{"status":"available","doknr":"OLD250822","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1015.3K1498.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"3 K 1498/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 3.505 m² großen Flurstücks 17, Flur 49, \nGemarkung I. mit der postalischen Anschrift „M. Straße 29\", das etwa 3 km \nsüdöstlich des Ortskerns von I. liegt. \n\n3\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises C. befreite die Beklagte durch Bescheid \nvom 12.11.1984 widerruflich von der Abwasserbeseitigungspflicht bezüglich des \nGrundstücks des Klägers gemäß § 53 Abs. 3 LWG. Gleichzeitig verpflichtete er den \nKläger, das häusliche Abwasser zu beseitigen.\n\n4\n\nDer Kläger erhielt auf Antrag durch zwei Bescheide des Oberkreisdirektors \nKreises C. jeweils vom 22.3.1985 die Genehmigung gemäß § 58 LWG, eine \nKleinkläranlage zu betreiben, sowie die Erlaubnis gemäß § 7 WHG, Wasser aus \ndieser Kleinkläranlage in den Untergrund einzuleiten. Der Anlage zum Bescheid ist \nzu entnehmen, dass die vom Grundstück des Klägers aus nächste Kanalisation \ndamals 5 km entfernt lag.\n\n5\n\nZu Beginn des Jahres 1999 bauten einige Anlieger der M. Straße privat \neine Druckrohrleitung zum öffentlichen Kanal der Beklagten. Diese Leitung endete \netwa 1 km vor dem Grundstück des Klägers. Als andere Anlieger der M. Straße \nüberlegten, ob diese Leitung verlängert werden könnte, erklärte die Beklagte, dass \ndies ggf. als Privatinitiative erfolgen solle.\n\n6\n\nDa der Kläger seine eigene Kleinkläranlage bis Ende April 2000 hätte \nmodernisieren müssen und da er die Abwasserentsorgung über eine zentrale \nKläranlage der Gemeinde für sinnvoller hielt, informierte er sich über Möglichkeiten, \nsein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Nur wenige seiner \nNachbarn wollten sich allerdings damals an dieser Leitung beteiligen. Obwohl keine \nöffentlichen Fördermittel zu erwarten waren, entschloss sich der Kläger, eine \nDruckrohrleitung zu bauen, die über die schon vorhandene private Leitung in der \nM. Straße an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden sollte.\n\n7\n\nDie Beklagte genehmigte dem Kläger am 28.3.2000 unter bestimmten Auflagen \nund Bedingungen, sein Grundstück an die von ihm geplante Entwässerungsleitung \nanzuschließen. Ebenfalls am 28.3.2000 erlaubte die Beklagte dem Kläger, seine \nLeitung über die gemeindliche Fläche zur schon vorhandenen Druckrohrleitung zu \nverlegen und an diese anzuschließen.\n\n8\n\nDurch einen Vertrag zwischen den Beteiligten über die Ablösung eines \nKanalanschlussbeitrags vom 28.3.2000 löste der Kläger den Kanalanschlussbeitrag \nfür sein Grundstück durch Zahlung von 6.000 DM ab. \n\n9\n\nSeit dem 5.5.2000 ist das Grundstück des Klägers über die von ihm errichtete \nDruckrohrleitung an öffentliche Kanalisation angeschlossen. \n\n10\n\nIn den folgenden Jahren versuchte der Kläger, die Beklagte dazu zu bewegen, \nseine Druckrohrleitung gegen Kostenerstattung zu übernehmen. Die Beklagte sah \ndies in ihren Abwasserbeseitigungskonzepten zwischenzeitlich sogar vor, und zwar \nfür die Jahre 2005 bis 2012. Es gab auch bereits einen Entwurf eines \nÜbernahmevertrages zum 1.1.2003. Letztlich konnten sich die Beteiligten jedoch \nnicht über den Preis einigen. Während der Kläger zunächst die Zahlung von \n57.000 EUR verlangte und dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 23.7.2003 \nsetzte, erklärte er später, dass wenigstens 45.000 EUR gezahlt werden müssten. Da \ndie Beklagte errechnet hatte, dass sie eine vergleichbare Leitung für etwa \n33.000 EUR hätte bauen können, war sie nur bereit, bis zu 33.700 EUR zu zahlen. \nDies lehnte der Kläger ab. Schließlich entfernte die Beklagte aus ihrem \nAbwasserbeseitigungskonzept im April 2005 die Möglichkeit der Übernahme der \nDruckrohrleitung.\n\n11\n\nAm 8.9.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf ein \nvertragsähnliches Verhältnis, das durch die Vereinbarung über den Bau und die \nVerlegung der Leitung zustande gekommen sei. Damals sei man davon \nausgegangen, dass die Beklagte die Druckrohrleitung über kurz oder lang in ihr \nEigentum übernehmen und ihm die Baukosten erstatten werde. Ein Anspruch ergebe \nsich auch aus den Grundsätzen zur Geschäftsführung ohne Auftrag. Außerdem \nmacht der Kläger Rechte aus Art. 3 GG geltend. Wenn er nämlich die Zuleitung \naußerhalb seines Grundstücks selbst bezahlen müsse, werde er im Vergleich zu \nanderen Anschlussnehmern ungleich behandelt, weil diese solche Kosten nicht \naufbringen müssten. Außerdem habe die Beklagte im Jahre 2006 im Surker Weg im \nAußenbereich eine Druckrohrleitung gebaut. Er wolle nun ebenso behandelt werden \nwie die dortigen Anlieger, die diese Leitung nicht hätten selbst bezahlen müssen. \nDabei sei zu berücksichtigen, dass die von ihm gebaute Druckrohrleitung Teil der \nöffentlichen Kanalisation der Beklagten sei. Außerdem habe sein Nachbar, Herr T. \nS. , für das Grundstück E. C1. 1 eine Baugenehmigung mit der Auflage \nerhalten, an die Druckrohrleitung des Klägers anzuschließen. Schließlich weist der \nKläger darauf hin, dass er den Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises C. \nvom 12.11.1984 bezüglich der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der \nBeklagten auf ihn selbst nicht erhalten habe.\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.596,55 EUR nebst \n5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.7.2003 zu \nzahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie ist der Ansicht, die Druckrohrleitung nicht bezahlen zu müssen, zumal die \nUntere Wasserbehörde des Kreises C. sie von der Abwasserbeseitigungspflicht \nfür das Grundstück des Klägers befreit habe. Wenn der Kläger seine bis zum Jahre \n2000 betriebene Kleinkläranlage modernisiert hätte, hätte sie auch nichts dafür \nzahlen müssen. Vor dem Bau der Druckrohrleitung im T1. Weg hätten sich die \nmeisten Anlieger für eine solche ausgesprochen. Mittlerweile seien etwa 12 von \ninsgesamt etwa 18 Anliegern angeschlossen, während über die vom Kläger gebaute \nLeitung nur 4 Grundstücke entwässerten. Im Übrigen habe sie dem Kläger im \nRahmen der Genehmigung des Grundstücksanschlusses 3.000 DM gezahlt, wie sie \nes auch bei allen anderen Anschlussnehmern als Ausgleich für die Kosten des \nGrundstücksanschlusses von der Grundstücksgrenze bis zur Hauptleitung tue. Sie \nbetreibe die Leitung des Klägers nicht als Teil ihrer Kanalisation. Diese gehöre auch \nnicht zur öffentlichen Kanalisation. Schließlich seien in der Forderung des Klägers \nZinsen enthalten sowie Kosten für die vom Kläger ausgeübte Bauleitung, die sie \nnicht akzeptieren könne. Auch sei eine Abschreibung nicht berücksichtigt. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch gegen \ndie Beklagte auf Zahlung von 52.596,55 EUR nebst 5% Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 24.7.2003. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus \nVertrag, aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus dem öffentlich rechtlichen \nErstattungsanspruch, noch aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n19\n\nAus dem Vertrag zwischen den Beteiligten vom 28.3.2000 über die Ablösung \neines Kanalanschlussbeitrags ergibt sich kein Anspruch gegen die Beklagte auf \nErstattung der Kosten für die Druckrohrleitung. Im Ablösungsvertrag selbst ist eine \nentsprechende Regelung nicht vorhanden. Auch aus der Verweisung in § 2 Abs. 2 \ndes Vertrages auf die Entwässerungssatzung der Beklagten folgt kein solches Recht. \nDie auch bei Vertragsabschluss bereits gültige Entwässerungssatzung der Gemeinde \nI. vom 18.3.1992 (EWS) sieht nicht vor, dass die Gemeinde Anliegern die Kosten \nerstatten muss, wenn diese selbst Abwasserleitungen bauen. Für den Fall, dass \nGrundstücke angeschlossen werden, in deren unmittelbarer Nähe - wie auch beim \nGrundstück des Klägers - keine öffentliche Abwasserleitung verläuft, bestimmt § 3 \nAbs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EWS vielmehr, dass die Gemeinde den Anschluss an die \nöffentliche Abwasseranlage unter der Voraussetzung zulassen kann, dass der \nAntragsteller die entstehenden zusätzlichen Mehraufwendungen für den Bau und \nBetrieb übernimmt.\n\n20\n\nAus der Genehmigung der Beklagten vom 28.3.2000 an den Kläger, seine \nEntwässerungsleitung über die gemeindliche Fläche zu verlegen und an die \nvorhandene private Druckrohrleitung anzuschließen, ergibt sich ebenfalls kein \nZahlungsanspruch gegen die Beklagte. Ziffer 4 Satz 2 der allgemeinen Auflagen und \nBedingungen sieht lediglich vor, dass die Gemeinde für den Fall, dass sie die \nEntwässerungsleitung im gemeindlichen Interesse in ihr Eigentum übernimmt, \nverpflichtet ist, hierfür eine angemessene Entschädigung an den Bauherrn zu zahlen. \nEine solche Eigentumsübernahme fehlt jedoch bisher. Da die Beteiligten gemäß \nZiffer 4 Satz 1 der allgemeinen Auflagen und Bedingungen der Genehmigung \nwollten, dass die Entwässerungsleitung mit Einbringung in den gemeindlichen Grund \nund Boden nicht Besitz der Beklagten wird, sondern im Besitz des Klägers bleibt, \nwäre es für eine Eigentumsübernahme in diesem Sinne nötig, dass die Gemeinde die \nLeitung willentlich und bewusst übernimmt. Dies ist bisher nicht geschehen. Der \nKläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Leitung in diesem \nSinne übernimmt. \n\n21\n\nAus der weiteren Genehmigung der Beklagten vom 28.3.2000 an den Kläger, \nsein Grundstück an die neue Entwässerungsleitung anzuschließen, folgt ebenfalls \nkein Anspruch auf Erstattung der Baukosten. Auch diese Genehmigung verweist u.a. \nauf die Entwässerungssatzung, aus der sich - wie oben dargelegt - keine \nZahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte ergeben. \n\n22\n\nDaran ändern auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage \nnichts. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass beide Beteiligte beim Bau seiner \nLeitung davon ausgegangen sind, dass die Beklagte die Leitung irgendwann gegen \nKostenerstattung übernehmen wird. Selbst wenn dies so war, folgt daraus allein \njedoch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer bestimmten Summe. \nDenn diese Annahme ist jedenfalls nicht Geschäftsgrundlage für die vertraglichen \nBeziehungen der Beteiligten über den Bau der Druckrohrleitung geworden. Die \nBeklagte wollte sich offenbar nicht schon beim Bau der Leitung verpflichten, diese zu \nübernehmen. Dies wird deutlich in Ziffer 4 der Allgemeinen Auflagen und \nBedingungen ihrer Genehmigung vom 28.3.2000 über die Verlegung der Leitung in \ngemeindlicher Fläche. Dort ist vorgesehen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den \nBauherrn eine angemessene Entschädigung für den Fall zu zahlen, dass sie die \nEntwässerungsleitung in ihr Eigentum übernimmt. Im Übrigen sieht § 3 Abs. 1 Satz 3 \nEWS vor, dass die Beklagte den Anschluss von Grundstücken, die nicht in \nunmittelbarer Nähe einer Entwässerungsleitung liegen, an die öffentliche \nKanalisation zulassen kann, wenn der Antragsteller die entstehenden zusätzlichen \nMehraufwendungen für den Bau und Betrieb übernimmt. All dies spricht schon \ndagegen, dass ein etwaiger Übernahmewille Geschäftsgrundlage für die \nvertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten geworden ist, zumal die \nBeklagte zu diesem Zeitpunkt weder eine weitere Druckrohrleitung in der M. \nStraße bauen wollte, noch die Übernahme der Leitung in ihrem \nAbwasserbeseitigungskonzept enthalten war. Es war vielmehr das Risiko des \nKlägers, eine Abwasserleitung zu bauen, ohne dass von vorn herein klar war, ob, zu \nwelchen Bedingungen und wann die Gemeinde diese übernimmt.\n\n23\n\nDer Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten nach den \nGrundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Diese Grundsätze \nsind im Verhältnis eines Privaten zu einer Behörde grundsätzlich anwendbar. Ein \nAnspruch auf Aufwendungsersatz (entsprechend § 683 BGB) gegen einen Träger \nöffentlicher Verwaltung kann gegeben sein, wenn ein Privater eine Maßnahme trifft, \ndie zu den Aufgaben einer Behörde dieses Verwaltungsträgers gehört. Handelt er \ndabei nicht nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Behörde, so gilt § 679 \nBGB entsprechend. Ein öffentliches Interesse muss aber gerade daran bestehen, \ndass die Aufgabe von dem privaten \"Geschäftsführer\" in der gegebenen Situation \nerfüllt wurde. Dieses Interesse ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu \nermitteln. Dabei sind die für das Tätigwerden sprechenden öffentlichen Interessen \nmit entgegenstehenden abzuwägen, wobei ein der Behörde zustehender \nHandlungsspielraum zu beachten ist.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE \n80, 170; VGH Mannheim, Urteil vom 21.9.1976 - II 427/72 -, \nNJW 1977, 1843.\n\n25\n\nIm vorliegenden Fall war die Beklagte nicht verpflichtet, eine Druckrohrleitung \nvom Grundstück des Klägers zur öffentlichen Kanalisation zu bauen. Vielmehr war \nsie durch Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises C. vom 12.11.1984 von \nder Abwasserbeseitigungspflicht für das Grundstück des Klägers befreit und war der \nKläger verpflichtet, sein Abwasser selbst zu beseitigen. Zu diesem Zweck hatte er \neine Kleinkläranlage errichtet und betrieb diese. Der Kläger hat also kein Geschäft für \ndie Beklagte besorgt, sondern für sich. Andernfalls hätte er nämlich - auf eigene \nKosten - seine private Kleinkläranlage modernisieren müssen.\n\n26\n\nAuch aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch folgen \nkeine Zahlungsansprüche des Klägers. Die Anspruchsvoraussetzungen und \nRechtsfolgen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, soweit sie \nnicht spezialgesetzlich geregelt sind, entsprechen denen des zivilrechtlichen \nBereicherungsanspruchs.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 -, \nNZW 2008, 601, und Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48.82 -, \nBVerwGE 71, 85.\n\n28\n\nDer Kläger hat durch den Bau der Druckrohrleitung weder eine Leistung an die \nBeklagte erbracht, noch eine sonstige unmittelbare Vermögensverschiebung \nzugunsten der Beklagten vorgenommen, die erstattungsfähig ist.\n\n29\n\nEs kann offen bleiben, ob der Kläger dadurch etwas an die Beklagte geleistet \nhat, dass er die Druckrohrleitung in gemeindlichem Boden verlegt hat. Denn auch \ndann hätte er keine Zahlungsansprüche gegen sie.\n\n30\n\nZweifelhaft ist schon, ob die Beklagte Eigentümerin der Druckrohrleitung \ngeworden ist. Da die Beteiligten sich in Ziffer 4 der allgemeinen Aufklagen und \nBedingungen der Genehmigung vom 28.3.2000 darüber einig waren, dass die \nEntwässerungsleitung mit dem Einbringen in den gemeindlichen Grund und Boden \nnicht Besitz der Gemeinde wird, sondern im Besitz des Klägers bleibt, spricht einiges \ndafür, dass die Druckrohrleitung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB kein wesentlicher \nBestandteil, sondern nur Scheinbestandteil des gemeindlichen Grundstücks \ngeworden ist, soweit sie in gemeindeeigenen Grundstücken verläuft.\n\n31\n\nVgl. zur Frage einer Versorgungsleitung als wesentlicher \nBestandteil oder Scheinbestandteil eines Grundstücks BGH, \nUrteil vom 2.12.2005 - V ZR 35/05 -, NJW 2006, 990.\n\n32\n\nIn diesem Fall wäre die Beklagte durch den Einbau nicht Eigentümerin der \nLeitung nach § 946 BGB geworden. Dadurch allein hätte sie also nichts erlangt, was \nbereicherungsrechtlich auszugleichen sein könnte. \n\n33\n\nWenn man dennoch die Druckrohrleitung nach § 94 Abs. 1 BGB als wesentlichen \nBestandteil des Grundstücks der Beklagten ansähe, soweit sie in gemeindeeigenen \nGrundstücken verläuft, wäre die Beklagte zwar nach § 946 BGB Eigentümerin der \nDruckrohrleitung geworden. Einem etwaigen Erstattungsanspruch stünde dann \njedoch der Rechtsgrundsatz der aufgedrängten Bereicherung entgegen. Dieser \nGrundsatz, der auch im Bereich des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs \nanzuwenden ist, besagt, dass dann, wenn die objektive Werterhöhung nach den \n§§ 946 bis 950 BGB für den Bereicherten ohne subjektives Interesse ist, er \nAbwehrmittel gegen die Ansprüche aus § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Die \nBereicherung bemisst sich in einem solchen Fall nach dem subjektiven Ertragswert \ndes Vermögenszuwachses beim Bereicherten, also nach dessen Interesse. Der \nVergütungsanspruch geht dann nicht auf Wertersatz, sondern nur auf realen \nAusgleich, d.h. der Bereicherte braucht nur die Rücknahme der verbundenen Sachen \nzu gestatten.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5.8.1970 - III A 1417/68 -, DÖV \n1971, 350.\nDa die Beklagte zu dem Zeitpunkt, in dem die Druckrohrleitung gebaut wurde, nicht \nfür die Beseitigung des Abwassers vom Grundstück des Klägers zuständig war, \nbesaß die Druckrohrleitung für sie keinen subjektiven Wert. Nach den oben \ngenannten Grundsätzen ist sie also nicht dazu verpflichtet, dem Kläger seine \nAufwendungen zu erstatten.\n\n35\n\nSchließlich kann der Kläger sich auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen, um von \nder Beklagten die Kosten für die Druckrohrleitung zu bekommen. Der allgemeine \nGleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich \nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und \nEigenart ungleich zu behandeln. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 336/07 -, \njuris, m.w.N..\n\n37\n\nDer Kläger sieht sich zum einen im Vergleich zu „normalen\" Anschlussnehmern \nbenachteiligt. Darin liegt allerdings keine Ungleichbehandlung wesentlicher gleicher \nSachverhalte. Der Regelfall, den die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 EWS vorsehen, ist ein \nGrundstück, auf dem oder in dessen unmittelbarer Nähe eine öffentliche \nAbwasserleitung verläuft. Solche Grundstücke sind mit nicht Grundstücken \nvergleichbar, die weit entfernt von der öffentlichen Abwasserleitung liegen, weil dabei \nviel höhere Anschlusskosten entstehen. Da keine wesentlich gleichen Sachverhalte \ngegeben sind, kann der Kläger hier nicht verlangen, ebenso behandelt zu werden \nwie Eigentümer von Grundstücken, die direkt an der Entwässerungsleitung \nliegen.\n\n38\n\nDer Kläger fühlt sich zum anderen auch deswegen benachteiligt, weil die \nBeklagte im Jahre 2006 am T1. Weg, ebenfalls im Außenbereich, eine \nDruckrohrleitung gebaut hat und die dortigen Anlieger nun zum größeren Teil an die \ngemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind, ohne dass sie die Leitung selbst \nbezahlen mussten. Die Entscheidung, welche Außenbereichsgrundstücke die \nBeklagte an ihre Abwasseranlage anschließt, auch wenn sie von der \nAbwasserbeseitigungspflicht für diese Grundstücke befreit ist, fällt allerdings in ihre \nPlanungshoheit. \n\n39\n\nVgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.1.1994 - 9 M \n4459/93 -, DÖV 1994, 701; Czychowski, \nWasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 18 a Rdnr. 17.\n\n40\n\nIm Übrigen lag auch ein anderer Sachverhalt als in der M. Straße vor, weil \nder größere Teil der Anlieger des T1. Wegs - anders als die meisten Nachbarn \ndes Klägers in der M. Straße - den Anschluss an die öffentliche Kanalisation \nbefürwortet hatte.\n\n41\n\nAndere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch des \nKlägers gegen die Beklagte ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Der Einwand des Klägers, die von ihm gebaute Druckrohrleitung sei \nBestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Beklagten, führt in diesem \nZusammenhang nicht weiter. Denn selbst wenn dies so wäre, ergäben sich daraus \nnoch keine Zahlungsansprüche.\n\n42\n\nAuf die vom Kläger angeregte Heranziehung der Bauakten zum Bauvorhaben \nseines Nachbarn in der Straße „E. Bokelt\" kam es daher nicht an.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-15/3-k-1498-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-15/3-k-1498-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250822","retrieved":"2026-07-09 02:13:31.268904+00:00"}}