{"status":"available","doknr":"OLD251378","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0917.22L476.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"22 L 476/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen \nVerfügung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 \nSatz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit \nohne Anhörung durch den Vorsitzenden.\n\n3\n\nVgl. dazu Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, \nStand Juli 2008, Band 2, § 83 Rdnr. 103, m.w.N.; Fischer/Goeres, \nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst, GKÖD, \nBand V, Teil 3, Anh. 7 zu § 83, Rdnr. 105 m.w.N.\nDie Anträge der Antragsteller, \n\n4\n\n1. dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung \naufzugeben, den Antragstellern zu 2. bis 12. für die Anfahrt, die \nVor- und Nacharbeitung sowie die Dauer der \nPersonalratssitzungen Entlastungsstunden in entsprechendem \nUmfang zu gewähren, \n\n5\n\n2. im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass \ndie Nichtgewährung von Entlastungsstunden für \nPersonalratssitzungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie \nder Anfahrtszeiten eine Behinderung der Personalratsarbeit \ngemäß § 7 LPVG NRW ist,\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\nGemäß den nach § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG \nentsprechend geltenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung \nkann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch \ndie Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer \nPartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn \neine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen \ngleich gewichtigen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts \nbzw. die Notwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht \n(Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n7\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung \nliegen nicht vor, denn die Antragsteller haben keinen Verfügungsanspruch glaubhaft \ngemacht. \n\n8\n\nUnter Berücksichtigung der Antragsbegründung sowie der Verwendung des \nBegriffes „Entlastungsstunden\" in der Antragsformulierung geht das Gericht davon \naus, dass die Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtschutzes eine pauschale \nund unbefristete Befreiung der Antragsteller zu 2. bis 12. in einem näher zu \nbezeichnenden Umfang von den in der jeweiligen Schule zu leistenden \nUnterrichtsstunden (Pflichtstunden) begehren. Der Sache nach läuft dieses \nBegehren auf eine - auf Dauer erstrebte - teilweise Freistellung von der \nDienstverpflichtung im Bereich des Unterrichtsdeputats hinaus. Demgegenüber \nrichtet sich der Antrag bei verständiger Würdigung nicht auf die Gewährung einer \n„Dienstbefreiung\" im unmittelbaren Zusammenhang mit Personalratssitzungen.\n\n9\n\nVgl. bzgl. der zu unterscheidenden Begriffe „Dienstbefreiung\" und \n„Freistellung\": Fischer/Goeres, a.a.O., Teil 2, § 46 Rdnr. 36.\nEinen Anspruch die begehrte (faktische) teilweise pauschale Freistellung von der \nUnterrichtsverpflichtung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sind die \nnach § 42 Abs. 3 und Abs. 4 LPVG NRW möglichen (echten) Freistellungen - wie \nhier - ausgeschöpft, ist für weitere (faktische) Freistellungen - auch in Form der \n(faktischen) Teilfreistellung - grundsätzlich kein Raum mehr. Dies stellt § 42 Abs. 4 \nSatz 3 LPVG NRW ausdrücklich klar. Für eine solche (faktische) Teilfreistellung \nbietet auch § 42 Abs. 2 LPVG NRW keine Anspruchsgrundlage.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 1 B 646/03 -, PersR \n2003, 418 = PersV 2004, 66.\nNamentlich scheidet im Übrigen auch § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW als Grundlage \nfür den geltend gemachten Anspruch aus, weil die Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht haben, dass die in Rede stehenden Personalratstätigkeiten im \nZusammenhang mit Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit - also in der Freizeit - \nstattfinden. Gründe für die Annahme eines außergewöhnlichen, anlassbezogenen \nBedarfs (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW), der etwa zur Gewährung von \nTeilfreistellungen führen könnte, sind ebenfalls nicht dargetan.\nGemessen an den vorstehenden Ausführungen ist auch der Antrag zu 2. \nabzulehnen. Die Nichtgewährung der (pauschal) geforderten Entlastungsstunden, die \ninhaltlich einer dauerhaften Teilfreistellung von der Unterrichtsverpflichtung \ngleichkäme, führt nicht zu einer Behinderung der Personalratsarbeit im Sinne von § 7 \nLPVG NRW. Auf die begehrte (faktische) Teilfreistellung besteht kein Anspruch.\nZur Vermeidung weiterer Streitigkeiten sieht sich das Gericht mit Blick auf das \nschriftsätzliche Vorbringen des Beteiligten und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge \nallerdings veranlasst auf Folgendes hinzuweisen:\nDie in den Schreiben des Beteiligten vom 21. August 2008 an die Antragsteller zu 2. \nbis 12. und in der Antragserwiderung des Beteiligten zum Ausdruck kommende \nRechtsauffassung betreffend die Bewertung etwaiger durch eine Teilnahme an der \nPersonalratssitzung versäumten Arbeitszeit dürfte rechtlich kaum haltbar sein. Der \nBeteiligte ist der Meinung, dass die betroffenen - nicht gemäß § 42 Abs. 3 und Abs. 4 \nLPVG NRW freigestellten - Mitglieder des Personalrats für die reguläre Teilnahme an \nPersonalratssitzungen keine Form der Dienstbefreiung erhalten können; \nUnterrichtsstunden, die durch die Sitzungsteilnahme ausfallen, müssten - so der \nBeteiligte - daher vor- oder nachgeholt werden. Diese Sichtweise dürfte nicht mit § 42 \nAbs. 2 LPVG NRW vereinbar sein. Sie beruht auf einer wohl bereits im Ansatz \nfehlerhaften Bewertung in dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2008 - 216-1.22.09-955 -. Die für eine \nTeilnahme an Personalratssitzungen erforderliche Zeit dürfte entgegen der dort \nvertretenen Ansicht zur versäumten Arbeitszeit im Sinne von § 42 Abs. 2 LPVG NRW \ngehören, die der Durchführung von Personalratsaufgaben dient. Die genannte \nVorschrift betrifft gerade Arbeitszeitversäumnisse, die zur Wahrnehmung weniger \numfänglicher Aufgaben (z.B. Personalratssitzungen) erforderlich sind. Der durch \nÜberschneidung beider Pflichtenkreise ausgelöste Konflikt wird hier zu Gunsten der \nPersonalratstätigkeit gelöst. \nVgl. Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. 25.\nDiesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die notwendige Anzahl und die Dauer von \nPersonalratssitzungen in der Regel nicht vorhersehbar sind. Unter Rücksichtnahme \nauf die dienstlichen Erfordernisse muss der Personalrat sowohl die Zahl wie auch die \nDauer der Sitzungen auf das Notwendigste beschränken. Insofern wird die \nInanspruchnahme von Dienstzeit durch Personalratssitzungen im Wesentlichen \nbeeinflusst von den durch den Personalrat zu beratenden Maßnahmen; Zahl und \nUmfang etwaiger mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen sind indes kaum \nvorhersehbar; das schließt zugleich regelmäßig eine prospektive Einschätzung der \nzeitlichen Inanspruchnahme der Personalratsmitglieder aus.\nVgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 - 6 P 29.84 -, PersV 1988, \n133, juris Rdnr. 23; Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. \n50.\nVor diesem Hintergrund dürfte den Antragstellern zu 2. bis 12. im Einzelfall für die \netwaige im Rahmen der Teilnahme an Personalratssitzungen erforderliche Zeit \nDienstbefreiung zu erteilen sein. Inwieweit dies die jeweilige Dienstzeit der einzelnen \nAntragsteller zu 2. bis 12. beeinflusst, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. \nGrundlegend gilt auch für Lehrer die wöchentliche Arbeitszeit des übrigen \nöffentlichen Dienstes. Die individuelle Beanspruchung außerhalb des \nUnterrichtsdeputats hängt von einer Vielzahl verschiedener Faktoren ab. \nVgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A \n4402/02 -, juris Rdnr. 31, 40, 57.\nErgibt sich dabei, dass ein (nicht freigestelltes) Personalratsmitglied seine \nPersonalratstätigkeit neben den ihm zugewiesenen Dienstaufgaben nicht innerhalb \nder für ihn geltenden individuellen Arbeitszeit bewältigen kann, wird der Dienstherr \nwohl zu reagieren haben und durch geeignete Maßnahmen im Einzelfall Abhilfe zu \nschaffen haben.\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 1 B 646/03 -, PersR \n2003, 418 = PersV 2004, 66.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-17/22-l-476-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 944","ref_norm":"944","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-17/22-l-476-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251378","retrieved":"2026-07-09 02:14:19.707064+00:00"}}