{"status":"available","doknr":"OLD251606","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0905.10K937.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"10 K 937/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten \nbetreffend den Neubau der Landesstraße 585n (L 585n) als Ortsumgehung X. . \nDie Ortsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (Münsterstraße) im Norden \nentlang der Westseite des Stadtteils N. -X. gebaut werden und südlich in die \nbereits vorhandene L 585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der \nsüdliche Trassenbereich der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die \nvorhandenen Landesstraßen einmünden; sodann soll der Verkehr von diesen \nweitergeführt werden. Die Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die \nStreckenabschnitte von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen \nverschiedene Bauwerke errichtet werden, die in einem Bauwerksverzeichnis \naufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das schienengebundene \nStreckennetz der X1. -M. -F. GmbH (X2. ), die noch bis zum Ende \ndes Jahres 2009/2010 die Strecke von Neubeckum nach N. bedient. Das \nPlangebiet liegt in der X3. Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um \nein weites, fast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. \nDie geplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet \n\"Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach und Angel\", im südlichen Trassenbereich wird \ndas Landschaftsschutzgebiet \"X3. Tiergarten\" in einem Randbereich \nberührt.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Erbbauberechtigte des mit einem Einfamilienhaus bebauten \nGrundstückes Gemarkung X. -L. Flur Flurstück (L1. in N. \n). Die planfestgestellte Trasse der L 585n verläuft in einer Entfernung von ca. 500 m \nwestlich von Nordosten kommend (Bau-km 1+530 bis Bau-km 2+400) an dem \nGrundstück der Klägerin vorbei. \n\n4\n\nDer Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der \nBeklagten als Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung \nder Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, \nnachdem er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine \nlärmtechnische Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen \nlandschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden \nabgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie \nund Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW \na.F.) worden war. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger \nöffentlicher Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen \nTageszeitungen wurde auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der \nL 585n hingewiesen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der \nZeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 24. November 2003 in der Stadt T. , der \nStadt N. und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. öffentlich zu \njedermanns Einsicht auslägen und bis zum Montag, den 22. Dezember 2003, die \nMöglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift \nzu erheben. \n\n6\n\nDie Klägerin erhob mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 - Eingangsstempel \ndes Beklagten vom 16. Dezember 2003 - folgende Einwendungen: Der geplante \nNeubau der L 585n bringe keine Entlastung für den Ortskern in X. . Vielmehr \nbringe er Lärm, Schadstoffe und einen Mehrverkehr in die Wohngebiete. Eine \nschützenswerte Landschaft werde zerschnitten und ein Naherholungsgebiet für die \nBewohner zerstört. Ein Abwägungsprozess fehle. Die Straße sei eine Fehlplanung, \ndie die Situation im Ort nicht verbessere. Die Zerstörung der Landschaft sei nicht \nverantwortbar.\n\n7\n\nAufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine \nPlanüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene \nerstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 \n\"Hiltruper Straße\" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860 , die Verlegung der \nOberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die \nErweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf.\n\n8\n\nAn den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger \nöffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die \nPlanänderungen erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit \ngegeben, bis zum 31. Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu \nerheben. \n\n9\n\nEbenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für W. und W1. - \nIVV - aus eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage des \nReferentenentwurfs zum Neubau der L 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an \n18 Zählstellen erhobenen Netzdaten, die mit entsprechenden Zahlen aus der \namtlichen Zählung 2000 verglichen wurden, der Verkehrsstrom für das Jahr 2020 \nprognostiziert wurde. Diese Prognose wurde mit den Verkehrsbelastungen \nverglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung X. anzusetzen seien. Die \nIVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Ortsumgehung X. den \nStraßenverkehr auf der \"Hiltruper Straße\" um bis zu 61 % und den Verkehr in der \nOrtslage um ca. 54 % entlasten würde. \n\n10\n\nDer Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit \nerstellten landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders \ngeschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben \nworden sei. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, sei für die \ndamit verbundenen Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein \nweiteres Deckblatt II erstellt worden, welches in das laufende \nPlanfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte daraufhin die \nvon den Planänderungen betroffenen Behörden, Vereine und Private erneut, indem \nihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt wurden und ihnen Gelegenheit \nzur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben wurde. \n\n11\n\nAn dem von der Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 bis zum \n2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin hat die Klägerin nicht \nteilgenommen.\nIm März 2006 gab die IVV B. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere \nStellungnahme zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im \nBereich N. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. \nzu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut \nfür den Bereich N. -X. keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen \nseien. Auch nach dem Bau der Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege \nzu befürchten, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den \nüberregionalen LKW-Verkehr zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten \nverursachten.\n\n12\n\nAuf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der \nBeigeladene für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte \nExistenzgefährdungen ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der \nBeigeladene zur Vermeidung dieser Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, \nmit dem bislang vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha \nverlegt wurden und das er mit Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des \nPlanfeststellungsverfahrens machte. Das Defizit, welches dadurch entstand, dass \ndem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III-Erstellung als Ausgleichsflächen \nnur 12,0520 ha zur Verfügung standen, sollte über ein weiteres noch zu erstellendes \nDeckblatt IV im Wege eines Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum \nGegenstand der Planfeststellung gemacht werden. \n\n13\n\nDie Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom \n6. Februar 2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie \nwies die Einwendungen der Klägerin zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde \nam 22. Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N. sowie den \nortsbekannten Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine \nAusfertigung des festgestellten Plans lagen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom \n25. Februar 2008 bis zum 10. März 2008 in der Stadt N. , der Stadt T1. und \nder Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. aus. \n\n14\n\nAm 9. April 2008 hat die Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss der \nBeklagten Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Durch die östlich \nvorbeiführende Trasse der L 585n sei sie nachhaltig Lärm- und \nSchadstoffbelastungen ausgesetzt, zumal auf dem Gelände zwischen ihrem \nGrundstück und der Straßentrasse Hecken, Bäume oder Wald nicht vorhanden \nseien. Durch den Planfeststellungsbeschluss werde sie in ihren Rechten verletzt. \nEine Planrechtfertigung für den Neubau gebe es nicht. Allein die Ausweisung im \nLandesstraßenbedarfplan reiche nicht aus. Die Abwägung ihrer zu \nberücksichtigenden Belange habe die Beklagte fehlerhaft vorgenommen. Ihr \nGrundstück sei künftig erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Mit ihren \nEinwendungen habe sich die Beklagte überhaupt nicht auseinandergesetzt, so dass \nein Ermittlungsausfall vorliege. Entsprechendes gelte für die auf ihr Grundstück \neinwirkenden Schadstoffimmissionen. Eine Schadstoffabschätzung sei nur bis zu 200 \nm vom Fahrbahnrand der geplanten L 585n durchgeführt worden. Ihr Grundstück \nhabe aber ebenso mit einbezogen werden müssen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der \nLandesstraße 585n der Beklagten vom 6. Februar 2008 \naufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklage beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter \nanderem vor: Die Klägerin bewohne ein Grundstück in einiger Entfernung zur \nplanfestgestellten Trasse. Im Anhörungsverfahren habe sie keine Verletzung ihr \nzustehender Rechtspositionen gerügt. Sie sei deshalb mit solchen Einwendungen \nausgeschlossen, die typischerweise einen Antrag auf Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses stützen könnten. Im Anhörungsverfahren habe sie \nkeine Verletzung eigener Rechtspositionen gerügt. Deshalb sei sie mit ihrem \nKlagevorbringen präkludiert.\n\n20\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der \nBeklagten.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n24\n\nDie Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis \ngemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach ist die Klage \nnur zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in \nseinen Rechten verletzt zu sein. Hierdurch soll die Popularklage, also eine Klage von \n\"Jedermann\", der nicht unmittelbar durch einen Verwaltungsakt betroffen ist, \nausgeschlossen werden. Ausreichend für die Klagebefugnis ist allerdings die \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung. Es muss nach dem Sachvortrag des Klagenden \nmöglich erscheinen und darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein, \ndass der Kläger durch den zur Prüfung gestellten Verwaltungsakt in einem \nsubjektiven Recht verletzt wird.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), U. v. 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 (206); U. v. 24. September \n1998 - 4 CN 2.98 - DVBl 1999, 101; Urteil vom 17. Dezember \n1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 (184).\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall wohnt die Klägerin ca. 500 m (gemessen nach dem \nÜbersichtsplan im Maßstab 1:5000) östlich des geplanten Verlaufs der \nplanfestgestellten Trasse der L 585n. Sie beruft sich im Wesentlichen auf Lärm- und \nSchadstoffimmissionen, die sie durch die planfestgestellte Trasse auf ihrem \nWohngrundstück treffen werden. Damit berühmt die Klägerin sich einer Verletzung \njedenfalls ihres Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 des \nGrundgesetzes - GG -. Eine solche Rechtsverletzung ist aber offensichtlich \nausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und damit eine mögliche \nRechtsverletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG liegt angesichts der \nEntfernung außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Soweit für planfestgestellte \nStraßenbauvorhaben § 41 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG \n- bestimmt, dass durch öffentliche Straßen keine schädlichen Umwelteinwirkungen \ndurch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden sollen, betrifft dies nach dem \nGesetzeswortlaut nur den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen. \nDamit ist die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen auf weiter entfernte \nWohngebiete, wie sie die Klägerin beim Bau der planfestgestellten Trasse befürchtet, \nschon vom Gesetzeszweck ausgeschlossen. Aber auch die von der \nplanfestgestellten Trasse selbst herrührenden Lärm- und Schadstoffimmissionen \nerreichen keine Größenordnungen, die auf 500 m entfernten Grundstücken zu \nspürbaren Beeinträchtigungen der dort lebenden Wohnbevölkerung führen würden. \nDies gilt namentlich für die durch Kfz emittierten Schadstoffe. Insoweit sieht das \nMerkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer \nRandbebauung (MLuS 02), Ausgabe 2002, VkBl. 2002, 624 für die nach der 22. \nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) \nzu beurteilende Immissionsabschätzung ein Gebiet von bis zu 200 m neben dem \nFahrbahnrand der planfestgestellte Trasse als zu beurteilendes Immissionsgebiet an. \nVon diesem Beurteilungsgebiet ist die Klägerin aber um die doppelte Weite entfernt. \nHinsichtlich des Verkehrslärms, der von neu gebauten oder geänderten öffentlichen \nStraßen ausgeht, ist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) \neinschlägig, die zur Berechnung der Beurteilungspegel auf die Richtlinien für den \nLärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 -, VkBl. 1990, Nr. 79 verweist. \nDiese Richtlinien wiederum nehmen nur einen zu beurteilenden Immissionsraum bis \nzu 100 m an. Nach Nr. 4.0 Abs. 7 Satz 2 RLS-90 können in Abständen über etwa \n100 m deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Vorliegend ist die Klägerin aber um \ndie 5fache Weite von der geplanten Trasse der L 585n entfernt, so dass eine \nspürbare, unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch die planfestgestellte L 585n \nnicht zu erwarten ist. \n\n27\n\nSoweit sich die Klägerin auf andere im Erörterungstermin und im Klageverfahren \nerhobene Einwendungen verkehrspolitischer und ökologischer Natur beruft, kommt \neine Rechtsverletzung der Klägerin ebenfalls offenkundig nicht in Betracht, zumal für \ndas Planvorhaben nicht in ihr Eigentum eingegriffen wird. Vielmehr macht die \nKlägerin insoweit allgemeine öffentliche Belange geltend, die einem Planvorhaben \nentgegenstehen können, die aber nicht zu einer möglichen Verletzung ihr allein \nzustehender subjektiv-öffentlicher Rechte führen.\n\n28\n\nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage aber auch \nunbegründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss \nnicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n29\n\nDie Klägerin kann sich nicht unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen \nEigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb \neine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht \ndarauf gerichtet ist, in ihrem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in \nAnspruch zu nehmen, und damit insoweit keine enteignungsrechtliche Vorwirkungen \nzeitigt (vgl. § 42 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - StrWG NRW -). Ein umfassendes Prüfungsrecht steht der Klägerin auch \nnicht deshalb zu, weil sich eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung wegen ihrer \nSchwere und Unzumutbarkeit wie eine Enteignung auswirken würde. Nach dem \neigenen Vorbringen der Klägerin ist das Grundstück über 300 m von der östlich des \nGrundstücks geplanten Straßentrasse entfernt. Nach den dem Gericht vorliegenden \nLageplänen dürfte die Entfernung eher bei 500 m (abgegriffen auf dem \nÜbersichtsplan im Maßstab 1 : 5000) anzusiedeln sein. Bei dieser Entfernung kommt \neine schwere, unzumutbare Beeinträchtigung nicht in Betracht. \n\n30\n\nDie Klägerin hat als sonstige Betroffene nur ein subjektives öffentliches Recht auf \neine gerechte Abwägung, welches sich dem Gegenstand nach immer nur auf die \nrechtlich geschützten eigenen Belange der Betroffenen bezieht. Sie hat keinen \nAnspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder \ndass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien \nAbwägung beruht. Dies hat unmittelbar Folgen für die verwaltungsgerichtliche \nPrüfung. Der durch eine straßenrechtliche Planfeststellung Betroffene kann unter \nBerufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots eine gerichtliche \nPlanüberprüfung lediglich im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade seiner \neigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin umfassende Planüberprüfung \nerreichen.\n\n31\n\nVgl. dazu BVerwG, U.v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, \nBVerwGE 48, 56 (66); U.v. 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, \nBVerwGE 67, 74 (77); ferner: Wahl, Rechtsschutz in der \nFachplanung, NVwZ 1990, 923 (925); Leist/Tams, Einführung in \ndas Planfeststellungsrecht, JuS 2007, 1093 (1094).\n\n32\n\nInsoweit bestimmt die Klägerin mit dem, was sie unter Berufung auf die \nVerletzung eigener Belange, die sich aus grundgesetzlichen Gewährleistungen oder \ndem einfachen Recht ergeben können, gegen den Plan einwendet, jedenfalls \nmittelbar auch den Umfang dessen, was die Planfeststellungsbehörde an \nschutzwürdigen Interessen der Klägerin richtig erkannt und angemessen gewichtet \nhaben muss. Hierzu gehören keine Belange, die unterhalb der Erheblichkeitsgrenze \nliegen sowie allgemeine öffentliche Belange. So kann sich ein sonstiger Betroffener \nnicht auf die allgemeinen, das Straßenbauvorhaben selbst betreffenden \nPlanungsgerichtspunkte wie etwa Zweckmäßigkeit von Linienführung und \ntechnischer Gestaltung der Straße, ihre Wirtschaftlichkeit in Bau und Unterhaltung, \nihre Einwirkung auf ihre Umgebung, ihre Beziehung zur Raum- und Ortsplanung, ihre \nRücksichtnahme bei der notwendigen Inanspruchnahme fremden Grundeigentums \nsowie auf den Landschafts- und Naturschutz berufen und ihre fehlerhafte Abwägung \nrügen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, U.v. 14. Februar 1975, a.a.O., S. 67.\n\n34\n\nDie Klage hat unter Berücksichtigung dieses bloß eingeschränkten \nPrüfungsumfangs auch in der Sache keinen Erfolg. \n\n35\n\nDer angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in \nden §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. \nEr leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung in Bezug auf die \nabwägungserheblichen Belange der Klägerin rechtfertigte. \n\n36\n\nEin beachtlicher Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW enthaltene \nAbwägungsgebot ist nicht gegeben. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW sind bei \nder Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten \nBelange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann \nverletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der \nAusgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW sind Mängel bei der \nAbwägung allerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das \nAbwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem Sinne erhebliche Mängel der \nAbwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW nur dann zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein \nergänzendes Verfahren behoben werden können. Derartige zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führende Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor. \n\n37\n\nDie im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche \nAbwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür \nzuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der \nstraßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im \nZeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit \nfortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es \neher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten \nPlans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der \nAbwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies \nist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte \nBauleitplanung. \n\n38\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, \nFachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rdn. 312 (S. 102).\n\n39\n\nDie Beklagte hat die privaten Interessen der Klägerin hinsichtlich der von der \nplanfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen berücksichtigt. \n\n40\n\nDie Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes \ngegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) \nBevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 \nAbs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher \nStraßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden \nkönnen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.\n\n41\n\nDie Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen. Ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den \nBelangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen \nUntersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich nicht überschritten.\n\n42\n\nAuf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) \nvom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug \ngenommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - \nwurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 \ndes Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den \nnormativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer \nEntscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens \nberechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV \nschreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte \nBeurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 \nSatz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird \nu.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens \nermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu \nderen Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten \nZeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz \nan Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den \nvoraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, \nNuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 \n- 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.\n\n43\n\nDie für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. \nBImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten \nImmissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts in reinen und \nallgemeinen Wohngebieten sowie von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts in Dorf- \nbzw. Mischgebieten rechtlich nicht zu beanstanden. Für das 500 m von der \ngeplanten Trasse der L 585n entfernt gelegene Wohngrundstück der Klägerin ist ein \nBeurteilungspegel nicht mehr ausgeworfen, weil das Grundstück der Klägerin zum \neinen außerhalb des Beurteilungsgebietes liegt und zum anderen mit zunehmender \nEntfernung von abnehmenden Beurteilungspegeln zu rechnen ist, die für das \nWohngrundstück der Klägerin im Bereich des zu Vernachlässigenden liegen.\n\n44\n\nDie dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische \nUntersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten \n\"Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N. -X. /T1. \" der \nJ. IVV-B. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser \nVerkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten \nIndividualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme \ndes Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im Rahmen seiner \nlärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 hochgerechnet, indem \ner für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der prognostizierten \nVerkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h). Ferner hat er - \nquasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag \nvon weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987 Kfz/24 h) \nvorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke hat \nder Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit wurde für den \nStreckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von den \ntatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt \nwurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der \nGrundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht \ndurch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im Rahmen \nder aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen \nStraßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis \nzum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem \nZeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den \nUntersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im \nRahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. \nauch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit \nder durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der \nVerkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der \nplanfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeugen am Tag bewegen. \nDa der durchschnittliche tägliche Verkehr sich somit innerhalb des Annahmewertes \nhält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf \ndie Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der \nVergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der \nVerkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. \nReferenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung \nder Verkehrsbelastung auf der \"Hiltruper Straße\" bis zu 61% und in der \nOrtsdurchfahrt \"Am Steintor/Schloss\" in N. -X. um rund 54% zu rechnen \nist.\n\n45\n\nSelbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich \nunzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im \nSinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen \nwürde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit \nnicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 \nAbs. 2 Satz 3 StrWG NRW).\n\n46\n\nVgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. \nNovember 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1.b), juris.\n\n47\n\nAuch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer \nAbwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die \nRüge der Klägerin, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die \ndie planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, \nerfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine \"Abschätzung von \nverkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. \" \nvorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits \nwiederum als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). \nNach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im \nBeurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der \nGrenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. \nBImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung \nvom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625) zu erwarten. Die auf der Grundlage des \nMerkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit \nlockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in einem Bereich von bis zu 200 \nm vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der Verkehrsuntersuchung der IVV-\nB. vorgenommenen Abschätzung der Kfz-bedingten Schadstoffe hat ergeben, \ndass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22. BImSchV \nvorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Zudem liegt das Grundstück \nder Klägerin um das Doppelte vom Beurteilungsgebiet entfernt, so dass unzumutbare \nBeeinträchtigungen durch Schadstoffe von Kfz auf der L 585n ausgeschlossen sind. \nSoweit sich die Klägerin gegen die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B. \nwendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen \nBezug genommen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV im \nPlanfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden müssen \nund deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen \nPlanfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes \nVorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine \ngebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen \nGrenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach \n§ 47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie \n96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der \nLuftqualität (Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.\n\n48\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A \n1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 \n-, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, \nBVerwGE 123, 23 ff.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für \nerstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem \nKostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-937-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-937-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251606","retrieved":"2026-07-09 02:14:40.676500+00:00"}}