{"status":"available","doknr":"OLD251461","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0912.7K504.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-12","aktenzeichen":"7 K 504/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Grundwasserförderung durch die \nBeigeladene, welche ihr durch die Beklagte bewilligt worden ist.\n\n3\n\nDie Beigeladene stellt die öffentliche Wasserversorgung unter anderem für die \nStadt Greven und den Flughafen Münster-Osnabrück sicher. In der Vergangenheit \nerfolgte die Wasserförderung seit 1954 über die Brunnengalerie Wentrup, seit 1973 \nzusätzlich über die Brunnengalerie Herbern. Hierzu wurden getrennte Wasserrechte \nerteilt, die die Entnahme einer Grundwassermenge von insgesamt 2.000.000 cbm/a \n(1.000.000 cbm/a je Brunnengalerie) erlaubten.\n\n4\n\nMit dem hier angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 00.00.0000 erteilte die \nBeklagte der Beigeladenen die Bewilligung gemäß § 8 WHG, aus beiden \nBrunnengalerien insgesamt 2.200.000 cbm/a (10.850 cbm/d; 500 cbm/h) zu fördern. \nIm Bescheid ist festgelegt, dass auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der \nbeiden Brunnengalerien zu achten ist. Des weiteren ist in den Nebenbestimmungen \nu.a. ausgeführt, dass sämtliches gefördertes Grundwasser durch Messeinrichtungen \nzu erfassen ist, Grundwassermessstellen instand zu halten und regelmäßig \nabzulesen sind sowie\nfür den Absenkungsbereich land- und ggfl. forstwirtschaftliche Ertragsfeststellungen \ndurch Sachverständige durchzuführen sowie ggfl. förderbedingte \nErtragsminderungen zu dokumentieren sind.\n\n5\n\nDer Kläger wendet sich gegen diese Bewilligung.\n\n6\n\nEr verweist zunächst darauf, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht Mängel \nbestünden: Der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Antrag der \nBeigeladenen sei bereits im Jahr 1993 gestellt worden. Dieser Antrag sei \nzurückgenommen und im Jahr 2000 erneut gestellt worden. Dabei seien jedoch nicht \nsämtliche Antragsunterlagen ausgelegt worden, sondern nur die abweichend von \nden früheren Unterlagen aktualisierten. Zudem sei das Forstamt Steinfurt nicht im \nErörterungstermin im Jahr 2001 beteiligt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung \nhabe nicht stattgefunden. Erst im Bewilligungsbescheid sei ein Sachverständiger mit \nder Erstellung eines ökologischen Gutachtens beauftragt worden; dies hätte zuvor \nerfolgen müssen.\n\n7\n\nIn materieller Hinsicht befürchtet der Kläger, dass durch die \nGrundwasserförderung seine eigene Entnahme von Grundwasser zu Brauch- und \nNutzwasserzwecken gefährdet werde; das Grundwasservorkommen sei nicht \nausreichend, so dass Absackungen zu befürchten seien, die u.a. zu \nforstwirtschaftlichen Schäden führen könnten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bewilligungsbescheid der Beklagten vom \n 00.00.0000 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie tragen im Wesentlichen vor, dass durch die Grundwasserentnahme keine \nnachteiligen Folgen für den Kläger eintreten würden.\n\n13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen \nSachverständigengutachtens zu der Frage, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des \nBewilligungsbescheides überwiegende Gründe für den Eintritt \ngrundwasserabhängiger nachteiliger Folgen auf Grundstücke des Klägers \nsprachen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die ausgesprochene Bewilligung ist § 8 WHG; gemäß § 8 \nAbs. 1 Satz 1 WHG gewährt die Bewilligung das Recht, ein Gewässer in einer nach \nArt und Maß bestimmten Weise zu nutzen.\n\n18\n\nDie von der Beklagten erlassene Bewilligung ist rechtmäßig. \n\n19\n\n1.\nDas gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Dabei kann im Ergebnis \ndahinstehen, ob - wie der Kläger rügt - Verfahrensfehler darin zu sehen sind, dass \nnicht sämtliche Unterlagen ordnungsgemäß im Verwaltungsverfahren offengelegt \nworden sind, das Forstamt Steinfurt nicht im Erörterungstermin vom 02. Juni 2001 \nbeteiligt worden ist, ein weiteres ökologisches Gutachten erst nachträglich nach \nErlass des Bewilligungsbescheides eingeholt worden ist und eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Denn es besteht \nim Allgemeinen kein Verfahrensrechtsschutz in dem Sinne, dass die Aufhebung einer \nbehördlichen Sachentscheidung ohne Rücksicht auf das Ergebnis in der Sache allein \nwegen eines Verfahrensmangels durchgesetzt werden kann.\n\n20\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 24. Februar 2003 \n- 20 A 3955/02 -.\n\n21\n\nKonkret im Bewilligungsverfahren gemäß § 8 WHG ist einem Dritten kein \nVerfahrensrecht des Inhalts eingeräumt, dass eine Bewilligung allein wegen eines \nVerfahrensfehlers aufzuheben wäre.\n\n22\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 13. März 2006 \n- 20 A 4745/04 -.\n\n23\n\nEine Verletzung von Verfahrensrecht ist nur beachtlich, wenn sie Auswirkungen \nauf materielle Rechtspositionen des Betroffenen hat. Ein Verfahrensfehler ist daher \nim Ergebnis für die Aufhebung einer Bewilligung unbeachtlich, wenn er die \nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 46 VwVfG NRW).\n\n24\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 27. März 2003 \n- 20 B 2357/02 -.\n\n25\n\nHier ist weder konkret vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass - das \nVorliegen von Verfahrensfehlern unterstellt - eine andere Sachentscheidung \ngetroffen worden wäre. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch die \n(behaupteten) Verfahrensfehler in seinen Rechten etwa insoweit beeinträchtigt \nworden wäre, dass sein Vorbringen in Bezug auf eigene Rechtspositionen erschwert \noder verhindert worden wäre. \n\n26\n\nSoweit es insbesondere die vom Kläger gerügte fehlende \nUmweltverträglichkeitsprüfung betrifft, so kommt die Aufhebung einer behördlichen \nEntscheidung nur in Betracht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die \nBehörde nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden \nhätte.\n\n27\n\nVgl. Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2008 \n- 4 B 35/07 -.\n\n28\n\nEntsprechend dem oben Gesagten ist hier nicht erkennbar, dass das - unterstellt \nrechtswidrige - Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der \nDurchführung zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte. Bestätigt wird dies \ndadurch, dass ausweislich des im Jahr 2002 erstellten ökologischen Gutachtens (Bl. \n1051 ff der Beiakte Heft 3) eine ins Gewicht fallende Schädigung der \nLebensraumqualität im betroffenen Gebiet nicht zu erwarten ist (Bl. 1086 der Beiakte \nHeft 3). \n\n29\n\n2.\nAuch in materieller Hinsicht ist die Bewilligung nicht zu beanstanden. \n\n30\n\nMaßgeblich ist hierbei die in § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG getroffene Regelung in den \nBlick zu nehmen: „Ist zu erwarten, dass die Benutzung (des Gewässers) auf das \nRecht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so \ndarf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch \nAuflagen verhütet oder ausgeglichen werden.\"\n\n31\n\nDas ist (nur dann) der Fall, wenn derartige Einwirkungen hinreichend \nwahrscheinlich in dem Sinne sind, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt \nsprechen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nicht ausschlaggebend ist, ob \ngrundwasserabhängige Schäden mit naturwissenschaftlicher Sicherheit \nausgeschlossen werden können; vielmehr wäre eine Klage nur dann erfolgreich, \nwenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt grundwasserabhängiger \nSchäden durch das Vorhaben positiv festgestellt werden könnte.\n\n32\n\nVgl. hierzu Beschluss des OVG NRW vom 27. März 2003 \n- 20 B 2357/02 -.\n\n33\n\nEine diesbezügliche positive Feststellung kann hier nach Überzeugung der \nKammer nicht getroffen werden.\n\n34\n\nDas im Gerichtsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten kommt - im \nGegenteil - zu dem Schluss, dass keine überwiegenden Gründe für den Eintritt \ngrundwasserabhängiger nachteiliger Folgen auf Grundstücke des Klägers sprechen. \nDie Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten, die diese Schlussfolgerung \nstützen, sind für die Kammer plausibel und nachvollziehbar.\n\n35\n\nDies wird durch das gegen das Gutachten gerichtete Vorbringen des Klägers \nnicht in Frage gestellt. Ganz allgemein ist die Verwertung eines gerichtlichen \nSachverständigengutachtens nur unter bestimmten Voraussetzungen \nunzulässig.\n\n36\n\nVgl. im Einzelnen Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11/92 - \nu.a.\n\n37\n\nHier käme allenfalls der Gesichtspunkt in Frage, dass das Beweisergebnis durch \nsubstantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des \nGerichts ernsthaft erschüttert wird; dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.\n\n38\n\nZwar hat der Kläger insoweit umfangreich zum Sachverständigengutachten \nvorgetragen. Jedoch beschränkt sich sein Vortrag im Wesentlichen darauf, \nzahlreiche Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Diese Fragen beruhen \nletztlich auf der seit Klageerhebung im Einzelnen vorgetragenen Ansicht des Klägers, \ndass weitere beziehungsweise andere Untersuchungen oder Berechnungen hätten \ndurchgeführt werden müssen, um die Ergiebigkeit des Grundwasservorkommens \n(richtig) beurteilen zu können. Dabei stellt der Gutachter selbst in seinem \nSachverständigengutachten nicht in Abrede, dass beispielsweise mehrere \nBestimmungsmöglichkeiten zur Grundwasserneubildung bestehen; genauso \nunmissverständlich weist er jedoch darauf hin, dass es die (einzige) richtige Methode \nnicht gibt. Jedenfalls ist die vorliegend angewandte Methode nach Schroeder & \nWyrwich in diesem Gebiet eine zulässige Berechnungsmethode (S. 22 ff des \nGutachtens). Dasselbe gilt für den Versuch, den Uferfiltratanteil einer \nWassergewinnungsanlage zu bestimmen; auch hier sind unterschiedliche Ansätze \nund Methoden entwickelt worden, die alle im Ergebnis nur zu einer Annäherung an \ndie realistischen Verhältnisse führen (S. 27 des Gutachtens). Letztlich hat der Kläger \nbzw. der von ihm beauftragte Sachverständige dies auch nicht angezweifelt; nicht \nausreichend ist jedoch demgegenüber, dass der Kläger lediglich eine bestimmte \nandere Methodik hätte angewendet sehen wollen.\n\n39\n\nGenerell lassen die Fragen des Klägers insbesondere nicht erkennen, dass der \nSachverständige in seinem Gutachten etwa von einer fachlich falschen Methodik \noder unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen wäre. \n\n40\n\nMaßgeblich ist letztlich in diesem Zusammenhang, dass der Kläger hier keine \nUmstände vorträgt, aus denen - wie oben angeführt - positiv hergeleitet werden \nkönnte, dass durch die Bewilligung nachteilige grundwasserabhängige Folgen \neintreten könnten.\n\n41\n\nDie Kammer sieht daher lediglich Veranlassung, noch auf die folgenden Punkte \neinzugehen:\n\n42\n\nDer Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich angeführt, für seine \nBeurteilung allein die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides vom 9. Januar 2002 \nvorhandenen Unterlagen herangezogen zu haben (S. 35), und dies in der \nmündlichen Verhandlung auch nochmals bestätigt. Soweit er in seinem Gutachten \nFachliteratur aus der Zeit nach 2002 verwendet hat, kann die Kammer nicht \nansatzweise erkennen, dass dadurch etwa die Verwertbarkeit des Gutachtens in \nFrage gestellt werden könnte. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der \nSachverständige auch Emswasserstände aus den Jahren ab 2002 im Gutachten \nangeführt hat (S. 29); hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar \nerklärt, dass dies deswegen geschah, um von vornherein Diskussionen über das \nbesonders trockene Jahr 2003 entgegenzutreten, und die Einbeziehung dieser Jahre \nnichts an der Gesamtbeurteilung ändert.\n\n43\n\nSoweit der Kläger vorgetragen hat, bereits im Jahr 1997 Schäden im Bereich \nForstwirtschaft angemeldet zu haben, hat er keine Nachweise eingereicht oder sonst \nwie konkret dargelegt, dass derartige Schäden tatsächlich eingetreten und auf die \nhier in Rede stehende Grundwasserförderung zurückzuführen sind.\n\n44\n\nGleiches gilt hinsichtlich der Brauch- und Trinkwasserversorgung des \nklägerischen Anwesens und die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, \ndass sich dort das Grundwasser um 0,30 cm abgesenkt habe. Wie der \nSachverständige im Rahmen seines Ortstermins feststellte, waren die \ndiesbezüglichen Brunnen nicht einmal zugänglich, so dass keine Feststellungen \ndahingehend getroffen werden konnten bzw. können, ob eine \nGrundwasserabsenkung stattgefunden hat, worauf sie zurückzuführen ist bzw. ob \ngenerell die eigene Grundwasserentnahme konkret gefährdet sein könnte.\n\n45\n\nNach Vortrag des Klägers umfasst das Wasserschutzgebiet lediglich einen \nTeilbereich des Grundwassereinzugsgebietes. Dieser (angebliche) Umstand ist \njedoch rechtlich irrelevant für die allein durch Ermittlung der tatsächlichen \nVerhältnisse zu beantwortenden Frage, ob das zur Verfügung stehende \nGrundwasservorkommen ausreichend ist.\n\n46\n\nSoweit der Kläger gerügt hat, dass eine einzige Wasserentnahmemenge für \nbeide Brunnengalerien festgelegt wurde und damit theoretisch die Möglichkeit \nbestünde, die gesamte Menge auch aus nur einer Galerie zu entnehmen, hat der \nSachverständige in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen überzeugend \ndargelegt, dass ein derartiges Summenwasserrecht üblich ist und in fachlicher \nHinsicht keine Probleme bestehen, da ein Wasserversorger schon aus \nEigeninteresse keine Maßnahmen ergreifen wird, die im Falle einer einseitigen \nAuslastung letztlich die eigene Wasserförderung gefährden würden. \n\n47\n\nSoweit es die Einbeziehung des sog. Erschließungsfaktors betrifft (S. 25 des \nGutachtens), hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend \ndargestellt, dass es angesichts der zu beurteilenden geologischen Verhältnisse auch \nunter Berücksichtigung des diskontinuierlichen Pumpbetriebes keiner Korrektur der \nGrundwasserneubildungsrate bedarf. \n\n48\n\nLetztlich weist die Kammer darauf hin, dass gerade auch für den Kläger günstige \nNebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid eingefügt worden sind. Gemäß Nr. 6 \nsind land- und ggf. forstwirtschaftliche Ertragsfeststellungen durch Sachverständige \ndurchzuführen und ggf. förderbedingte Ertragsminderungen zu dokumentieren; dazu \nsind von der Beigeladenen jährlich Grundwassergleichen- und \nGrundwasserdifferenzenpläne vorzulegen. Gemäß Nr. 3 und 4. müssen die \ngeförderten Wassermengen durch Messeinrichtungen erfasst und die \nGrundwassermessstellen instandgehalten und regelmäßig abgelesen werden.\n\n49\n\nDie in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Anträge werden \nabgelehnt:\n\n50\n\nzu 1.: Es besteht kein Anspruch eines Verfahrensbeteiligten darauf, dass ein \nSachverständiger zu Fragen schriftlich Stellung beziehen müsste (vgl. §§ 98 VwGO, \n411 Abs. 3 ZPO). \n\n51\n\nzu 2.: Der Beweisantrag ist unzulässig, weil die Einholung eines weiteren \nGutachtens nur in Frage käme, wenn das bereits eingeholte Gutachten nicht \nverwertbar wäre; dies trifft - wie dargelegt - nicht zu.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-12/7-k-504-02","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-12/7-k-504-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251461","retrieved":"2026-07-09 02:14:27.188655+00:00"}}