{"status":"available","doknr":"OLD251511","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0911.6K2100.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"6 K 2100/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.944,63 EUR nebst Zinsen \nin Höhe von 4 Prozent hieraus seit dem 27. Dezember 2006 zu zahlen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge \nin Höhe von insgesamt 67.944,63 EUR, die die Klägerin im Zeitraum vom 1. März \n1999 bis zum 25. Januar 2005 für Herrn L. -E. G. , geb. am 00.00.0000, \nerbracht hat. \n\n3\n\nHerr G. war von 1958 bis zum 28. Februar 1999 in den von \nBodelschwinghschen Anstalten Bethel in Bielefeld stationär untergebracht und \narbeitete in der dortigen Werkstatt für behinderte Menschen. Die Kosten hierfür trug \ndie Klägerin. Am 28. Februar 1999 wurde Herr G. aus der vollstationären \nBetreuung entlassen und zog gemeinsam mit seiner Ehefrau in eine eigene \nWohnung in C. , arbeitete jedoch weiterhin in den Gemeinschaftswerkstätten \nBethel. Nach einer Auskunft der von Bodelschwinghschen Anstalten wurde Herr G. \nauch nach seinem Umzug durch einen ambulanten Dienst der Anstalten betreut. \n\n4\n\nUnter dem 15. März 1999 baten die von Bodelschwinghschen Anstalten den \nBeklagten um Erteilung einer Kostenzusage für die Werkstattkosten. Mit an Herrn \nG. gerichtetem Bescheid vom 18. März 1999 stellte die Klägerin die bisher \ngewährten Leistungen mit Ablauf des Monats März 1999 ein. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. März 2001 machte die Klägerin gegenüber dem \nBeklagten einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. \nDezember 2000 geltend und teilte u.a. mit, aus nicht eindeutig geklärten Gründen \nseien die Werkstatt- und Fahrtkosten für Herrn G. bis zum 31. Dezember 2000 \nweiterhin von der Klägerin gezahlt worden.\n\n6\n\nUnter dem 7. August 2001 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab und gab \nzur Begründung im Wesentlichen an: Da Herr G. nach wie vor eine Einrichtung im \nSinne der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge besuche und dort wegen einer \nBehinderung Eingliederungshilfe erhalte, sei nicht erkennbar, aus welchem Grund \ndie Zuständigkeit der Klägerin nicht mehr gegeben sein solle.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 15. September 2004 teilte die Klägerin den von \nBodelschwinghschen Anstalten mit, die Werkstatt- und Fahrtkosten von Herrn G. \nwürden weiterhin solange übernommen, bis die Kostentragung von der nunmehr \nzuständigen Behörde fortgesetzt werde. \n\n8\n\nAm 25. Januar 2005 schied Herr G. mit dem Erreichen der Altersgrenze aus \nder Werkstatt für behinderte Menschen aus.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 27. Dezember 2006 Klage erhoben. \n\n10\n\nSie macht im Wesentlichen geltend: Durch die Beendigung seiner stationären \nBetreuung und die Anmietung einer eigenen Wohnung in C. habe Herr G. \neinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur \nKriegsopferfürsorge begründet, woraus sich ab dem 1. März 1999 die originäre \nZuständigkeit des Beklagten für die Leistungen ergebe. Eine Verlegung des \ngewöhnlichen Aufenthalts durch die Entlassung aus vollstationärer und teilstationärer \nBetreuung führe zu einem Wechsel der Zuständigkeit des Trägers der \nKriegsopferfürsorge. Auch nach der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung müsse bei \neinem Wechsel von stationärer zu ambulanter Hilfe die örtliche Zuständigkeit neu \nbestimmt werden, um ein unnötiges Auseinanderfallen von Zuständigkeiten zu \nvermeiden. Da die Stadt C. Herrn G. auf Grund der Wohnsitznahme Hilfe \nzum Lebensunterhalt und Hilfe zum betreuten Wohnen gewähre, sei an diese \nZuständigkeit auch für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge anzuknüpfen, weil \nandernfalls zwei Bundesländer für den Hilfeempfänger zuständig wären.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 67.944,63 \nEUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten ab dem \n27. Dezember 2006 zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr ist der Auffassung, durch den Umzug des Herrn G. vom Wohnheim in eine \neigene Wohnung sei kein Wechsel der Zuständigkeit eingetreten, weil Herr G. \nnahtlos weiterhin in der Werkstatt beschäftigt gewesen und die Hilfemaßnahme somit \nohne Unterbrechung fortgeführt worden sei, sich lediglich von einer vollstationären in \neine teilstationäre Maßnahme gewandelt habe. Ein Erstattungsanspruch sei auch \nunabhängig von der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten ausgeschlossen, weil die \nKlägerin die Leistungen nach bestandskräftiger Einstellung rückwirkend neu bewilligt \nhabe, sie also in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit erbracht hätte. \n\n16\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der \nKammer einverstanden erklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen \nVerwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin \nhat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von ihr für Herrn L. -\nE. G. in der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 25. Januar 2005 aus Mitteln der \nKriegsopferfürsorge aufgewendeten Kosten. \n\n20\n\nEs braucht nicht entschieden zu werden, ob der Erstattungsanspruch seine \nGrundlage in § 102 Abs. 1 SGB X findet, wonach in den Fällen, in denen ein \nLeistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen \nerbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist, \noder ob der Anspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X folgt, wonach bei einem Wechsel \nder örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Behörde die nach dem \nZuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen der bisher zuständigen Behörde \nauf Anforderung zu erstatten hat. Denn jedenfalls ist im vorliegenden Fall die nach \nbeiden Vorschriften für eine Erstattungspflicht vorausgesetzte örtliche Zuständigkeit \nder in Anspruch genommenen Behörde für die in Rede stehenden Leistungen \ngegeben. \n\n21\n\nFür die örtliche Zuständigkeit differenziert die Verordnung zur \nKriegsopferfürsorge (KfürsV) danach, ob Leistungen in oder außerhalb einer \nstationären Einrichtung erbracht werden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KfürsV ist für \nLeistungen der Kriegsopferfürsorge die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge \nsachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich Leistungsberechtigte \nihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Werden Leistungen in einer stationären \nEinrichtung erbracht, wird der nach der genannten Vorschrift für die örtliche \nZuständigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten durch \n§ 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV fingiert, indem hier bestimmt ist, dass bei Aufnahme in \neine stationäre Einrichtung als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige gilt, den \nLeistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in \nden zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt haben. Aus dieser \nDifferenzierung folgt, dass bei einem Wechsel von Leistungen außerhalb einer \nstationären Einrichtung zu stationären Leistungen oder umgekehrt nicht von einem \nFortbestand der bisherigen Zuständigkeit ausgegangen werden kann, sondern dass \nnach einem solchen Wechsel die örtliche Zuständigkeit neu bestimmt werden \nmuss.\n\n22\n\nVgl. zu § 97 BSHG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 5 C \n30.01 -, BVerwGE 116, 339 = FEVS 53, 505 = NVwZ-RR 2003, 123.\nEin solcher, nunmehr die örtliche Zuständigkeit des Beklagten begründender \nWechsel ist durch den am 28. Februar 1999 erfolgten Umzug des Herrn G. von \nden von Bodelschwinghschen Anstalten Bethel in eine eigene Wohnung in C. \neingetreten. \n\n23\n\nFür die Leistungen der Kriegsopferfürsorge bis zum Umzug des Herrn G. war \ndie Klägerin nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV örtlich zuständig, weil Herr G. in den \nvon Bodelschwinghschen Anstalten Bethel stationär untergebracht war und vor \nseiner Aufnahme in diese Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der \nKlägerin gehabt hatte. Für die hier in Rede stehenden Leistungen nach dem Umzug \ndes Herrn G. war dagegen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KfürsV der Beklagte örtlich \nzuständig, weil es sich bei diesen Leistungen nicht (mehr) um solche in einer \nstationären Einrichtung i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV handelte. \n\n24\n\nHierfür ist zu Grunde zu legen, dass sich § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV nur auf \nvollstationäre Leistungen der Kriegsopferfürsorge bezieht und nicht - wie offenbar der \nBeklagte meint - auch teilstationäre Leistungen erfasst. Zwar ist der Begriff der \nstationären Einrichtung in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge nicht definiert. Es \nfindet sich auch keine allgemeine, etwa für alle Bereiche des Sozialrechts geltende \ngesetzliche Definition. Allerdings lässt sich zur Auslegung des Begriffs jedenfalls für \ndie Vorschriften, in denen - wie in § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV - die Zuständigkeiten \nvon Sozialleistungsträgern geregelt sind und die deshalb auch Bedeutung für \netwaige Kostenerstattungsansprüche haben, die für den Bereich der Sozialhilfe \ngeltende und auch für die Zuständigkeiten und Kostenerstattungsansprüche von \nTrägern der Sozialhilfe maßgebliche Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII \nheranziehen,\n \nvgl. hierzu: Münder: Stationäre Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 4 \nSGB II, Gutachten vom 27. Juli 2006, Seite 7, \nwww.wesd.de/texte/gutachtenmuender.pdf,\nwonach zwischen stationären und teilstationären Einrichtungen zu unterscheiden ist \nund unter dem Begriff der stationären Einrichtung nur solche Einrichtungen zu \nverstehen sind, in denen sich der Leistungsempfänger „bei Tag und Nacht\" \naufhält.\n\n25\n\nVgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum \nSozialgesetzbuch XII, 17. Aufl. 2006, § 106 SGB XII, Rdnr. 24, mit \nweiteren Hinweisen insbesondere auf die Entscheidungen der \nZentralen Spruchsstelle für Fürsorgestreitigkeiten.\nDafür, das sich § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV nur auf vollstationäre Einrichtungen im \ngenannten Sinn bezieht, spricht es auch, dass die Vorschrift, indem sie - wie oben \nbereits erwähnt - nicht den wirklichen, sondern fiktiv den letzten gewöhnlichen \nAufenthalt des Leistungsberechtigten vor seiner Aufnahme in die Einrichtung für die \nörtliche Zuständigkeit maßgeblich sein lässt, dem sog. Schutz der Einrichtungsorte \ndient. Hierdurch soll vermieden werden, dass in allen Fällen, in denen ein \nLeistungsberechtigter in eine stationäre Einrichtung aufgenommen wird - und damit \nzwangsläufig am betreffenden Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet -, \ngemäß der Grundregel des § 53 Abs. 1 Satz 1 KfürsV stets der für den \nEinrichtungsort zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge mit der \nLeistungserbringung und den entsprechenden Kosten belastet wird. \n\n26\n\nVgl. Hamb. OVG, Urteil vom 21. Juli 1989 - Bf IV 48/99 -, FEVS \n39, 276, mit weiteren Nachweisen.\nHiernach ist davon auszugehen, dass nur diejenigen Träger der Kriegsopferfürsorge \ngeschützt werden sollen, in deren Bereich vollstationäre Einrichtungen vorhanden \nsind. Dafür spricht bereits, dass vollstationäre Einrichtungen seltener vorkommen \ndürften und eine Leistungsgewährung dort regelmäßig mit höheren Kosten für den \njeweils zuständigen Träger verbunden sein dürfte als dies bei teilstationären \nEinrichtungen der Fall ist. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass \nmit § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV auch die für den Ort teilstationärer Einrichtungen \nzuständigen Träger der Kriegsopferfürsorge geschützt werden sollen. Vielmehr ist \ndavon auszugehen, dass der Verordnungsgeber, hätte er den Schutzzweck auch auf \nteilstationäre Einrichtungen beziehen wollen, dies ausdrücklich etwa dadurch \nklargestellt hätte, statt des Begriffs der stationären Einrichtung den umfassenderen \nBegriff „Einrichtung\" zu verwenden. \n\n27\n\nDanach hat die Zuständigkeit für die Herrn G. gewährten Leistungen der \nKriegsopferfürsorge mit seinem Umzug in eine eigene Wohnung gewechselt, weil er \nab diesem Zeitpunkt nicht mehr vollstationär in den von Bodelschwinghschen \nAnstalten Bethel untergebracht war, sondern die ihm gewährten Leistungen der \nKriegsopferfürsorge nunmehr - mit Blick auf seine fortbestehende Beschäftigung in \nder Werkstatt für behinderte Menschen - allenfalls teilstationären Charakter hatten. \nInsoweit ist nicht der bloße Umstand ausschlaggebend, dass Herr G. ab dem 1. \nMärz 1999 nicht mehr in den von Bodelschwinghschen Anstalten wohnte. Denn auch \nbei einer räumlichen Trennung der Wohnung eines behinderten Menschen von etwa \nseiner Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt ist die Annahme einer \neinheitlichen vollstationären Betreuung nicht von vornherein ausgeschlossen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 5 C 29.05 -, NVwZ-\nRR 2007, 253 = FEVS 58, 300; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O.\nEbenso wenig allein maßgeblich ist, welche Leistungen Herr G. nach seinem \nUmzug tatsächlich erhalten hat. Denn da es um die Bestimmung der Zuständigkeit \neines Sozialleistungsträgers geht, ist nicht eine Auslegung danach geboten, welche \nLeistung und wie tatsächlich erbracht wird, sondern danach, welcher \neinrichtungsbezogenen Leistungen der Leistungsempfänger bedarf.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 5 C 26.06 -, \nBVerwGE 127, 74. \nDanach ist es für die Annahme eines Zuständigkeitswechsels im vorliegenden Fall \nentscheidend, dass sich der ursprüngliche, auf eine vollstationäre Unterbringung \ngerichtete Bedarf des Herrn G. zu einem Bedarf an allenfalls teilstationären \nLeistungen verändert hatte. Nach den Angaben der von Bodelschwinghschen \nAnstalten in dem im Zusammenhang mit dem Umzug des Herrn G. gestellten \nAntrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 27. Januar 1999 hätten sich die \nsozialen Kontakte und Bindungen des Herrn G. im Verlauf seiner stationären \nUnterbringung „entwickelt und stabil etabliert\", so dass sich für ihn eine \n„außerstationäre Perspektive\" ergebe und er „unabhängig von den im stationären \nKontext erworbenen Kompetenzen hinsichtlich einer selbstbestimmten \nLebensführung\" nunmehr lediglich Unterstützungs- und Hilfeleistungen „unter \nambulanten Bedingungen\" benötige. Dem ist zu entnehmen, dass der Grund für den \nUmzug des Herrn G. nicht etwa rein organisatorischer Art gewesen ist, es sich \nalso bei den ihm ab seinem Umzug gewährten Leistungen nicht um eine bloße \nFortsetzung der bisherigen Hilfe unter anderen organisatorischen Bedingungen \nhandelte, sondern um eine seinem veränderten Bedarf entsprechende neue \nHilfeform. Damit war die Zuständigkeit für die Herrn G. ab seinem Umzug \ngewährten Leistungen der Kriegsopferfürsorge neu zu bestimmten mit der Folge, \ndass hierfür nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KfürsV der Beklagte örtlich zuständig war und \ndie Klägerin deshalb von ihm die Erstattung der in der Zeit vom 1. März 1999 bis zum \n25. Januar 2005 aufgewendeten Kosten verlangen kann.\n\n30\n\nDer nach dem Vorstehenden dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch \nder Klägerin ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dadurch \nausgeschlossen, dass die Klägerin die Leistungen nach dem Umzug des Herrn G. \nzunächst eingestellt und anschließend mit dem Hinweis auf den Erstattungsstreit \nrückwirkend neu bewilligt hat. Vielmehr ist eine derartige, mit Blick auf den \nZuständigkeitsstreit vorläufige Leistungserbringung des bisher zuständigen \nLeistungsträgers nach § 2 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 102 Abs. 1 SGB X Voraussetzung für \nden Erstattungsanspruch. \n\n31\n\nBedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung werden \nvom Beklagten nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht erkennbar.\n\n32\n\nDer Klägerin steht auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für öffentlich-\nrechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 \nBGB zu entrichten, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige \nRegelung trifft.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, \nBVerwGE 114, 61 = NVwZ 2001, 1057 = FEVS 52, 433. \nEine derartige Regelung enthält die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge nicht. \nEbenso wenig sind Prozesszinsen im Kostenerstattungsstreit zwischen \nLeistungsträgern durch § 44 SGB I oder § 108 Abs. 2 SGB VIII ausgeschlossen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. \nDer Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil \ner unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils \nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-11/6-k-2100-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-11/6-k-2100-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251511","retrieved":"2026-07-09 02:14:31.900269+00:00"}}