{"status":"available","doknr":"OLD251608","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0905.10K942.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"10 K 942/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten \nbetreffend den Neubau der Landstraße 585 n (L 585n) als Ortsumgehung X. . Die \nOrtsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (N.-------straße ) im Norden \nentlang der Westseite des Stadtteils N1. -X. gebaut werden und südlich in \ndie bereits vorhandene L 585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der \nsüdliche Trassenbereich der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die \nvorhandenen Landesstraßen einmünden; sodann soll der Verkehr von diesen \nweitergeführt werden. Die Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die \nStreckenabschnitte von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen \nverschiedene Bauwerke errichtet werden, die in einem Bauwerksverzeichnis \naufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das schienengebundene \nStreckennetz der Westfälischen-Landes-Eisenbahn GmbH (WLE), die noch bis zum \nEnde des Jahres 2009/2010 die Strecke von O. nach N1. bedient. Das \nPlangebiet liegt in der Wolbecker Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um \nein weites, fast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. \nDie geplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet \n„Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach und Angel\", im südlichen Trassenbereich wird \ndas Landschaftsschutzgebiet „X1. Tiergarten\" in einem Randbereich berührt. \n\n3\n\nDie Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhauses bebauten \nGrundstückes Gemarkung Angelmodde Flur 2 Flurstück 1049 (U.--------weg 37 in \nN1. ). Die planfestgestellte Trasse der L 585n verläuft in einer Entfernung von ca. \n44 m östlich von Nordosten kommend (Bau-km 2+400 bis Bau-km 3+240) an dem \nGrundstück der Klägerin zu 1) vorbei. Entlang der Fahrbahn ist im Bereich des \nGrundstücks der Klägerin zu 1) ein 2,50 m hoher Landschaftswall über der Gradiente \n(Höhenprofil der Fahrbahn) festgestellt, auf welcher die Trasse verläuft. Das \nGrundstück der Klägerin zu 1) selbst wird durch den Neubau der L 585n nicht in \nAnspruch genommen. Allerdings beansprucht der Beigeladene nach dem \nGrunderwerbsverzeichnis Grundflächen für den Trassenneubau, die im Eigentum \ndes Klägers zu 2) stehen (vgl. Nr. 57, 72 - 74, 76 des Grunderwerbsverzeichnisses, \nBeiakte Heft 14).\n\n4\n\nDer Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der \nBeklagten als Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung \nder Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, \nnachdem er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine \nlärmtechnische Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen \nlandschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden \nabgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie \nund Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW \na.F.) worden war. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger \nöffentlicher Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen \nTageszeitungen wurde auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der \nL 585n hingewiesen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der \nZeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 24. November 2003 in der Stadt Sendenhorst, \nder Stadt N1. und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N1. öffentlich \nzur allgemeinen Einsicht auslägen und bis zum 22. Dezember 2003 die Möglichkeit \nbestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zu \nerheben. \n\n6\n\nDie Kläger erhoben über ihre Verfahrensbevollmächtigten unter dem \n22. Dezember 2003 verschiedene Einwendungen u.a. gegen die geplante Wahl des \nTrassenverlaufs, gegen die dadurch befürchtete Zunahme des Schwerlastverkehrs, \nin dessen Folge auch gegen die eingeholte Lärm- und Schadstoffabschätzung und \ndie Verkehrsuntersuchung sowie letztlich gegen die mit dem Planvorhaben \nverbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft.\n\n7\n\nAufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine \nPlanüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene \nerstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 \n„Hiltruper Straße\" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860, die Verlegung der \nOberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die \nErweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf.\n\n8\n\nAn den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger \nöffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die \nPlanänderungen erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit \ngegeben, bis zum 31. Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu \nerheben. \n\n9\n\nEbenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für W. und \nW1. - IVV - GmbH & Co. KG aus B. eine aktualisierte \nVerkehrsuntersuchung auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum Neubau der \nL 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18 Zählstellen erhobenen Netzdaten, \ndie mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Zählung 2000 verglichen wurden, \nder Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert wurde. Diese Prognose wurde \nmit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung \nX. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante \nOrtsumgehung X. den Straßenverkehr auf der „Hiltruper Straße\" um bis zu 61 % \nund den Verkehr in der Ortslage um ca. 54 % entlasten würde. \n\n10\n\nDer Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit \nerstellten landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders \ngeschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben \nworden sei. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, sei für die \ndamit verbundenen Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein \nweiteres Deckblatt II erstellt worden, welches in das laufende \nPlanfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte daraufhin die \nvon den Planänderungen betroffenen Behörden, Vereine und Private erneut, indem \nihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt wurden und ihnen Gelegenheit \nzur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben wurde. \n\n11\n\nDie Kläger hielten in dem von der Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 \nbis zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin ihre Einwendungen im \nwesentlichen aufrecht. Ergänzend wiesen sie darauf hin, dass das Phänomen der \n„Mautflüchtlinge\" in der lärmtechnischen Untersuchung nicht hinreichend \nberücksichtigt worden sei. \n\n12\n\nIm März 2006 gab die IVV B. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere \nStellungnahme zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im \nBereich N1. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. \nzu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut \nfür den Bereich N1. -X. keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen \nseien. Auch nach dem Bau der Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege \nzu befürchten, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den \nüberregionalen LKW-Verkehr zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten \nverursachten.\n\n13\n\nAuf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der \nBeigeladene für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte \nExistenzgefährdungen ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der \nBeigeladene zur Vermeidung dieser Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, \nmit dem bislang vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha \nverlegt wurden, und die er mit Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des \nPlanfeststellungsverfahrens machte. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 3. April 2007 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass \ndie im Deckblatt III ausgewiesene Waldfläche u.a. auf dem Grundstück der Klägerin \nzu 1) nicht realisierbar sei und er nach Rücksprache mit der Klägerin insoweit auf \ndiese Ersatzmaßnahme verzichte. Es sei vorgesehen, im Rahmen eines weiteren \nDeckblattes eine Ersatzfläche aufzunehmen. Das Defizit welches dadurch entstand, \ndass dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III-Erstellung als \nAusgleichsflächen nur 12,0520 ha zur Verfügung standen, sollte über ein weiteres \nnoch zu erstellendes Deckblatt IV im Wege eines \nNachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand der Planfeststellung \ngemacht werden.\n\n15\n\nDie Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom \n6. Februar 2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie \nwies die Einwendungen der Kläger zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am \n22. Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N1. sowie in den ortsüblichen \nTageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine Ausfertigung des \nfestgestellten Plans lagen zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 25. Februar 2008 \nbis zum 10. März 2008 in der Stadt N1. , der Stadt Sendenhorst und der \nBezirksverwaltung Südost der Stadt N1. aus. \n\n16\n\nAm 10. April 2008 haben die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der \nBeklagten Klage erhoben. Sie verweisen zur Begründung auf ihre im Vorfeld und im \nErörterungstermin erhobenen Einwendungen und machen weiter geltend: Dem \nVorhaben fehle die Planrechtfertigung. Die öffentlichen und privaten Belange seien \nfehlerhaft abgewogen worden. Dies betreffe namentlich die gewählte \nTrassenführung, den ortsfremden Fahrzeugverkehr sowie ökologische Aspekte. Aus \nder lärmtechnischen Berechnung gehe nicht hervor, welche Trassenführung der \nBerechnung zugrunde gelegt worden sei. Zur ordnungsgemäßen Abwägung hätte es \ngehört, ein Gutachten zur Lärmimmission auf der Grundlage der jetzt \nplanfestgestellten Trassenführung zu erstellen, zumal die Lärmgrenzwerte in der \nNacht erreicht und am Tag fast erreicht seien. Bei dem Verkehrsgutachten sei der \nmautbedingte Ausweichverkehr nicht berücksichtigt worden. Es sei vielmehr mit einer \nZunahme des Schwerlastverkehrs zu rechnen, was sich nachteilig auf die \nLärmsituation auswirke. Auch dies sei bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben. \nDie mit Hilfe abstrakter Berechnungsprogramme erfolgten Lärmprognosen könnten \nindividuelle Besonderheiten nicht erfassen. Insoweit sei aber eine sachgerechte und \numfassende Abwägung nicht möglich. Die in dem Planfeststellungsbeschluss \nfestgesetzten Hochwasserschutzmaßnahmen könnten die Anwohner in \nÜberschwemmungssituationen der im Plangebiet liegenden Flüsse nicht hinreichend \nschützen. Von der Maßnahme seien 8 streng geschützte Fledermausarten sowie 6 \nVogelarten betroffen, denen ein adäquater Rückzugsraum nicht zur Verfügung stehe. \nDie Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, einen Schutz der Artenvielfalt zu \nbewirken. Das Landschaftsbild und der Naherholungsraum würden beeinträchtigt. \nFerner verstoße die Planfeststellung gegen die europäische FFH-Richtlinie. Der \ngeplante Bereich befinde sich zwischen zwei europarechtlich anerkannten \nVogelschutzgebieten. Die Planung einer Umgehungsstraße, die zwei europarechtlich \ngeschützte Vogelschutzgebiete zerschneide, stelle einen Verstoß gegen die \nVorgaben der Natura 2000 dar. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom \n6. Februar 2008 aufzuheben,\n\n19\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten, geeignete \nVorkehrungen zu treffen bzw. die Errichtung und Unterhaltung \nvon Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger \nWirkungen auf ihre Rechte erforderlich sind.\n\n20\n\nDie Beklage beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter \nanderem vor: Da die Klägerin zu 1) mit ihrem Grundstück nicht enteignend betroffen \nsei, sei sie - ebenso wie ihr Ehemann, der Kläger zu 2) - mit solchen Einwendungen \nausgeschlossen, die auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zielten. \nDie Kläger könnten nur die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses geltend \nmachen. Das Wohngrundstück der Klägerin zu 1) liege in einem allgemeinen \nWohngebiet. Die hierfür errechneten Lärmwerte von 58 dB (A) am Tag und 49 dB (A) \nin der Nacht würden den Vorgaben der 16. BImSchV entsprechen. Da die \nGrenzwerte nicht überschritten würden, lägen die Voraussetzungen für einen \npassiven Lärmschutz nicht vor. Nach einer eingeholten Untersuchung sei nicht mit \neinem Mehrverkehr auf der neuen Trasse der L 585n durch einen mautbedingten \nAusweichverkehr zu rechnen. Für den Fernverkehr sei die Verbindung zu den \nBundesautobahnen BAB 1 und BAB 2 über das Bundesfernstraßennetz attraktiver, \nweil die Bundesstraßen gegenüber den Landesstraßen eine schnellere Verbindung \ndarstellten. Mit dem aktualisierten Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005 seien \nauch die individuellen Besonderheiten wie die Ausweisung von neuen \nGewerbegebieten in die Beurteilung mit eingeflossen. Zudem werde die Trasse auf \neinem 2,50 m hohen Landschaftswall angelegt und die Fläche bis zum Wohngebiet \nmit dichten, geschlossenen Gehölzen bepflanzt, um dem Lärmschutzempfinden der \nKläger entgegenzuwirken. Eine individuelle Klagebefugnis sei hinsichtlich der geltend \ngemachten Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht gegeben. Die ökologischen \nBelange seien im Rahmen der Abwägung angemessen berücksichtigt worden. \nGerade vor dem Hintergrund der europäischen Naturschutzrichtlinien seien die \nbedrohten bzw. besonders geschützten Tierarten ermittelt worden. In einem \nDeckblatt II seien dann in Abstimmung mit den Landschaftsbehörden und den \nNaturschutzverbänden zusätzliche Schutzmaßnahmen wie \nÜberflugschutzmaßnahmen, Aufforstungen und Umwandlungen verfügt worden. Die \nÜberschwemmungsgebiete von Angel und Werse seien bei der Planfeststellung der \nBaumaßnahme beachtet worden. Hierzu sei bereits das Deckblatt I erstellt worden. \nIm Übrigen könnten sich Mängel in der Vorsorgekonzeption des \nHochwasserschutzes nur auf Gebiete flussabwärts auswirken, nicht aber auf \nGrundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft der Kompensationsmaßnahme. Deshalb \nkönne sich die Klägerin zu 1) nicht zum Schutz ihres Wohngrundstückes auf etwaige \nMängel berufen. Für die Landschaftsversiegelung durch die Neubautrasse von 9,53 \nha und die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild würden im \nRahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes 60,9 ha für Ausgleichs-, Ersatz- \nund Schutzmaßnahmen festgesetzt. Die europäischen Richtlinien seien beachtet \nworden. Ansprüche Einzelner würden durch die naturschutzrechtlichen EU-\nRichtlinien nicht begründet. Zum Schutz der betroffenen bedrohten bzw. besonders \ngeschützten Tierarten seien in Abstimmung mit den Naturschutzverbänden im \nDeckblatt II weitere Schutzmaßnahmen vorgesehen worden. \n\n23\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der \nBeklagten.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n28\n\nSoweit die Kläger im Anhörungsverfahren mit Schreiben ihrer \nVerfahrensbevollmächtigten vom 22. Dezember 2003 Einwendungen geltend \ngemacht haben, sind diese rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen. Zwar datiert \nder Eingangsstempel der Beklagten auf dem Schriftsatz der \nVerfahrenbevollmächtigten in dem Verwaltungsvorgang, in dem die gesamten \nEinwendungen gesammelt wurden, vom 23. Dezember 2003, so dass man \nannehmen könnte, dass die Einwendungen verfristet erhoben worden seien, doch \nhaben die Kläger mit dem am 22. Dezember 2003 von einem Bediensteten der \nBeklagten unterschriebenen Empfangsbekenntnis nachgewiesen (Gerichtsakte S. \n77), dass die geltend gemachten Einwendungen rechtzeitig in den Empfangsbereich \nder Beklagten gelangten. \n\n29\n\nDie Kläger werden durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in \nihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO \n-). \n\n30\n\nDie Klägerin zu 1) kann sich auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz \nnach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb eine im Grundsatz \numfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses \nverlangen. Zwar ist der Planfeststellungsbeschluss nicht darauf gerichtet, das in \nihrem Eigentum stehende Grundstück für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen, so \ndass insoweit auch keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen (vgl. § 42 Abs. 1 des \nStraßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -) \nentstehen, doch steht der Klägerin zu 1) ein umfassendes Prüfungsrecht deshalb zu, \nweil der Planfeststellungsbeschluss eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung auf \nihr Grundstück bewirkt, die sich wegen ihrer möglichen Schwere und Unzumutbarkeit \nwie eine Enteignung auswirken könnte. Die planfestgestellte Trasse verläuft \nzwischen Bau-km 2+400 und Bau-km 3+240 von nordöstlicher in südwestlicher \nRichtung nur in einer Entfernung von ca. 40 m östlich an dem Grundstück der \nKlägerin zu 1) vorbei. Die Trasse wird zudem in einer Entfernung von ca. 120 m von \ndem Wohnhaus der Klägerin zu 1) über einen Kreisverkehr an die „Hiltruper Straße\" \nangebunden, die in einer Entfernung von 120 m südlich am Wohngrundstück der \nKlägerin zu 1) von Westen nach Osten verläuft. Durch das Planvorhaben gelangt das \nWohngrundstück der Klägerin zu 1) somit gleichsam in einen 110° - Winkel, der im \nSüden den Kreisverkehr und im Osten die zweispurige auf einer Dammlage \nverlaufende Trasse der L 585n hat. Unabhängig von diesen Erwägungen kann sich \njedenfalls auch der Kläger zu 2) auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz \nnach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen, weil in seinem Eigentum \nstehende Grundflächen für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden, so \ndass der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG voll zur Geltung kommt. Für den Schutz \ndes Eigentums eines bestimmten Betroffenen können allerdings gewisse formelle \noder materielle Fehler der Planfeststellung aus den besonderen Gründen des \nEinzelfalles unbeachtlich sein. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, \nBVerwGE 67, 74 (75 ff.).\n\n32\n\nDas von den Klägern ferner angesprochene subjektiv-öffentliche Recht auf eine \ngerechte Abwägung der rechtlich geschützten eigenen Belange, \n\n33\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 \n- IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (66) = NJW 1975, 1373 \n(1376),\n\n34\n\ngewährt hier keinen weiter gehenden Schutz. \n\n35\n\nDie Klage hat aber auch unter Berücksichtigung des weiten, grundsätzlich \nuneingeschränkten Prüfungsumfangs, den der Eigentumsschutz gebietet, keinen \nErfolg. \n\n36\n\nDer angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in \nden §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. \nEr leidet nicht an Rechtsfehlern, die seine Aufhebung rechtfertigten. \n\n37\n\nI. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über eine entsprechende \nRechtfertigung. Der Neubau der L 585n ist im gültigen Landesstraßenbedarfsplan als \nMaßnahme der Stufe 1 enthalten. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Bedarf \nund die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetzes), \nGV.NW 1993 S 297 i.d.F. vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. 2007 S. 92) wird für \nden Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstrassen in der \nStraßenbaulast des Landes NRW ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt. In den \nLandesstraßenbedarfsplan (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LstrAusbauG) ist die neue L 585n \nals Neu- bzw. Ausbaumaßnahme mit aufgenommen. Die dort getroffene Feststellung \ndes Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LstrAusbauG für die Planfeststellung nach § \n38 StrWG NRW verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das \ngerichtliche Verfahren. Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht mehr. \n\n38\n\nVgl. zur bundesfernstraßenrechtlichen Parallele BVerwG, U.v. \n21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris m.w.N. auf die ständige \nRechtsprechung des BVerwG.\n\n39\n\nMit der Bedarfsfeststellung hat der Gesetzgeber eine Vorentscheidung getroffen, \nob das zukünftige Verkehrsaufkommen die Errichtung der Landesstraße rechtfertigt. \nIm gerichtlichen Verfahren ist deshalb nur noch zu überprüfen, ob der Gesetzgeber \ndie Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist aber \nnur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs für die Landesstraße evident \nunsachlich ist. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, U.v. 21. Mai 2008, a.a.O.\n\n41\n\nHierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass von \nden Klägern die erstellte Verkehrsprognose der IVV B. angezweifelt wird. Für die \nRechtfertigung des aufgestellten Planfeststellungsbeschlusses reicht es aus, wenn \ndas Vorhaben „vernünftigerweise geboten\" ist. Dieser grobe Maßstab führt dazu, \ndass sich die Prüfung der Erforderlichkeit auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. \nEs ist gerichtsbekannt, dass sich der überörtliche Verkehr von N1. in Richtung \nAhlen/ Hamm und umgekehrt bislang durch das Nadelöhr „Am Steintor\" in X. \nbewegen musste. Durch die Enge, den Begegnungsverkehr und die dortige \nAmpelanlage kam es zu langen Rückstauungen. Es ist plausibel, dass eine \nUmgehung dieses Nadelöhrs innerhalb der Ortschaft X. durch die geplante \nUmgehung des Ortskerns „Am Steintor\" zu einer Entlastung führen kann. Dies reicht \nnach den vorstehenden Ausführungen aber für eine Rechtfertigung des \nPlanfeststellungsbeschlusses aus. \n\n42\n\nII. Erhebliche Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte \nder Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, \nsind nicht feststellbar.\n\n43\n\nEin Verfahrensfehler liegt nicht etwa deshalb vor, weil dem \nPlanfeststellungsbeschluss eine unzureichende Variantenprüfung zugrunde gelegen \noder der Beigeladene als Vorhabenträger keine hinreichende Alternativplanung zu \nder jetzt planfestgestellten Trassenführung durchgeführt hätte. Eine sich \naufdrängende konkrete Möglichkeit einer anderen planerischen Entscheidung für die \nplanfestgestellte Gesamtstrecke besteht ebenfalls nicht. \n\n44\n\nNach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon \ndann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung \nebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen \nGestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist \nerst dann überschritten, wenn sich eine alternative Linienführung unter \nBerücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, \nweil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung \ndarstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte \naufdrängen müssen. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, B. v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris\n\n46\n\n1. Soweit die Kläger die planfestgestellte Linienführung wegen einer \nunzureichenden Variantenprüfung bzw. fehlender Alternativplanung für rechtswidrig \nansehen, kann von einer Fehlplanung deshalb keine Rede sein, weil sich durch die \nplanfestgestellte Trasse die Situation im Ortskern vom N1. -X. verbessert. \nAusweislich des aktualisierten Verkehrsgutachtens aus dem Jahre 2005 - auf \nwelches im einzelnen noch einzugehen sein wird - führt die geplante Ortsumgehung \nmit der planfestgestellten Trasse zu einer Verkehrsentlastung für die innere Ortslage \nvon X. um bis zu 61 %. Nach den Berechnungen der IVV B. durchqueren \nheute ca. 11.000 KFZ den Ortskern von X. , wobei sich die KFZ- Bewegungen \naus 16 % Binnenverkehr (ca. 1.800 KFZ), 44 % Quell- und Zielverkehr (ca. 4.800 \nKFZ) und 40 % Durchgangsverkehr (ca. 4.400 KFZ) zusammensetzen (Beiakte 2 - \nVerkehrsgutachten S. 6). Bereits hieraus ergibt sich die Möglichkeit, die zentrale \nOrtsdurchfahrt durch die geplante westliche Ortsumgehung weitgehend, d.h. um \nmehr als 50 % zu entlasten, wenn man allein den Durchgangsverkehr herausrechnet \nund davon ausgeht, dass auch Teile des Binnen- sowie des Ziel- und Quellverkehrs \nauf die Umgehungsstraße ausweichen werden.\n\n47\n\n2. Zudem hat der Beigeladene vor der planfestgestellten Trassenwahl eine \numfangreiche Untersuchung möglicher Varianten zur Umgehung der Ortsdurchfahrt \nN1. -X. erarbeiten lassen. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht (Beiakte 13 \n- Unterlage 1, S. 4 ff.) ergibt, sind fünf verschiedene Varianten untersucht worden, \num die Verkehrssituation im Ortskern einer Entlastung zuzuführen. Neben der sog. \nNullvariante (keine Veränderungen und Beibehaltung des status quo) und der sog. \nAusbauvariante (PU) unter der Prämisse eines Rückbaus der Ortsdurchfahrten in \nden umliegenden Orten, einer Reaktivierung der Eisenbahn-Strecke der WLE nach \nderen Stilllegung und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 15 km/h in X. \nselbst wurden drei Neubauvarianten entlang der westlichen Bebauung untersucht, \nnachdem zuvor schon eine südliche oder östliche Umfahrung des Ortskerns von \nN1. -X. auf der Basis einer landschaftsökologischen Raumbewertung \n(Landschaftsschutzgebiete im Süden („Tiergartenheide\") und im Osten „Tiergarten\") \nausschieden (Beiakte 19). Nach Abstimmung der Planungsvarianten durch die \nFachbehörden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurde die \nPlanungsvariante III nach Abwägung aller verkehrsfunktionalen, \nlandschaftsökologischen und städtebaulichen Gesichtspunkte befürwortet. Damit \nerwiesen sich die übrigen Planungsvarianten schon im frühen Stadium als weniger \ngeeignet, so dass der Beigeladene als Planungsträger sie schon aufgrund einer \nGrobanalyse im frühen Stadium ausscheiden konnte.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, U.v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, \n142 (149); B.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - juris.\n\n49\n\nIII. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch nicht zu Lasten der Kläger \nzwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die den mit der \ngesetzlichen Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung eingeräumten \nGestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde eingrenzen. In Betracht kommen \ninsoweit nur naturschutzrechtliche Rechtssätze.\n\n50\n\nEin Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 18 des \nGesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - \nBNatSchG -) vom 25. März 2002 (BGBl. I . S. 1193) i.d.F. des Ersten \nÄnderungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 I S 47) \ni. V. m. den die bundesrechtliche Rahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. \ndes Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz - LG), der für die Eigentumsinanspruchnahme kausal geworden \nist, \nvgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (382 f.),\n\n51\n\nist nicht ersichtlich. \n\n52\n\n1. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG. Die durch das Vorhaben hervorgerufene \nBeeinträchtigung von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit \nkommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf eine Vermeidbarkeit durch \neine alternative Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des \nVorhabens vermeidbar ist.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, B. v. 03. März 2005 - 9 B 10.05-, juris.\n\n54\n\nHierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die unvermeidbaren \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft gesehen, nachvollziehbar bewertet \nund - soweit erforderlich - auch ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert. \nEs ist nicht feststellbar, dass im Rahmen dieses Verfahrens kompensationsbedürftige \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Die \nBeklagte hat in ihrem planfestgestellten landschaftspflegerischem Begleitplan die mit \nder Straßenbaumaßnahme verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe in \nNatur und Landschaft festgestellt, Möglichkeiten der Konfliktminderung ermittelt \nsowie anschließend Art und Umfang der dann noch notwendigen \nKompensationsmaßnahmen durch Ausgleich oder Ersatz beschrieben. Der durch die \nL 585n und ihrer Straßennebenflächen in einer Größenordnung von 9,53 ha erfolgten \nNeuversiegelung der Landschaft stehen 63,811 ha an Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen gegenüber, was einem Verhältnis von 1:6 entspricht. \n\n55\n\n2. Soweit die Kläger der Beklagten eine Verletzung des Biotopschutzes \nvorwerfen und eine Beeinträchtigung von Tierarten, die wie die Fledermäuse oder \nSpechte vom europäischen Artenschutzrecht geschützt werden, geltend machen, \nliegt eine Missachtung von zwingenden Vorgaben des europäischen \nArtenschutzrechts, namentlich ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates der \neuropäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen \nLebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG, ABl. Nr. L \n207 S. 7 - Fauna - Flora - Habitat-Richtlinie, nachfolgend FFH - RL) sowie gegen die \nRichtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 02. April 1979 über die \nErhaltung wildlebender Vogelarten (79/409/EWG), ABl. EG Nr. L 103, S. 1 zul. \ngeändert ABl. EU Nr. L 236, S. 667 - Vogelschutz-Richtlinie - VRL -, nicht vor. Das \nArtenschutzrecht erweist sich für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - \nungeachtet der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der von den Klägern \nbenannten naturschutzrechtlichen Gemeinschaftsrichtlinien - keine ausreichenden \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die planfestgestellte Trasse Gebiete \ndurchschneiden oder berühren könnte, die dem Schutz der FFH-RL unterfallen. \nGemeldete oder potentielle FFH-Gebiete liegen im Trassenbereich nicht vor, wie \nsogleich noch ausgeführt werden wird. Dass die Bundesrepublik Deutschland im \ngeplanten Trassenbereich liegende Gebiete europarechtswidrig nicht gemeldet hätte, \nist weder von den Klägern vorgetragen worden, noch legen dies die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten nahe.\n\n56\n\na) Normativer Anknüpfungspunkt der erhobenen Rüge der Kläger, in dem \nplanbetroffenen Bereich seien solche in Anhang 4 der FFH - RL genannten Tierarten \nbeheimatet, die zugleich zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 \nNr. 11 b BNatSchG gehören, kann auf nationaler Ebene zunächst § 4a Abs. 4 S. 2 \nLG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03. Mai \n2005 (GV NRW S. 522), sein. Die Vorschrift, die mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich \ndeckungsgleich ist, stellt die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zum Schutz \nvon Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von \nEingriffen in Biotope dar, die der Vorhabenträger und die Beklagte zu beachten \nhaben. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als \nFolge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (vgl. §10 Abs. 1 Nr. 2 \nBNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng \ngeschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) nicht ersetzbar sind. Unersetzbar \nist ein Biotop (nur), wenn es für eine Tier- und/oder Pflanzenart unentbehrlich ist und \ngleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende \nAusgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen werden \nkönnen. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im Einwirkungsbereich, \nder unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen freilich nicht auf den \nAusbaubereich beschränkt ist. Allein die Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht \nregelmäßig nicht aus. Es muss sich vielmehr um die Störung einer signifikanten \nAnzahl von Exemplaren handeln, so dass - etwa durch die Abnahme des natürlichen \nVerbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden kann.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, U. v. 13. Juni 2006 - 20 D 80/05.AK - ; B. v. \n23. März 2007 - 11 B 916/06.AK.\n\n58\n\nFür eine solche Störung einer bedrohten oder streng geschützten Tierart in einer \nsignifikanten Anzahl durch die Straßenneubaumaßnahme haben die Kläger weder \nsubstantiiert etwas vorgetragen noch lassen sich aus den vom dem Beigeladenen im \nVerlauf des Planaufstellungsverfahrens in Auftrag gegebenen Untersuchungen \nirgendwelche Anhaltspunkte hierfür erkennen. Soweit die Kläger auf die im \nPlanbereich vorhandenen verschiedenen Fledermaus- und Spechtarten verweisen, \nhat die Beklagte Eingriffe in diesen faunistischen bzw. avifaunistischen Bestand \nerkannt und im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes ausgeglichen. \n\n59\n\nDie Beklagte hat mit dem von dem Beigeladenen erstellten Deckblatt II, mit dem \neine zum landschaftspflegerischen Begleitplan im Sommer 2003 durchgeführte \nzusätzliche Untersuchung über die besonders geschützten Vogelarten und der \nstreng geschützten Arten zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht wurde, \nweitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgestellt. Im Rahmen der \nNachuntersuchung wurden acht zum Teil gefährdete bis stark gefährdete \nFledermausarten nachgewiesen (vgl. Beiakte 11 Deckblatt II, S. 6 f). Entsprechendes \ngilt für die Gattung des Spechts, von der im Plangebiet drei verschiedene \nSpechtarten nachgewiesen werden konnten (Beiakte 11 - Deckblatt II S. 16 f). Zur \nVermeidung von Kollisionen querender Fledermäuse mit dem auf der L 585 n \nfließenden Kraftfahrzeugverkehr wird die Trasse beidseitig der Straße mit einer \nÜberflughilfe versehen durch Anpflanzung von Hecken, die die Tiere zwingen, die \nStraße in ausreichender Höhe zu überfliegen. Die Überflughilfen werden im \nStreckenabschnitt „Am F. „ im Bereich des „U1.---------weges „ und im \nStreckenabschnitt „Tiergarten-Heide\" angelegt. Außerdem wird angestrebt, Bäume \nparallel zur Straße im Abstand von 3 m zu pflanzen, womit ebenfalls erreicht wird, \ndass bei schnelleintretendem Kronenschluss die Fledermäuse die Straße in \nausreichender Höhe überfliegen. Es ist im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt, \ndass diese Maßnahmen vor Inbetriebnahme der Straße angelegt sein müssen. \nAufgrund des besonderen Gefährdungsstatus des Mittelspechtes soll durch \nAufforstung mit einem Eichenanteil von mindestens 70 Prozent eine gezielte \nHabitatverbesserung für die bestehenden Mittelspechtvorkommen erzielt werden. Die \neinzelnen Maßnahmen sind in den landschaftspflegerischen Begleitplan \naufgenommen. Der von dem Beigeladenden eingeschaltete Biologe hat in seiner \ngutachterlichen Stellungnahme, die zu dem Deckblatt II geführt hat, unwiderlegt \nausgeführt, dass auf Grund der im Umfeld der geplanten Trasse konzipierten \nSchutzmaßnahmen und Maßnahmen der Schadensbegrenzung keine erheblichen \nBeeinträchtigungen für die streng und besonders geschützten Arten mehr zu \nerwarten sind.\n\n60\n\nb) Wie erwähnt berührt der Bereich für die planfestgestellte Trassenführung \nkeine gemeldeten oder potentiellen Schutzgebiete nach der FFH-RL oder der VRL. \nDie planfestgestellte Trasse verläuft zwar - wie die Kläger richtig sehen - in einem \nKorridor zwischen zwei nach Art. 4 Abs. 1 VRL besonders zu schützenden \nVogelschutzgebieten, nämlich dem Vogelschutzgebiet „Davert\" (DE - 4111 - 401) und \ndem Vogelschutzgebiet „X. -Tiergarten\" (DE - 4012 - 301), doch ergibt sich \nhieraus keine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Das Planvorhaben \nliegt weit von diesen geschützten Gebieten entfernt und berührt die \nVogelschutzgebiete in keiner Weise. Das Vogelschutzgebiet „Davert\" (DE - 4111 - \n401) befindet sich westlich in weiter Entfernung zu der geplanten Neubautrasse in \neinem Gebiet südlich von Amelsbüren bis Richtung Davensberg. Insoweit wird es \nvon der planfestgestellten Maßnahme überhaupt nicht betroffen. Eine \nBeeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „X. -Tiergarten\" (DE - 4012 - 301) liegt \nebenfalls nicht vor, befindet sich dieses Vogelschutzgebiet doch östlich der \ngeplanten Trasse der L 585n, sogar östlich der L 585alt und östlich der Ortschaft \nN1. -X. , so dass es von dem Planvorhaben ebenfalls überhaupt nicht berührt \nwird. \n\n61\n\nVgl. Kartenausschnitt unter http://www.naturschutz-\nfachinformationssysteme-nrw.de:8082/meldedok/?object=DE-\n4012-301.\n\n62\n\nAuch mittelbare Konsequenzen durch das Bauvorhaben sind auf Grund der \nEntfernung für die in den Vogelschutzgebieten beheimaten Vögel nicht zu erwarten, \nzumal andere Landes- und/oder Bundesstraßen wesentlich näher an die geschützten \nGebiete heranreichen.\n\n63\n\nIV. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW \nenthaltene Abwägungsgebot rügen, ist ein solcher ebenfalls nicht gegeben. \n\n64\n\nNach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem \nVorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, \nwas nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 \nStrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich, wenn sie \noffensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem \nSinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW \nnur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch \nPlanergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. \nDerartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende \nAbwägungsmängel liegen jedoch nicht vor. \n\n65\n\nDie im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche \nAbwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür \nzuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der \nstraßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im \nZeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit \nfortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es \neher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten \nPlans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der \nAbwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies \nist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte \nBauleitplanung. \n\n66\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, \nFachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rd. 312 (S. 102).\n\n67\n\n1. Die von den Klägern bemängelte Abwägungsentscheidung der Beklagten, die \nTrasse der L 585n westlich des Ortsteils N1. -X. vorbeizuführen, lässt einen \nerheblichen Abwägungsmangel nicht erkennen. Insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die in diesem Zusammenhang gemachten vorherigen \nAusführungen verwiesen.\n\n68\n\nDie Beklagte hat diese Wegstreckenführung, wie sich aus dem Abschnitt B, \nNr. 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, mit der Begründung ausgewählt, \ndass sie sich im Hinblick auf die geringere Inanspruchnahme wertvoller \nLandschaftssubstanz unter allen in Betracht gezogenen Varianten als die \nzweckmäßigste Lösung erwiesen habe. Sie hat unter Berücksichtigung der im \nLinienbestimmungsverfahren vorgeschlagenen Trassenvarianten die Auswirkungen \nder möglichen Trassenführungen auf Natur und Landschaft geprüft, die mit den \nverschiedenen Varianten einhergehenden verkehrlichen Belange gewürdigt und \nhieran anknüpfend die von dem Beigeladenen begründete Wahl der \nvorgeschlagenen Trasse übernommen. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung \noder Fehlgewichtung der abzuwägenden Belange sind nicht gegeben.\n\n69\n\n2. Soweit die Kläger die Nichtberücksichtigung des Landschaftsschutzes bei der \nAbwägungsentscheidung der Beklagten rügen, bedingt diese Rüge ebenfalls keinen \nAbwägungsmangel.\n\n70\n\nDie Beklagte hat erkannt, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben, \ninsbesondere mit dem Verlauf der geplanten Trasse im Korridor der \nGeltungsbereiche der Landschaftsschutzgebiete „Werse-Ems Niederung, Kreuzbach, \nAngel und Wolb\" der Stadt N1. und der „Werseniederung\" des Kreises \nWarendorf gravierende Beeinträchtigungen der Landschaft und damit des \nLandschaftsbildes verbunden sind. Die Beklagte hat aber in dem angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschluss dargelegt (S. 78 f. ebenda), warum die „Veränderung des \nLandschaftsbildes durch die Errichtung landschafts-untypischer und \nreliefverändernder Straßendämme und Brückenbauwerke\" \n(Planfeststellungsbeschluss Nr. 5.2.7.4, S. 70 ebenda) ausnahmsweise aus \nüberwiegenden Gründen des Allgemeinwohls gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG \neine Befreiung erfordern. \n\n71\n\nVgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 62 BNatSchG \nBVerwG, U.v. 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161 \n(1165); U. v. 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 565 \nff.\n\n72\n\nDas Planvorhaben dient überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit. \nEs steht im Einklang mit den Zielsetzungen des Landesstraßenbedarfsgesetzes. Es \nist - wie bereits ausgeführt - im Landesstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf \nausgewiesen und entspricht damit den Zielsetzungen des § 3 LstrAusbauG. Die \nGründe des Allgemeinwohls überwiegen auch die Belange des Landschaftsschutzes. \nFür diese Feststellung bedarf es keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung \nzwischen den genannten Belangen. Es genügt, wenn der gesetzlichen \nBedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, \nwährend - wie bereits ausgeführt wurde - für den Landschaftsschutz jedenfalls keine \nunwiederbringlichen Einbußen entstehen.\n\n73\n\nVgl. zu den anzulegenden Kriterien BVerwG, U. v. 21. Juni \n2006 - 9 a 28.05 -, a.a.O., OVG NRW, B. v. 23. März 2007 - 11 \nB 916/06.AK -, S. 44.\n\n74\n\nDie Landschaftsschutzgebiete behalten auf Grund ihrer Ausdehnung im \nPlanbereich auch noch nach dem planfestgestellten Neubau der Trasse der L 585n \nihren Sinn. Sie werden - wenn überhaupt - nur am Rande berührt. Zudem wird der \nEingriff in das Landschaftsbild durch umfassende Maßnahmen im Rahmen des zum \nPlanfeststellungsbeschluss gehörenden landschaftspflegerischen Begleitplans \nausgeglichen, zumal ein Verlauf der Straße ganz außerhalb der im Plangebiet \nliegenden Landschaftsschutzgebiete praktisch nicht zu verwirklichen ist. Die \nAbwägungsentscheidung der Beklagten verlangt nicht, dem Natur- und \nLandschaftsschutz uneingeschränkten Vorrang vor öffentlichen Bauvorhaben \neinzuräumen. Erforderlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde die Belange \nerkennt, gewichtet, gegeneinander abwägt und dann eine vom Abwägungsgebot \ngesteuerte, in planerischer Gestaltungsfreiheit ergehende Zweckentscheidung trifft. \nDies hat die Beklagte offenkundig gemacht. Eine Fehlgewichtung der Belange für \ndas Planvorhaben und solcher des Natur- bzw. Landschaftsschutzes ist dem \nPlanfeststellungsbeschluss nicht zu entnehmen.\n\n75\n\n3. Die von den Klägern gegen eine gerechte Abwägungsentscheidung ins Feld \ngeführte Problematik des Hochwasserschutzes (Überschwemmungen der im \nPlangebiet befindlichen Flüsse Angel und Werse) hat die Beklagte erkannt und bei \nihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt, wie sich aus Nr. 5.2.6.2.1 des \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 66) ergibt. Zum einen wird über die Angel eine \nBrücke gebaut, so dass die Trasse nicht durch, sondern über das mögliche \nÜberschwemmungsgebiet verläuft. Zum anderen wird die Straßentrasse über einen \neigens zu errichtenden Damm verlaufen, in den Rahmendurchlässe eingebaut \nwerden, so dass das über die Ufer der Flüsse tretende Wasser auf der anderen Seite \ndes Damms weiter abfließen kann und nicht gestaut wird (sog. Prinzip der \nkommunizierenden Röhren). Zwar hat sich der Retentionsraum für Angel und Werse \ndurch das planfestgestellte Vorhaben verringert, aber der Beigeladene hat durch das \nebenfalls zum Planfeststellungsbeschluss eingebracht Deckblatt I (VV Heft 11) zwei \nweitere Flächen im Bereich des vorgesehenen Kreisverkehrs am „U.--------weg „ \nsüdlich und nördlich der nach Osten abgehenden Kreisstraße 37 mit einem \nFassungsvermögen von 1245 m3 und 4740 m3 als Erweiterung des \nÜberschwemmungsgebietes ausgewiesen. Hierdurch wird der Verbrauch wieder \nausgeglichen.\n\n76\n\nAuch die nochmalige fachtechnische Überprüfung durch den Beigeladenen vom \nAugust 2007 in Abstimmung mit den Fachbehörden der Beklagten hat keine \nnachteiligen Auswirkungen des Planvorhabens auf mögliche \nÜberschwemmungssituationen der Angel und Werse oder auf den \nGrundwasserstand ergeben. Im Rahmen eines Bodenaufschlusses hat der \nBeigeladene festgestellt, dass es sich bei den Böden im Überschwemmungsbereich \num gute Grundwasserleiter handelt. Aufgrund der baulichen Gestaltung der \nRetentionsräume sei damit zu rechnen, dass sich der Grundwasserspiegel auf Dauer \nin diesem Bereich absenken werde, was wiederum Auswirkungen auf die \nbenachbarten höher liegenden Flächen haben werde. Auch nach Auffassung der \nbeteiligten Wasserbehörden ist eine Gefährdung von privatem Eigentum durch den \nNeubau der L 585n im Nahbereich des Überschwemmungsgebietes von Angel und \nWerse nicht gegeben.\n\n77\n\nDie erhobene Einwendung, bei der Abwägungsentscheidung habe auch ein sog. \n100jähriges Hochwasser berücksichtigt werden müssen, geht fehl. Nach den \nvorstehend skizzierten Kriterien für eine Abwägungsentscheidung zielt das \nAbwägungsgebot auf einen Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen \nund privaten Belange unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es \ngeht darum, die von einer Planung betroffenen Belange gerecht gegeneinander und \nuntereinander abzuwägen. Hierbei hat der Planungsträger aber ein entsprechendes \nPlanungsermessen, d.h. es ist seine Aufgabe, einzelnen Belangen gegenüber \nanderen Belangen den Vorzug zu geben oder sie hintanzustellen. Das für die \nAbwägungsentscheidung notwendige Abwägungsmaterial sind aber nur die Belange, \ndie „nach Lage der Dinge\" zu berücksichtigen sind. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, U. v. 25. Januar 1996 - 4 C 5/95 -, BVerwGE \n100, 238 (251).\n\n79\n\nHierzu zählen aber nur die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses \nbekannten Belange und die üblicherweise zu erwartenden Ereignisse, nicht aber \naußergewöhnliche Situationen, wie sie alle 100 Jahre einmal wiederkehrend \nvorkommen können. Dies würde bedeuten, die Planfeststellung mit Prognosen und \nSpekulationen über zukünftige Ereignisse und Vorkommen zu überfrachten. \n\n80\n\n4. Die Beklagte hat die im Anhörungsverfahren vorgetragenen privaten \nInteressen der Kläger hinsichtlich der von der planfestgestellten L 585n \nausgehenden Immissionen ebenfalls bei ihrer Abwägungsentscheidung \nberücksichtigt. \n\n81\n\na) Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des \nImmissionsschutzes gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der \n(Wohn-) Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung \ngemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau \nöffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch \ndiese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche \nhervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar \nsind.\n\n82\n\nDie Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen und in der gebotenen \nWeise bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den \nBelangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen \nUntersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich für die Kläger nicht \nüberschritten.\n\n83\n\nAuf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) \nvom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug \ngenommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - \nwurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 \ndes Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den \nnormativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer \nEntscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens \nberechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV \nschreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte \nBeurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 \nSatz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird \nu.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens \nermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu \nderen Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten \nZeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz \nan Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den \nvoraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, \nNuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 \n- 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.\n\n85\n\nDie für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. \nBImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten \nImmissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts in reinen und \nallgemeinen Wohngebieten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger wohnen nach \ndem der Kammer vorliegenden Auszug der Grundkarte und dem dort vorhandenen \nVerweis auf den Bebauungsplan Nr. 357 der Stadt N1. in einem von diesem \nfestgesetzten „Reinen Wohngebiet\". Der Beigeladene hat das Grundstück der \nKlägerin zu 1) in seine lärmtechnische Berechnung einbezogen. Unter dem \n„Immissionsmesspunkt 75\" geht die auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung \nerstellte Lärmprognose für das Grundstück der Klägerin zu 1) von \nBeurteilungspegeln von max. 58 dB (A) tags und max. 49 dB (A) nachts aus. Damit \nwird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV am Tag um 1 dB (A) unterschritten \nund der Immissionsgrenzwert für die Nacht gerade erreicht. § 2 Abs. 1 16. BImSchV \ni.V.m. § 41 BImSchG geht aber erst dann von durch den Neubau einer Straße \nhervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft aus, wenn \nder errechnete Beurteilungspegel den vorgesehenen Immissionsgrenzwert \nüberschreitet. Dies ist bei dem Nachtwert von 49 dB (A) aber nicht der Fall. \n\n86\n\nSoweit die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen \nVerhandlung darauf hingewiesen haben, dass eine Lärmuntersuchung für die \nplanfestgestellte Trasse der L 585n aktuell nicht erfolgt sei und die der \nLärmprognose zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung auf veraltetem \nZahlenmaterial basiere, verfängt diese Einwendung nicht. Zum einen wird insoweit \ndie vom Gesetzgeber bei dem Neubau von Straßen vorgegebene \nBerechnungsmethode der 16. BImSchV verkannt, zum anderen werden die \naktualisierten Untersuchungen und Stellungnahmen der IVV-B. nicht \nberücksichtigt.\n\n87\n\nDie dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische \nUntersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten \n„Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N1. -X. /Sendenhorst\" \nder Ingenieurgruppe IVV-B. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen \ndieser Verkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im \nmotorisierten Individualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der \nStellungnahme des Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im \nRahmen seiner lärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 \nhochgerechnet, indem er für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der \nprognostizierten Verkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 \nh). Ferner hat er - quasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen \nSicherheitsaufschlag von weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= \n987 Kfz/24 h) vorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche \nVerkehrsstärke hat der Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit \nwurde für den Streckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen \ntäglichen Verkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig \nvon den tatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt \nzugrundegelegt wurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen \ntäglichen Verkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf \nder Grundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich \nnicht durch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im \nRahmen der aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen \nStraßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis \nzum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem \nZeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den \nUntersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im \nRahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. \nauch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit \nder durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der \nVerkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der \nplanfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeuge am Tag bewegen. \nDa sich der durchschnittliche tägliche Verkehr somit innerhalb des Annahmewertes \nhält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf \ndie Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der \nVergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der \nVerkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. \nReferenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung \nder Verkehrsbelastung auf der „I. Straße\" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt \n„Am Steintor/Schloss\" in N1. -X. um rund 54% zu rechnen ist.\n\n88\n\nSoweit die Kläger die Zunahme des Schwerverkehrs durch ausweichende Lkw \nvor der auf Bundesautobahnen zu zahlenden Lkw-Maut und damit einen \nFernverkehrssog befürchten, hat die Beklagte diesen Belang ebenfalls in ihre \nAbwägung eingestellt. Den Belang hat sie vor dem Hintergrund einer weiteren \neingeholten Stellungnahme der IVV-B. vom 23. März 2006 (BA Heft 2 S. 1106) \nabgewogen. Die IVV-B. kommt in einem Vergleich der Verkehrsbelastung im \nLkw-Verkehr in den Jahren 2004 und 2005 zu dem Ergebnis, dass im Bereich \nN1. -X. nach Einführung einer streckenbezogenen Lkw-Maut keine \nmautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Soweit Zunahmen registriert \nworden seien, bewegten diese sich auf den um N1. -X. herum befindlichen \nBundesstraßen. Auch nach dem Bau der L 585n sei mit einem nennenswerten \nAnstieg der Lkw-Verkehre - sei es vor dem Hintergrund der streckenbezogenen Maut \nauf Autobahnen, sei es als Abkürzung der Wegstrecke zwischen der A 1 im Norden \nund der A 2 im Süden - nicht zu rechnen, da die Streckenquerschnitte und \nAnschlüsse (Kreisverkehre bzw. Lichtsignalanlagen) für den überregionalen Lkw-\nVerkehr zu größeren Zeitverlusten und damit verbundenen höheren Kosten führten. \nVor diesem Hintergrund ist die Abwägung zugunsten der Planungsentscheidung \nnicht zu beanstanden.\n\n89\n\nSoweit die Kläger rügen, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im \nRahmen der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der \nWestfälisch-Landes-Eisenbahn unberücksichtigt geblieben, ist die Beklagte diesem \nVorbringen ebenfalls zu Recht nicht gefolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt \nsich (BA Heft 2, S. 1173 ff.), dass die WLE den Streckenabschnitt O. -N1. \nals Auslaufbetrieb ansieht und mit einer Stilllegung der Strecke für das Jahr \n2009/2010 rechnet. In ihrer dem Beigeladenen mitgeteilten Stellungnahme vom 8. \nOktober 2007 geht die WLE jedoch davon aus, dass sich hierdurch an der \nTrassenführung der Umgehungsstraße nichts ändert. Auf die Anfrage des \nBeigeladenen, ob eine Entwidmung des Streckenabschnitts der WLE O. -\nN1. vorgesehen sei, ist eine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund \nmusste die Beklagte davon ausgehen, dass die Strecke O. -N1. weiter \ndurch die WLE bedient wird. Von einer Stilllegung oder Reaktivierung der \nSchienenstrecke brauchte die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung \ndeshalb nicht auszugehen. \n\n90\n\nSelbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich \nunzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im \nSinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen \nwürde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit \nnicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 \nAbs. 2 Satz 3 StrWG NRW).\n\n91\n\nVgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. \nNovember 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1.b), juris.\n\n92\n\nb) Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer \nAbwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die \nRüge der Kläger, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die die \nplanfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, \nerfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine „Abschätzung von \nverkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. „ \nvorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits \nwiederum als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). \nNach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im \nBeurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der \nGrenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. \nBImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung \nvom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu erwarten. Die auf der Grundlage des \nMerkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit \nlockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in einem Bereich von bis zu 200 \nm vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der Verkehrsuntersuchung der IVV-\nB. vorgenommene Abschätzung der Kfz-bedingten Schadstoffe hat ergeben, \ndass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22. BImSchV \nvorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Soweit sich die Kläger gegen \ndie Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B. wenden, wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im \nÜbrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die \nGrenzwerte der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen \nsichergestellt werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die \nVerordnung nicht auf die durch ein einzelnes Vorhaben hervorgerufenen \nLuftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine gebiets- bzw. \nballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte \nüberschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 \nBImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG vom \n27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Amtsblatt \nEG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.\n\n93\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A \n1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 \n-, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, \nBVerwGE 123, 23 ff.\n\n94\n\nDer Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n95\n\nDa eine Rechtsverletzung der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss nicht \ngegeben ist, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Planergänzung durch die \nErteilung von Schutzauflagen. Einen Anspruch auf Schutzauflagen hat das \nBundesverwaltungsgericht Betroffenen insbesondere in Fällen unzureichenden \nLärmschutzes zugestanden, die sich nach den §§ 41 ff. BImSchG richten,\n\n96\n\nvgl. BVerwG, U.v. 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE \n101, 73,\n\n97\n\ndie nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht in Betracht kommen. Die \nnach § 2 Abs. 1 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte werden nach der \nLärmprognose zwar im Nachtwert erreicht, aber nicht überschritten. Sofern die \nKläger insoweit die Unsicherheit der Prognose rügen und befürchten, dass bei \nVeränderung von bloß einer der Verkehrsuntersuchung zugrundeliegenden \nRahmenbedingung der Nacht-Immissionsgrenzwert überschritten werden wird, ist \nfestzuhalten, dass der Beigeladene mit seiner lärmtechnischen Beurteilung auf der \nsicheren Seite liegt. Nicht nur, dass der Beigeladene immer von den ungünstigsten \nAnnahmen ausgegangen ist, er hat auch die sich für die verschiedenen \nPrognosehorizonte ergebenden Zahlen immer auf volle Tausend aufgerundet. Wie \nsich der aktualisierten Verkehrsuntersuchung des IVV-B. vom Januar 2005 \nentnehmen lässt, werden die prognostizierten Verkehrszahlen von 11.000 DTV \nüberhaupt nicht erreicht. Gleichwohl ist der Beigeladene bei seiner Lärmprognose \nüber den gesamten Trassenverlauf von dieser DTV ausgegangen. Im Ergebnis ist \ndeshalb festzuhalten, dass in der angestellten Lärmberechnung ein nicht \nunerheblicher Spielraum zu Gunsten der betroffenen Wohnbevölkerung und damit \nauch für die Kläger enthalten ist.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für \nerstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem \nKostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-942-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-942-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251608","retrieved":"2026-07-09 02:14:40.870686+00:00"}}