{"status":"available","doknr":"OLD250923","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1009.1L529.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"1 L 529/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 19. Juli \n2008 gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz des Antragsgegners vom \n17. Juni 2008, ein Übergang des Antragstellers zu 1. in die Realschule sei nicht \nmöglich, aufschiebende Wirkung hat.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nfestzustellen, dass ihr Widerspruch vom 19. Juli 2008 \ngegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz des \nAntragsgegners vom 17. Juni 2008, ein Übergang des \nAntragstellers zu 1. in die Realschule sei nicht möglich, \naufschiebende Wirkung hat,\n\n4\n\nist analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die \nAntragsteller haben insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten \nFeststellung. Die Entscheidung der Versetzungskonferenz wird bereits faktisch \nvollzogen, indem dem Antragsteller zu 1. ihretwegen die Aufnahme an Realschulen \nnach Rücksprache mit dem Antragsgegner verweigert wird.\n\n5\n\nDie Antragsteller haben auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Ihr \nWiderspruch vom 19. Juli 2008 gegen die ihnen mit Schreiben vom 18. Juni 2008 \nmitgeteilte Entscheidung der Versetzungskonferenz hat in Ermangelung einer \nschulrechtlichen Regelung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und in \nErmangelung einer sofortigen Vollziehungsanordnung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dies hat \nzur Folge, dass der Antragsteller zu 1. bis zu den in § 80b Abs. 1 VwGO genannten \nZeitpunkten oder bis zu einer etwaigen Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntscheidung nach Wahl seiner Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der \nHauptschule übergeht.\n\n6\n\nDie Entscheidung der Versetzungskonferenz ist ein Verwaltungsakt, der in das \naus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW (Erziehungsrecht der \nEltern), Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW (Recht des Schülers auf \nErziehung und Bildung) resultierende \n\n7\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - \n19 B 1207/07 -, NWVBl 2008, 185 = NVwZ-RR 2008, 539 -\n\n8\n\nund nach § 12 Abs. 3 Satz 2 APO-S I grundsätzlich uneingeschränkt \ngewährleistete Recht der Antragsteller auf freie Schulformwahl eingreift. Nach der \nletztgenannten Vorschrift gehen nicht versetzte Schüler des Gymnasiums, die die \nKlasse 6 nicht nach Maßgabe von § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I wiederholen können, \n(grundsätzlich) nach Wahl ihrer Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der \nHauptschule über, es sei denn die Versetzungskonferenz stellt fest, dass der \nÜbergang in die Realschule nicht möglich ist. In einem etwaigen \nHauptsacheverfahren müssten die Antragsteller folglich nicht eine positive \nEntscheidung der Versetzungskonferenz zur Realschultauglichkeit des Antragstellers \nzu 1. erstreiten, sondern vielmehr im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung \ndieses belastenden Verwaltungsakts beantragen, um ihr ursprüngliches Wahlrecht \nzurückzuerlangen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-09/1-l-529-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-09/1-l-529-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250923","retrieved":"2026-07-09 02:13:40.107048+00:00"}}