{"status":"available","doknr":"OLD251439","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0915.4L451.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"4 L 451/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.793,84 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nstatthafte Hauptantrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, den Antragsteller in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen auf der \nGrundlage des Bescheides vom 26. November 2007 als \nBeamten auf Widerruf zum 1. September 2008 \neinzustellen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat zu einem gleichliegenden Begehren durch \nden in das hiesige Verfahren eingeführten Beschluss vom 29. August 2008 \n- 4 L 424/08 - folgendes ausgeführt:\n\n7\n\n„Dieses Begehren des Antragstellers zielt auf eine mit dem \nSinn und Zweck der einstweiligen Anordnung grundsätzlich \nnicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ab. Für \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb strenge \nAnforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an \nden Anordnungsanspruch zu stellen.\n\n8\n\nEine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren \nvorbehaltenen Entscheidung ist nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, \n\n9\n\nvgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 - n.V., \nm.w.H.,\n\n10\n\nder sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise \nzulässig, wenn ein wirksamer Rechtschutz im ordentlichen \nVerfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Erlass \nder einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare \nNachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm \nglaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich obsiegen würde (Anordnungsanspruch), wobei \nan die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein \nstrenger Maßstab anzulegen ist. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, \nBuchholz 310 § 123 Nr. 15.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind bezüglich des Hauptantrages \ndes Antragstellers nicht erfüllt: Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht; es ist nämlich \nnicht davon auszugehen, dass er in einem späteren \nHauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde.\n\n13\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat ein Bewerber keinen \nRechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis oder \netwa auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der \nDienstherr hat allerdings bei Beamtenernennungen gemäß §§ 8 \nAbs. 4, 7 Abs. 1 LBG den Leistungsgrundsatz zu beachten und \neine erforderliche Auswahlentscheidung an Eignung, \nBefähigung und Leistung der Bewerber zu orientieren. Der \nBeamtenbewerber hat demgemäß in der Regel lediglich einen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung \neine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Ein \nErnennungsanspruch kommt somit nur in Betracht, falls gemäß \nArt. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 2 GG eine \nErmessensreduzierung auf Null gegeben ist oder die \nErnennung dem Bewerber rechtswirksam zugesichert \nwurde.\n\n14\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., \nRdnr. 27.\n\n15\n\nDafür, dass dem Antragsteller ein Ernennungsanspruch \naufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zusteht, ist \nnichts geltend gemacht worden oder ersichtlich. Entgegen der \nAnsicht des Antragstellers ergibt sich ein Ernennungsanspruch \nim vorliegenden Falle auch nicht aus einer rechtswirksamen \nZusicherung.\n\n16\n\nEine Ernennungszusicherung im Sinne des § 38 VwVfG ist \nnur anzunehmen, wenn der Dienstherr unmissverständlich zu \nerkennen gegeben hat, dass er die Einstellung eines \nbestimmten Bewerbers ohne Wenn und Aber wollte und ihm \nzugleich der Sache nach das Recht auf diese Maßnahme zu \nverschaffen gedachte. Derartige Zusicherungen sind in der \nPraxis außerordentlich selten. Das mag darauf zurückzuführen \nsein, dass eine großzügige vorzeitige Bindung des Dienstherrn \nmit dem Gebot effektiver Personalverwaltung und dem oben \ndargelegten Leistungsgrundsatz in Konflikt geraten kann. \n\n17\n\nVgl. Günther, ZBR 1982, 193 ff.; Schnellenbach, a.a.O., \nRdnr. 27 m. Fn. 117.\n\n18\n\nOb ein Bindungswille des Dienstherrn zu bejahen ist, ist aus \nder Sicht eines verständigen Adressaten zu beurteilen. Das \nbloße Inaussichtstellen, Ankündigen oder Vorschlagen der \nEinstellung erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer \nErnennungszusicherung. \n\n19\n\nHiernach ist nicht davon auszugehen, dass der \nAntragsgegner dem Antragsteller eine Einstellung in das \nBeamtenverhältnis im Sinne des § 38 VwVfG zugesichert hat, \ninsbesondere auch nicht durch sein Schreiben vom \n26.11.2007.\n\n20\n\nGegen die Annahme eines Bindungswillens des \nAntragsgegners spricht bereits die Formulierung des \nSchreibens vom 26.11.2007: „ ... nach dem Ergebnis des \nAuswahlverfahrens beabsichtige ich, Sie in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen \neinzustellen ... .\" Einer solchen (bloßen) Absichtserklärung kann \nnämlich in der Regel nicht entnommen werden, die erklärende \nBehörde habe sich mit Bindungswillen zu einem späteren Tun \nverpflichten wollen. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 56.76 - ZBR \n1979, 331 (333).\n\n22\n\nGegen eine unverbindliche Absichtserklärung könnte \nallerdings sprechen, dass in dem Schreiben ausgeführt wurde, \neine Einstellung sei noch vom Vorliegen weiterer \nVoraussetzungen abhängig („... ergeht unter der Vorbehalt...\"). \nDerartiges wäre nämlich nicht erforderlich, wenn von vornherein \nkeine verbindliche Erklärung abgegeben werden sollte. \nUngeachtet dessen sieht sich die Kammer auf der Grundlage \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber \njedenfalls deshalb gehindert, das Schreiben vom 26.11.2007 \nals Zusicherung zu qualifizieren, weil dort am Ende \nausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die „entscheidende \nEinstellungszusage\" noch abgewartet werden müsse. Auffällig \nist hinsichtlich des letztgenannten Satzes insbesondere, dass \nallein in ihm der Begriff „Zusage\" verwendet worden ist, der als \nein Indiz für einen Bindungswillen der Behörde gelten kann; \neine derartige Formulierung hat der Antragsgegner im ersten \nSatz seines Schreibens vom 26.11.2007 - wohl im Hinblick auf \ndas für ihn verbindliche Prinzip der Bestenauslese - vermieden. \n\n23\n\nDamit ist das Schreiben vom 26.11.2007 als eine \nvorsorgliche Zwischennachricht zu verstehen, die ohne \nrechtliche Verbindlichkeit erteilt wurde und dem Zweck diente, \nden Antragsteller davon abzuhalten, wegen der bestehenden \nUnsicherheit über eine Einstellung zum 01.09.2008 aus dem \nBewerberkreis auszuscheiden und sich anderweitig zu \nbewerben. \n\n24\n\nAn dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass \nder Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom \n18.01.2008 auf Neuerungen der Ausbildung zum gehobenen \nPolizeivollzugsdienst hingewiesen hat. Dieses \nInformationsschreiben, das im Übrigen etwa erst acht Wochen \nnach dem Schreiben vom 26.11.2007 verfasst wurde und zu \ndessen Auslegung demgemäß wenig geeignet ist, ist erkennbar \nrein vorsorglich ergangen und lässt keineswegs einen Schluss \nauf einen Bindungswillen des Antragsgegners in Bezug auf eine \nEinstellung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis zu. \nEntsprechendes gilt hinsichtlich der Mitteilung des \nAntragsgegners gegenüber den Wehrbehörden, welche zur \nFolge hatte, dass von einer Heranziehung des Antragstellers \nzum Wehrdienst gemäß Bescheid des zuständigen \nKreiswehrersatzamtes vom 15.01.2008 (zunächst) abgesehen \nwurde. \n\n25\n\nHiernach kann offen bleiben, ob das Landesamt für \nAusbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der \nPolizei Nordrhein-Westfalen (LAFP), das das Schreiben vom \n26.11.2007 verfasst hat, im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG „zuständige Behörde\" war oder ob sonstige Gründe der \nAnnahme einer rechtmäßigen Zusicherung entgegenstehen. \n\n26\n\nAber selbst wenn das Schreiben vom 26.11.2007 eine \nrechtmäßige und verbindliche Ernennungszusicherung im Sinne \ndes § 38 VwVfG beinhalten würde, so wäre eine daraus \nfolgende Bindungswirkung jedenfalls inzwischen entfallen.\n\n27\n\nGemäß § 38 Abs. 3 VwVfG ist eine Behörde an eine von ihr \nabgegebene Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich \nnach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage \nderart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich \neingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte \noder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Liegt \neine in diesem Sinne erhebliche Änderung der Sach- oder \nRechtslage vor, entfällt die Bindungswirkung ohne weiteres; \neiner entsprechenden Erklärung der Behörde bedarf es \nnicht.\n\n28\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 38 Rdnr. 42; \nGünther, ZBR 1982, 193 (202); Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. \n28.\n\n29\n\nGeht man zugunsten des Antragstellers davon aus, das \nSchreiben des Antragsgegners vom 26.11.2007 habe eine \nErnennungszusicherung im Sinne des § 38 VwVfG enthalten, \nso ist allerdings anzunehmen, dass diese Zusicherung - für den \nAntragsteller erkennbar - in der Erwartung abgegeben wurde, \nder Antragsteller werde angesichts des von ihm erzielten \nRangordnungswertes einen Rangplatz unter den 1.100 \nbestplatzierten Bewerbern erreichen. Ein solcher Rangplatz \nwäre erforderlich gewesen, um den Antragsteller unter \nBeachtung des Prinzips der Bestenauslese und der \nVorschriften der Verordnung über die Ausbildung und die II. \nFachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der \nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des \nLandes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) in den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen; das war auch \ndem Antragsteller bekannt. Erst nach Abfassung des \nSchreibens vom 26.11.2007 stellte sich jedoch heraus, dass ein \nRangordnungswert wie der vom Antragsteller erzielte entgegen \nden Erfahrungen aus früheren Einstellungskampagnen und der \nentsprechenden Erwartung des Antragsgegners für das \nvorliegende Einstellungsverfahren - insbesondere auch infolge \neines massiven Anstiegs der Bewerbungen in den letzten \nWochen des Bewerbungszeitraums - für das Erreichen eines \nRangplatzes unter den 1.100 bestplatzierten Bewerbern \nmöglicherweise nicht ausreichend sein würde, weil mit dem \nAnstieg der Bewerberzahl zwangsläufig auch eine Erhöhung \nder Anzahl gut qualifizierter Bewerber verbunden war. Hätte der \nAntragsgegner diese Entwicklung bereits am 08.01.2008 \nvorausgesehen, würde er gegenüber dem Antragsteller eine \nErnennungszusicherung nicht abgegeben haben und \nangesichts des für ihn verbindlichen Prinzips der Bestenauslese \nauch nicht abgegeben haben dürfen. Dementsprechend hat der \nAntragsgegner, als ihm seine Fehleinschätzung bewusst wurde, \ndurch Schreiben vom 24.01.2008 reagiert und dem \nAntragsteller mitgeteilt, er könne eine Einstellung in den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst zur Zeit noch nicht \ngarantieren, weil eine hohe Anzahl geeigneter und tauglicher \nBewerber für den Einstellungstermin 01.09.2008 zu erwarten \nsei. Mit diesem Schreiben hat der Antragsgegner den \nAntragsteller davon in Kenntnis gesetzt, dass die - unterstellte - \nZusicherung vom 26.11.2007 keine Bindungswirkung (mehr) \nentfalte....\" \n\n30\n\nDiese auch für den vorliegenden Fall einschlägigen Ausführungen erachtet das \nGericht als überzeugend und schließt sich ihnen an,\n\n31\n\nvgl. ebenso: VG Aachen, Beschluss vom 29. August 2008 \n- 1 L 388/08 - und VG Köln, Beschluss vom 3. September 2008 \n- 19 L 1262/08 -.\n\n32\n\nDem auch im vorliegenden Fall mit Datum vom 26. November 2007 an den \nAntragsteller gerichteten Schreiben des Antragsgegners kommt damit die Bedeutung \neiner Ernennungszusicherung nicht zu.\n\n33\n\nDen Hilfsantrag des Antragstellers,\n\n34\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig aufzugeben, über die Bewerbung des Antragstellers \num Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des \nLandes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2008 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden,\n\n35\n\nversteht das Gericht dahin, dass der Antragsgegner bis zur begehrten erneuten \nEntscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zur Freihaltung einer der am 1. \nSeptember 2008 zu besetzenden Stellen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst \nverpflichtet werden soll.\n\n36\n\nDas Gericht schließt sich insoweit uneingeschränkt den überzeugenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem Beschluss vom 3. September \n2008 (19 L 1262/08) an, das dort - unter Auswertung der im vorliegenden Verfahren \ndurchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. und T. zu \nder Frage, ob im Rahmen des Auswahlverfahrens eine gleichbleibende \nAuswahlmethode angewandt wurde, folgendes ausgeführt hat:\n\n37\n\n„Der in dieser Weise ausgelegte (Hilfs-)Antrag des \nAntragstellers ist - ebenfalls - erfolglos, weil es auch insoweit an \neinem Anordnungsanspruch fehlt.\n\n38\n\nMangels Anspruchs auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis hat der Antragsteller lediglich einen \nAnspruch auf eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. \nErfolgt die Auswahl unter den Bewerbern nach \nLeistungsgrundsätzen, so setzt der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zur Sicherung des letztgenannten Anspruchs \nvoraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung \nzugunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist.\n\n39\n\nDass die Ablehnung seiner Einstellung an derartigen \nFehlern leidet, hat der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n40\n\nDas Verfahren betreffend die Einstellung von Bewerbern in \nden gehobenen Polizeivollzugsdienst (Direkteinstieg) ist in §§ 1 \nbis 4 VAPPol II geregelt. Darin ist u.a. festgelegt worden, dass \nder Entscheidung über die Einstellung ein Auswahlverfahren \nvorausgeht (§ 3 Abs. 1 VAPPol II), nach dessen Abschluss ein \nRangordnungswert (ROW) ermittelt wird (§ 4 Abs. 1 VAPPol II), \nwelcher die Grundlage für die Berechnung der Rangfolge der \nBewerber und damit der Auswahlentscheidung des \nInnenministeriums ist (§ 4 Abs. 2 VAPPol II). In § 3 Abs. 2 Satz \n3 VAPPol II ist zur Wahrung der Chancengleichheit zwischen \nden Bewerbern bestimmt worden, dass die Auswahlmethode für \nBewerber desselben Einstellungstermins gleich bleiben muss. \n\n41\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung \nzulasten des Antragstellers gegen den Leistungsgrundsatz \nverstieße. Sein im Auswahlverfahren erzielter ROW von 0 liegt \nunter dem ROW des Bewerbers, der als Rangletzter für eine \nEinstellung in Betracht kam, von 0.\n\n42\n\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass dem \nAntragsgegner im Verlaufe des hier betroffenen \nAuswahlverfahrens ein Fehler unterlaufen ist, bei dessen \nVermeidung der Antragsteller auf einen der für eine Einstellung \nausreichenden Rangplätze gelangt wäre (vgl. ebenso VG \nMinden, Beschluss vom 28. August 2008, a.a.O. im dortigen \nVerfahren).\n\n43\n\nDie Rüge des Antragstellers, das Verfahren betreffend die \nleistungsphysiologische Überprüfung der Kreislauforgane \n(EKG-Test) sei entgegen der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 \nVAPPol II während des Auswahlverfahrens abgeändert worden, \nindem die Anforderungen abgesenkt worden seien, führt zu \nkeiner anderen Bewertung. Nach den Einlassungen des \nAntragsgegners, die der Antragsteller insoweit nicht dezidiert \nbestritten hat, ist der EKG-Test zu Beginn der hier betroffenen \nKampagne überprüft und optimiert worden, woraufhin eine \nVerringerung der Leistungsanforderungen eintrat. Die zu jenem \nZeitpunkt bereits mit negativem Ergebnis überprüften Bewerber \nerhielten die Gelegenheit, sich dem EKG-Test unter den \nverringerten Anforderungen erneut zu stellen. Damit waren \ndiese - verminderten - Anforderungen letztlich der Maßstab für \nalle Bewerber, d.h. alle Bewerber, die diese Anforderungen \nerfüllten, wurden zum weiteren Auswahlverfahren zugelassen. \nWelche Anforderungen an die Belastbarkeit der Kreislauforgane \nder Bewerber zu stellen sind, hat der Antragsgegner und nicht \nder Antragsteller festzulegen. Ein Fehler des \nAuswahlverfahrens zu Lasten des Antragstellers, der die \nAnforderungen des EKG-Tests im Übrigen erfüllt hat, ist nicht \nerkennbar. \n\n44\n\nEntsprechendes gilt für die vom Antragsteller gerügte \nnachträgliche „Normierung\" hinsichtlich der Auswertung der \ncomputergestützten Tests. Auch unter Würdigung des \nSitzungsprotokolls über die beim Verwaltungsgericht Münster \ndurchgeführte Beweisaufnahme, die in das vorliegende \nVerfahren eingeführt worden ist, ergeben sich insoweit keine \nRechtsverstöße. Danach sind von Beginn des \nAuswahlverfahrens bis zum 25. Oktober 2007 die \nTestbestandteile Intelligenz-/Gedächtnistest (IT/GT) und der \nRechtschreibtest (R) noch in der Normierungsphase gewesen. \nAlle Bewerber, die in dieser Zeit den ersten Auswahltag des \nVerfahrens absolviert hatten, waren jedoch mündlich auf die \nVorläufigkeit des erzielten PC-Testergebnisses hingewiesen \nworden. In der Beweisaufnahme vor dem VG Münster ist \nplausibel dargelegt worden, dass zwei Testgruppen erst \nwährend des Verfahrens hätten normiert werden können, weil \nzuvor Erfahrungen durch „echte\" Testgruppen hätten gewonnen \nwerden müssen. Der geschilderte Verfahrensablauf für die \nDurchführung der Tests bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass \nbei den Bewerbern unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden \nsind. Vielmehr wurde durch eine nach Abschluss der \nNormierungsphase der Testsegmente IT/GT und R \ndurchgeführte erneute Auswertung der Ergebnisse der ersten \nTestpersonen sichergestellt, dass letztlich alle Bewerber nach \ngleichen Maßgaben bewertet wurden. \n\n45\n\nDie Annahme des Antragstellers, die besseren \nTestergebnisse der später getesteten im Vergleich zu den der \nfrüher getesteten Bewerbergruppen beruhe auf der Anlegung \nunterschiedlicher Maßstäbe, entbehrt einer sachlichen \nGrundlage. Es ist für die Kammer ohne weiteres \nnachvollziehbar, dass der für eine Berücksichtigung im \nvorliegenden Auswahlverfahren benötigte \nRangordnungsgrenzwert sich im Verlauf der \nEinstellungskampagne erhöht hat und von denjenigen \nRangordnungsgrenzwerten deutlich abweichen kann, die bei \nden Kampagnen der vorherigen Jahre für eine Einstellung \nerforderlich waren. Mit zunehmender Zahl von Bewerbern steigt \nnämlich erfahrungsgemäß auch die Zahl der gut qualifizierten \nBewerber, und die Höhe des einstellungsrelevanten \nRangordnungsgrenzwertes ist außerdem vom Verhältnis der \njeweiligen Bewerberzahl zur Zahl der jeweils zu vergebenden \nStellen abhängig. Demgemäß ergeben Differenzen zwischen \neinstellungsrelevanten Rangordnungsgrenzwerten \nverschiedener Kampagnen oder eventuelle Veränderungen \nsolcher Werte im Verlaufe eines Einstellungsverfahrens keinen \nHinweis für die Annahme, die Modalitäten des \nRangordnungswertes seien während der Kampagne verändert \nworden.\n\n46\n\nFerner ist die Heranziehung einer von - außerhalb der \nVerwaltung stehenden Dritten - entwickelten Testmethode für \nsich genommen nicht zu beanstanden. Der Einwand des \nAntragstellers, die Auswahlentscheidung werde vom \nAntragsgegner auf diese Weise letztlich aus der Hand gegeben, \ngeht fehl. Bei dem computergestützten Test handelt es sich \nzum einen nur um einen Bestandteil der Ermittlung des \nRangordnungswertes bzw. der Eignungsfeststellung. Zum \nanderen verbleibt die Auswertung - wenn auch \ncomputergestützt - allein beim Antragsgegner. Die durch \n„wissenschaftliche Mitarbeiter\" durchgeführte Normierung dient \nausschließlich der Angleichung der einzelnen Testgruppen, \nalso der Anpassung der Bewertungsgrundlage.\n\n47\n\nDie Kammer vermag auch keine relevante \nUngleichbehandlung der Bewerber hinsichtlich der \nNachreichung von Unterlagen zu erkennen. Dies gilt namentlich \nfür die Vorlage des DRSA-Scheins. Der Antragsgegner hat \ninsoweit plausibel dargelegt, dass dieser grundsätzlich für alle \nBewerber bis zum 01. August 2008 einzureichen gewesen sei. \nNach Angaben eines in einem Parallelverfahren beim VG \nMünster als Zeuge vernommenen Mitarbeiters des \nAntragsgegners galt für eine Gruppe von 30 Personen nach \nRücksprache mit dem Innenministerium eine \nAusnahmeregelung, wonach eine Nachreichung der DRSA-\nBescheinigung möglich gewesen sei. Maßgeblich sei jedoch \nauch für diese Gruppe gewesen, dass der DRSA-Schein bis \nzum 01. September 2008 vorgelegen haben müsse. Diese in \nEinzelfällen gewährte Fristverlängerung bedeutet jedoch keinen \nVerstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 3 VABPol II. Denn entscheidend \nist, dass das Eignungsmerkmal „Innehabung des Deutschen \nRettungsschwimmabzeichens\" unverändert während des \ngesamten Auswahlverfahrens galt und jedenfalls beim \nEinstellungszeitpunkt 01. September 2008 erfüllt sein \nmusste.\"\n\n48\n\nMit diesen vom Gericht vollumfänglich geteilten Ausführungen werden alle auch \nvorliegend vom Antragsteller, der seinerseits einen ROW von 0 erreicht hat, \nvorgetragenen Kritikpunkte bezüglich des von ihm als gleichheitswidrig gerügten \nAuswahlverfahrens entkräftet.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 2 GKG. Eine Ermäßigung im Hinblick auf den Umstand, dass es sich \nvorliegend um ein einstweiligen Anordnungsverfahren handelt war nicht geboten, \nweil das Begehren des Antragstellers entsprechend seinem Hauptantrag vorrangig \nauf Einstellung in den gehoben Polizeivollzugsdienst und damit auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-15/4-l-451-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-15/4-l-451-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251439","retrieved":"2026-07-09 02:14:24.954925+00:00"}}