{"status":"available","doknr":"OLD251262","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0923.4L506.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"4 L 506/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.896,92 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den \nAnspruch des Antragstellers auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung in den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst einen entsprechenden \nAusbildungsplatz für den Antragsteller freizuhalten und nicht mit \neinem anderen Bewerber zu besetzen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Eine bis zur Rechtskraft reichende vorläufige Regelung, wie sie \nder Antragsteller mit vorstehendem Antrag im Wortlaut beantragt, ist zur \nDurchsetzung des vom Antragsteller geltend gemachten \nBewerbungsverfahrensanspruches nicht erforderlich.\n\n5\n\nMit dem sinngemäß darin enthaltenen Antrag, \n\n6\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, für den Antragsteller einen Ausbildungsplatz \nfreizuhalten, bis über dessen Bewerbung um Einstellung in den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist, \n\n7\n\nbleibt das Begehren des Antragstellers gleichfalls erfolglos.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf das begehrte Eingreifen des Gerichts \n(Anordnungsanspruch) i. S. v. § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nZPO nicht glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, begegnet nach summarischer Prüfung \nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach geltendem Dienstrecht hat ein \nBewerber keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Der \nDienstherr hat allerdings bei Beamtenernennungen gemäß §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 \nLBG NRW den Leistungsgrundsatz zu beachten und eine erforderliche \nAuswahlentscheidung an Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers zu \norientieren. Dementsprechend hat ein Beamtenbewerber in der Regel lediglich einen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am \nLeistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Ein \ndarüber hinausgehender Ernennungsanspruch kommt nur in Betracht, falls gemäß \nArt. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermessensreduzierung auf Null \ngegeben ist oder die Ernennung dem Bewerber rechtswirksam zugesichert wurde. \n\n10\n\nDavon ausgehend ergibt sich vorliegend für den Antragsteller kein \nErnennungsanspruch auf der Grundlage des an ihn ergangenen Schreibens vom 26. \nJuni 2008. Dieses Schreiben beinhaltet keine rechtswirksame \nErnennungszusicherung i. S. d. § 38 VwVfG. Eine Ernennungszusicherung i. S. d. § \n38 VwVfG ist nur anzunehmen, wenn der Dienstherr unmissverständlich zu erkennen \ngegeben hat, dass er die Einstellung eines bestimmten Bewerbers ohne Wenn und \nAber wollte und ihm zugleich der Sache nach das Recht auf diese Maßnahme zu \nverschaffen gedachte. Derartige Zusicherungen sind in der Praxis außerordentlich \nselten. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass eine großzügige vorzeitige \nBindung des Dienstherrn mit dem Gebot effektiver Personalverwaltung und dem \noben dargelegten Leistungsgrundsatz in Konflikt geraten kann, \n\n11\n\nvgl. Günther, ZBR 1982, 193 f. und Schnellenbach, \nBeamtenrecht in der Praxis, Rd.-Nr. 27 mit Fußnote 117.\n\n12\n\nOb ein Bindungswille des Dienstherrn zu bejahen ist, ist aus der Sicht eines \nverständigen Adressaten zu beurteilen. Das bloße Inaussichtstellen, Ankündigen \noder Vorschlagen der Einstellung erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer \nErnennungszusicherung. \n\n13\n\nHiernach ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller \nmit Schreiben vom 26. Juni 2008 eine Einstellung in das Beamtenverhältnis i. S. d. § \n38 VwVfG zugesichert hat. Hiergegen sprechen zum einen die Formulierungen, der \nAntragsteller sei für die Einstellung „vorgesehen\" und der erzielte Rangordnungswert \nsei „nach allen vorliegenden Prognosen und Erfahrungswerten\" ausreichend, zum \nanderen insbesondere aber auch der Vorbehalt, „in der Person des Antragstellers \nliegende Ablehnungsgründe\" könnten einer Einstellung „noch entgegenstehen\". \n\n14\n\nVgl. im Übrigen zur rechtlichen Einordnung der vom \nAntragsgegner an die diesjährigen Bewerber um Einstellung in \nden gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichteten Schreiben: \nVG Münster, Beschlüsse vom 15. September 2008, 4 L 451/08, \n4 L 463/08, 4 L 466/08, 4 L 470/08 und 4 L 474/08 sowie VG \nMinden, Beschluss vom 29. August 2008 - 4 L 424/08 -.\n\n15\n\nIndem der Antragsgegner die persönliche Eignung des Antragstellers verneint \nhat, hat er sich jedenfalls - ohne dass insoweit rechtliche Bedenken bestehen - auf in \nder Person des Antragstellers liegende Ablehnungsgründe berufen. \n\n16\n\nDie Prognoseentscheidung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nerfolgt in der Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, bei denen \ndem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzusteht. Die mit der Eignung eines Bewerbers verbundenen Anforderungen richten \nsich im Übrigen nach den Erfordernissen des Laufbahnrechts, wobei sich die \ncharakterliche Eignung auf dienstlich relevante Eigenschaften bezieht, \n\n17\n\nvgl. Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, Kommentar, § 7 Rd.-Nr. 37.\n\n18\n\nDavon ausgehend hat der Antragsgegner im Rahmen seiner \nAuswahlentscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Polizeiberuf, bedingt \ndurch die mit ihm verbundenen Aufgaben, ein gesteigertes Maß an \nCharakterfestigkeit erfordert. Indem er auf der Grundlage der in dem seinerzeit \ngegen den Antragsteller anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren gemachten \nZeugenaussagen und dem Inhalt der von diesem selbst versandten SMS diese \nCharakterfestigkeit im Hinblick auf die stattgefundene Trunkenheitsfahrt, die der \nAntragsteller selbst vorliegend auch nicht in Abrede stellt, verneint, ist sachgerecht \nund nicht zu beanstanden. Dass der in dem Ermittlungsverfahren gegen den \nAntragsteller erhobene Vorwurf eines Sexualdelikts nicht erwiesen werden konnte \nund das Verfahren insoweit deshalb nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, \nhindert den Antragsgegner nicht daran, die Gesamtumstände, die im Verlauf des \nErmittlungsverfahrens deutlich geworden sind, mit Blick auf die zu fordernde absolute \nCharakterfestigkeit eines Polizeibeamten zu würdigen. Keinesfalls ist der \nAntragsgegner gehalten, Vorfälle, aus denen sich Rückschlüsse auf charakterliche \nEignungszweifel ergeben können, nur dann zu berücksichtigen, wenn diese zu einer \nstrafrechtlichen Verurteilung geführt haben. \n\n19\n\nDer Antragsteller hat überdies der Einholung einer polizeilichen Auskunft bei der \nfür ihn zuständigen Polizeibehörde zugestimmt, vgl. Bl. 4 der Verwaltungsvorgänge, \nso dass auch Verfahrensfehler im Rahmen der hier streitigen Auswahlentscheidung \nnicht erkennbar sind.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 \nGKG, wobei der Wert wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen \nAnordnungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren war. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-23/4-l-506-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-23/4-l-506-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251262","retrieved":"2026-07-09 02:14:08.772429+00:00"}}