{"status":"available","doknr":"OLD251261","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0923.1K117.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"1 K 117/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens des \nBeigeladenen, ihres leiblichen Sohnes, in den seiner Pflegeeltern.\n\n3\n\nDer am 6. Januar 1996 geborene Beigeladene, dessen Vater unbekannten \nAufenthalts ist, lebt seit dem 17. Oktober 1999 bei seinen Pflegeeltern H. und \nI. F. in Borken. Er ist das dritte von drei aufgenommenen Pflegekindern. Das \nPflegeverhältnis wurde zunächst bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahrs \nanberaumt. Aufgrund einer Alkohol- Embryopathie ist er geistig und körperlich \nbehindert. Er besucht die O. , eine Förderschule mit dem \nFörderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Er hat einen zwei Jahre jüngeren leiblichen \nBruder, der ebenfalls in einer Pflegefamilie lebt und den er während eines einmaligen \nKontakts zwischen den Pflegeeltern kennen lernte. Die Klägerin sah er erstmals bei \neinem Besuch am 9. Februar 2005 wieder.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 6. Juli 2007 - D VII 336 - erteilte das Amtsgericht Borken dem \nVormund des Beigeladenen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, die \nÄnderung seines Familiennamens in „F. „ zu beantragen. Die Klägerin erklärte \nsich telefonisch mit der Änderung des Familiennamens nicht einverstanden.\n\n5\n\nAm 24. Juli 2007 beantragte der Vormund des Beigeladenen bei dem Beklagten, \nseinen Familiennamen in „F. „ zu ändern.\n\n6\n\nIn einer Stellungnahme zur geplanten Namensänderung vom 30. April 2007 \nführte das Jugendamt der Stadt Borken aus, der Beigeladene fühle sich als Mitglied \nder Familie F. . Obwohl er - soweit dies im Rahmen seiner geistigen Behinderung \nmöglich sei - seine Herkunft und seinen Familiennamen kenne, melde er sich am \nTelefon mit dem Namen „F. „ und stelle sich auch Fremden gegenüber so vor. Er \nkönne nicht verstehen, warum er nicht „F. „ heiße. Zu seinen leiblichen Eltern \nhabe er keine Beziehung entwickelt. Das Wiedersehen mit der Klägerin habe für ihn \nkeine große Bedeutung gehabt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 20. August 2007 änderte der Beklagte den Familiennamen des \nBeigeladenen in „F. „. Die Namensänderung sei zum Wohl des Beigeladenen \nerforderlich, da er sich seiner Pflegefamilie zugehörig fühle und die Konfrontation mit \nseinem Geburtsnamen eine Belastung für ihn darstelle. Demgegenüber bestünden \nkeine schützenswerten Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des bisherigen \nNamens.\n\n8\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 6. September 2007 Widerspruch. Zur \nBegründung führte sie aus, sie hätte den Beigeladenen in der Vergangenheit, zuletzt \nim Februar 2007, in den Räumen des Jugendamtes besucht und wolle diese \nBesuche fortführen. Durch die Namensänderung werde die letzte Beziehung \nzwischen ihr und dem Beigeladenen getrennt. Demgegenüber habe der Beigeladene \ndurch die Namensverschiedenheit zu seiner Pflegefamilie keine Nachteile. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2007, der der Klägerin am 12. \nDezember 2007 zugestellt wurde, wies die Bezirksregierung Münster den \nWiderspruch der Klägerin unter Bestätigung der Begründung des \nAusgangsbescheids zurück.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 14. Januar 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Zur mündlichen Verhandlung ist sie \nnicht erschienen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. August 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nMünster vom 7. Dezember 2007 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des \nvorgelegten Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Vormundschaftsakte des \nAmtsgerichts Borken (D VII 336) ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDas Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur \nmündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn die Klägerin ist ordnungsgemäß \nund insbesondere fristgerecht (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geladen und dabei darauf \nhingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und \nentschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. August 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 7. Dezember 2007 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Änderung des \nFamiliennamens des Beigeladenen in den seiner Pflegeeltern wird gemäß § 3 NÄG \ndurch einen wichtigen Grund gerechtfertigt, da die Änderung das Wohl des \nBeigeladenen fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung seines \nNamens nicht bestehen.\n\n21\n\nZur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen nimmt das Gericht auf die \nGründe seines Beschlusses vom 4. September 2008 über den Antrag der Klägerin \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Bezug. An den dort aufgeführten Gründen \nhält das Gericht nach erneuter, nicht nur summarischer Überprüfung der Sach- und \nRechtslage fest.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der \nBeigeladene kann weder zur Übernahme von Kosten verpflichtet werden noch \nkönnen seine eigenen Verfahrenskosten für erstattungsfähig erklärt werden, weil er \nkeinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-23/1-k-117-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-23/1-k-117-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251261","retrieved":"2026-07-09 02:14:08.687521+00:00"}}