{"status":"available","doknr":"OLD250906","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1010.7K571.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-10","aktenzeichen":"7 K 571/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt die Kläranlage B. . Durch Erlaubnisbescheid vom\n9. September 2003 hatte die Bezirksregierung N. der Klägerin die Einleitung von\ngeklärtem Abwasser aus der Kläranlage in das Gewässer Olfe II genehmigt. Auf der\nKläranlage befindet sich eine Regenwasserbehandlungsanlage. Bei hohen Zuflüssen\naus der Kanalisation kam es im Veranlagungsjahr 2004 auf der Kläranlage zu\nAbschlägen von ungeklärtem Schmutzwasser in die\nRegenwasserbehandlungsanlage. Das Abwasser aus dieser Anlage floss in den aus\nder Kläranlage fließenden Abwasserstrom; der Zufluss dieses Abwassers erfolgte im\nAnschluss an die Probenahmestelle, an der die Überwachung der Einleitung von\nAbwasser aus der Kläranlage durchgeführt wurde.\n\n3\n\nDurch Festsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2005 hatte das Landesumweltamt\nNordrhein-Westfalen als Funktionsvorgänger der Beklagten für das Veranlagungsjahr\n2004 eine Abwasserabgabe in Höhe von 227.066,38 EUR festgesetzt. Durch\nÄnderungsbescheid vom 17. August 2006 erhob das Landesumweltamt für dieses\nVeranlagungsjahr einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 152.226,01 EUR. Zur\nBegründung wurde u.a. ausgeführt: Die Bezirksregierung N. habe darauf\nhingewiesen, dass die Einleitung des Abwassers nicht den Anforderungen des § 7 a\ndes Wasserhaushaltsgesetzes entspreche. \n\n4\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch\nWiderspruchsbescheid vom 12. März 2007 - zugestellt am 14. März 2007 - mit\nfolgender Begründung zurück: Die Voraussetzungen für die Reduzierung des\nAbgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes seien nicht erfüllt.\nDie Abwasserabgabe sei im Änderungsbescheid daher für die Parameter oxidierbare\nStoffe (CSB) und Stickstoff ohne Reduzierung des Abgabesatzes berechnet und der\nDifferenzbetrag zum ursprünglichen Festsetzungsbetrag nachgefordert worden. \n\n5\n\nAm 14. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie\ngeltend: Die Voraussetzungen für die Reduzierung des Abgabesatzes seien erfüllt.\nDenn der Inhalt des ihr erteilten Erlaubnisbescheides entspreche mindestens den\nAnforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes, die dort festgesetzten\nÜberwachungswerte für CSB und Stickstoff unterschritten sogar die entsprechenden\nAnforderungen. Es handele sich bei der von der Beklagten angeführten Regel, dass\nAbwasser vollständig biologisch zu behandeln sei, nicht um eine Anforderung an die\nEinleitung von Abwasser nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern um eine\nRegelung für Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von § 18\nb des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln\nder Technik bzw. des Standes der Technik sei durch die Festsetzung\nparameterbezogener Grenzwerte im Einleitungsbescheid vom 9. September 2003\nausgedrückt; diese seien im Veranlagungsjahr 2004 eingehalten worden. Es komme\nfür die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes\nallein darauf an, nicht hingegen auf die Einhaltung eines bestimmten\nabwassertechnischen Verfahrens. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Änderungsbescheid des Landesumweltamtes\nNordrhein-Westfalen vom 17. August 2006 und den\nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 12. März 2007\naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung führt sie aus: Der Klägerin stehe eine Ermäßigung des\nAbgabesatzes nicht zu. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 des\nAbwasserabgabengesetzes seien nicht erfüllt. Es erfolge ein Abschlag von\nungereinigtem, klärpflichtigem Schmutzwasser in ein Gewässer. Es widerspreche\nSinn und Zweck der Ermäßigungsvorschrift, wenn diese greife, obwohl eine\nregelgerechte Reinigung eines Teils des Abwassers nicht stattfinde.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte - hier insbesondere auf den Vermerk der Bezirksregierung N.\nvom 24. Januar 2006 zu der Abwassersituation auf der Kläranlage im\nVeranlagungsjahr 2004 sowie einen Übersichtsichtslageplan der Kläranlage B. -\nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche\nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-).\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDer angefochtene Änderungsbescheid vom 17. August 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 12. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin\nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Nachforderungsbetrag\nfür das Veranlagungsjahr 2004 für die Parameter CSB und Stickstoff sind die §§ 1 bis\n4, 9 Abs. 1 und 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG). Nach diesen\nVorschriften ist für das Einleiten von Abwasser eine Abgabe zu entrichten; der\nAbgabesatz beträgt für jede Schadeinheit 35,79 EUR (§ 9 Abs. 4 AbwAG). Die\nAbwasserabgaben im Veranlagungsjahr 2004 sind zu Recht nach diesem\nAbgabesatz berechnet und durch den angefochtenen Bescheid nacherhoben\nworden.\n\n17\n\nEine Ermäßigung des Abgabesatzes kommt nicht in Betracht. Nach § 9 Abs. 5\nSatz 1 AbwAG ermäßigt sich der Abgabesatz nach § 9 Abs. 4 AbwAG um die Hälfte\nfür die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl\n\n18\n\n1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung\nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den von der Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7\na des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und\n\n19\n\n2. die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\nfestgelegten Anforderungen nach § 7 a des\nWasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten\nwerden.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen für eine Ermäßigung im Veranlagungsjahr 2004 lagen nicht\nvor. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen von § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG dürften erfüllt gewesen\nsein. Danach ist der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG zu den\nAnforderungen nach der Rechtsverordnung nach § 7 a Abs. 1 WHG, der Verordnung\nüber Anforderungen an das Einleiten von Abwasser (Abwasserverordnung - AbwV -),\nin Bezug zu setzen. Diesen Anforderungen muss der behördlich festgelegte\nÜberwachungswert mindestens entsprechen. Das dürfte im Veranlagungsjahr 2004\nder Fall gewesen sein. Die Kläranlage der Klägerin ist nach Anhang 1 \"Häusliches\nund kommunales Abwasser\" C Abs. 1 der Abwasserverordnung der Größenklasse 5\nzuzuordnen. Die im Einleitungsbescheid hinsichtlich der Parameter CSB und\nStickstoff festgelegten Überwachungswerte halten die im Anhang 1 genannten\nMindestanforderungen nicht nur ein, sondern unterschreiten diese. \n\n22\n\nDie Voraussetzungen von § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG sind hingegen im\nVeranlagungsjahr 2004 nicht erfüllt. \n\n23\n\nDies ist deshalb nicht der Fall, weil die Einleitung der Klägerin im\nVeranlagungsjahr 2004 nicht insgesamt dem Stand der Technik im Sinne von § 7 a\nAbs. 1 Satz 1 WHG entsprach. Zwar verlangt § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG\nausdrücklich nur die Einhaltung der von der Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a des WHG, mithin der\nAbwasserverordnung. Ein Verstoß hiergegen lässt sich nicht feststellen, wie die\nErgebnisse der amtlichen Untersuchung (des Hauptstromes) belegen. \n\n24\n\nJedoch ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass das\neigentliche Tatbestandsmerkmal, an welches § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG die\nAbgabesatzermäßigung knüpft, die Einhaltung des Standes der Technik ist. Die\nEinhaltung des Standes der Technik wird durch die Rechtsverordnung nach § 7 a\nAbs. 1 WHG, also die Abwasserverordnung, lediglich konkretisiert,\n\n25\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss\nvom 22. Dezember 1999 - 11 B 45.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 316\n- noch zu der Einhaltung der \"allgemein anerkannten Regeln\nder Technik\" und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nnach § 7a Abs. 1 WHG, \n\n26\n\ndagegen nicht abschließend behandelt. \n\n27\n\nStand der Technik im vorgenannten Sinne ist der Entwicklungsstand\nfortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische\nEignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen u. a. im Wasser gesichert\nerscheinen lässt (vgl. § 7 a Abs. 5 Satz 1 WHG). Diesen Anforderungen entsprach\ndie Einleitung im Veranlagungsjahr bereits deswegen nicht, weil über die\nEinleitungsstelle auch abgeschlagenes Schmutzwasser aus der\nRegenwasserbehandlungsanlage in die Olfe II gelangte. Dies gilt zwar nicht für den\nHauptstrom, wie durch die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung belegt ist.\nHinsichtlich des Teilstromes, der Regenwasser und durch Abschlag ungeklärtes\nSchmutzwasser in nicht bekanntem Umfang und nicht ermittelter Zusammensetzung\nenthielt, war ein fortschrittlicher Entwicklungsstand im vorgenannten Sinne jedoch\nnicht gewahrt. Vielmehr war hinsichtlich des Teilstromes aus der\nRegenwasserbehandlungsanlage von vornherein unmöglich, die Anforderungen an\nden Stand der Technik einzuhalten. Eine Überprüfung, ob die allgemeinen (§ 3\nAbwV) und die besonderen Anforderungen (Anhang 1 zur AbwV) hinsichtlich dieses\nin die Olfe II eingeleiteten Teilstromes eingehalten worden sind, hat nicht\nstattgefunden und auch nicht stattfinden können. Die durchgeführten Messungen\nbezogen sich nämlich ausschließlich auf den Hauptstrom. Für eine Einleitung des\nTeilstromes von mit Schmutzwasser vermischtem Regenwasser existierte kein\nEinleitungsbescheid, die Klägerin hat auch insoweit keine Erklärung gemäß § 6 Abs.\n1 AbwAG abgegeben. Eine Überwachung konnte nicht stattfinden, dieser Teilstrom\nfloss erst nach der Probenahmestelle dem Hauptstrom zu. Ein Analysen- und\nMessverfahren gemäß § 4 AbwV konnte dementsprechend nicht durchgeführt\nwerden.\n\n28\n\nDie Einhaltung des Standes der Technik - nur - im Hinblick auf den Hauptstrom\ngenügt nicht. Das Abwasserabgabengesetz bezieht sich auf das gesamte Abwasser,\ndas in ein Gewässer eingeleitet wird. Den Vorgaben des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG\nentspricht allein das Abstellen auf den Gesamtabwasserstrom; nur wenn sich die\nEinhaltung des Standes der Technik in Bezug auf diesen feststellen lässt, besteht ein\nAnspruch auf eine Ermäßigung des Abgabesatzes. \n\n29\n\nVgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 -\n9 A 1299/96 -, Juris.\n\n30\n\nDie Gewährung einer Ermäßigung wegen der Einhaltung der Anforderungen\nnach § 7 a WHG hinsichtlich des Hauptstromes ohne Berücksichtigung der weiteren -\nunkontrollierbaren - Einleitung von abgeschlagenem Schmutzwasser aus der\nRegenwasserbehandlungslage widerspräche Sinn und Zweck des\nAbwasserabgabengesetzes und insbesondere der Ermäßigungsvorschrift. Das\nAbwasserabgabengesetz ist grundsätzlich vom Verursacherprinzip geprägt, stellt\nmithin vorrangig auf den \"Erfolg\" - d.h. die objektiv eingetretene Umweltschädigung\n(nämlich die in Schadeinheiten bestimmte Schädlichkeit des gesamten eingeleiteten\nAbwassers) ab. \n\n31\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C\n30.96 -, NVwZ 1999, 1116 (1118); OVG NRW, Urteil vom 30.\nAugust 2001 - 9 A 3726/96 -, ZfW 2002, 254 (256).\n\n32\n\n§ 9 Abs. 5 AbwAG weicht als Ausnahme von diesem Prinzip insoweit ab, als sich\nder Abgabesatz ermäßigt, wenn der Einleiter im Veranlagungszeitraum die\nAnforderungen des § 7 a WHG einhält. Die Regelung verfolgt insbesondere den\nZweck, Anreize zu Gewässerschutzinvestitionen und damit indirekt auch zur\nWeiterentwicklung bzw. Neuschaffung von allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik bzw. des Standes der Technik zur Verbesserung der Abwasserreinigung zu\nbieten, um so möglichst bald die Einleitung von \"gefährlichen\" Schadstoffen über das\nunvermeidbare Maß hinaus zu unterbinden.\n\n33\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001, a.a.O.\nunter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der\nBundesregierung zum 2. Änderungsgesetz, BT-Drks. 10/5533,\nS. 8 und den Bericht der Bundesregierung über die\nAuswirkungen der 2. und 3. Novelle zum\nAbwasserabgabengesetz auf die Gewässer, BR-Drks. 783/94.\n\n34\n\nDieser vom Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 5 Satz 1\nAbwAG verfolgte Anreizzweck würde verfehlt, gewährte die Beklagte der Klägerin im\nVeranlagungsjahr 2004 eine Ermäßigung. Die entgegen dem Stand der Technik\nerfolgte Einleitung des abgeschlagenen Schmutzwassers aus der\nRegenwasserbehandlungsanlage würde honoriert, obwohl die Klägerin in diesem\nVeranlagungsjahr (noch) keine ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hatte,\ndie regelgerechte Reinigung dieses Abwassers vor der Einleitung sicherzustellen.\nDer Anreizweck würde mithin geradezu ins Gegenteil verkehrt, könnte die Klägerin\ndiese Ermäßigung in Anspruch nehmen, ohne die zur Unterbindung der Einleitung\nvon im abgeschlagenen Schmutzwasser enthaltenen Schadstoffen erforderlichen\nMaßnahmen ergreifen zu müssen.\n\n35\n\nEin anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht\ndaraus, dass die Einleitung entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 9.\nSeptember 2003 stattgefunden hat. Denn der wasserrechtlichen Erlaubnis kommt für\ndie abwasserabgabenrechtliche Beurteilung keinerlei Feststellungswirkung zu,\n\n36\n\nso OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001, a.a.O..\n\n37\n\nDie Klägerin kann ein für sich günstigeres Ergebnis auch nicht aus dem\nrechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2007\n- 15 K 5093/04 - herleiten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in dieser\nEntscheidung die Auffassung vertreten, seien die allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik in Grenzwerten ausgedrückt, komme es allein auf deren, dagegen nicht auf\ndie Einhaltung eines bestimmten parameterbezogenen Verfahrens an. Die Kammer\nläßt offen, ob sie sich dieser Auffassung anschließt. Jedenfalls lag dem durch das\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen zu entscheidenden Fall ein nicht vergleichbarer\nSachverhalt zugrunde. In jenem Fall verfügte die Kläranlage über eine\nEinleitungsstelle, welche nur einen (kontrollierbaren) Strom aufzunehmen hatte; die\naus diesem Strom bestehende Einleitung entsprach, gemessen an den\nÜberwachungswerten, den allgemeinen Regeln der Technik. Anders verhält es sich\nmit der Einleitung aus der Kläranlage der Klägerin im Veranlagungsjahr 2004: Die\nEinleitungsstelle hatte den Hauptstrom aus der Kläranlage sowie den weiteren\n(unkontrollierbaren) Teilstrom aus der Regenwasserbehandlungsanlage\naufzunehmen; die aus zwei Strömen bestehende Einleitung aus der Kläranlage\nkonnte mit Blick auf das in dem Teilstrom enthaltene unkontrollierbare und ungeklärte\nSchmutzwasser nicht dem Stand der Technik entsprechen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO\ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n39\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2\nNr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-10/7-k-571-07","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":10},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-10/7-k-571-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250906","retrieved":"2026-07-09 02:13:38.702625+00:00"}}