{"status":"available","doknr":"OLD250986","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:1007.1L480.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"1 L 480/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 2. September \n2008 - 1 K 1975/08 - gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 6. August 2008 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie im gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller daran, von der \nsofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Durchsetzung des für notwendig gehaltenen Wechsels zu einer \nFörderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung\" fällt zu Lasten der \nAntragsteller aus. Die angefochtene Verfügung über die sonderpädagogische \nFörderung ihres Sohnes I. erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich \nrechtmäßig. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat zu Recht auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. \n3 SchulG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 4, § 13 der Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-\nSF) durch Bescheid vom 6. August 2008 nach einem entsprechenden Beschluss der \nKlassenkonferenz der V. (Förderschule mit dem Förderschwerpunkt \n„Lernen\") vom 7. März 2008 einen Wechsel des Förderschwerpunktes und -ortes von \n„Lernen\" zu „Geistige Entwicklung\" und der diesbezüglichen Förderschule verfügt. \n\n7\n\nNach § 4 Nr. 2 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u.a. durch \neine geistige Behinderung begründet sein. Eine geistige Behinderung liegt nach § 6 \nAO-SF vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven \nFunktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende \nAnhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schüler zur selbstständigen Lebensführung \nvoraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. \n\n8\n\nVon einer solchen geistigen Behinderung ist beim Sohn der Antragsteller bereits \nnach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. April 2007 auszugehen, das zur \nErmittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (vgl. § 12 Abs. 1 AO-SF) vor der \nEinschulung von I. erstellt wurde. Die Einschätzungen dieses Gutachtens, es \nbestehe wegen einer geistigen Behinderung ein sonderpädagogischer Förderbedarf \nim Bereich „Geistige Entwicklung\" und es werde der Besuch der entsprechenden \nFörderschule vorgeschlagen, haben in der späteren tatsächlichen Entwicklung ihre \nklare Bestätigung gefunden. Zum Beurteilungszeitpunkt lagen laut Gutachten starke \nEntwicklungsverzögerungen mit erheblichen Einbußen im Wahrnehmungs-, \nsprachlichen und sozialen Bereich vor. I. verfügte über kein eigenes \nAufgabenverständnis, keine selbständige Handlungsplanung oder \nProblemlösungsstrategien, war in seiner räumlichen Orientierungsfähigkeit stark \neingeschränkt und nicht in der Lage, Ordnungsprinzipien ohne Hilfe zu erkennen. Bei \neinem tatsächlichen Alter von knapp 6 Jahren lag das Referenzalter seiner geistigen \nEntwicklung bei 3 Jahren und 2 Monaten. Auch die schulärztliche Untersuchung (vgl. \n§ 12 Abs. 3 AO-SF) ergab laut Gutachten vom 25. April 2007, dass - aus \nsozialpädiatrischer Sicht - eine geistige Behinderung vorliegt.\n\n9\n\nDie weitere schulische Entwicklung hat diese sachverständigen Einschätzungen, \nvon denen der Antragsgegner vor allem auf Drängen der Eltern und verschiedener \nInteressenvertreter zwischenzeitlich mit der Festlegung des Förderschwerpunktes \n„Lernen\" (Bescheid vom 30. Januar 2008) abgewichen ist, bestätigt und dabei auch \ndie wohl verschiedentlich in den Raum gestellte Annahme entkräftet, es handele sich \nvor allem um mit Schwierigkeiten beim Gebrauch der deutschen Sprache durch das \nKind mit türkischem Migrationshintergrund zusammenhängende \nEntwicklungsverzögerungen. Insbesondere während des Besuchs der Förderschule \nmit dem Förderschwerpunkt „Lernen\" seit Januar 2008 sind hochgradige \nBeeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und erhebliche \nEntwicklungsretardierungen sowie hinreichende Anhaltspunkte dafür deutlich \ngeworden, dass der Sohn der Antragsteller voraussichtlich auf Dauer zur \nselbstständigen Lebensführung nicht in der Lage sein wird. \n\n10\n\nDie Klassenlehrerin der V. führt in ihren - undatierten - Berichten unter \nanderem aus, I. sei mit allen gestellten Aufgaben überfordert. Ihm gelinge es \nnicht, Arbeitsanweisungen eigenständig zu erfassen und auszuführen; \nArbeitsergebnisse ließen keinen Lernzuwachs erkennen. Auch reduzierte Aufgaben \nkonnte er nicht eigenständig lösen. Zum Verständnis der Unterrichtsinhalte bedurfte \ner der Einzelbetreuung. Seine Lernleistung weiche, so die Pädagogin, im kognitiven \nund sozialen Bereich so deutlich von der der anderen Kinder ab, dass eine \nIntegration in den Klassenverband nicht möglich sei. Er sei isoliert, reagiere mit \nritualisierten Aggressionen und provoziere dadurch Konflikte in der Gruppe. Spiel- \nund Freizeitangebote erfasse er nicht, eine Kommunikation mit anderen Kindern \ngelinge nicht. Aus den Protokollen der Primarstufensitzungen am 22. Februar und 9. \nMai 2008 ergibt sich, dass I. mit den Anforderungen der Förderschule „Lernen\" \ndeutlich überfordert war. Er verstand Aufgaben nicht oder falsch, setzte \nAnforderungen nicht um und nahm am Unterricht kaum teil, da er Fragen zu den \nInhalten nicht beantworten und praktisch umsetzen oder eigene Ideen nicht \nbeisteuern konnte. Die Lehrer stellten auch fest, dass I. selbst bei einfachsten \nDingen, wie z.B. Jacke anziehen oder auf den Schulhof gehen, Hilfen benötigte. Im \nBereich der Kulturtechniken war bis Mai 2008 kein Lernzuwachs festzustellen, da \nI. keine Vorstellung von Mengen und Zahlen und der Buchstabe-Laut-Zuordnung \nentwickelte. Es habe sich während des Unterrichts deutlich gezeigt, so die \nPrimarstufen-Lehrer der V. , dass sein Förderbedarf weiterhin im Bereich \nder „geistigen Entwicklung\" liege. Aus dem Zeugnis für das 2. Halbjahr des \nSchuljahres 2007/2008 ergibt sich, dass I. nicht in der Lage war, die \nUnterrichtsinhalte zu erfassen. Er benötigte auch für die Lösung einfacher Aufgaben \nintensive Unterstützung. An mündlichen Unterrichtsgesprächen konnte er sich nicht \nbeteiligten, weil er sie nicht verstand. Seine Antworten im Unterricht hatten keinen \nBezug zu den Unterrichtsthemen. Über Erlebnisse und Beobachtungen konnte er \nauch mit Unterstützung nicht berichten. Es gelang ihm auch nicht, die Bedeutung der \nRegeln für einen reibungslosen Verlauf des Unterrichts zu erfassen. Mitschüler \nkonnten ihn nicht als Spielgefährten gewinnen, weil er keines ihrer Spiele verstand. \nEr hatte sich keinen der erarbeiteten Buchstaben und Laute eingeprägt und war nicht \nin der Lage, Buchstaben aufzuschreiben. Eine Zuordnung von Mengen und Zahlen \nbis Fünf gelang nicht. \n\n11\n\nIst nach alledem bei I. von einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem \nFörderschwerpunkt „Geistige Entwicklung\" auszugehen, ist auch die Entscheidung \ndes Antragsgegners, geeigneter Förderort sei eine Förderschule mit dem genannten \nFörderschwerpunkt, nicht zu beanstanden. Insbesondere musste der Antragsgegner \ndie sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht an einer \nallgemeinen Schule nicht in Betracht ziehen, weil sich während des Besuchs des \nGemeinsamen Unterrichts der O. -Grundschule im ersten Halbjahr des \nSchuljahres 2007/2008 deutlich gezeigt hat, dass dieser Förderort - schon wegen der \nGröße der Lerngruppe - ungeeignet ist. Insoweit wird auf die Berichte der O1. \nvom 20. September 2007 und 27. Januar 2008 Bezug genommen. \n\n12\n\nEs besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung des angegriffenen Bescheides. Denn bei einem aus der Sicht der \nSchulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der den \nweiteren Besuch der bisherigen Schule ausschließt, begründet der auch nur \nvorübergehende Besuch der bisherigen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr \nnicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der \nallgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. Auch ein zeitlich begrenzter \nBesuch einer den Anlagen und Fähigkeiten des Schülers nicht entsprechenden \nSchule kann insbesondere dessen Lernmotivation und sein Selbstwertgefühl \ntiefgreifend und langandauernd beeinträchtigen.\n\n13\n\nVgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 27. August \n2004 - 19 B 1516/04 -, juris.\n\n14\n\nDies gilt besonders auch im Fall des Sohnes der Antragsteller. Er ist mit dem \nUnterricht an der V. gänzlich überfordert und dort isoliert. Um seine \nLernmotivation zu erhalten und seiner - durch Frustrationserlebnisse sicherlich \nverstärkten - Neigung zu aggressivem Verhalten entgegenzuwirken, benötigt er \numgehend ein seinen Fähigkeiten entsprechendes Förderangebot, das nach \nAuffassung der sachverständigen Pädagogen, denen sich das Gericht wie dargelegt \nanschließt, nur in einer Förderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung\" \ngewährleistet werden kann. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Auffangwert des § \n52 Abs. 2 GKG war wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. \n\n16\n\n \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-07/1-l-480-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-10-07/1-l-480-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250986","retrieved":"2026-07-09 02:13:45.711249+00:00"}}