{"status":"available","doknr":"OLD251607","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0905.10K941.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"10 K 941/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten \nbetreffend den Neubau der Landesstraße 585n (L 585n) als Ortsumgehung X. . \nDie Ortsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (N.-------straße ) im Norden \nentlang der Westseite des Stadtteils Münster-X. gebaut werden und südlich in \ndie bereits vorhandene L 585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der \nsüdliche Trassenbereich der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die \nvorhandenen Landesstraßen einmünden; sodann soll der Verkehr von diesen \nweitergeführt werden. Die Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die \nStreckenabschnitte von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen \nverschiedene Bauwerke errichtet werden, die in einem Bauwerksverzeichnis \naufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das schienengebundene \nStreckennetz der X1. -M. -F. GmbH (WLE), die noch bis zum Ende \ndes Jahres 2009/2010 die Strecke von Neubeckum nach Münster bedient. Das \nPlangebiet liegt in der X2. Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um \nein weites, fast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. \nDie geplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet \n„Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach und Angel\", im südlichen Trassenbereich wird \ndas Landschaftsschutzgebiet „X2. Tiergarten\" in einem Randbereich \nberührt.\n\n3\n\nDer Kläger ist Nießbrauchsberechtigter des mit einem Einfamilienhaus bebauten \nGrundstückes C.--------weg in N1. . Die planfestgestellte Trasse der L 585n \nverläuft in einer Entfernung von ca. 251 m westlich von Nordosten kommend in \neinem Bogen nach Südosten verlaufend (Bau-km 2+400 bis Bau-km 3+240) an dem \nGrundstück des Klägers vorbei. \n\n4\n\nDer Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der \nBeklagten als Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung \nder Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, \nnachdem er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine \nlärmtechnische Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen \nlandschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden \nabgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie \nund Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW \na.F.) worden war. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger \nöffentlicher Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen \nTageszeitungen wurde auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der \nL 585n hingewiesen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der \nZeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 24. November 2003 in der Stadt Sendenhorst, \nder Stadt N1. und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N1. öffentlich \nzu jedermanns Einsicht auslägen und bis zum Montag, den 22. Dezember 2003, die \nMöglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift \nzu erheben. \n\n6\n\nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 - Eingangsstempel der \nBeklagten am 22. Dezember 2003 - folgende Einwendungen: Die beabsichtigte \nPlanfeststellung komme der Pflicht, die Lebensgrundlagen künftiger Generationen zu \nerhalten, nicht nach. Der individuelle Kraftfahrzeugverkehr sei zu minimieren und \nnicht durch „Großstraßen\" zu fördern. Mit dem Bau der Umgehungsstraße werde der \nUmwelt schwerer Schaden zugefügt. Der geplante Neubau zerstöre einen Grüngürtel \nund beeinträchtige die Lebensqualität der Stadt. Nach dem Bau der L 585n würde er, \nder Kläger, in dem von ihm genutzten Wohnhaus durch Lärm- und \nSchadstoffimmissionen stark geschädigt. Der Wert des Anwesens werde hierdurch \nvermindert. \n\n7\n\nAufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine \nPlanüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene \nerstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 \n„Hiltruper Straße\" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860 , die Verlegung der \nOberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die \nErweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585n betraf.\n\n8\n\nAn den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger \nöffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die \nPlanänderungen erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit \ngegeben, bis zum 31. Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu \nerheben. \n\n9\n\nEbenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und \nVerfahrensentwicklung - IVV - GmbH & Co. KG aus B. eine aktualisierte \nVerkehrsuntersuchung auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum Neubau der \nL 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18 Zählstellen erhobenen Netzdaten, \ndie mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Zählung 2000 verglichen wurden, \nder Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert wurde. Diese Prognose wurde \nmit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung \nX. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante \nOrtsumgehung X. den Straßenverkehr auf der „I. Straße\" um bis zu 61 % \nund den Verkehr in der Ortslage „Am T. / T1. „ um ca. 54 % entlasten würde. \nDie L 585n werde zwischen 7.700 und 11.000 Fahrzeugen täglich aufnehmen.\n\n10\n\nDer Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit \nerstellten landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders \ngeschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben \nworden sei. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, sei für die \ndamit verbundenen Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein \nweiteres Deckblatt II erstellt worden, welches in das laufende \nPlanfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte daraufhin die \nvon den Planänderungen betroffenen Behörden, Vereine und Private erneut, indem \nihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt wurden und ihnen Gelegenheit \nzur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben wurde. \n\n11\n\nDer Kläger hielt in dem durch den Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 \nbis zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin seine Einwendungen \nim Wesentlichen aufrecht. In den bisherigen Gutachten sei unberücksichtigt \ngeblieben, dass die Eisenbahnstrecke der WLE reaktiviert werde und damit ein \nkombiniertes gutes Angebot des ÖPNV zu effektiven Verkehrsverlagerungen führen \nkönne. Ein Erkenntnisgewinn ergebe sich, wenn die Leistungsfähigkeit dieses ÖPNV-\nAngebots realisiert worden sei. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 2. Dezember 2005 brachte der Kläger weitere Anregungen \ngegenüber der Beklagten vor, die sich im Wesentlichen auf verkehrspolitische \nErwägungen stützten sowie auf die durch den geplanten Neubau hervorgerufenen \nBelastungen in naturschutz- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht. \n\n13\n\nIm März 2006 gab die IVV B. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere \nStellungnahme zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im \nBereich N1. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. \nzu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut \nfür den Bereich N1. -X. keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen \nseien. Auch nach dem Bau der Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege \nzu befürchten, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den \nüberregionalen LKW-Verkehr zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten \nverursachten.\n\n14\n\nAuf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der \nBeigeladene für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte \nExistenzgefährdungen ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der \nBeigeladene zur Vermeidung dieser Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, \nmit dem bislang vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha \nverlegt wurden und das er mit Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des \nPlanfeststellungsverfahrens machte. Das Defizit, welches dadurch entstand, dass \ndem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III-Erstellung als Ausgleichsflächen \nnur 12,0520 ha zur Verfügung standen, sollte über ein weiteres noch zu erstellendes \nDeckblatt IV im Wege eines Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum \nGegenstand der Planfeststellung gemacht werden. \n\n15\n\nDie Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom \n6. Februar 2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie \nwies die Einwendungen des Klägers zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde \nam 22. Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N1. sowie den \nortsbekannten Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine \nAusfertigung des festgestellten Plans lagen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom \n25. Februar 2008 bis zum 10. März 2008 in der Stadt N1. , der Stadt Sendenhorst \nund der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N1. aus. \n\n16\n\nAm 10. April 2008 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der \nBeklagten Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Durch den \nPlanfeststellungsbeschluss werde er in seinen Rechten verletzt. Es stehe eine \nbessere Alternative als die planfestgestellte Trasse zur Verfügung. Der \nPlanfeststellungsbeschluss leide an Abwägungsmängeln. So sei eine ernsthaft in \nBetracht kommende Alternative, die er der Kammer in der mündlichen Verhandlung \nerläuterte, nicht geprüft worden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 13 \ndes Landesentwicklungsplans NRW. Ferner verstoße er gegen naturschutzrechtliche \nRechtsgrundlagen, indem der Landschaftserhaltung eine zu geringe Priorität vor dem \nVerkehr gegeben werde. Der finanzielle Aspekt des Neubaus sei nicht berücksichtigt \nworden. Es sei unsicher, wie teuer die Trasse werde und ob das Land das Geld auch \naufbringen könne. Dem öffentlichen Personennahverkehr sei kein Vorrang \neingeräumt worden.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom \n6. Februar 2008 aufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklage beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis auf \ndie dort enthaltenen Gründe und trägt zudem vor: Da das Grundstück des Klägers \nfür das Planfeststellungsvorhaben nicht in Anspruch genommen werde, sei er mit \nsolchen Einwendungen ausgeschlossen, die typischerweise einen Antrag auf \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses stützten. Die lärmtechnische \nUntersuchung habe ergeben, dass das Grundstück des Klägers in einem \nallgemeinen Wohngebiet liege, für das die Beurteilungspegel von 52 dB (A) tags und \n43 dB (A) nachts errechnet worden seien. Selbst die Grenzwerte für reine \nWohngebiete würden demnach eingehalten, so dass die Voraussetzungen für einen \naktiven oder passiven Lärmschutz nicht gegeben seien. Auch nach der eingeholten \nSchadstoffbeurteilung sei eine gesundheitliche Gefährdung durch die Abgase der die \nL 585n befahrenden Kraftfahrzeuge nicht ersichtlich, da die Grenz- und \nOrientierungswerte der Schadstoffimmissionen nicht überschritten würden. \n\n22\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der \nBeklagten.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nOb die Klage möglicherweise bereits unzulässig ist, weil dem Kläger die \nKlagebefugnis fehlt, muss von der Kammer nicht abschließend geklärt werden. \nGemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist eine Klage nur \nzulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen \nRechten verletzt zu sein. Hierdurch soll die Popularklage, also eine Klage von \n„Jedermann\", der nicht unmittelbar durch einen Verwaltungsakt betroffen ist, \nausgeschlossen werden. Ausreichend für die Klagebefugnis ist allerdings die \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung, d.h. es muss nach dem Sachvortrag des \nKlagenden möglich erscheinen und darf nicht offensichtlich und eindeutig \nausgeschlossen sein, dass der Kläger durch den zur Prüfung gestellten \nVerwaltungsakt in einem subjektiven Recht verletzt wird.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), U. v. 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 (206); U. v. 24. September \n1998 - 4 CN 2.98 - DVBl 1999, 101; Urteil vom 17. Dezember \n1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 (184).\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall wohnt der Kläger ca. 210 m östlich des geplanten Verlaufs \nder planfestgestellten Trasse der L 585n. Er beruft sich im Wesentlichen auf Lärm- \nund Schadstoffimmissionen, die ihn durch die planfestgestellte Trasse auf seinem \nWohngrundstück treffen würden. Damit berühmt der Kläger sich einer Verletzung \nseines Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 des \nGrundgesetzes - GG -. Ob insoweit eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit und \ndamit eine mögliche Rechtsverletzung in dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG \nvorliegt, muss die Kammer an dieser Stelle nicht entscheiden. Zweifel sind deshalb \nangebracht, weil für die Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen, die von \nplanfestgestellten Straßenbauvorhaben nicht ausgehen dürfen, § 41 Abs. 1 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - als maßgebliche Rechtsgrundlage \nheranzuziehen ist. \n\n29\n\nFür von Kfz emittierte Schadstoffe sieht das Merkblatt über Luftverunreinigungen \nan Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Ausgabe 2002, VkBl. \n2002, 624 für die nach der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) zu beurteilende Immissionsabschätzung \nnur ein zu beurteilendes Immissionsgebiet von bis zu 200 m neben dem \nFahrbahnrand der planfestgestellte Trasse an. Der Kläger liegt mit seinem \nWohnhaus aber ausserhalb dieses Beurteilungsbereiches. Hinsichtlich des \nVerkehrslärms, der von neu gebauten oder geänderten öffentlichen Straßen ausgeht, \nist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(Verkehrslärmschutz-verordnung - 16. BImSchV) maßgeblich. Die 16. BImSchV \nverweist zur Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen wiederum auf die \nRichtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 -, VkBl. 1990, \nNr. 79. Diese Richtlinien nehmen einen zu beurteilenden Immissionsraum bis zu 100 \nm an. Nach Nr. 4.0 Abs. 7 Satz 2 RLS-90 können in Abständen über etwa 100 m \ndeutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Auch danach ist der Kläger von der \ngeplanten Trasse der L 585n jedenfalls so weit entfernt, dass eine spürbare, \nunzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch die planfestgestellte L 585n nicht zu \nerwarten st. \n\n30\n\nSoweit sich der Kläger auf andere im Erörterungstermin und im Klageverfahren \nerhobene Einwendungen verkehrspolitischer und ökologischer Natur beruft, kommt \neine Rechtsverletzung des Klägers schon deshalb nicht in Betracht, weil mit dem \nPlanvorhaben nicht in sein Nießbrauchsrecht eingegriffen wird. Vielmehr macht der \nKläger insoweit allgemeine öffentliche Belange geltend, die einem Planvorhaben \nentgegenstehen können, die aber nicht zu einer möglichen Verletzung ihm allein \nzustehender subjektiv-öffentlicher Rechte führen.\n\n31\n\nLetztlich kann die Frage aber dahinstehen, da die Klage jedenfalls in der Sache \nkeinen Erfolg hat, weil sie unbegründet ist. Der Kläger wird durch den angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n32\n\nDer Kläger kann sich nicht unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen \nEigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb \neine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht \ndarauf gerichtet ist, in seinem Eigentum stehende oder von seinem dinglichen Recht \numfasste Grundflächen für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen, und damit \ninsoweit keine enteignungsrechtliche Vorwirkungen zeitigt (vgl. § 42 Abs. 1 des \nStraßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -). \n\n33\n\nDer Kläger hat als sonstiger Betroffener nur ein subjektives öffentliches Recht auf \neine gerechte Abwägung, welches sich dem Gegenstand nach immer nur auf die \nrechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen bezieht. Er hat keinen \nAnspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder \ndass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien \nAbwägung beruht. Dies hat unmittelbar Folgen für die verwaltungsgerichtliche \nPrüfung. Der durch eine straßenrechtliche Planfeststellung Betroffene kann unter \nBerufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots eine gerichtliche \nPlanüberprüfung lediglich im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade seiner \neigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin umfassende Planüberprüfung \nerreichen.\n\n34\n\nVgl. dazu BVerwG, U.v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, \nBVerwGE 48, 56 (66); U.v. 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, \nBVerwGE 67, 74 (77); ferner: Wahl, Rechtsschutz in der \nFachplanung, NVwZ 1990, 923 (925); Leist/Tams, Einführung in \ndas Planfeststellungsrecht, JuS 2007, 1093 (1094).\n\n35\n\nInsoweit bestimmt der Kläger mit dem, was er unter Berufung auf die Verletzung \neigener Belange, die sich aus grundgesetzlichen Gewährleistungen oder dem \neinfachen Recht ergeben können, gegen den Plan einwendet, jedenfalls mittelbar \nauch den Umfang dessen, was die Planfeststellungsbehörde an schutzwürdigen \nInteressen des Klägers richtig erkannt und angemessen gewichtet haben muss. \nHierzu gehören keine Belange, die unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen sowie \nallgemeine öffentliche Belange. So kann sich ein sonstiger Betroffener - wie hier der \nKläger - nicht auf die allgemeinen, das Straßenbauvorhaben selbst betreffenden \nPlanungsgerichtspunkte wie etwa Zweckmäßigkeit von Linienführung, \nAlternativstrecken und technischer Gestaltung der Straße, ihre Wirtschaftlichkeit in \nBau und Unterhaltung, ihre Einwirkung auf ihre Umgebung, ihre Beziehung zur \nRaum- und Ortsplanung, ihre Rücksichtnahme bei der notwendigen \nInanspruchnahme fremden Grundeigentums sowie auf den Landschafts- und \nNaturschutz berufen und ihre fehlerhafte Abwägung rügen.\n\n36\n\nVgl. bereits BVerwG, U.v. 14. Februar 1975, a.a.O., S. \n67.\n\n37\n\nDie Klage hat unter Berücksichtigung dieses bloß eingeschränkten \nPrüfungsumfangs auch in der Sache keinen Erfolg. \n\n38\n\nDer angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in \nden §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. \nEr leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung in Bezug auf die \nabwägungserheblichen Belange des Klägers rechtfertigte. \n\n39\n\nEin beachtlicher Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW enthaltene \nAbwägungsgebot ist nicht gegeben. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW sind bei \nder Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten \nBelange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann \nverletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der \nAusgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW sind Mängel bei der \nAbwägung allerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das \nAbwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem Sinne erhebliche Mängel der \nAbwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW nur dann zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein \nergänzendes Verfahren behoben werden können. Derartige zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führende Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor. \n\n40\n\nDie im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche \nAbwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür \nzuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der \nstraßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im \nZeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit \nfortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es \neher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten \nPlans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der \nAbwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies \nist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte \nBauleitplanung. \n\n41\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, \nFachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rdn. 312 (S. 102).\n\n42\n\nDie Beklagte hat die privaten Interessen des Klägers hinsichtlich der von der \nplanfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen berücksichtigt. \n\n43\n\nEr hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes gegen \nVerkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) Bevölkerung vor \nVerkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG \nRechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen \nunbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die \nnach dem Stand der Technik vermeidbar sind.\nDie Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen. Ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den \nBelangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen \nUntersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich nicht überschritten.\n\n44\n\nAuf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) \nvom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug \ngenommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - \nwurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 \ndes Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den \nnormativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer \nEntscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens \nberechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV \nschreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte \nBeurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 \nSatz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird \nu.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens \nermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu \nderen Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten \nZeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz \nan Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den \nvoraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, \nNuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 \n- 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.\n\n46\n\nDie für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. \nBImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten \nImmissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts in reinen und \nallgemeinen Wohngebieten rechtlich nicht zu beanstanden. Für das 210 m von der \ngeplanten Trasse der L 585n entfernt gelegene Wohngrundstück des Klägers wird \ndieser Beurteilungspegel aber nicht nur eingehalten, sondern nach der eingeholten \nLärmprognose um 7 dB (A) tags und um 6 dB (A) nachts unterschritten.\n\n47\n\nDie dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische \nUntersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten \n„Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N1. -X. /Sendenhorst\" \nder Ingenieurgruppe IVV-B. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen \ndieser Verkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im \nmotorisierten Individualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der \nStellungnahme des Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im \nRahmen seiner lärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 \nhochgerechnet, indem er für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der \nprognostizierten Verkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 \nh). Ferner hat er - quasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen \nSicherheitsaufschlag von weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= \n987 Kfz/24 h) vorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche \nVerkehrsstärke hat der Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit \nwurde für den Streckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen \ntäglichen Verkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig \nvon den tatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt \nzugrundegelegt wurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen \ntäglichen Verkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf \nder Grundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich \nnicht durch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im \nRahmen der aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen \nStraßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis \nzum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem \nZeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den \nUntersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im \nRahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. \nauch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit \nder durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der \nVerkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der \nplanfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeugen am Tag bewegen. \nDa der durchschnittliche tägliche Verkehr sich somit innerhalb des Annahmewertes \nhält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf \ndie Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der \nVergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der \nVerkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. \nReferenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung \nder Verkehrsbelastung auf der „I. Straße\" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt \n„Am T. /T1. „ in N1. -X. um rund 54% zu rechnen ist.\n\n48\n\nSoweit der Kläger die Zunahme des Schwerverkehrs durch ausweichende Lkw \nvor der auf Bundesautobahnen zu zahlenden Lkw-Maut und damit einen \nFernverkehrssog befürchtet, hat die Beklagte diesen Belang ebenfalls in ihre \nAbwägung eingestellt. Den Belang hat sie vor dem Hintergrund einer weiteren \neingeholten Stellungnahme der IVV-B. vom 23. März 2006 (BA Heft 2 S. 1106) \nabgewogen. Die IVV-B. kommt in einem Vergleich der Verkehrsbelastung im \nLkw-Verkehr in den Jahren 2004 und 2005 zu dem Ergebnis, dass im Bereich \nN1. -X. nach Einführung einer streckenbezogenen Lkw-Maut keine \nmautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Soweit Zunahmen registriert \nworden seien, bewegten diese sich auf den um N1. -X. herum befindlichen \nBundesstraßen. Auch nach dem Bau der L 585n sei mit einem nennenswerten \nAnstieg der Lkw-Verkehre - sei es vor dem Hintergrund der streckenbezogenen Maut \nauf Autobahnen, sei es als Abkürzung der Wegstrecke zwischen der A 1 im Norden \nund der A 2 im Süden - nicht zu rechnen, da die Streckenquerschnitte und \nAnschlüsse (Kreisverkehre bzw. Lichtsignalanlagen) für den überregionalen Lkw-\nVerkehr zu größeren Zeitverlusten und damit verbundenen höheren Kosten führten. \nVor diesem Hintergrund ist die Abwägung zugunsten der Planungsentscheidung \nnicht zu beanstanden.\n\n49\n\nDie Rüge des Klägers, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im \nRahmen der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der \nWestfälisch-M. -F. unberücksichtigt geblieben, bleibt ohne Erfolg. Die \nBeklagte ist dieser Einwendung zu Recht nicht gefolgt. Aus den \nVerwaltungsvorgängen ergibt sich (BA Heft 2, S. 1173 ff.), dass die WLE den \nStreckenabschnitt Neubeckum-N1. als Auslaufbetrieb ansieht und mit einer \nStilllegung der Strecke für das Jahr 2009/2010 rechnet. In ihrer dem Beigeladenen \nmitgeteilten Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 geht die WLE jedoch davon aus, \ndass sich hierdurch an der Trassenführung der Umgehungsstraße nichts ändert. Auf \nAnfrage des Beigeladenen, ob eine Entwidmung des Streckenabschnitts der WLE \nNeubeckum-N1. vorgesehen sei, ist eine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem \nHintergrund musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Strecke Neubeckum-\nN1. weiter durch die WLE bedient wird. Von einer Stilllegung oder Reaktivierung \nder Schienenstrecke brauchte die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung \ndeshalb nicht auszugehen. \n\n50\n\nSelbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich \nunzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im \nSinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtliche Abwägungsmangel folgen \nwürde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit \nnicht zu Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 \nAbs. 2 Satz 3 StrWG NRW).\n\n51\n\nVgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. \nNovember 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1.b), juris.\n\n52\n\nAuch die Immissionen der von den Kfz ausgehenden Schadstoffe hat die \nBeklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. \nInsoweit bleibt die Rüge des Klägers, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die \nvon den Kfz, die die planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden \nSchadstoffbelastungen vor, erfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der \nBeigeladene eine „Abschätzung von verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für \ndie L 585n Ortsumgehung X. „ vorgenommen, die Gegenstand des \nErläuterungsberichtes ist, der seinerseits wiederum als Unterlage 1 Gegenstand des \nangegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und \nAnhang 2). Nach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung \nsind im Beurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine \nÜberschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für \nSchadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), \ngeändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625) zu erwarten. Die auf \nder Grundlage des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen \nohne oder mit lockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in einem Bereich \nvon bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der \nVerkehrsuntersuchung der IVV-B. vorgenommene Abschätzung der Kfz-\nbedingten Schadstoffe hat ergeben, dass die prognostizierten Schadstoffe weit unter \nden in der 22. BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. \nZudem liegt das Grundstück des Klägers außerhalb des Beurteilungsbereiches, so \ndass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind. \n\n53\n\nSoweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-\nB. wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen \nAusführungen Bezug genommen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV im \nPlanfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden müssen \nund deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen \nPlanfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes \nVorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine \ngebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen \nGrenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach \n§ 47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie \n96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der \nLuftqualität (Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.\n\n54\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A \n1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 \n-, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, \nBVerwGE 123, 23 ff.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für \nerstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem \nKostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-941-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-941-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251607","retrieved":"2026-07-09 02:14:40.773778+00:00"}}