{"status":"available","doknr":"OLD251263","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0923.5K563.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"5 K 563/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat. \n\nIm Übrigen werden die Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung vom 19. \nJanuar 2006 und vom 20. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 13. März 2007 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten, die auf die streitige Entscheidung entfallen, \nvorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer \nSicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie. Anfang 2004 verkaufte \nder Kläger seinen Anteil an einer Gemeinschaftspraxis in C. , in der er bislang als \nArzt tätig war. Mit Wirkung vom 29. Februar 2004 verzichtete er auf die \nvertragsärztliche Tätigkeit. Der Kläger mietete in der Folgezeit stundenweise einen \nRaum in einer Arztpraxis in der N.---------straße 00 in C. .\n\n3\n\nMit Abrechnungsbescheiden vom 20. Oktober 2004, 19. Januar 2005 und \n19. April 2005 wurde der Kläger von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-\nLippe zur Kostenumlage am organisierten Notfalldienst in Höhe von jeweils 47,18 \nEUR (Quartal II/2004), 62,72 EUR (Quartal III/2004) und 71,69 EUR (Quartal \nIV/2004) herangezogen. Da der Kläger den Zahlungsaufforderungen nicht nachkam, \nteilte die Kassenärztliche Vereinigung diesem mit Schreiben vom 4. März 2005 mit, \ndass beabsichtigt sei, die Forderungen mittels Leistungsbescheid durchzusetzen. \nDaraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2005, er habe bereits \ndarauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner privatärztlichen Tätigkeit in der N.-----\n----straße 00 in C. hauptsächlich als medizinischer Gutachter tätig sei und \ndarüber hinaus nur in kleinem Umfang konsiliarische Tätigkeiten ausübe. Er verfüge \nnicht über eine Praxiseinrichtung, die für die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst \nerforderlich sei. Trotzdem sei er auf den Notfalldienstplan gesetzt worden und unter \nAndrohung strafrechtlicher Konsequenzen gezwungen worden, am Notfalldienst \nteilzunehmen. Bislang habe er seine Dienste weitergeben können. Wie dies zukünftig \nsei, wisse er nicht. Da er keine Einnahmen aus dem Notfalldienst abrechnen könne, \nsehe er nicht ein, warum er auch noch pro Quartal Zahlungen an die Kassenärztliche \nVereinigung richten solle. \n\n4\n\nUnter dem 13. April 2005 teilte die Kassenärztliche Vereinigung dem Kläger mit, \nes sei nicht nachvollziehbar, dass er, der Kläger, über keine Praxiseinrichtung und \nkein Personal verfüge, zumal er noch am 21. April 2004 in der WAZ, C1. \nAusgabe, seine fachärztliche Tätigkeit mit der Bitte um Terminvereinbarung \nangekündigt habe. \n\n5\n\nMit Leistungsbescheid vom 23. Mai 2005 forderte die Kassenärztliche \nVereinigung den Kläger zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 181,59 EUR für die \nQuartale II - IV/2004 auf. \n\n6\n\nMit weiterem Leistungsbescheid vom 26. September 2005 forderte die \nKassenärztliche Vereinigung vom Kläger einen Betrag in Höhe von 62,63 EUR für \ndas Quartal I/2005. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die \nKassenärztliche Vereinigung mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2006 zurück. \nDieser Betrag wurde ebenso wie der mit Leistungsbescheid vom 23. Mai 2005 \neingeforderte Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung durch die Stadtkasse T. \nbeigetrieben, nachdem dem Vollstreckungsbeamten der Stadt C. im September \n2005 in der Praxis N.---------straße 00 mitgeteilt worden war, dass der Kläger nur \nnoch unter seiner Privatanschrift in T. anzutreffen sei.\n\n7\n\nFür das Quartal II/2005 forderte der Beklagte den Kläger mit \nAbrechnungsbescheid vom 20. Oktober 2005 zur Zahlung einer Kostenumlage in \nHöhe von 65,60 EUR auf. \n\n8\n\nGegen die Abrechnungsbescheide vom 19. Januar 2006 und 20. April 2006, mit \ndenen die Kassenärztliche Vereinigung vom Kläger eine Kostenumlage in Höhe von \n66,75 EUR (Quartal III/2005) und 70,13 EUR (Quartal IV/2005) forderte, erhob der \nKläger Widerspruch. Er habe mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe \nnichts zu tun. Er sei kein Mitglied. Anders als die Kassenärztliche Vereinigung meine, \nhabe er keine chirurgische Praxis, die so eingerichtet sei, dass er in der Lage wäre, \nan dem Chirurgisch-orthopädischen Notfalldienst teilnehmen zu können.\n\n9\n\nDie Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März \n2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Teilnahme am Notfalldienst sei für \njeden Arzt, auch für den nur privatärztlich tätigen gleichermaßen verpflichtend. Er, \nder Kläger, sei bis Ende 2005 als Arzt in eigener Praxis tätig gewesen, sodass für ihn \ndie Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst bestanden habe. Folglich sei er \nnach den Vorgaben der gemeinsamen Notfalldienstordnung auch verpflichtet, die \ndurch den organisierten Notfalldienst entstandenen Kosten anteilmäßig zu tragen. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 12. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt und vertieft. \nErgänzend trägt er vor, er sei nach Aufgabe seiner kassenärztlichen Tätigkeit in \ngeringem Umfang als medizinischer Gutachter in dem stundenweise angemieteten \nUntersuchungsraum eines Kollegen tätig gewesen. Er habe keine Praxis gehabt und \nauch nicht über eine Röntgen- und Operationseinrichtung verfügt. Die \nHaftpflichtversicherung habe er nur für seine Tätigkeit als medizinischer Gutachter \nabgeschlossen, er habe deshalb keine Patienten behandeln dürfen.\n\n11\n\nDer Kläger, der ursprünglich auch begehrt hat, die zwangsweise von der \nStadtkasse T. beigetriebenen Gelder an ihn zurückzuzahlen, ihn von weiteren \nZahlungspflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung freizustellen und ihm \neine Entschädigung für die Heranziehung zum Notfalldienst zu gewähren, beantragt \nin der mündlichen Verhandlung nur noch, \n\n12\n\ndie Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung vom \n19. Januar 2006 und vom 20. April 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 13. März 2007 \naufzuheben. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie ist der Auffassung, der Kläger sei zur Leistung der anteiligen \nNotfalldienstkosten verpflichtet, weil er bis zum 31. Dezember 2005 in eigener Praxis \nprivatärztlich tätig gewesen sei. Damit sei er zur Teilnahme am Notfalldienst \nverpflichtet gewesen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nKassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDas Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit der Kläger die \nKlage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. \n\n19\n\nIm Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Bescheide der Kassenärztlichen \nVereinigung vom 19. Januar 2006 und vom 20. April 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 13. März 2007 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). Der Kläger ist nicht verpflichtetet, die Kostenumlage für den Notfalldienst \nfür die Quartale III/2005 und IV/2005 zu zahlen.\n\n20\n\nGemäß § 15 Satz 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Beklagten und \nder Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 12. Dezember 2001/26. \nJanuar 2002 (GNO) werden die Kosten des Notfalldienstes auf alle im jeweiligen \nNotfalldienstbereich zum Notfalldienst verpflichteten Ärzte nach Maßgabe der von \nder Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe \nbeschlossenen Regelung aufgeteilt und mit der Quartalsabrechung verrechnet. Nach \nSatz 2 gilt Satz 1 für privatärztlich tätige Ärzte entsprechend. \n\n21\n\nBedenken gegen die Anwendbarkeit des § 15 GNO auf den Kläger, der im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht Kassenarzt war, bestehen nicht. In der \nRechtsprechung ist geklärt, dass die Organisation und Durchführung des \nNotfalldienstes auch für Nichtkassenärzte durch eine gemeinsame \nNotfalldienstordnung der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung \nerfolgen kann. Hierdurch wird der allgemein ärztliche Notfalldienst mit dem \nKassenärztlichen Notfalldienst koordiniert. Unnötige Überschneidungen werden \nvermieden. \nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. \nJuni 1982 - 3 C 21.84 -, BVerwGE 65, 326, Bundesgerichtshof \n(BGH), Beschluss vom 25. Januar 1990 - III ZR 283/88 -; Narr, \nÄrztliches Berufsrecht, Band 2, Ausbildung, Weiterbildung, \nBerufsausübung, Loseblattslg., Stand September 2007, B \n483.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zur Kostenumlage für \nden Notfalldienst für die Quartale III/2005 und IV/2005 liegen indes nicht vor. \n\n23\n\nDer Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis Dezember 2005 \n(Quartale III/2005 und IV/2005) nicht verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen.\n\n24\n\nDabei kann, was den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen \nnicht zu entnehmen ist, dahinstehen, ob der Kläger auf Grund bestandskräftiger \nHeranziehungsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung zur Ableistung des \nNotfalldienstes herangezogen wurde. Aus rechtsstaatlichen Gründen kommt eine \nHeranziehung des Klägers zu den Kosten des Notfalldienstes jedenfalls deshalb \nnicht in Betracht, weil er tatsächlich nicht verpflichtet war, am Notfalldienst \nteilzunehmen. Der Wortlaut des § 15 GNO steht dem nicht entgegen.\n\n25\n\nDa der Kläger nicht Mitglied der kassenärztlichen Vereinigung war, kann sich \neine Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst allein aus § 30 Heilberufsgesetz \n(HeilBerG) ergeben. In der im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers zum \nNotfalldienst geltenden Fassung des § 30 Nr. 2 HeilBerG vom 9. Mai 2000 \n(GV.NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), \nhaben die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, grundsätzlich die Pflicht \nam Notfalldienst teilzunehmen, soweit sie als Ärzte in eigener Praxis tätig sind.\n\n26\n\nDie berufsrechtliche Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst ist damit auf \nniedergelassene Ärzte beschränkt. Bei diesen ist die Ausübung der ambulanten \närztlichen Tätigkeit an die Niederlassung in einer Praxis gebunden (§ 29 Abs. 2 \nHeilBerG, § 17 Abs. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 24. \nMärz 2007, MBl. 2007, S. 356). Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst \nvon vornherein nicht erfasst sind damit nicht in eigener Praxis tätige Ärzte, wie \nbestimmte Mitglieder der Ärztekammer, Krankenhausärzte, Ärzte im öffentlichen \nGesundheitsdienst und Ärzte ohne ärztliche Tätigkeit. \n\n27\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. September \n2005 - B 6 KA 73/04 R -; vgl. nunmehr weitergehend: § 30 Nr. 2 \nHeilBerG in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung \ndes Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2007, GV. NRW. S. \n572, wonach die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst \nan die ambulante Tätigkeit anknüpft und eine eigene Praxis \nnicht mehr erforderlich ist.\n\n28\n\nDas Gericht geht nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers davon aus, dass \ndieser in den Quartalen III/2005 und IV/2005 tatsächlich keine ärztliche Tätigkeit in \neigener Praxis ausübte. \n\n29\n\nDer Kläger hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar \ndargelegt, nach dem Verkauf seines Miteigentumsanteils an der \nGemeinschaftspraxis Anfang 2004 noch die Hoffnung gehabt zu haben, er könne \nweiter kurativ tätig werden. Tatsächlich habe er aber keine Patienten mehr \nbehandelt, er sei lediglich gutachterlich tätig gewesen. Nach dem in der mündlichen \nVerhandlung vom Kläger gewonnenen persönlichen Eindruck hat das Gericht keinen \nAnlass, die Aussagen des Klägers, wonach dieser nicht mehr ambulant heilkundlich \ntätig war, in Frage zu stellen.\n\n30\n\nGegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht nicht bereits, dass der Kläger \ndurch das Anbringen eines Praxisschildes gegenüber der Öffentlichkeit eine \nprivatärztliche Tätigkeit in eigener Praxis kenntlich gemacht hat. Ein Praxisschild \nkann lediglich ein mögliches Indiz für eine ambulante heilkundliche Tätigkeit sein. So \ngehen auch weder die Beklagte noch die Kassenärztliche Vereinigung aktuell davon \naus, dass der Kläger noch privatärztlich tätig ist, obwohl - so dessen Erklärung in der \nmündlichen Verhandlung - das Praxisschild bislang nicht entfernt wurde. Abgesehen \ndavon lässt sich das Anbringen des Praxisschildes, ebenso wie die Anzeige in der \nWAZ am 00.00.0000 ohne Weiteres mit der Erklärung des Klägers, zu Beginn \nseiner Tätigkeit in der N.---------straße sei er davon ausgegangen, kurativ tätig \nwerden zu können, im Einklang bringen. Der Kläger selbst hat jedoch durchgängig in \nAbrede gestellt, tatsächlich Patienten behandelt zu haben. So wies er etwa im \nSchreiben vom 15. März 2005 darauf hin, hauptsächlich als Gutachter, und lediglich \nin ganz geringem Umfang beratend tätig geworden zu sein. In der mündlichen \nVerhandlung hat der Kläger nochmals bestätigt, keine Patienten behandelt zu haben \nund dementsprechend Einnahmen auch nur aus der Gutachtertätigkeit erzielt zu \nhaben. Soweit sich im Einzelfall ehemalige Patienten gemeldet hätten, habe er \ndiesen lediglich einen Rat erteilen können, Behandlungen habe er abgelehnt. \nDas Fehlen einer ambulanten heilkundlichen Tätigkeit steht überdies mit der \nErklärung des Klägers im Einklang, er habe in T. gewohnt und nur über einen \nstundenweise angemieteten Raum und nicht über eine ausreichende \nPraxisausstattung verfügt. Letztlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger nur \nüber eine Versicherung für seine Gutachtertätigkeit verfügte - was von der Beklagten \nnicht in Frage gestellt wird -, für die Glaubhaftigkeit der Aussage, er, der Kläger, habe \ntatsächlich keine Patienten behandelt und dementsprechend weder \nBehandlungsverträge abgeschlossen noch Behandlungen abgerechnet. \n\n31\n\nAuch der erfolglose Vollstreckungsversuch im September 2005 lässt darauf \nschließen, dass der Kläger nicht als Arzt in eigener Praxis tätig war. Nach Auskunft \nder Empfangsdame in der Praxis, hielt sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt nur noch \nunter seiner Privatanschrift in T. auf. Dass er dort Patienten behandelt hat, ist \nnicht anzunehmen. Vielmehr spricht die häusliche Anwesenheit und die dort für die \nambulante ärztliche Tätigkeit fehlende Praxisinfrastruktur dafür, dass der Kläger nur \nnoch gutachterlich tätig war. Soweit der Kläger im Einzelfall - offensichtlich aus \nGefälligkeit und ohne entsprechenden verbindlichen Vertrag - einen (ehemaligen) \nPatienten beraten haben sollte, vermag dies den Gesamteindruck des Fehlens einer \närztlichen Tätigkeit nicht in Abrede zu stellen.\nZweifelhaft ist überdies, ob der Kläger, wie nach § 30 Nr. 2 HeilBerG a.F. \nerforderlich, in „eigener Praxis\" tätig war, denn dem Kläger stand nur stundenweise \nein von ihm angemieteter Raum in der Arztpraxis in der N.---------straße 9c zur \nVerfügung. Nach § 30 Nr. 2 HeilBerG ist jedoch nicht nur erforderlich, dass der Arzt \nin einer „Praxis\" tätig ist, sondern weiter, dass er diese Tätigkeit in einer „eigenen\" \nArztpraxis ausübt. Ob und welche Mindestinfrastruktur vorgehalten werden muss, \ndamit es sich um eine Praxis im Sinne des Gesetzes handelt, \n\n32\n\nvgl. zum Praxisbegriff, BSG, Urteil vom 29. September 1999 \n- B 6 KA 1/99 R -, BSGE 85,1,\n\n33\n\nund in welchem tatsächlichen und zeitlichen Umfang eine Verfügungsbefugnis \ndes Arztes über Räumlichkeiten,\n\n34\n\nvgl. auch § 7 Abs. 1 GNO, wonach der Notfalldienst an \nWochenenden und Feiertagen in der Regel von der Praxis aus \nwahrgenommen werden muss, \n\n35\n\nund die erforderliche Praxiseinrichtung bestehen muss, damit es sich um eine \n„eigene\" Praxis handelt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Einer \nweitergehenden Klärung bedarf es indes nicht, weil es bereits an der ärztlichen \nTätigkeit des Klägers im Sinne des § 30 Nr. 2 HeilBerG fehlt. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n38\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der \nBerufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nbeantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 \nMünster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nUrteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die \nBegründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 \nMünster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.\n\n39\n\nStatt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach \nMaßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den \nVerwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen \n- ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) eingereicht werden.\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im \nProzesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. \nDies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem \nOberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in \n§ 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes \ngleichgestellten Personen zugelassen. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-23/5-k-563-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-23/5-k-563-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251263","retrieved":"2026-07-09 02:14:08.850544+00:00"}}