{"status":"available","doknr":"OLD251221","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0924.8K1280.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"8 K 1280/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 23. April \n2008 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDer 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1977 nach \nDeutschland ein. Zwischen Ende 1977 und 1985 verfügte er über eine befristete \nAufenthaltserlaubnis, zwischen 1985 und 1989 über eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis und zwischen 1989 und dem 28. Januar 2002 über eine \nAufenthaltsberechtigung.\nAm 28. Januar 2002 wurde der Kläger eingebürgert. Mit Schreiben vom 16. August \n2005 bat er den Beklagten um Zustimmung zu einer erneuten Beantragung der \ntürkischen Staatsbürgerschaft. Wenn diese erteilt werde, wolle er eine \nNiederlassungserlaubnis erteilt bekommen. Wenn der Beklagte dem nicht zustimme, \nmöge dieser zur Kenntnis nehmen, dass der Kläger (trotzdem) die \nWiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband beantragen werde.\nDem Kläger wurde vom türkischen Generalkonsulat am 18. September 2006 ein \nNüfus und am 22. September 2006 ein türkischer Pass ausgestellt.\nAm 26. Oktober 2006 beantragte er bei dem Beklagten die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \nMit Schreiben vom 27. Oktober 2006 hörte der Beklagte den Kläger zu einer \nAblehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an, da der Kläger entgegen § \n38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Bundesgebiet hatte.\nDer Kläger entgegnete mit Schreiben vom 15. und 20. November 2006, zumindest \nnach § 9 AufenthG müsse ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.\nMit Bescheid vom 28. November 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers \nauf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. \n1 Satz 1 AufenthG und des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG lägen nicht vor.\nAm 14. Dezember 2006 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 13. Dezember \n2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.\nDer Kläger erhob am 28. Dezember 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. \nNovember 2006.\nNach einem Vermerk des Beklagten vom 12. März 2007 stellte dieser telefonisch \ngegen Rücknahme des Widerspruchs die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis \nnach § 28 Abs. 2 AufenthG in Aussicht vor dem Hintergrund des Erlasses des IM \nNRW vom 6. März 2007 - 15-39.06.02 -2- NE § 9 AufenthG -, wonach sich die \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis an ehemalige Deutsche, bei denen die \nVoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, nach § 9 \nAufenthG richtet und auf die Bedingung des fünfjährigen Besitzes einer \nAufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) Zeiten des Besitzes einer \nAufenthaltserlaubnis vor der Einbürgerung bis zu einem Zeitraum von vier Jahren \nanzurechnen sind. Nach einem weiteren Vermerk des Beklagten vom 27. April 2007 \nerklärte der Prozessbevollmächtigte, der Widerspruch bezüglich § 38 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG solle aufrecht erhalten bleiben.\nMit am 11. Juni 2007 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 hob die \nBezirksregierung Münster die Verfügung des Beklagten vom 28. November 2006 auf, \nerlegte diesem die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und erklärte die \nZuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für notwendig. Die Fünfjahresfrist des § \n38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfülle der Kläger. Dabei wurde auf Ziffer 38.1.1 der \nVorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum \nAufenthG und FreizügG/EU abgestellt, wonach Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts \nals Deutscher im Bundesgebiet solchen eines rechtmäßigen gewöhnlichen \nAufenthalts als Ausländer im Bundesgebiet gleichgestellt werden. Daraus leitete die \nWiderspruchsbehörde - unter Außerachtlassung der Ziffer 38.1.6 der Vorläufigen \nAnwendungshinweise, wonach bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten nur \nzusammenhängende Zeiten in Anrechnung kommen, in denen der Antragsteller als \nDeutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte -, ab, die vor der \nEinbürgerung gelegenen Zeiten des gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalts des \nKlägers als Ausländer seien zu berücksichtigen. Daher sei dem Kläger eine \nNiederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Eine \nRechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Widerspruchsbescheid nicht.\nDer Beklagte legte den Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 20. Juni 2007 dem \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) mit der Bitte um \nStellungnahme vor.\nAm 28. November 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erneut die \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis.\nMit Schreiben an den Beklagten vom 31. März 2008 führte das IM NRW aus, Ziffer \n38.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise könne zu Missverständnissen führen, \ngebe nach seinem Wortlaut einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \naber nur, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt seit fünf Jahren als Deutscher vorlag. \nAm 23. April 2008 erließ die Bezirksregierung Münster einen weiteren, am 25. April \n2008 zugestellten Widerspruchsbescheid, mit dem sie ihren Widerspruchsbescheid \nvom 31. Mai 2007 aufhob, feststellte, dass die angegriffene Verfügung vom 28. \nNovember 2006 wieder auflebe, den Widerspruch zurückwies und die Kosten des \nWiderspruchsverfahrens dem Kläger auferlegte. Da weder die Voraussetzungen des \n§ 38 Abs. 1 Satz 1 noch des § 9 AufenthG vorgelegen hätten, sei die ablehnende \nVerfügung vom 28. November 2006 zu Recht ergangen, so dass der \nWiderspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 aufzuheben sei. Ermessenserwägungen \nenthält der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 nicht.\nDer Kläger hat am Montag, den 26. Mai 2008 Klage erhoben. Er erfülle die \nVoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, im Übrigen enthalte der \nWiderspruchsbescheid vom 23. April 2008 keine Ermessenserwägungen hinsichtlich \nder Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007.\nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 28. November 2006 in der \nForm des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 23. April 2008 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDer Bescheid vom 28. November 2006 sei rechtmäßig. Der Widerspruchsbescheid \nvom 23. April 2008 enthalte zwei eigenständige Verwaltungsakte, nämlich die \nrechtmäßige Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid und \ndie Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007. Wenn diese \nrechtswidrig sei, sei nicht der Beklagte, sondern die Bezirksregierung Münster der \nrichtige Klagegegner. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten \nhierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\nDer Kläger hat ausweislich des Wortlauts des in der Klageschrift enthaltenen Antrags \nsowie der mit dem Schriftsatz vom 24. Juli 2008 erfolgten Klarstellung keine \nVerpflichtungsklage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern eine \nisolierte Anfechtungsklage erhoben. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine \nAuslegung des Antrags als Verpflichtungsklage (§ 88 VwGO), im Übrigen wäre eine \nsolche auch nicht sachdienlich, da sie unbegründet wäre,\nvgl. Kammer, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 8 K 1280/08 -; s. \nauch OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 18 A \n4547/06 -, AuAS 2008, 62.\nDie Anfechtungsklage ist hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2008 \nzulässig und begründet (1.). Das Begehren einer Aufhebung des Bescheids des \nBeklagten vom 28. November 2006 (in der Form des Widerspruchsbescheids vom \n31. Mai 2007) durch Urteil ist dagegen unzulässig (2.). \n1. Der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 115 VwGO. \na) Der Beklagte ist der richtige Klagegegner gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § \n5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW und somit passivlegitimiert.\nDenn entgegen dem Vortrag des Beklagten musste der Kläger nicht allein die \nBezirksregierung Münster verklagen, da kein Fall des § 78 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nDanach ist die Widerspruchsbehörde Klagegegner, wenn der Widerspruchsbescheid \nerstmalig eine Beschwer enthält. Eine solche erstmalige Beschwer im Sinne des § 68 \nAbs. 1 Nr. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegt hier nicht vor, da bereits der \nAusgangsbescheid durch die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis \neine Beschwer des Klägers enthielt.\nVielmehr enthält der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 eine zusätzliche \nselbständige Beschwer auf Grund der Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom \n31. Mai 2007. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann, muss aber nicht, der \nWiderspruchsbescheid in diesen Fällen alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage \nsein,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1961 - VI C 124.61 -, \nBVerwGE 13, 195; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 79 \nRn. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, § 79 Rn. 37; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzcker, VwGO, § 79 Rn. 11; Seibert, Die isolierte \nAufhebung von Widerspruchsbescheiden, BayVBl. 1983, 174.\nEs ist also in die freie Entscheidung des Klägers gestellt, ob er allein eine Aufhebung \ndes Widerspruchsbescheids begehrt, so dass allein die Widerspruchsbehörde \nKlagegegner ist (§ 79 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 78 Abs. 2 VwGO), oder ob er zudem \neine Aufhebung des Ausgangsbescheids beantragt, so dass richtiger Klagegegner \ndie Ausgangsbehörde ist. Geht der Kläger auch gegen den Ausgangsbescheid vor \nund unterliegt insoweit, weil die Klage - wie hier (s. 2.) - insoweit unzulässig und/oder \nunbegründet ist, so trägt der Kläger insoweit die Kosten, \nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 79 Rn. 5, § 113 \nRn. 15.\nb) Es kann dahinstehen, ob der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 bereits \ndeshalb rechtswidrig ist, weil die Bezirksregierung nicht zuständig war. Dabei kann \noffen bleiben, ob die diesbezügliche Zuständigkeit bereits mit Zustellung des \nWiderspruchsbescheids vom 31. Mai 2007, \nvgl. BVerwG, Urteile vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE \n58, 100 (105), und vom 28. Februar 2002 - 7 C 17.01 -, juris, \nRn. 26,\nentfallen ist oder erst mit dessen Bestandskraft entfallen wäre,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 7 C 17.01 -, juris, \nRn. 28; Beschluss vom 19. Juni 2000 - 7 B 8.00 -, juris, Rn. 2 f.,\ndie hier mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bei Erlass bzw. \nZustellung des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2008 noch nicht eingetreten \nwar (§§ 74, 58 VwGO).\nDenn der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 ist hinsichtlich der verfügten \n„Aufhebung\" des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007 rechtswidrig, da er - wie \nvon dem Kläger gerügt - keine notwendige Ermessensausübung im Sinne des § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erkennen lässt, obwohl er einen rechtswidrigen \nVerwaltungsakt zurück nahm. Der zurück genommene Widerspruchsbescheid vom \n31. Mai 2007 war bzw. ist rechtswidrig, da der Bescheid des Beklagten vom 28. \nNovember 2006 in seiner Ausgangsform rechtmäßig ist bzw. war und der Kläger \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat, \nvgl. Kammer, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 8 K 1280/08 -; s. \nauch Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 UE \n1965/85 -, NVwZ 1988, 743. \nAuf Grund der gerichtlichen Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. April \n2008 hinsichtlich der rechtswidrigen Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom \n31. Mai 2007 gelten die in diesem Widerspruchsbescheid getroffenen \nEntscheidungen fort, nämlich die Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2006, \ndie Auferlegung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Beklagten \nund die Notwendigerklärung der Zuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für das \nVorverfahren. Daher war die Bezirksregierung zu der Abänderung dieser \nEntscheidungen in dem Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 ohne vorherige \nrechtmäßige Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007 nicht \nbefugt. Folglich sind auch die Feststellung, dass die Verfügung vom 28. November \n2006 wieder auflebe, die Zurückweisung des diesbezüglichen Widerspruchs und die \nAuferlegung der Kosten des Widerspruchsverfahrens rechtswidrig und verletzen den \nKläger in seinen Rechten. \n2. Die isolierte Anfechtung eines die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis \nablehnenden Bescheides ohne Verpflichtungsantrag ist zwar zulässig. Insbesondere \nfehlt dem mittlerweile über eine Aufenthaltserlaubnis verfügenden Kläger auch ohne \nBeendigung einer zunächst durch seinen Antrag ausgelösten Fiktionswirkung (§ 38 \nAbs. 1 Satz 3, § 83 AufenthG) durch den ablehnenden Bescheid nicht das \nRechtsschutzbedürfnis,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR \n1997, 24 = juris, Rn. 13, und vom 10. Dezember 1996 - 1 C \n19.94 -, InfAuslR 1997, 239 = juris, Rn. 12.\nDie Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2006 \n(in der Form des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007) ist aber mangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig.\nDurch die tenorierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2008 \nentfaltet der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 nämlich wieder rechtliche \nWirkungen und hebt den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2006 auf. \nIm Übrigen wäre der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2006 in seiner \nAusgangsform rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,\nvgl. Kammer, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 8 K 1280/08 -. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § \n708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-24/8-k-1280-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-24/8-k-1280-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251221","retrieved":"2026-07-09 02:14:05.510541+00:00"}}