{"status":"available","doknr":"OLD251084","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0929.1K2087.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-29","aktenzeichen":"1 K 2087/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 8. September 2008 wird geändert und \nder Beklagte verpflichtet, die über die bereits übernommenen Kosten \nhinausgehenden zukünftigen Kosten der Beförderung der Kinder Johanna und \nTobias der Kläger mit der Linie 864 der Westfalen Bus GmbH zur Andreas-\nGrundschule in Velen und zurück im Schuljahr 2008/2009 zu übernehmen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Gemeinde Velen ist Schulträgerin der B. -Grundschule in W. , die von \nden Kindern K. und U. der Kläger im Schuljahr 2008/2009 besucht wird. \nWährend U. im Schuljahr 2008/2009 eingeschult wurde, besucht K. in \ndiesem Schuljahr die vierte Klasse. Bis zum Schuljahr 2007/2008 übernahm der \nBeklagte die Schülerfahrkosten für die Beförderung von K. mit der M. 0 der \nX. C. H. .\n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, eine \nÜbeprüfung der Länge des Schulwegs anlässlich der Einschulung von U. habe \nergeben, dass der Schulweg lediglich 1,8 km lang sei. Schülerfahrkosten könnten \ndaher nicht (weiter) übernommen werden. Hiergegen wandten die Kläger mit \nSchreiben vom 22. Mai 2008 ein, der Schulweg sei besonders gefährlich im Sinne \nvon § 6 Abs. 2 SchfkVO. Der Beklagte habe die Kosten der Beförderung von K. \nund U. daher (weiter) zu übernehmen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. Juni 2008 lehnte der Beklagte die (weitere) Übernahme von \nSchülerfahrkosten ab. Eine hiergegen bei dem erkennenden Gericht erhobene Klage \nhatte Erfolg. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2008 verpflichtete \ndas erkennende Gericht den Beklagten, die Schülerfahrkosten für die Beförderung \nvon K. und U. zur B. -Grundschule für das Schuljahr 2008/2009 zu \nübernehmen.\n\n5\n\nNach Anhörung forderte der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 8. September \n2008 auf, ihre Kinder K. und U. zur B. -Grundschule zu befördern und \nnach Schulschluss abzuholen. Zugleich erklärte sich der Beklagte bereit, den Klägern \neine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer zu zahlen. \nHierbei legte er einen Schulweg von 1,8 km, eine gemeinsame Beförderung beider \nKinder am Morgen und eine getrennte Abholung beider Kinder am Mittag zugrunde \nund gelangte so zu einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt 155,40 \nEuro. Zur Begründung führte der Beklagte aus, als Schülerfahrkosten seien nach § \n12 Abs. 1 SchfkVO nur diejenigen Kosten zu übernehmen, die für die \nwirtschaftlichste Beförderung von Schülern notwendig entstünden. Als Schulträger \nhabe er nach § 12 Abs. 3 SchfkVO über die wirtschaftlichste Beförderung zu \nentscheiden. Zwar sei nach § 12 Abs. 4 Satz 2, 1. Hs. SchfkVO die Benutzung von \nöffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung. Im Falle \nder Kläger würde die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch Kosten in \nHöhe von 939,20 Euro für das Schuljahr 2008/2009 verursachen, während als \nWegstreckenentschädigung nur 155,40 Euro zu zahlen seien. Die Beförderung sei \nden Klägern auch zumutbar. Eine Ungleichbehandlung zu an der gleichen Straße \nwohnenden Schülern sei nicht erfolgt, da diese ungleich weiter entfernt im \nAußenbereich wohnen würden.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 18. September 2008 Klage erhoben. \n\n7\n\nZu deren Begründung machen sie geltend, die Benutzung von öffentlichen \nVerkehrsmitteln habe nach § 12 Abs. 4 Satz 2, 2. Hs. SchfkVO grundsätzlich Vorrang \nvor den anderen Beförderungsarten. Dieser Regelung liege der Gedanke zugrunde, \ndass öffentliche Verkehrsmittel öffentlich gefördert würden und der Schulträger die \nMöglichkeit habe, mit dem jeweiligen Betreiber Beförderungsvereinbarungen zu \ntreffen. Darüber hinaus solle die individuelle Beförderung mit privaten Pkws \neingeschränkt werden, da hierdurch weitere Verkehrsgefahren für die Schüler \neröffnet würden und die Umwelt belastet werde. Die von dem Beklagten angestellten \nWirtschaftlichkeitsüberlegungen hätten unter Zugrundelegung des im Bereich des \nBeklagten geltenden Nahverkehrtarifs zur Folge, dass nur Schüler mit einem \nSchulweg von mehr als 8,6 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden \ndürften. Die Beförderung sei den Klägern überdies nicht zumutbar, da sie einen \nzweiten Pkw erwerben und den Transport in Ermangelung einer Aufsichtsperson \ngemeinsam mit den noch nicht schulpflichtigen beiden jüngeren Kindern vornehmen \nmüssten. Der Beklagte weiche von seiner bisherigen Verwaltungspraxis ab und \nüberlasse ihnen ohne rechtfertigenden Grund im Gegensatz zu anderen, an der \ngleichen Straße wohnenden Familien keinen Fahrausweis für die Benutzung der \nC1. 0.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 8. September 2008 zu \nändern und den Beklagten zu verpflichten, über den bewilligten \nBetrag hinaus die Kosten der Beförderung ihrer Kinder K. \nund U. mit der M. 0 der X. C. H. zur B. -\nGrundschule in W. und zurück für das Schuljahr 2008/2009 \nzu übernehmen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund wiederholt die Begründung seines Bescheids vom 8. September 2008.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K \n2087/08, 1 K 1518/08 und 1 L 379/08 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 8. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Kläger in ihren Rechten, soweit den Klägern für das Schuljahr 2008/2009 \nlediglich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 155,40 Euro bewilligt wird. Die \nKläger haben gegen den Beklagten vielmehr einen weitergehenden Anspruch auf \nÜbernahme der Fahrkosten für die Beförderung ihrer Kinder K. und U. zur \nB. -Grundschule in W. mit der M. 0 der X. C. H. im Schuljahr \n2008/2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Voraussetzungen der §§ 1 und 4 der Verordnung zur Ausführung des § 97 \nAbs. 4 Schulgesetz - SchfkVO - liegen vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO \nübernimmt der Schulträger der besuchten Schule auf Antrag die Schülerfahrkosten \nunabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers. \nBewilligungszeitraum ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO in der Regel das Schuljahr. \nDie Gemeinde W. ist Schulträgerin der von den Kindern K. und U. der \nKläger besuchten B. -Grundschule. \n\n18\n\nSchülerfahrkosten sind nach § 1 SchfkVO die Kosten, die für die wirtschaftlichste, \ndem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 \nSchulG und zurück notwendig entstehen. Hier entstehen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nSchfkVO Fahrkosten notwendig, weil nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 13. August 2008 - 1 K 1518/08 - der Schulweg von K. \nund U. als besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO zu \nqualifizieren ist.\n\n19\n\nBei der Beförderung von K. und U. mit der C1. 864 handelt es sich \nin dem von der Schülerfahrkostenverordnung vorgegebenen Rahmen auch um die \nwirtschaftlichste Beförderung. \n\n20\n\nNach § 12 Abs. 4 Satz 1 SchfkVO ist wirtschaftlichste Beförderung die \nBeförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für \nden Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar \nist. Der Schulträger entscheidet nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien über die \nwirtschaftlichste Beförderung (vgl. § 12 Abs. 3 SchfkVO). Hierbei muss er sich \ninnerhalb des Rahmens halten, den die aufeinander abgestimmten Regelungen der \nSchülerfahrkostenverordnung zu den verschiedenen Beförderungsarten bilden. \n\n21\n\nNach § 12 Abs. 4 Satz 2 SchfkVO stellt die Benutzung von öffentlichen \nVerkehrsmitteln in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung dar; sie hat \ngrundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten. Der \nSchülerfahrkostenverordnung liegt dabei die Vorstellung zugrunde, dass die Kosten \nfür den Schulträger bei der Nutzung des - auch im Interesse der Schülerbeförderung \n- staatlich bezuschussten öffentlichen Personennahverkehrs geringer sind als bei der \nNutzung anderer Verkehrsmittel (vgl. die Verwaltungsvorschrift 12.4 zu § 12 Abs. 4 \nSchfkVO). Vor diesem Hintergrund sollen die Kosten einer Beförderung mit einem \nPrivatfahrzeug in der Regel nicht für den Transport bis unmittelbar zur Schule, \nsondern nur bis zu der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen \nVerkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs erstattet werden (vgl. § 15 \nAbsätze 2 und 3 SchfkVO). \n\n22\n\nErweist sich entgegen der Vorstellung des Verordnungsgebers, der die Sätze der \nWegstreckenentschädigung seit 1980 nicht angepasst hat, die Beförderung mit \nPrivatfahrzeugen als kostengünstiger, kann der Schulträger die Kostenerstattung/-\nübernahme nicht darauf beschränken, wenn die Voraussetzungen des § 15 in \nVerbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 SchfkVO nicht vorliegen. Die vorgenannten \nVorschriften schränken nicht nur den Kostenerstattungsanspruch der Eltern und \nSchüler ein, sondern geben zugleich den Rahmen vor, innerhalb dessen der \nSchulträger über die Kostenübernahme entscheiden kann. Nach § 15 Abs. 1 in \nVerbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 SchfkVO hat der Schulträger nach Maßgabe des § \n16 SchfkVO die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen \nund Mietwagen) zu tragen und kann im Umkehrschluss seine Kostenübernahme/ -\nerstattung hierauf beschränken, wenn von den Eltern oder dem Schüler ein \nPrivatfahrzeug gestellt oder angemietet worden ist, die Beförderung mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder die Benutzung \ndieser Verkehrsmittel - für den Schüler (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 SchfkVO) - nicht \nzumutbar ist und nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch \ngewährleistet ist.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kläger haben für die Beförderung \nihrer Kinder K. und U. weder ein Privatfahrzeug zur Verfügung gestellt noch \nangemietet. Bereits vor diesem Hintergrund ist der Beklagte nicht berechtigt, den \nUmfang seiner Kostenübernahme auf eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von \n0,13 Euro pro Kilometer zu beschränken. Eine solche Wegstreckenentschädigung \ndürfte er nur bewilligen, wenn die Beförderung der Kinder der Kläger tatsächlich mit \neinem Personenkraftwagen erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass im Falle der \nBeförderung mit einem anderen privaten Verkehrsmittel abweichende \nEntschädigungszahlungen zu leisten sind (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchfkVO) und \nfür den Fall, dass die zur Beförderung verpflichteten Eltern ihrer Beförderungspflicht \nnicht nachkommen, keine Entschädigung zu zahlen ist.\n\n24\n\nDie Schülerfahrkostenverordnung räumt dem Beklagten als bloße Regelung der \nKostentragung auch nicht die Befugnis ein, die Beförderungspflicht der Eltern zu \nkonkretisieren und ihnen aufzugeben, ihre Kinder auf eine bestimmte Art zur Schule \nzu befördern.\n\n25\n\nUnabhängig davon liegen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 \nSchfkVO nicht vor. Die Kinder K. und U. der Kläger können mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln - der M. 0 der X. C. H. - zur B. -Grundschule \nbefördert werden. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Nutzung dieses \nVerkehrsmittels nicht zumutbar ist, bestehen nicht. Schließlich ist durch diese Art der \nBeförderung und nicht nur durch die Beförderung mit Privatfahrzeugen ihr \nregelmäßiger Schulbesuch gewährleistet.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-29/1-k-2087-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-29/1-k-2087-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251084","retrieved":"2026-07-09 02:13:54.079483+00:00"}}