{"status":"available","doknr":"OLD251123","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0926.7K1473.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-26","aktenzeichen":"7 K 1473/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2007 wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wird beim Beklagten unter der Teilnehmernummer 000 000 000 mit \neinem so genannten neuartigen Rundfunkempfangsgerät geführt.\n\n3\n\nDurch Gebührenbescheid vom 1. Juli 2007 wurden Rundfunkgebühren für ein \nneuartiges Rundfunkempfangsgerät für den Zeitraum von Januar 2007 bis März \n2007 in Höhe von 16,56 EUR festgesetzt und ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,-\n EUR erhoben.\n\n4\n\nMit dem dagegen unter dem 10. Juli 2007 erhobenen Widerspruch machte der \nKläger geltend: Er halte die Bestimmungen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte \nfür verfassungswidrig. Aus der Tatsache einer fast universellen Nutzbarkeit \nelektronischer Geräte wie einem Personalcomputer könne keine allgemeine \nRundfunkgebührenpflicht abgeleitet werden, nur weil mit diesen Geräten theoretisch \nauch ein Rundfunkempfang möglich sei. Vor dem Zugang des Gebührenbescheides \nhabe seitens des Beklagten kein Rechtsanspruch auf Zahlung bestanden, deswegen \nbestehe auch kein Anspruch auf den Säumniszuschlag.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 1. August 2007 teilte die Gebühreneinzugszentrale dem \nKläger mit: Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung zu den neuartigen \nRundfunkempfangsgeräten sei nicht erkennbar. Ein Ruhenlassen des Verfahrens \noder ein Verzicht auf die Erhebung von Rundfunkgebühren für neuartige \nRundfunkempfangsgeräte oder deren Beitreibung werde abgelehnt. \n\n6\n\nAm 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er \nBezug auf sein bisheriges Vorbringen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2007 \nsowie den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2007 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung macht er geltend: Der Kläger sei für ein neuartiges \nRundfunkempfangsgerät rundfunkgebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht knüpfe an \ndas Bereithalten eines Gerätes, das den Empfang von Rundfunkprogrammen \nermögliche. Mit internetfähigen Computern ließen sich z.B. Hörfunkprogramme und \nauch bestimmte Fernsehprogramme ohne weiteres empfangen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-).\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n16\n\nDer Kläger dürfte das gemäß den §§ 68ff VwGO erforderliche Vorverfahren nicht \nordnungsgemäß durchgeführt haben. Dem auf seinen fristgemäß erhobenen \nWiderspruch ergangenen Schreiben der Gebühreneinzugszentrale ist nicht die \nQualität eines Widerspruchsbescheides beizumessen. Die Klage ist gleichwohl \nzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus \nGründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 \nVwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren \nregelmäßig für entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich \neingelassen und deren Abweisung beantragt hat; entscheidend ist, ob dem Zweck \ndes Vorverfahrens Rechnung getragen ist.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteile vom \n15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, NJW 1982, 1546 (1547) und \nvom 4. August 1993 - 11 C 15.92 -, NVwZ 1995, 76 (77).\n\n18\n\nGemessen hieran ist der Erlass des das Vorverfahren abschließenden \nWiderspruchsbescheides entbehrlich. Der Beklagte hat sich sachlich auf die Klage \neingelassen und deren Abweisung beantragt. Er hat als für den Erlass des \nWiderspruchsbescheides zuständige Behörde mit der Einlassung zugleich auch den \nStandpunkt der Widerspruchsbehörde wiedergegeben. Dem Zweck des \nVorverfahrens ist damit Genüge getan.\n\n19\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2007 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDer Kläger ist nicht für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät \nrundfunkgebührenpflichtig. \n\n21\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) hat jeder \nRundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes \nvon ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr \nund für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr \nzu entrichten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger ist \nnicht Rundfunkteilnehmer. Es kann dahinstehen, ob der internetfähige \nPersonalcomputer (PC) des Klägers als (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zu \nqualifizieren ist; jedenfalls hält er dieses nicht zum Empfang bereit. \n\n22\n\nNach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum \nEmpfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen \nAufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der \nempfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden \nkönnen. Der Tatbestand des Bereithaltens knüpft grundsätzlich nicht an die konkrete \nNutzung als Empfangsgerät an, es bedarf auch keines Empfangswillens. Es reicht \ndie Geeignetheit des Gerätes zum Empfang. Zudem kommt es nach der Definition in \n§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch nicht auf die Art, den Umfang und die Anzahl der \nempfangbaren Programme an, schon die Möglichkeit der Nutzung zum \nRundfunkempfang stellt einen rechtserheblichen Vorteil dar.\n\n23\n\nVgl. hierzu insgesamt, Beck´scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 2. Auflage, § 1 RGebStV, Rdnrn. 38, 40, 41 m. \nN.\n\n24\n\nDiese Definition und deren Auslegung ist mit Blick auf die herkömmlichen \nRundfunkempfangsgeräte regelmäßig gerechtfertigt. Denn der schlichte Besitz eines \nsolchen monofunktionalen Rundfunkempfangsgerätes lässt das Bereithalten zum \nEmpfang schon deshalb vermuten, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel \nausgeschlossen ist. Den an sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des \n„Bereithaltens\" und „zum Empfang\" in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deswegen \nbei herkömmlichen Geräten keine jeweils eigenständige Bedeutung zu. \n\n25\n\nAnders verhält sich dies bei neuartigen multifunktionalen Geräten. Inzwischen \nkönnte u.a. auch mit Notebooks, UMTS-Handys, WLAN-Handys oder PDAs- und \nMDAs-Smartphones, internetfähigen Navigationssystemen, sogar mit internetfähigen \nKühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein \nBereithalten zu vielen anderen Zwecken als (nur) zum Empfang von Rundfunk \nmöglich ist, kann aus dem bloßen Besitz dieser multifunktionalen Empfangsgeräte \nnicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang \ngeschlossen werden.\n\n26\n\nEin rundfunkgebührenrechtlich relevantes Bereithalten ist nach Auffassung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n27\n\nvgl. Urteil vom 2. März 2007 - 19 A 378/06 -, Juris, \n\n28\n\ndann jedenfalls nicht gegeben, wenn der Eigentümer oder Besitzer bei ihm \nvorhandene (herkömmliche) Rundfunkempfangsgeräte typischerweise nicht zum \nEmpfang nutzt. Das widerspreche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, wenn \nin den Fällen der tatsächlich fehlenden Nutzung ausschließlich auf die Möglichkeit \ndes Empfangs abgestellt werde. Denn andernfalls werde der Eigentümer oder \nBesitzer solcher Geräte nur aufgrund des Besitzes von Rundfunkempfangsgeräten \nmit einer Rundfunkgebühr belastet, die dann eine bloße Besitzabgabe darstellte.\n\n29\n\nVergleichbares gilt für den internetfähigen PC des Klägers. Nach Sinn und Zweck \nder rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das Abstellen auf die (bloße) \nMöglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den \nFällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde \nliegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde \nauch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2007, a.a.O..\n\n31\n\nDiese typisierende Annahme trifft auch hier nicht zu. Der internetfähige PC wird \nin Deutschland typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgerät genutzt.\n\n32\n\nEin PC-Besitzer - wie der Kläger - hat grundsätzlich die Möglichkeit der Nutzung \ndes Rundfunks, der internetfähige PC wird jedoch regelmäßig für andere Zwecke als \nden Rundfunkempfang genutzt. In der Regel erfolgt eine Nutzung für Zwecke der \nTextverarbeitung, zur Informationsverarbeitung und -verschaffung, für \ntelekommunikative Anwendungen, Internetdienstleistungen, als Datenbank, auch für \nTabellenkalkulationen, zum Programmieren sowie zunehmend für den gesamten \nMultimediabereich. Typischerweise werden bspw. in Behörden - wie das Gericht aus \neigener Sachkunde weiß -, Unternehmen, aber auch in heimischen Arbeitszimmern \nvorhandene internetfähige PCs für oben aufgeführte Zwecke und gerade nicht für \nden Rundfunkempfang genutzt. \n\n33\n\nVgl. hierzu auch Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil \nvom 15. Juli 2008 - 1 K 496/08.KO, Juris, wonach ein \ninternetfähiger PC in einer Anwaltskanzlei typischerweise in \nvielfacher Weise, aber nicht zum Rundfunkempfang genutzt \nwerde und deshalb nicht gebührenpflichtig sei.\n\n34\n\nAuch über diese genannten Fälle hinaus wird der internetfähige PC (noch) nicht \nregelmäßig, sondern nur ausnahmsweise für den Rundfunkempfang genutzt. Dies \nbelegt die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, die seit 1997 jährlich \ndurchgeführt wird. Danach nutzten im Jahr 2007 rund 1,4 Millionen täglich das \nNetzradio - dies entspreche einem Anteil von 3,4 Prozent an allen „Onlinern\" und 2,1 \nProzent bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahre. Der Anteil der täglichen \nLive-Radiohörer im Web sei im Vergleich zu den 50,2 Millionen Hörern über \ntraditionelle Empfangswege relativ gering. \n\n35\n\nVgl. hierzu van Eimeren und Frees, ARD/ZDF-Online-\nStudie 2007, „Internetnutzung zwischen Pragmatismus und \nYouTube-Euphorie\", MP 8/2007, 362 (372) und auch van \nEimeren und Frees, ARD/ZDF-Online-Studie 2008, \n„Internetverbreitung: Größter Zuwachs bei Silver-Surfern\", MP \n2008, 330 (339), wonach es beim Audioabruf im Netz im \nVergleich zum Vorjahr wenig Veränderungen gegeben habe. \n\n36\n\nIst nach den Feststellungen dieser Studie schon der Anteil der gesamten \ntäglichen Internethörerschaft im Vergleich zur gesamten Hörerschaft relativ gering, ist \nfolglich der darin enthaltene Anteil derjenigen, die Internetradio mit Hilfe eines \ninternetfähigen PCs empfangen, noch geringer.\n\n37\n\nDie Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines \ninternetfähigen PCs zum Rundfunkempfang trifft den Beklagten. Die Nutzung des \ninternetfähigen PCs als Rundfunkempfangsgerät ist (noch) die Ausnahme; die \nansonsten grundsätzlich schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität \ngerechtfertigte verallgemeinernde und typisierende Anknüpfung der Gebührenpflicht \nan die durch ein Bereithalten eines Empfangsgeräts verschaffte bloße \nNutzungsmöglichkeit zum Rundfunkempfang kann deshalb im Falle eines \ninternetfähigen PCs (noch) nicht greifen. Der Beklagte ist vielmehr (noch) darauf \nverwiesen, die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs zum Zwecke des \nRadioempfangs im Einzelfall nachzuweisen. \n\n38\n\nDer Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger seinen internetfähigen PC \ntatsächlich zum Rundfunkempfang nutzt. Vielmehr hat er den Standpunkt vertreten, \nes reiche allein die Nutzungsmöglichkeit des internetfähigen PCs für den \nRundfunkempfang. Den Angaben des Klägers, er nutze seinen PC nicht zum \nRundfunkempfang, ist der Beklagte nicht entgegengetreten.\n\n39\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass der dem Beklagten obliegende Nachweis der \ntatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen ist. Die Schwierigkeiten der \nNachweisführung liegen aber ausschließlich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag \nbegründet. Solange dieser an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhält, ohne \nden neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, ist die von \nder Kammer vorgenommene einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 \nRGebStV geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige \nBesitzabgabe für internetfähige PCs darstellte. \n\n40\n\nDie Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages sind wegen \nder fehlende Rundfunkgebührenpflicht des Klägers ebenfalls nicht erfüllt.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Zulassung der \nBerufung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-26/7-k-1473-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-26/7-k-1473-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251123","retrieved":"2026-07-09 02:13:57.480030+00:00"}}