{"status":"available","doknr":"OLD250949","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1008.22L501.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"22 L 501/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen \nVerfügung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 \nSatz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit \nohne Anhörung durch den Vorsitzenden.\n\n3\n\nVgl. dazu Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, \nStand Juli 2008, Band 2, § 83 Rdnr. 103, m.w.N.; Fischer/Goeres, \nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst, GKÖD, \nBand V, Teil 3, Anh. 7 zu § 83, Rdnr. 105 m.w.N.\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung \naufzugeben, das Personalratsmitglied C. mit 75 % und das \nPersonalratsmitglied B. mit 25 % von seiner jeweiligen \ndienstlichen Tätigkeit für die Tätigkeit des Antragstellers gemäß \n§§ 53, 51 i.V.m. § 42 Abs. 3 LPVG NRW freizustellen,\nhat keinen Erfolg.\nSoweit der Antragsteller den Erlass einer zeitlich unbeschränkten einstweiligen \nVerfügung erstrebt, fehlt es schon an der Glaubhaftmachung eines \nVerfügungsgrundes. Er hat nicht dargetan, dass ihm ohne die Gewährung \nunbeschränkten vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbare Nachteile drohen. Die \nohne zeitliche Einschränkung angestrebte Teilfreistellung der Personalratsmitglieder \nC. (zu 75 %) und B. (zu 25 %) führte auf eine vollständige Vorwegnahme der \nHauptsache. Eine Beschränkung des Begehrens auf eine vorläufige Regelung bis \nzum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wäre zur Vermeidung der \ngeltend gemachten Nachteile ausreichend.\nVgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 20 L 390/08.PVL -, \nNRWE. \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den Erlass einer - sinngemäß \nvom Antrag auch umfassten - vorläufigen Regelung bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht hinreichend dargelegt, \ndass der Beteiligte verpflichtet wäre, die Personalratsmitglieder C. (zu 75 %) und B. \n(zu 25 %) von ihren jeweiligen dienstlichen Tätigkeiten teilweise freizustellen. \nGemäß § 53 i.V.m. § 51 LPVG NRW ist § 42 Abs. 3 LPVG NRW die maßgebliche \nRechtsgrundlage für die begehrte Teilfreistellung der vom Antragsteller \n(Gesamtpersonalrat) benannten Mitglieder. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts gilt für das Maß einer Freistellung Folgendes: Soweit der \nUmfang der Freistellung es zulässt, sind die Mitglieder des jeweiligen Personalrats in \nder gesetzlichen Reihenfolge von ihren dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich ganz \nfreizustellen. Eine teilweise Freistellung kommt in aller Regel nur dann in Betracht, \nwenn sich eine ganze Freistellung nach dem Arbeitsanfall nicht rechtfertigen lässt \noder sich bei einer ganzen oder mehreren Freistellungen ein Überhang ergibt, für \nden eine teilweise Freistellung genügt. Der jeweilige Personalrat kann jedenfalls nicht \nvon sich aus die sich aus der Aufgabenerfüllung ergebende Zahl an Freistellungen \nohne ersichtliche Notwendigkeit und unter Anführung sachlich nicht einsichtiger \nGründe prozentual so aufteilen, dass außer dem Vorsitzenden jedes Mitglied der \nPersonalvertretung teilweise freigestellt wird.\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 1983 - 6 P \n15.80 -, ZBR 1983, 212, juris Rdnr. 20; dem folgend: OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 25. November 1998 - A 5 S 11/96 -, juris Rdnr. 27 ff. \nGemessen daran hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er \neinen Anspruch auf ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich \nvorgesehenen Vollfreistellung im hier konkret begehrten Umfang hat. Vielmehr hat \nder Beteiligte insoweit substantiiert und plausibel vorgetragen, dass insbesondere die \nTeilfreistellung des Personalratsmitglieds C. (zu 75 %) mit dienstlichen Belangen \nnicht vereinbar ist. Nach der Stellungnahme des Abteilungsleiters Liebig vom 31. Juli \n2008 würde eine 75 %-Freistellung von Herrn C. von seiner dienstlichen Tätigkeit die \nBelange der Abteilung 60 stark beeinträchtigen. Die Herrn C. obliegende Aufgabe \n„Hilfeplanung\" könne in einem Umfang von knapp 10 Stunden pro Woche weder \ninhaltlich noch organisatorisch realistisch wahrgenommen werden. Andere für Herrn \nC. vergütungsangemessene Stellen, die mit einem 25 %-Anteil wahrgenommen \nwerden könnten, stünden nicht zur Verfügung. Die hiergegen gerichteten Einwände \ndes Antragstellers greifen nicht durch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Planung \nund Organisation des Dienstbetriebes sowie der damit verbundene sachgerechte \nEinsatz der Beschäftigten in erster Linie dem Organisationsrecht des Beteiligten \nvorbehalten bleiben muss. Anhaltspunkte für eine insoweit sachwidrige Einschätzung \ndes Beteiligten sind nicht erkennbar.\nDas Gericht sieht nach dem Inhalt der Antragsbegründung und dem daraus \nhervortretenden Willen des Antragstellers die Begehren der beiden Teilfreistellungen \nals (untrennbar) miteinander verknüpft an. Vor diesem Hintergrund geht es davon \naus, dass die isolierte bzw. alleinige Teilfreistellung des Herrn B. (zu 25 %) nicht \ngewollt ist. Diese Sichtweise dürfte namentlich mit Blick auf die nachfolgenden \nAusführungen sachgerecht sein. Denn zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist \ndas Gericht mit Blick auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beteiligten auf \nFolgendes hin:\nDie Ansicht des Beteiligten, dass eine teilweise Freistellung „nur dann\" (also \nausnahmslos) in Betracht komme, wenn sich eine ganze Freistellung nach dem \nArbeitsanfall nicht rechtfertigen lasse oder sich bei einer ganzen oder mehreren \nFreistellungen einen Überhang ergebe, für den ein teilweise Freistellung genügt, \ndürfte sehr zweifelhaft sein. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht \ngeht insoweit wohl nur vom „Regelfall\" der Vollfreistellung aus; Ausnahmen sind \nmithin zulässig. Nach Auffassung des Gerichts ist die etwaige Gewährung von \nTeilfreistelllungen von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig zu machen. Bei \nVorliegen besonderer Voraussetzungen kann die Aufteilung eines \nFreistellungskontingents auf mehrere Teilfreistellungen durchaus sachgerecht sein \nund dem Interesse des Personalrats und der Dienststelle Rechnung tragen.\nVgl. dazu eingehend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. November 2004 \n- 18 PC 04.2243 -, juris, insbesondere Rdnr. 19 „Die Vollfreistellung ist kein \nDogma\".\nMit Blick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die dem \nAntragsteller und dem Beteiligten obliegende Verpflichtung, sich jederzeit um eine \nEinigung zu bemühen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 63 Satz 3 LPVG NRW), \ndürften eingehende Erörterungsgespräche angezeigt sein. Darin sollten die \nMöglichkeiten etwaiger Teilfreistellungen und deren Umfang sowie deren \nVereinbarkeit mit dienstlichen Belangen geprüft werden. Im Rahmen dieser Prüfung \nkönnte beispielsweise berücksichtigt werden, dass der Abteilungsleiter M. \nausweislich seines Schreibens vom 31. Juli 2008 für das Personalratsmitglied C. eine \nsachgerechte Beschäftigung bei einer Freistellung von 50 % von seiner dienstlichen \nTätigkeit durchaus für möglich hält.\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-08/22-l-501-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 944","ref_norm":"944","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-08/22-l-501-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250949","retrieved":"2026-07-09 02:13:42.456647+00:00"}}