Einzelboxen auszubauen und die\nMastkälberproduktion zu reduzieren. \n\n6\n\nIm Referenzzeitraum 2000 bis 2002 seien angesichts dieses Umstandes\nerheblich weniger Kälber, nämlich im Durchschnitt 1574 Tiere, verkauft worden als im\nZeitraum 1995 bis 1997. Dort habe der Durchschnitt bei 1995 Tieren gelegen. Auch\nin den Jahren 2003 (1951 Tiere) und 2004 (1864 Tiere) habe die Zahl der verkauften\nKälber erheblich höher als im Referenzzeitraum gelegen. Auf Grund seiner\nErkrankung habe er weniger Tiere habe aufstallen können. Er habe ältere Kälber\nzukaufen müssen mit der Folge, dass sich die Mastzeit bei vielen Tieren derart\nverlängert habe, dass sie älter als 6 Monate - der früher übliche Zeitpunkt zum\nVerkauf der Tiere - alt geworden seien. Der Einkauf vorgemästeter Kälber sei im\nübrigen äußerst schwierig gewesen. Erst 2003 habe die Tierzahl wieder erhöht\nwerden können. Dies sei - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend\nerläutert hat - durch Anpachtung eines Stalles in E. erreicht worden. Dort habe er\nvon anderen die kleinen Kälber vorfüttern lassen, bis sie Raufutter vertragen hätten.\nDamit sei das Problem der Milchfütterung für ihn umgangen gewesen. Eine andere\nKraft, die die Aufgaben des Anfütterns habe erfüllen können, habe es vorher nicht\ngegeben. Angesichts dieser Umstände beantrage er, zur Ermittlung des\nbetriebsindividuellen Betrages den Zeitraum vor Eintritt seiner Erkrankung im\nNovember 1997 zu Grunde zu legen. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 31. März 2006 wies der Beklagte dem Kläger wertbestimmte\nZahlungsansprüche unter anderen für Ackerland und Dauergrünland zu. Auf der\nGrundlage der dem Kläger gezahlten Schlachtprämien für Kälber im\nReferenzzeitraum 2000 bis 2002 (416,00 + 328,00 + 975,00 = 1.719 Einheiten: 3 =\n573 Einheiten) ist darin ein betriebsindividueller Betrag in Höhe von (573 x 50 EUR\n=) 28.650,00 Euro enthalten. Zur Anerkennung eines Härtefalles führte der Beklagte\naus, die Anlage 40 zum Zuweisungsantrag sei berücksichtigt worden. \n\n8\n\nMit seinem Widerspruch legte der Kläger, dem Bescheid könne nicht entnommen\nworden, ob und inwieweit sein Härtefallantrag berücksichtigt worden sei. \n\n9\n\nIm weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens wies der Beklagte den Kläger\ndarauf hin, in Frage komme - statt des dem Bescheid zugrundegelegten\nReferenzzeitraumes 2000 bis 2002 - der nach Art. 40 Abs. 2 der VO (EG) Nr.\n1782/2003 vorgesehene (alternative) Bezugszeitraum der Jahre 1997 bis 1999. Zu\njenem Zeitpunkt sei eine Kälberschlachtprämie noch nicht gewährt worden, da sie\nerstmals zum Jahre 2000 durch die VO (EG) Nr. 1254/1999 eingeführt worden sei.\nInsoweit müsse der Kläger die einschlägigen Prämienvoraussetzungen dieser\nVerordnung für die von ihm in den Jahren 1997 bis 1999 erzeugten und\ngeschlachteten Kälber nachweisen. \n\n10\n\nDa dem Kläger für den genannten alternativen Bezugszeitraum lediglich die\nVerkaufsabrechnungen der von ihm erzeugten Kälber sowie die Wiegescheine - zum\nTeil nur beziffert nach einer Zahl von Kälbern mit einem Gesamtgewicht - vorlagen,\nlegte er eine amtstierärztliche Bescheinigung des Kreises Steinfurt vom 10. Mai 2007\nvor, in der es heißt: \"Hiermit wird bescheinigt, dass in den Jahren 1997, 1998, 1999\nnachweislich 2144 Mastkälber der Rassen Schwarz/Bunt und Rot/Bunt dieses\nBestandes ein Schlachtgewicht von 155,5 kg nicht überschritten haben.\" Beigefügt\nwar - ebenfalls bescheinigt durch den zuständigen Kreisveterinär - jeweils eine Liste\nfür die Jahre 1997 bis 1999, in der der Name des Schlachtbetriebes, das\nRechnungsdatum, die jeweils auf der Rechnung quittierte Zahl der Tiere angeführt\nsind und welche Anzahl der Tiere ein geringeres Schlachtgewicht als 155,5 kg\ngehabt haben soll. Daraus ergibt sich die bescheinigte Summe von 2144 Kälbern.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 2. November 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.\nZur Begründung legte er dar: Zwar werde aufgrund der eingereichten Unterlagen\neine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, des Klägers, und\ndamit das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des Art. 40 Abs. 4 b) VO (EG)\nNr. 1782/2003 anerkannt, jedoch komme nicht in Betracht, anstelle des\nBezugszeitraumes 2000 bis 2002 einen davor liegenden Zeitraum zu Grunde zu\nlegen. Nach dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2005, AGR\n12358, werde als Berechnungsgrundlage des BIB für den alternativen\nBezugszeitraum 1997 - 1999 die Anzahl der prämienfähigen geschlachteten Kälber\nzu Grunde gelegt, weil die Kälberschlachtprämie erst ab dem Jahre 2000 gewährt\nworden sei. Allerdings setze der Begriff Prämienfähigkeit voraus, dass für jedes\neinzelne Tier aus diesem Zeitraum alle Voraussetzungen gegeben gewesen seien,\nwie sie für die Gewährung der allgemeinen Schlachtprämie für Kälber ab dem Jahre\n2000 verlangt worden seien. Zumindest die danach erforderliche Unterschreitung des\nHöchstalters von sieben Monaten vor Schlachtung sowie die Einhaltung des\nerforderlichen ein- bzw. zweimonatigen Zeitraums der Haltung der Kälber durch den\nKläger sei zu belegen. Da seinerzeit nach der Viehverkehrsverordnung bereits\nBestandsregister vorgeschrieben gewesen seien, könnten daraus diese\nFeststellungen auch ohne die erst 1999 eingerichtete HIT-Datenbank getroffen\nwerden. Einen solchen Nachweis habe der Kläger, der darauf mit Schreiben der\nLandwirtschaftskammer vom 27. April 2007 hingewiesen worden sei, nicht erbringen\nkönnen. Soweit die Bestandsregister lediglich für drei Jahre aufzubewahren gewesen\nseien, ergebe dies nichts zu Gunsten des Klägers, da ihn als Anspruchsteller die\nentsprechende Nachweispflicht treffe. \n\n12\n\nMit seiner am 14. November 2007 erhobenen Klage vertieft der Kläger seinen\nVortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ferner legt er dar: Nach dem Inhalt der\nangegriffenen Bescheide habe der Beklagte anerkannt, dass im Sinne von Art. 40\nAbs. 4 b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 ein Fall höherer Gewalt bzw.\naußergewöhnlicher Umstände auf Grund einer länger andauernden\nBerufsunfähigkeit des Klägers vorgelegen habe, der zu\nProduktionsbeeinträchtigungen im Bezugszeitraum geführt habe. Angesichts der\nErläuterungen im Antragsverfahren, mit denen er, der Kläger, dargelegt habe, aus\nGesundheitsgründen bereits ab November 1997 die Kälbermast nicht mehr in der\nfrüher ausgeübten Form durchgeführt haben zu können, liege jedoch auch im\nAlternativbezugszeitraum der Jahre 1997 bis 1999 ein solcher Härtefall vor.\nEntgegen der Auffassung des Beklagten könne daher dieser Alternativzeitraum als\nBemessungsgrundlage für die Ermittlung des BIB ebenfalls nicht herangezogen\nwerden. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, wie bei einer derartigen Konstellation\nzu verfahren sei. Er, der Kläger, müsse jedoch so gestellt werden, wie er ohne die\nvom Beklagten dem Grunde nach anerkannte länger andauernde Berufsunfähigkeit\nstehen würde. Im Bezugszeitraum habe er auf Grund der Erkrankung die Vormast\nbzw. Anfütterung der Kälber nicht mehr sicherstellen können, so dass sich die\nMastdauer über das für die Schlachtprämie für Kälber festgelegte höchste\nLebensalter hinaus verlängert habe. Daraus erkläre sich, dass im Bezugszeitraum\nnicht für alle endgemästeten und verkauften Kälber Schlachtprämien habe gewährt\nwerden können. Da der Alternativzeitraum 1997 bis 1999 als Bezugszeitraum\nausscheide, seien mithin sämtliche endgemästeten und verkauften Kälber des\nBezugszeitraumes 2000 bis 2002 als prämienfähig zu werten. Nur so werde der\nKläger in etwa so gestellt, wie er vor der Agrarreform hinsichtlich gewährter\nTierprämien gestanden habe. Im Durchschnitt der drei Jahre des Bezugszeitraums\nhabe er 1574 Mastkälber erzeugt, während für die Berechnung des BIB 573 Kälber\nberücksichtigt worden seien, für die eine Schlachtprämie gezahlt worden sei. Anstelle\nvon (573 x 50 EUR =) 28.650,00 Euro müssten mithin (1574 x 50 EUR =) 78.700,00\nEuro als BIB vor Abzug von 1 % für die nationale Reserve berücksichtigt werden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\ndem Beklagten unter teilweiser Änderung des\nFestsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 31. März 2006\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November\n2007 zu verpflichten, den betriebsindividuellen Betrag der ihm\nzugewiesenen Zahlungsansprüche auf der Basis von 1.574\nSchlachtprämien für Kälber im Durchschnitt des\nBezugszeitraumes zu erhöhen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nEr verweist zur Begründung seines Antrages auf den Inhalt der angegriffenen\nBescheide. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten\nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n21\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\nzulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die in dem Bescheid des\nBeklagten vom 31. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.\nNovember 2007 enthaltene Ablehnung der Zuweisung eines zusätzlichen\nbetriebsindividuellen Betrages im Rahmen der Festsetzung der Zahlungsansprüche\nist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5\nSatz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung seines aufgrund von\n573 im Durchschnitt des Bezugszeitraumes bezogener Schlachtprämien für Kälber\nfestgesetzten betriebsindividuellen Betrages. \n\n22\n\nGemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von\nZahlungsansprüchen sind die Bestimmungen über die einheitliche Betriebsprämie in\nTitel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit\ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen\nAgrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher\nBetriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21.\nApril 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.\nApril 2004 (ABl. Nr. L 141/18) jeweils mit nachfolgenden Änderungen. Die\nUmsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur\nDurchführung der einheitlichen Betriebsprämie\n(Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1763) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen\nBetriebsprämie (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) -\njeweils mit späteren Änderungen - erfolgt. \n\n23\n\nDie Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36\nAbs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine\nentsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2\ngezahlt. Jeder Zahlungsanspruch ergibt zusammen mit je einem Hektar\nbeihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch\nfestgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Der Wert eines\nZahlungsanspruches berechnet sich, indem ein regionaler flächenbezogener Betrag\ndurch einen sog. \"Top Up\" erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem\nbetriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr.\n1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003\ni.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Er bildet den Referenzbetrag der einheitlichen\nBetriebsprämie. Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 u.a. aus dem\nDreijahresdurchschnitt (Bezugszeitraum) der Gesamtbeträge der in § 5 Abs. 2 Nr. 1\nBetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet, die der Betriebsinhaber in\njedem der Jahre 2000 - 2002 bezogen hat [Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr.\n1782/2003 i. V. mit Anhang VI und VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 5 Abs. 2\nNr. 1. BetrPrämDurchfG]. Hierzu gehört auch die Schlachtprämie für Kälber [§ 5\nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. a), cc) BetrPrämDurchfG]. Die Berechnung des BIB auf der\nGrundlage der Schlachtprämie für Kälber richtet sich nach dem Berechnungsmodus\ndes Anhang VII C. der VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. m. § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG.\nDanach ist der Betrag je (Durchschnitts-) Tier zugrunde zu legen, der für das\nKalenderjahr 2002 in den im Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln - hier\nSpalte \"Rindfleisch\" - festgelegt ist. Nach Artikel 11 Abs. 2 b) der dort genannten\nVerordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind dies 50 Euro/Tier. \n\n24\n\nEntsprechend diesen Bestimmungen hat der Beklagte den betriebsindividuellen\nBetrag des Klägers - unter anderem - hinsichtlich der Direktzahlungen\n\"Schlachtprämie für Kälber\" auf der Grundlage der in den Referenzjahren 2000 -\n2002 bezogenen Prämien ermittelt. Dies ist beanstandungsfrei. Denn der Beklagte\nhat den Härtefallantrag des Klägers gemäß Artikel 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003,\nmit dem er die Berücksichtigung von 1.574 - statt wie festgesetzt 573 -\nSchlachtprämien für Kälber entsprechend der Zahl von ihm im Durchschnitt des\nBezugszeitraumes vermarkteter Mastkälber oder - wie anzunehmen ist - zumindest\nder von ihm mitgeteilten und seiner Ansicht nach anzusetzenden durchschnittlichen\nZahl der (2.144 : 3 =) 714,67 Kälber aus dem alternativen Bezugszeitraum 1997 -\n1999 begehrt, zu Recht abgelehnt. \n\n25\n\nZwar kann abweichend von der Berechnung des Referenzbetrages nach\nArtikel 37 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach Artikel 40 Abs. 1 der vorgenannten\nVerordnung ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor\ndiesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt\noder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt ist, beantragen, dass der\nReferenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die\naußergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des\nBezugszeitraumes berechnet wird. War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle\nhöherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird nach Abs.\n2 der Referenzbetrag auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet; in\ndiesem Fall gilt Abs. 1 entsprechend. Nach Absatz 4 des Artikel 40 werden als\nhöhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde\nunter anderem der Tod des Betriebsinhabers [Buchst. a)], länger andauernde\nBerufsunfähigkeit des Betriebsinhabers [Buchst. b)], sowie [Buchst. c) - d)] eine\nschwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden und\nSeuchenbefall des Tierbestandes anerkannt. \n\n26\n\nEine hier allein in Betracht kommende länger andauernde Berufsunfähigkeit des\nKlägers, die nach Art. 40 der vorgenannten Verordnung berücksichtigungsfähig wäre,\nbestand entgegen seiner Auffassung jedoch nicht. Zwar bescheinigt dem Kläger die\nbei Stellung seines Härtefallantrages vorgelegte aktuelle ärztliche Bescheinigung des\nDr. med. O. vom 25. April 2005, dass er keine Kälberanmast bzw. das Füttern der\nkleinen Kälber mit Milchaustauscher auf Grund eines Laktoseintoleranzsyndroms\nmehr durchführen könne. Ferner ergibt sich aus dem - ebenfalls zum Härtefallantrag\n- beim Beklagten eingereichten Krankenhausentlassungsbericht der C. -Klinik\nin C1. vom 13. September 2001, dass der Kläger unter weiteren, im Tatbestand\ngenannte, Folgeerkrankungen leidet. Eine 100%ige Einschränkung der Berufs- und\ndamit Erwerbsfähigkeit des Klägers ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Kläger hat\nauf Frage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, seinen landwirtschaftlichen\nBetrieb nach wie vor zu bewirtschaften. Neben der Kälbermast bewirtschafte er seine\nlandwirtschaftlichen Flächen. Ferner hat er erklärt, keine Berufsunfähigkeitsrente zu\nbeziehen, was der Fall wäre, wenn er aufgrund seiner Erkrankung berufsunfähig\nwäre. Mit Blick darauf mag zwar bei dem Kläger eine Einschränkung in der\nBerufsausübung, nämlich bei den Tätigkeiten der Kälbervormast mit den besonderen\nUmständen der Anfütterung mit Milchaustauschern vorliegen, jedoch keine\n(vollständige) Berufsunfähigkeit, die ihn gehindert hätte, den landwirtschaftlichen\nBetrieb überhaupt zu bewirtschaften. \n\n27\n\nKann von einer Berufsunfähigkeit des Klägers im Bezugszeitraum nicht\nausgegangen werden, erfüllt die Berufseinschränkung des Klägers auch nicht\nsonstige außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003 mit\nder Folge entsprechender Ausgleichung durch Anerkennung eines Härtefalles. Aus\nder Einschränkung \"unter anderem\" in Art. 40 Abs. 4 der genannten Verordnung\nergibt sich, dass neben den dort genannten Beispielsfällen auch andere Ereignisse\nals höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkannt werden können.\n\n28\n\nEbenso VG Stade, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 6 A\n1105/06 - Juris.\n\n29\n\nVon höherer Gewalt im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind alle\nungewöhnlichen und unvorhergesehenen Ereignisse erfasst, auf die der\nBetriebsinhaber keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei gebotener Sorgfalt\nnicht hätten vermieden werden können. \n\n30\n\nEuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 10 105/02 -; Urteil vom\n22. Januar 1986 - C 266/84 -.\n\n31\n\nNach Maßgabe dieser Definition kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass\ndie bereits im November 1997 beim Kläger aufgetretenen Auswirkungen seiner\nErkrankung - die Einschränkung bei der Kälbervorfütterung - im Bezugszeitraum der\nJahre 2000 bis 2002 noch als ein unvorhergesehenes Ereignis aufzufassen sind. Der\nKläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Erkrankung sei\nauch im Jahre 1997 schon diagnostiziert worden. Seit diesem Zeitpunkt war ihm\nbewusst, die bisher von ihm ausgeübten Tätigkeiten der Vormast der Kälber mit\nMilchaustauschern nicht mehr selbst durchführen zu können, weil er dann mit\nschweren körperlichen Reaktionen, wie er sie in der Begründung seines\nHärtefallantrages dargelegt hat, zu rechnen hatte. Dem entsprechen die\nEinlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, mit denen er erläutert hat,\neine Erhöhung der Kälberzahl ab 2003 dadurch erreicht zu haben, dass er in einem\nStall in E. die - zwei Wochen alten - Kälber hat vorfüttern lassen, um die\nProblematik der Milchfütterung zu umgehen. Vergleichbare Vorkehrungen konnte er\naber auch schon für den Bezugszeitraum treffen, wodurch zwar wirtschaftliche\nVerbindlichkeiten hervorgerufen worden wären, aber der frühere Produktionsumfang\nunter Nutzung der ohnehin vorhandenen sächlichen Produktionsmittel erreicht\nworden wäre.\n\n32\n\nFerner ist bei der Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt oder der\naußergewöhnlichen Umstände zu beachten, dass dieser Begriff in den\nverschiedenen Anwendungsbereichen nicht einen vollständig gleichen Inhalt hat,\nsondern seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er\njeweils seine Wirkung entfalten soll.\n\n33\n\nVgl. dazu VG Stade, a. a. O. mit weiteren Nachweisen.\n\n34\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass Abs. 4 des Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003\nausschließlich Fälle aufzählt, in denen die Produktion des Betriebsinhabers durch\ndas jeweilige Ereignis in schwerwiegendem Maße gestört wird, wie es die dort\ngenannten Konstellationen einer etwa schweren Naturkatastrophe [Buchst. c)], Tod\ndes Betriebsinhabers [Buchst. a)] und Seuchenbefall im Betrieb [Buchst. e)]\nanschaulich verdeutlichen. Zwar stellt die Erkrankung des Klägers eine deutliche\nEinbuße seiner Arbeitskraft im Betrieb dar, weil die Kälber während einer nicht\nunerheblichen Zeitspanne des Zeitraumes, in dem sie gemästet werden, nämlich für\nca. 6 Wochen mit Milch gefüttert werden müssen und der Kläger nach allem von\ndieser Tätigkeit ausgeschlossen ist. Die Berufseinschränkung ist jedoch nicht als\nvergleichsweise schwer wie die in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003\naufgeführten Ereignisse zu beurteilen. Die (lediglich) berufseinschränkenden\nAuswirkungen der Erkrankung konnten - spätestens im hier maßgeblichen\nBezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 - ohne weiteres dadurch vermieden\nwerden, dass die vom Kläger zuvor ausgeführten Tätigkeiten durch andere\nArbeitskräfte übernommen wurden, was angesichts der schon seit über 2 Jahren\nerkannten Problematik ohnehin nahe lag. Auch insoweit ist auf die Darstellung des\nKlägers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, diesen Weg ab 2003\ntatsächlich gewählt zu haben. \n\n35\n\nUnabhängig davon, ob eine Berufsunfähigkeit des Klägers bzw. ein anderes\nEreignisse höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - im Bezugszeitraum\nund/oder im Alternativzeitraum 1997 bis 1999 - vorgelegen hat, besteht aber auch\nbei deren Unterstellung der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht. Dies gilt\nzunächst, soweit der Kläger nicht die im Bezugszeitraum gezahlten Schlachtprämien\nfür Kälber, sondern sämtliche in dieser Zeitspanne von ihm erzeugten Kälber\nungeachtet etwa fehlender Schlachtprämienvoraussetzungen bei der Ermittlung des\nBIB mit der Begründung berücksichtigt sehen möchte, dass er dann so gestellt sei,\nwie er ohne Berufseinschränkung stehen würde. \n\n36\n\nDiesem Begehren des Klägers steht bereits entgegen, dass sich die Rechtsfolge\ndes Art. 40 VO (EG) 1782/2003 auf die Verlagerung des maßgeblichen\nBezugszeitraums auf einen weiter zurückliegenden Zeitpunkt beschränkt, der - vgl.\nAbs. 2 der Vorschrift - in den Jahren 1997 bis 1999 liegt. Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2\nder Verordnung sehen hingegen einen Härtefallausgleich am Maßstab\nhypothetischer Produktionsverhältnisse nicht vor. Davon wäre allerdings\nauszugehen, wenn auch diejenigen Mastkälber als schlachtprämienfähig\nberücksichtigt würden, für die eine Prämie im Bezugszeitraum weder gezahlt worden\nist noch - mangels der Erfüllung der spezifischen Anforderungen - hätte gezahlt\nwerden können. \n\n37\n\nAus Vertrauensschutzgesichtspunkten lässt sich ebenfalls keine\nHärtefallregelung mit dem vom Kläger begehrten Inhalt herleiten. Es bleibt dem -\ngemeinschaftsrechtlichen - Verordnungsgeber überlassen, Voraussetzungen und\nUmfang des Vertrauensschutzes angemessen festzulegen. Er ist dabei grundsätzlich\nnicht verpflichtet, im Rahmen der generell-abstrakten Regelung von Übergangsfällen\neinen Härtefallausgleich für jede denkbare Verkürzung einzelbetrieblicher\nGewinnaussichten vorzusehen. Es ist den EU-Rechtssetzungsorganen nicht\nverwehrt, im Rahmen des Systemwechsels nur bestimmte\nSachverhaltskonstellationen als Härtefälle anzuerkennen und deren Gründe\ntypisierend zu erfassen. \n\n38\n\nVgl. zur Frage des Vertrauensschutzes (im Rahmen der\nsog. Kleinerzeugerregelung) VG Münster, Urteil vom 18. Juni\n2008 - 9 K 1306/07 -, in NRWE; siehe ferner mit weiteren\nNachweisen aus der Rechtsprechung VG Neustadt, Urteil vom\n26. März 2008 - 1 K 427/07.NW -, Juris. \n\n39\n\nEine Berücksichtigung der vom Kläger im alternativen Bezugszeitraum der Jahre\n1997 bis 1999 (§ 40 Abs. 2 der Verordnung) erzeugten und geschlachteten Kälber\nscheidet ebenfalls aus. Zwar scheitert deren Einbeziehung in die Ermittlung des BIB\nnicht bereits daran, dass die Schlachtprämie für Kälber erst mit der VO (EG) Nr.\n1254/1999 zum Jahre 2000 eingeführt worden ist. Der Beklagte hat in diesem\nZusammenhang zutreffend auf das Schreiben der Europäischen Kommission vom\n19. Mai 2005 - AGR 12358 - verwiesen, das darlegt, dass statt der - wie nur für den\nBezugszeitraum 2000 bis 2002 möglich - gezahlten Kälberschlachtprämien die\nAnzahl der prämienfähigen Kälber zugrunde zu legen seien. Dass die\nPrämienfähigkeit, also die nach Art. 11 Abs. 1 b) der genannten Verordnung sowie\nArt. 37 der VO (EG) Nr. 2342/1999 einschlägigen Voraussetzungen zur Gewährung\nder Schlachtprämie, für die in den Jahren 1997 bis 1999 erzeugten sowie\ngeschlachteten Kälber vom Kläger nachzuweisen ist, ist nicht zu beanstanden. Da\ndie Festsetzung des Referenzbetrages auf der Grundlage der\nKälberschlachtprämien, die im (regelmäßigen) Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis\n2002 bezahlt wurden, ebenfalls diesen Voraussetzungen unterlag, würde die\nGewährung eines betriebsindividuellen Betrages ohne Prüfung, ob sie bei den im\nalternativen Bezugszeitraum 1997 - 1999 für eine Kälberschlachtprämie geltend\ngemachten Mastkälbern des Klägers gegeben gewesen wären, andernfalls auf\neinem hypothetischen Prämienvolumen basieren. Die in den genannten Vorschriften\naufgestellten Voraussetzungen sind daher unverzichtbar durch den jeweiligen\nAntragsteller im alternativen Bezugszeitraum auf Grund eines Härtefalls\nnachzuweisen, weil sonst eine unzulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu\ndenjenigen Antragstellern erfolgte, die diesem Erfordernis für den regelmäßigen\nBezugszeitraum 2000 - 2002 mit Bezug der Kälberschlachtprämie - zwangsläufig -\nebenfalls nachgekommen sind. \n\n40\n\nAn dem Nachweis fehlt es hier. Zwar hat der Kläger - jedenfalls - mit den\nveterinärärztlichen Bescheinigungen möglicherweise hinreichend die Zahl von ihm in\nden Jahren 1997 bis 1999 erzeugter Mastkälber mit einem Schlachtkörpergewicht\nvon weniger als 160 kg (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 b) der VO (EG) Nr. 1254/1999) belegen\nkönnen. Es fehlt aber an dem Nachweis der weiteren Voraussetzungen des Art. 37\nder VO (EG) Nr. 2342/1999 (Haltung der Kälber durch den Kläger und Haltungsdauer\nvon mindestens ein bzw. zwei Monate) sowie des durch Art. 11 Abs. 1 Satz 2 b) VO\n(EG) Nr. 1254/1999 geforderten Umstands, dass die Tiere bei Schlachtung jünger als\n7 Monate waren. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt,\ndementsprechende Unterlagen nicht vorlegen zu können.\n\n41\n\nMit der aufgezeigten Nachweispflicht wird dem Kläger nichts Unmögliches\nabverlangt. Zwar ist die sogenannte HIT-Datenbank, aus der die oben genannten\nKriterien problemlos nachgehalten werden könnten, erst 1997 durch Art. 19 der VO\n(EG) Nr. 820/1997 eingeführt und der Antrag auf Anerkennung der vollen\nBetriebsfähigkeit dieser Datenbank von den deutschen Behörden im September\n1999 der EU-Kommission unterbreitet worden [vgl. Entscheidung der Kommission\nvom 28. Januar 2002 - K (2002) 302 -]. Dem Kläger standen aber grundsätzlich\nandere Unterlagen zur Erfüllung der Nachweispflicht zur Verfügung. Denn mit der\nViehverkehrsverordnung vom 29. August 1995 war bereits sowohl die\nKennzeichnung der Rinder spätestens 30 Tage nach der Geburt (§ 19 b) als auch die\nFührung eines Bestandsregisters vorgeschrieben (§ 24 c). Dort waren (Abs. 1) im\nFalle der Rinderhaltung die im Bestand vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung\nder Geburten und Todesfälle sowie sonstiger Zu- und Abgänge unter Angabe ihres\nGeburtsdatums und ihrer Ohrmarkennummer einzutragen; im Falle eines Zugangs\nwaren Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs\nsowie im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum\ndes Abgangs anzugeben. Anhand dieser Daten hätte daher der Nachweis für die\ngeforderten Prämienvoraussetzungen geführt werden können. Dass nach § 24 c)\nAbs. 2 Nr. 2 Viehverkehrsverordnung das Bestandsregister lediglich 3 Jahre lang\naufbewahrt werden musste, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Kläger mit\nder Härtefallregelung des Art. 40 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen Ausnahmefall\ngeltend macht, für den er - unabhängig von entsprechenden Pflichten im Rahmen\nder Betriebsprämienregelung - gesondert nachweispflichtig ist (vgl. § 12 der\nVerordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen\nRegelungen für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im\nRahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoS-Verordnung).\n\n42\n\nVertrauensschutzfragen mit der Maßgabe, dass allein auf die Zahl der erzeugten\nMastkälber im Zeitraum 1997 bis 1999 abgestellt werden könnte, stellen sich nicht.\nEin hypothetisches, nämlich nicht nachgewiesenes, Prämienvolumen kann, wie\nbereits für den Bezugszeitraum 2000 bis 2002 erörtert, hier ebenfalls nicht zugrunde\ngelegt werden. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts\nverwiesen.\n\n43\n\nDie Berücksichtigung eines Bezugszeitraumes außerhalb der Jahre 1997 bis\n2002 - worauf der Vortrag des Klägers abzielt, sein Fall werde von den\nHärtefallregelungen des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht erfasst - kommt nicht in\nBetracht. Denn dies käme einer Verschiebung des Bezugszeitraums außerhalb der\ngesetzlich vorgesehenen Zeiträume gleich. Eine solche Berechnung des\nReferenzwertes widerspricht aber dem Regelungssystem der Art. 37, 38, 40 der VO\n(EG) Nr. 1782/2003 und ist gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen. Auch insoweit\ngilt, dass es dem gemeinschaftsrechtlichen Verordnungsgeber überlassen ist,\nVoraussetzungen und Umfang des Vertrauensschutzes angemessen festzulegen\nund er dabei grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Härtefallausgleich für jede\ndenkbare Verkürzung einzelbetrieblicher Gewinnaussichten vorzusehen. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\nderen vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\n45\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-15/9-k-1821-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-15/9-k-1821-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250823","retrieved":"2026-07-09 02:13:31.354026+00:00"}}