{"status":"available","doknr":"OLD251605","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0905.10K928.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"10 K 928/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten \nbetreffend den Neubau der Landstraße 585n (L 585n) als Ortsumgehung X. . Die \nOrtsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (N.-------straße ) im Norden \nentlang der Westseite des Stadtteils N1. -X. gebaut werden und südlich in \ndie bereits vorhandene L 585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der \nsüdliche Trassenbereich der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die \nvorhandenen Landstraßen einmünden und von diesen dann weitergeführt werden. \nDie Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die Streckenabschnitte von Bau-km \n0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen verschiedene Bauwerke errichtet \nwerden, die in einem Bauwerksverzeichnis aufgelistet sind. Im Bereich des Bau-km \n3+480 soll die geplante L 585n über ein Brückenbauwerk geführt werden. Unter der \nBrücke soll der land- und forstwirtschaftliche Weg „Friedensallee\" verlaufen. Das \nBrückenbauwerk soll nach Nr. 96 des Bauwerkverzeichnisses eine lichte Höhe von \n2,50 m haben. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das schienengebundene \nStreckennetz der X1. -M. -F. GmbH (WLE), die noch bis zum Ende \ndes Jahres 2009/2010 die Strecke von Neubeckum nach N1. bedient. Das \nPlangebiet liegt in der Wolbecker Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um \nein weites, fast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. \nDie geplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet \n„Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach und Angel\", im südlichen Trassenbereich wird \ndas Landschaftsschutzgebiet „Wolbecker Tiergarten\" in einem Randbereich berührt. \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem landwirtschaftlichen Betrieb bebauten \nGrundstückes Gemarkung B. Flur Flurstück (C. 16 in T. - \nPostanschrift: I. Straße in N1. ). Er ist ferner Eigentümer der \nGrundstücke Gemarkung B. , Flur Flurstücke , und sowie Gemarkung \nX. -L. Flur Flurstück , die durch den geplanten Bau der Straße oder als \nBelastungs- oder Ausgleichsflächen in Anspruch genommen werden. Die \nplanfestgestellte Trasse der L 585n verläuft in einer Entfernung von ca. 220 m östlich \nvon Nordosten kommend in einem Bogen nach Südosten verlaufend (Bau-km 3+240 \nbis Bau-km 4+170,59) an dem Grundstück des Klägers vorbei. \n\n4\n\nDer Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der \nBeklagten als Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung \nder Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, \nnachdem er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine \nlärmtechnische Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen \nlandschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden \nabgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie \nund Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW \na.F.) worden war. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger \nöffentlicher Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen \nTageszeitungen wurde auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der \nL 585n hingewiesen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der \nZeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 24. November 2003 in der Stadt T. , der \nStadt N1. und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N1. öffentlich zur \nallgemeinen Einsicht auslägen und bis zum Montag, den 22. Dezember 2003 die \nMöglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift \nzu erheben. \n\n6\n\nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 28. November 2003 - eingegangen bei der \nBeklagten am 11. Dezember 2003 - Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Von \nseinen Eigentumsflächen würden ca. 80 % betroffen, was für ihn und seinen \nlandwirtschaftlichen Betrieb eine Existenzgefährdung bedeute. Durch die \nInanspruchnahme seines Bodens sei eine Wirtschaftlichkeit nicht mehr gegeben. \nNach den Planungen solle im Bereich der Friedensallee eine Unterführung unter der \nL 585n gebaut werden, die er mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen nicht \ndurchfahren könne. Eine Zuwegung zu seinen Flächen sei nicht mehr gewährleistet. \nSeine Flurstücke 6 und 13 würden durch die Planung so zerschnitten, dass eine \nvernünftige Bewirtschaftung nicht mehr möglich sei. Über seine \nVerfahrensbevollmächtigten erhob er mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 - \neingegangen bei der Beklagten am 23. Dezember 2003 - weitere Einwendungen: Die \nVerkehrsprognosen seien unzutreffend. Es stelle sich die Frage, ob der vorgesehene \nEntlastungseffekt überhaupt eintrete. Die Reaktivierung der WLE sei nicht \nberücksichtigt worden. Die Belange des Naturschutzes seien nicht hinreichend \nermittelt worden. So seien verschiedene Tierarten, u.a. Fledermäuse, durch den \ngeplanten Neubau betroffen. Das europäische Gemeinschaftsrecht verbiete aber \njede absichtliche Störung dieser Arten. Den Belangen des Überschwemmungs- und \nHochwasserschutzes sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Funktion \ndes Gebietes als Naherholungsmöglichkeit werde bei Verwirklichung des \nBauvorhabens in erheblicher Weise beeinträchtigt. \n\n7\n\nAufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine \nPlanüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene \nerstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 „I. \nStraße\" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860 , die Verlegung der \nOberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die \nErweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf.\n\n8\n\nZu den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger \nöffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die \nPlanänderungen erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit \ngegeben, bis zum 31. Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu \nerheben. \n\n9\n\nEbenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für W. und \nW1. - IVV - GmbH & Co. KG aus B1. eine aktualisierte \nVerkehrsuntersuchung auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum Neubau der \nL 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18 Zählstellen erhobenen Netzdaten, \ndie mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Zählung 2000 verglichen wurden, \nder Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert wurde. Diese Prognose wurde \nmit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung \nX. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante \nOrtsumgehung X. den Straßenverkehr auf der „I. Straße\" um bis zu 61 % \nund den Verkehr in der Ortslage „Am Steintor/Schloß\" um ca. 54 % entlasten würde. \n\n10\n\nDer Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit \nerstellten landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders \ngeschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben \nworden sei. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, sei für die \ndamit verbundenen Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein \nweiteres Deckblatt II erstellt worden, welches in das laufende \nPlanfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte daraufhin die \nvon den Planänderungen betroffenen Behörden, Vereine und Private erneut, indem \nihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt wurden und ihnen Gelegenheit \nzur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben wurde. \n\n11\n\nDer Kläger hielt in dem durch den Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 \nbis zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin seine Einwendungen \nim Wesentlichen aufrecht. Ferner rügte er, dass die neu geschaffenen \nRetentionsräume sich im Hochwasserfall frühzeitig mit Grundwasser füllten, so dass \nsie zur Kompensation nicht mehr zu Verfügung stünden. Für den Fall eines \nTauschvertrages mit Flächen des Bundesvermögensamtes sowie der Aufnahme der \nBewirtschaftung nach Ablauf der für diese Flächen noch laufenden Pachtfrist werde \neine Existenzgefährdung nicht mehr geltend gemacht. \n\n12\n\nIm März 2006 gab die IVV B1. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere \nStellungnahme zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im \nBereich N1. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-\nB1. zu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach Einführung der streckenbezogenen \nLKW-Maut für den Bereich N1. -X. keine mautbedingten Ausweichverkehre \nfestzustellen seien. Auch nach dem Bau der Ortsumgehung seien keine \nnennenswerten Anstiege zu befürchten, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse \nder L 585n für den überregionalen LKW-Verkehr zu größeren Zeitverlusten führten \nund höhere Kosten verursachten.\n\n13\n\nAuf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der \nBeigeladene für den Betrieb des Klägers sowie einen weiteren betroffenen \nlandwirtschaftlichen Betrieb Gutachten über die geltend gemachte \nExistenzgefährdung ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der \nBeigeladene zur Vermeidung dieser Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, \nmit dem bislang vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha \nverlegt wurden, und die er mit Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des \nPlanfeststellungsverfahrens machte. Der Ausgleich des Defizits der dem \nBeigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III - Erstellung als Ausgleichsflächen zur \nVerfügung stehenden 12,0520 ha soll über ein weiteres noch zu erstellendes \nDeckblatt IV im Wege eines Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum \nGegenstand der Planfeststellung gemacht werden. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 7. März 2007 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass \ndem Kläger eine ca. 4 ha große hofnahe Fläche aus einer geplanten \nErsatzmaßnahme angeboten worden sei. Ferner sei dem Kläger Einsicht in das \nDeckblatt III gegeben worden. Aus Sicht des Pächters sei eine Existenzgefährdung \ndamit nicht mehr gegeben.\n\n15\n\nDie Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom \n6. Februar 2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie \nwies die Einwendungen des Klägers zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde \nam 22. Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N1. sowie den \nortsüblichen Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine \nAusfertigung des festgestellten Plans lagen zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom \n25. Februar 2008 bis zum 10. März 2008 in der Stadt N1. , der Stadt T. \nund der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N1. aus. \n\n16\n\nAm 9. April 2008 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der \nBeklagten Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Durch den \nPlanfeststellungsbeschluss werde er in seinen Rechten verletzt. Der \nPlanfeststellungsbeschluss leide an Abwägungsmängeln. Die Belange von Natur und \nLandschaft seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die mit dem Vorhaben \nverbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft seien nicht ausreichend \nausgeglichen. Da die Eingriffe durch die Dammlage und die notwendigen Bauwerke \nauch nicht ausgleichbar seien, sei eine Abwägung auch nicht entbehrlich gewesen. \nDer Eingriff in das Landschaftsbild sei ebenfalls nicht ausgleichbar. Ferner sei eine \nernsthaft in Betracht kommende Alternative der Trassenführung nicht geprüft worden. \nDer Anregung, die Trassen nach Osten in das Gewerbegebiet zu verschieben, sei \nnicht gefolgt worden. In diesem Fall wären weniger wertvolle Flächen, die ohnehin \ngewerblich genutzt würden und die naturschutzrechtlich nicht schutzbedürftig seien, \nin Anspruch genommen worden. Durch das Vorhaben seien erhebliche \nAuswirkungen auf den Hochwasserschutz zu befürchten. Soweit im Deckblatt I eine \nErweiterung der Überschwemmungsflächen vorgesehen seien, die jenseits der \nTrasse lägen, seien diese nicht geeignet, einer Überschwemmungsgefahr von Angel \nund Werse entgegenzutreten, da der Straßendamm wie eine Staumauer wirke. \nDurch die Inanspruchnahme von ca. 80 % seiner Flächen werde er in seiner Existenz \ngefährdet. Im Gegensatz zu der Annahme im Gutachten der Landwirtschaftskammer \nNRW könne er infolge der ihm zur Verfügung stehenden Grundflächen auch einen \nVollerwerbsbetrieb führen.\n\n17\n\nSeine Einwendungen seien nicht präkludiert. Die Beweiskraft des \nStempelaufdrucks auf dem Einwendungsschriftsatz vom 22. Dezember 2003 werde \nnachhaltig erschüttert, da in einem Parallelverfahren der Eingang des dortigen \nEinwendungsschriftsatzes seitens der Beklagten auch erst am Folgetag gestempelt \nworden sei. Üblicherweise würden Schriftstücke seiner Verfahrensbevollmächtigten, \ndie von Boten übermittelt würden, Auszubildenden der Kanzlei übergeben. Diese \nhätten sich anschließend bei der Sekretärin zu melden und zu bestätigen, dass die \nSchriftstücke übermittelt worden seien. Erst danach dürfe die Frist im Fristenkalender \ngestrichen werden. So sei auch mit seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 \ndurch die angebotene Zeugin Dirting verfahren worden, deren Zeugenvernehmung er \nzum Beweis der Tatsache, dass die Einwendungen am 22. Dezember 2003 bei der \nBeklagten am „Domplatz abgegeben\" worden seien, hilfsweise beantrage. Der \nSchriftsatz sei durch diese Botin übermittelt worden. Soweit die Beklagte keinen \nNachtbriefkasten vorhalte, könne sie sich nicht auf eine Präklusion berufen. Vielmehr \nsei insoweit der Tag vor dem Eingangsstempel zugrunde zu legen. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 6. \nFebruar 2008 für den Neubau der Landesstraße 585n (L 585n) \naufzuheben.\n\n20\n\nDie Beklage beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Kläger sei mit seinen Einwendungen wohl nicht präkludiert, da er seine \npersönlich erhobenen Einwendungen jedenfalls rechtzeitig innerhalb der \nEinwendungsfrist abgegeben habe.\n\n23\n\nDarüber hinaus verteidigt sie den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und \nträgt unter anderem vor: Für das Planvorhaben würden ca. 20,8 % der Flächen des \nKlägers in Anspruch genommen. Ein für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers \nerstelltes Existenzgutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betrieb durch \nden Verlust von rund 3,71 ha hofnaher Flächen sowie auf Grund von \nDurchschneidungen und erheblichen Umwegen in seiner Existenz gefährdet sei und \ndie wesentlichen Nachteile durch geeignetes Ersatzland auf der Hofstelle \nabzuwenden sei. Daraufhin habe der Beigeladene im Deckblatt III eine Fläche von \n4,0610 ha, die für Ersatzmaßnahmen vorgesehen worden sei, aus der \nlandschaftspflegerischen Planung herausgenommen und für den Kläger zur \nlandwirtschaftlichen Nutzung verfügbar gemacht. An dem Tausch dieser hofnahen \nFlächen habe sich der Kläger bereits im Erörterungstermin interessiert gezeigt. Den \nAusgleich habe sie aber ebenso wie die weiteren Entschädigungen für die \nverbundenen Eingriffe in den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in das \nnachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen. Der jetzige Betriebsinhaber gehe \ninsoweit auch nicht mehr von einer Existenzgefährdung aus. Mit dem \nPlanfeststellungsbeschluss sei eine Vollkompensation für die Eingriffe in Natur und \nLandschaft festgestellt. Eine abschließende Entscheidung über das \nMaßnahmekonzept sei jedoch vorbehalten worden, da mit Rücksicht auf die \nEigentümerinteressen bestimmte Ersatzmaßnahmen aus dem Kompensationsmodell \nwieder gestrichen worden seien. Eine östliche Verlegung der Trasse in oder um das \nGewerbegebiet nördlich von X. hätte einen höheren Landschaftsverbrauch mit \nsich gebracht. Im Deckblatt I seien als Ausgleich für die Verdrängung des \nHochwassers durch den Baukörper Abgrabungen erfolgt. Die Größe des Ausgleichs \nsei sowohl volumenmäßig als auch flächenmäßig nachgewiesen. Eine Abwägung der \nbetroffenen Belange habe stattgefunden.\n\n24\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der \nBeklagten.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n28\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den \nangefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n29\n\nA. Die Prüfung der vom Kläger erhobenen Einwendungen ist nicht gemäß § 39 \nAbs. 3a des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG \nNRW - materiell präkludiert. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Einwendungen, \ndie der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. \nDezember 2003 erhoben hat, verspätet sind. Der Eingangsstempel der Beklagten \nerbringt als öffentliche Urkunde den Beweis dafür, dass die Beklagte den Schriftsatz \ndes Verfahrensbevollmächtigten mit den Einwendungen vom 22. Dezember 2003 \nerst am 23. Dezember erhalten hat (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO i.V.m. \n§ 418 Abs. 1 ZPO). Allerdings hat der Kläger bereits selbst mit einem von ihm \npersönlich abgefassten Schreiben vom 28. November 2003 Einwendungen gegen \nden Bau der L 585n erhoben, die nach telefonischer Mitteilung der Beklagten (vgl. \nGerichtsakte 36 R) bei ihr am 11. Dezember 2003 und damit innerhalb der \nEinwendungsfrist eingegangen waren. Auch wenn dies in den von der Beklagten \neingereichten Verwaltungsvorgängen keine Entsprechung findet - dort ist bei den \ngesammelten Einwendungen unter dem Buchstaben „M\" nur die Einwendungsschrift \nder Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 22. Dezember 2003 mit dem \nEingangsstempel der Beklagten vom 23. Dezember 2003 enthalten, der das \nSchreiben des Klägers vom 28. November 2003 lediglich als Anlage beigefügt war \nund welches zudem nicht einmal vom Kläger selbst, sondern von seinem \nVerfahrensbevollmächtigten unterschrieben ist -, bestehen an der Aussage der \nBeklagten gleichwohl keine begründeten Zweifel. Auch der Kläger hat über seine \nProzessbevollmächtigen unter dem 29. August 2008 nachgefragt, ob seine selbst \nerhobenen Einwendungen nicht rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen sind, was \ndafür sprechen würde, dass die Einwendungen des Klägers rechtzeitig geltend \ngemacht wurden, aber aus unerfindlichen Gründen nicht in den Einwendungsordner \nder Beklagten gelangten. Einer Stattgabe des hilfsweisen Beweisantrages durch \nEinvernahme der angebotenen Zeugin E. bedurfte es vor diesem Hintergrund \nnach Auffassung der Kammer nicht. Davon abgesehen, ist der Beweisantrag auch im \nHinblick auf das ungenau formulierte Beweisthema abzulehnen, da der Kläger, um \nden Urkundsbeweis des Eingangs am 23. Dezember 2003 zu widerlegen, unter \nBeweis hätte stellen müssen, wann, wo und wie die Zeugin E. den Schriftsatz \nvom 22. Dezember 2003 bei der Beklagten „abgegeben\" hat. Allein die „Abgabe\" \neines fristgebundenen Schriftsatzes besagt noch nicht, wann und wie dieser in den \nZuständigkeitsbereich des Empfängers gelangt ist. Darüber hinaus wird der \nBeweisantrag auch deshalb abgelehnt, weil die Klage aus Rechtsgründen ohnehin \nkeinen Erfolg hat, wie noch auszuführen sein wird.\n\n30\n\nB. Der Kläger kann sich unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen \nEigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb \neine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss darauf \ngerichtet ist, in seinem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in \nAnspruch zu nehmen, und damit insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkungen zeitigt \n(vgl. § 42 Abs. 1 StrWG NRW). In einem solchen Fall kommt der Eigentumsschutz \nnach Art. 14 GG voll zur Geltung, indem er vor einem Eigentumsentzug schützt, der \nnicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 \nAbs. 3 GG). \n\n31\n\nVgl. BVerwG, U. v. 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, NVwZ \n2007, 1074 ff.\n\n32\n\nFür den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen können allerdings \ngewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung aus den besonderen \nGründen des Einzelfalles unbeachtlich sein, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, \nBVerwGE 67, 74 (75 ff.).\n\n34\n\ndie im vorliegenden Fall des Klägers aber nicht in Betracht kommen. Gleichwohl \nhat die Klage auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten \nPrüfungsumfangs in der Sache keinen Erfolg. \n\n35\n\nDer angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in \nden §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. \nEr leidet nicht an Rechtsfehlern, die seine Aufhebung rechtfertigten. \n\n36\n\nI. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über eine entsprechende \nRechtfertigung. Der Neubau der L 585n ist im gültigen Landesstraßenbedarfsplan als \nMaßnahme der Stufe 1 enthalten. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Bedarf \nund die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetzes), \nGV.NW 1993 S 297 i.d.F. vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. 2007 S. 92) wird für \nden Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstrassen in der \nStraßenbaulast des M. NRW ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt. In den \nLandesstraßenbedarfsplan (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LstrAusbauG) ist die neue L 585n \nals Neu- bzw. Ausbaumaßnahme mit aufgenommen. Die dort getroffene Feststellung \ndes Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LstrAusbauG für die Planfeststellung nach \n§ 38 StrWG NRW verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das \ngerichtliche Verfahren. Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht mehr. \n\n37\n\nVgl. zur bundesfernstraßenrechtlichen Parallele BVerwG, U.v. \n21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris m.w.N. auf die ständige \nRechtsprechung des BVerwG.\n\n38\n\nMit der Bedarfsfeststellung hat der Gesetzgeber eine Vorentscheidung getroffen, \nob das zukünftige Verkehrsaufkommen die Errichtung der Landesstraße rechtfertigt. \nIm gerichtlichen Verfahren ist deshalb nur noch zu überprüfen, ob der Gesetzgeber \ndie Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist aber \nnur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs für die Landesstraße evident \nunsachlich ist. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, U.v. 21. Mai 2008, a.a.O.\n\n40\n\nHierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass von \ndem Kläger die erstellte Verkehrsprognose der IVV B1. angezweifelt wird. Für die \nRechtfertigung des aufgestellten Planfeststellungsbeschlusses reicht es aus, wenn \ndas Vorhaben „vernünftigerweise geboten\" ist. Dieser grobe Maßstab führt dazu, \ndass sich die Prüfung der Erforderlichkeit auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. \nEs ist gerichtsbekannt, dass sich der überörtliche Verkehr von N1. in Richtung \nB2. / I1. und umgekehrt bislang durch das Nadelöhr „Am T1. „ in X. \nbewegen musste. Durch die Enge, den Begegnungsverkehr und die dortige \nAmpelanlage kam es zu langen Rückstauungen. Es ist plausibel, dass eine \nUmgehung dieses Nadelöhrs innerhalb der Ortschaft X. durch die geplante \nUmgehung des Ortskerns „Am T1. „ zu einer Entlastung führen kann. Dies reicht \nnach den vorstehenden Ausführungen aber aus. \n\n41\n\nII. Erhebliche Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte \ndes Klägers die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, \nsind nicht feststellbar.\n\n42\n\nEin Verfahrensfehler liegt nicht etwa deshalb vor, weil dem \nPlanfeststellungsbeschluss eine unzureichende Variantenprüfung zugrunde läge \noder der Beigeladene als Vorhabenträger keine hinreichende Alternativplanung zu \nder jetzt planfestgestellten Trassenführung durchgeführt hätte. Die sich \naufdrängende konkrete Möglichkeit einer anderen planerischen Entscheidung für die \nplanfestgestellte Gesamtstrecke besteht nicht. \n\n43\n\nNach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon \ndann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung \nebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen \nGestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist \nerst dann überschritten, wenn sich eine alternative Linienführung unter \nBerücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, \nweil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung \ndarstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte \naufdrängen müssen. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, B. v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris\n\n45\n\n1. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung als Planungsalternative die \nVerschwenkung der planfestgestellten Trasse in das östlich zur Münsterstraße hin \norientierte Gewerbegebiet angeregt hat, stellt diese von dem Kläger präferierte \nVorstellung keine eindeutig bessere Alternative zur planfestgestellten \nTrassenführung dar. Zum einen wird die Trasse bereits unmittelbar an das östlich \ngelegene Gewerbegebiet herangebaut, so dass sich die Linienführung nicht nur was \ndie Immissionen, sondern auch was den Landschaftsschutz und den Naturschutz \nangeht, an den vorhandenen Örtlichkeiten orientiert. Zum anderen würde eine \nweitere Verschwenkung nach Nordosten und entlang des bauplanungsrechtlich \nfestgesetzten Gewerbegebietes auf die bereits bestehende K 36 - N.-------straße - \neinen deutlich engeren Kurvenradius bedeuten, was zu vermehrten Unfallrisiken oder \nweiteren baulichen Maßnahmen führen würde, die mit der planfestgestellten \nLinienführung entfallen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung erläuterte, als Alternative die nördliche Trassenführung der \ngeplanten L 585n mitten durch das Gewerbegebiet-X. „X2. II\" \n(Bebauungsplan der Stadt N1. Nr. 365) und das sich südlich anschließende \nGewerbegebiet X. „X2. „ (Bebauungsplan der Stadt N1. Nr. 307) zu \nführen, würde diese Alternativ-Trasse die bestehenden Gewerbeflächen und \nGewerbeanlagen durchschneiden, was nicht nur zu einer deutlich höheren \nBeeinträchtigung der dort ansässigen Gewerbebetriebe, sondern auch zu einer \nhöheren Entschädigung und damit zu einer deutlichen Kostensteigerung des \nGesamtvorhabens führen würde. Darüber hinaus würde eine solche Trasse auch \nwesentlich näher an die südlich bestehenden Wohngebiete „H. „ und „F1.---\nstraße „ heranrücken, was wiederum Auswirkungen auf die Immissionsbelastungen \nhätte. Vor diesem Hintergrund kam eine solche alternative Trassenführung weder für \nden Beigeladenen noch für die Beklagte in Betracht noch musste sie sich ihnen \naufdrängen.\n\n46\n\n2. Ebenso wenig kann bei der planfestgestellten Linienführung von einer \nFehlplanung deshalb die Rede sein, weil sich durch die planfestgestellte Trasse die \nSituation im Ortskern vom N1. -X. nicht verbessere. Ausweislich des \naktualisierten Verkehrsgutachtens aus dem Jahre 2005 - auf welches im einzelnen \nnoch einzugehen sein wird - führt die geplante Ortsumgehung mit der \nplanfestgestellten Trasse zu einer Verkehrsentlastung für die innere Ortslage von \nX. um bis zu 61 %. Nach den Berechnungen der IVV B1. durchqueren heute \nca. 11.000 KFZ den Ortskern von X. , wobei sich die KFZ- Bewegungen aus 16 \n% Binnenverkehr (ca. 1.800 KFZ), 44 % Quell- und Zielverkehr (ca. 4.800 KFZ) und \n40 % Durchgangsverkehr (ca. 4.400 KFZ) zusammensetzen (Beiakte 2 - \nVerkehrsgutachten S. 6). Bereits hieraus ergibt sich die Möglichkeit, die zentrale \nOrtsdurchfahrt durch die geplante westliche Ortsumgehung weitgehend, d.h. um \nmehr als 50 % zu entlasten, wenn man allein den Durchgangsverkehr herausrechnet \nund davon ausgeht, dass auch Teile des Binnen- sowie des Ziel- und Quellverkehrs \nauf die Umgehungsstraße ausweichen werden.\n\n47\n\nZudem hat der Beigeladene vor der planfestgestellten Trassenwahl eine \numfangreiche Untersuchung möglicher Varianten zur Umgehung der Ortsdurchfahrt \nN1. -X. erarbeiten lassen. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht (Beiakte 13 \n- Unterlage 1, S. 4 ff.) ergibt, sind fünf verschiedene Varianten untersucht worden, \num die Verkehrssituation im Ortskern einer Entlastung zuzuführen. Neben der sog. \nNullvariante (keine Veränderungen und Beibehaltung des status quo) und der sog. \nAusbauvariante (PU) unter der Prämisse eines Rückbaus der Ortsdurchfahrten in \nden umliegenden Orten, einer Reaktivierung der F. -Strecke der WLE nach \nderen Stilllegung und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 15 km/h in X. \nselbst wurden drei Neubauvarianten entlang der westlichen Bebauung untersucht, \nnachdem zuvor schon eine südliche oder östliche Umfahrung des Ortskerns von \nN1. -X. auf der Basis einer landschaftsökologischen Raumbewertung \n(Landschaftsschutzgebiete im Süden („U. „) und im Osten „U1. „) \nausschieden (Beiakte 19). Nach Abstimmung der Planungsvarianten durch die \nFachbehörden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurde die \nPlanungsvariante III nach Abwägung aller verkehrsfunktionalen, \nlandschaftsökologischen und städtebaulichen Gesichtspunkte befürwortet. Damit \nerwiesen sich die übrigen Planungsvarianten schon im frühen Stadium als weniger \ngeeignet, so dass der Beigeladene als Planungsträger sie schon aufgrund einer \nGrobanalyse im frühen Stadium ausscheiden konnte.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, U.v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, \n142 (149); B.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - juris.\n\n49\n\nIII. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch nicht zu Lasten des Klägers \nzwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die den mit der \ngesetzlichen Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung eingeräumten \nGestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde eingrenzen. In Betracht kommen \ninsoweit nur naturschutzrechtliche Rechtssätze.\n\n50\n\nEin Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 18 des \nGesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz \n- BNatSchG -) vom 25. März 2002 (BGBl. I . S. 1193) i.d.F. des Ersten \nÄnderungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 I S 47) \ni. V. m. den die bundesrechtliche Rahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. \ndes Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz - LG), der für die Eigentumsinanspruchnahme kausal geworden \nist, \n\n51\n\nvgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21. März \n1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (382 f.),\n\n52\n\nist nicht ersichtlich. \n\n53\n\n1. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG. Die durch das Vorhaben hervorgerufene \nBeeinträchtigung von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit \nkommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine Vermeidbarkeit durch \neine alternative Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des \nVorhabens vermeidbar ist.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, B. v. 03. März 2005 - 9 B 10.05-, juris.\n\n55\n\nHierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die unvermeidbaren \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft gesehen, nachvollziehbar bewertet \nund - soweit erforderlich - auch ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert. \nEs ist nicht feststellbar, dass im Rahmen dieses Verfahrens kompensationsbedürftige \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Die \nBeklagte hat in ihrem planfestgestellten landschaftspflegerischem Begleitplan die mit \nder Straßenbaumaßnahme verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe in \nNatur und Landschaft festgestellt, Möglichkeiten der Konfliktminderung ermittelt \nsowie anschließend Art und Umfang der dann noch notwendigen \nKompensationsmaßnahmen durch Ausgleich oder Ersatz beschrieben. Der durch die \nL 585n und ihrer Straßennebenflächen in einer Größenordnung von 9,53 ha erfolgten \nNeuversiegelung der Landschaft stehen 63,811 ha an Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen gegenüber, was einem Verhältnis von 1:6 entspricht. \n\n56\n\n2. Soweit der Kläger der Beklagten eine Verletzung des Biotopschutzes vorwirft \nund eine Beeinträchtigung von Tierarten, die wie der Laubfrosch vom europäischen \nArtenschutzrecht geschützt werden, geltend macht, liegt eine Missachtung von \nzwingenden Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts, namentlich ein Verstoß \ngegen die Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 \nzur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und \nPflanzen (92/43/EWG, ABl. Nr. L 207 S. 7 - Fauna - Flora - Habitat-Richtlinie, \nnachfolgend FFH - RL) sowie gegen die Richtlinie des Rates der europäischen \nGemeinschaften vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten \n(79/409/EWG), ABl. EG Nr. L 103, S. 1 zul. geändert ABl. EU Nr. L 236, S. 667 - \nVogelschutz-Richtlinie - VRL -, nicht vor. Das Artenschutzrecht erweist sich für das \nVorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - ungeachtet der Frage der \nunmittelbaren Anwendbarkeit der von dem Kläger benannten FFH-RL - keine \nausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die planfestgestellte Trasse \nGebiete durchschneiden oder berühren könnte, die dem Schutz der FFH-RL \nunterfallen. Gemeldete oder potentielle FFH-Gebiete liegen im Trassenbereich nicht \nvor, wie sogleich noch ausgeführt werden wird. Dass die Bundesrepublik \nDeutschland im geplanten Trassenbereich liegende Gebiete europarechtswidrig nicht \ngemeldet hätte, ist weder von dem Kläger vorgetragen worden, noch legen dies die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten nahe.\n\n57\n\na) Normativer Anknüpfungspunkt der erhobenen Rüge des Kläger, in dem \nplanbetroffenen Bereich seien solche in Anhang 4 der FFH - RL genannten Tierarten \nbeheimatet, die zugleich zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 \nNr. 11 b BNatSchG gehören, kann auf nationaler Ebene zunächst § 4a Abs. 4 S. 2 \nLG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03. Mai \n2005 (GV NRW S. 522), sein. Die Vorschrift, die mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich \ndeckungsgleich ist, stellt die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zum Schutz \nvon Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von \nEingriffen in Biotope dar, die der Vorhabenträger und die Beklagte zu beachten \nhaben. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als \nFolge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (vgl. §10 Abs. 1 Nr. 2 \nBNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng \ngeschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) nicht ersetzbar sind. Unersetzbar \nist ein Biotop (nur), wenn es für eine Tier- und/oder Pflanzenart unentbehrlich ist und \ngleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende \nAusgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen werden \nkönnen. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im Einwirkungsbereich, \nder unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen freilich nicht auf den \nAusbaubereich beschränkt ist. Allein die Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht \nregelmäßig nicht aus. Es muss sich vielmehr um die Störung einer signifikanten \nAnzahl von Exemplaren handeln, so dass - etwa durch die Abnahme des natürlichen \nVerbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden kann.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, U. v. 13. Juni 2006 - 20 D 80/05.AK - ; B. v. \n23. März 2007 - 11 B 916/06.AK.\n\n59\n\nFür eine solche Störung einer bedrohten oder streng geschützten Tierart in einer \nsignifikanten Anzahl durch die Straßenneubaumaßnahme hat der Kläger weder \nsubstantiiert etwas vorgetragen noch lassen sich aus den vom dem Beigeladenen im \nVerlauf des Planaufstellungsverfahrens in Auftrag gegebenen Untersuchungen \nirgendwelche Anhaltspunkte hierfür erkennen. Soweit der Kläger auf die im \nPlanbereich vorhandene Laubfroschpopulation verweist, hat die Beklagte Eingriffe in \ndiesen faunistischen Bestand erkannt und im Rahmen des landschaftspflegerischen \nBegleitplanes durch Vernetzung von Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. \nHinsichtlich der Laubfroschpopulation hat der Beigeladene in Zusammenarbeit mit \nprivaten Umweltverbänden eine Vernetzung mit der Kompensationsmaßnahme im \nBereich des Kreuzbaches vorgeschlagen und im Rahmen des Deckblattes III bei der \nErsatzmaßnahme E 3.7 (Umwandlung intensiv genutzter Ackerflächen in extensives \nGrünland, Anlage von drei Grundwasserblänken) berücksichtigt. Hierdurch wird \nsichergestellt, dass ein natürliches Verbreitungsgebiet der Laubfrösche erhalten \nbleibt.\n\n60\n\nDarüber hinaus hat die Beklagte das von dem Beigeladenen erstellte Deckblatt II \nzur Planfeststellung, mit der eine zum landschaftspflegerischen Begleitplan im \nSommer 2003 durchgeführte zusätzliche Untersuchung über die besonders \ngeschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten zum Gegenstand der \nPlanfeststellung gemacht wurde, weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen \nfestgestellt. Im Rahmen der Nachuntersuchung wurden acht zum Teil gefährdete bis \nstark gefährdete Fledermausarten nachgewiesen (vgl. Beiakte 11 Deckblatt II, S. 6 f). \nEntsprechendes gilt für die Gattung des Spechts, von der im Plangebiet drei \nverschiedene Spechtarten nachgewiesen werden konnten (Beiakte 11 - Deckblatt II \nS. 16 f). Zur Vermeidung von Kollisionen querender Fledermäuse mit dem auf der L \n585 n fließenden Kraftfahrzeugverkehr wird die Trasse beidseitig der Straße mit einer \nÜberflughilfe versehen durch Anpflanzung von Hecken, die die Tiere zwingen, die \nStraße in ausreichender Höhe zu überfliegen. Die Überflughilfen werden im \nStreckenabschnitt „Am Eschbusch\" im Bereich des „U2.--------weges „ und im \nStreckenabschnitt „U1. -Heide\" angelegt. Außerdem wird angestrebt, Bäume \nparallel zur Straße im Abstand von 3 m zu pflanzen, womit ebenfalls erreicht wird, \ndass bei schnelleintretendem Kronenschluss die Fledermäuse die Straße in \nausreichender Höhe überfliegen. Es ist festgesetzt, dass diese Maßnahmen vor \nInbetriebnahme der Straße angelegt sein müssen. Aufgrund des besonderen \nGefährdungsstatus des Mittelspechtes soll durch Aufforstung mit einem Eichenanteil \nvon mindestens 70 Prozent eine gezielte Habitatverbesserung für die bestehenden \nMittelspechtvorkommen erzielt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind in den \nlandschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen. Der von dem Beigeladenden \neingeschaltete Biologe hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme, die zu dem \nDeckblatt II geführt hat, unwiderlegt ausgeführt, dass auf Grund der im Umfeld der \ngeplanten Trasse konzipierten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen der \nSchadensbegrenzung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die streng und \nbesonders geschützten Arten mehr zu erwarten sind.\n\n61\n\nb) Wie erwähnt berührt der Bereich für die planfestgestellte Trassenführung \nkeine gemeldeten oder potentiellen Schutzgebiete nach der FFH-RL oder der VRL. \nDie planfestgestellte Trasse verläuft in einem Korridor zwischen zwei nach Art. 4 \nAbs. 1 VRL besonders zu schützenden Vogelschutzgebieten, nämlich dem \nVogelschutzgebiet „Davert\" (DE - 4111 - 401) und dem Vogelschutzgebiet „X. -\nU1. „ (DE - 4012 - 301), doch ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Das \nVogelschutzgebiet „Davert\" (DE - 4111 - 401) befindet sich westlich in weiter \nEntfernung zu der geplanten Neubautrasse in einem Gebiet südlich von Amelsbüren \nbis Richtung Davensberg. Insoweit wird es von der planfestgestellten Maßnahme \nüberhaupt nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „X. -\nU1. „ (DE - 4012 - 301) liegt ebenfalls nicht vor, befindet sich dieses \nVogelschutzgebiet doch östlich der geplanten Trasse der L 585n und südöstlich des \nOrtsteils X. und wird von dem Planvorhaben überhaupt nicht berührt. \n\n62\n\nVgl. Kartenausschnitt unter http://www.naturschutz-\nfachinformationssysteme-nrw.de:8082/meldedok/?object=DE-\n4012-301.\n\n63\n\nIV. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW \nenthaltene Abwägungsgebot rügt, ist ein solcher ebenfalls nicht gegeben. \n\n64\n\nNach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem \nVorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, \nwas nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 \nStrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich, wenn sie \noffensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem \nSinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW \nnur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch \nPlanergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. \nDerartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende \nAbwägungsmängel liegen jedoch nicht vor. \n\n65\n\nDie im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche \nAbwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür \nzuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der \nstraßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im \nZeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit \nfortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es \neher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten \nPlans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der \nAbwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies \nist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte \nBauleitplanung. \n\n66\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, \nFachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rdn. 312 (S. 102).\n\n67\n\n1. Die von dem Kläger bemängelte Abwägungsentscheidung der Beklagten, die \nTrasse der L 585n westlich des Ortsteils N1. -X. vorbeizuführen, lässt einen \nerheblichen Abwägungsmangel nicht erkennen. Insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die in diesem Zusammenhang gemachten vorherigen \nAusführungen verwiesen.\n\n68\n\nDie Beklagte hat diese Wegstreckenführung, wie sich aus dem Abschnitt B, \nNr. 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, mit der Begründung ausgewählt, \ndass sie sich im Hinblick auf die geringere Inanspruchnahme wertvoller \nLandschaftssubstanz unter allen in Betracht gezogenen Varianten als die \nzweckmäßigste Lösung erwiesen habe. Sie hat unter Berücksichtigung der im \nLinienbestimmungsverfahren vorgeschlagenen Trassenvarianten die Auswirkungen \nder möglichen Trassenführungen auf Natur und Landschaft geprüft, die mit den \nverschiedenen Varianten einhergehenden verkehrlichen Belange gewürdigt und \nhieran anknüpfend die von dem Beigeladenen begründete Wahl der \nvorgeschlagenen Trasse übernommen. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung \noder Fehlgewichtung der abzuwägenden Belange sind nicht gegeben.\n\n69\n\n2. Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung des Landschaftsschutzes bei der \nAbwägungsentscheidung der Beklagten rügt, bedingt diese Rüge ebenfalls keinen \nAbwägungsmangel.\n\n70\n\nDie Beklagte hat erkannt, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben, \ninsbesondere mit dem Verlauf der geplanten Trasse im Korridor der \nGeltungsbereiche der Landschaftsschutzgebiete „Werse-Ems Niederung, Kreuzbach, \nAngel und Wolb\" der Stadt N1. und der „Werseniederung\" des Kreises \nWarendorf gravierende Beeinträchtigungen der Landschaft und damit des \nLandschaftsbildes verbunden sind. Die Beklagte hat aber in dem angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschluss dargelegt (S. 78 f. ebenda), warum die „Veränderung des \nLandschaftsbildes durch die Errichtung landschafts-untypischer und \nreliefverändernder Straßendämme und Brückenbauwerke\" \n(Planfeststellungsbeschluss Nr. 5.2.7.4, S. 70 ebenda) ausnahmsweise aus \nüberwiegenden Gründen des Allgemeinwohls gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG \neine Befreiung erfordern. \n\n71\n\nVgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 62 BNatSchG \nBVerwG, U.v. 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161 \n(1165); U. v. 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 565 \nff.\n\n72\n\nDas Planvorhaben dient überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit. \nEs steht im Einklang mit den Zielsetzungen des Landesstraßenbedarfsgesetzes. Es \nist - wie bereits ausgeführt - im Landesstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf \nausgewiesen und entspricht damit den Zielsetzungen des § 3 LstrAusbauG. Die \nGründe des Allgemeinwohls überwiegen auch die Belange des Landschaftsschutzes. \nFür diese Feststellung bedarf es keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung \nzwischen den genannten Belangen. Es genügt, wenn der gesetzlichen \nBedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, \nwährend - wie bereits ausgeführt wurde - für den Landschaftsschutz jedenfalls keine \nunwiederbringlichen Einbußen entstehen.\n\n73\n\nVgl. zu den anzulegenden Kriterien BVerwG, U. v. 21. Juni \n2006 - 9 a 28.05 -, a.a.O., OVG NRW, B. v. 23. März 2007 - 11 \nB 916/06.AK -, S. 44.\n\n74\n\nDie Landschaftsschutzgebiete behalten auf Grund ihrer Ausdehnung im \nPlanbereich auch noch nach dem planfestgestellten Neubau der Trasse der L 585n \nihren Sinn. Sie werden - wenn überhaupt - nur am Rande berührt. Zudem wird der \nEingriff in das Landschaftsbild durch umfassende Maßnahmen im Rahmen des zum \nPlanfeststellungsbeschluss gehörenden landschaftspflegerischen Begleitplans \nausgeglichen, zumal ein Verlauf der Straße ganz außerhalb der im Plangebiet \nliegenden Landschaftsschutzgebiete praktisch nicht zu verwirklichen ist. Die \nAbwägungsentscheidung der Beklagten verlangt nicht, dem Natur- und \nLandschaftsschutz uneingeschränkten Vorrang vor öffentlichen Bauvorhaben \neinzuräumen. Erforderlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde die Belange \nerkennt, gewichtet, gegeneinander abwägt und dann eine vom Abwägungsgebot \ngesteuerte, in planerischer Gestaltungsfreiheit ergehende Zweckentscheidung trifft. \nDies hat die Beklagte offenkundig gemacht. Eine Fehlgewichtung der Belange für \ndas Planvorhaben und solcher des Natur- bzw. Landschaftsschutzes ist dem \nPlanfeststellungsbeschluss nicht zu entnehmen.\n\n75\n\n3. Die von dem Kläger gegen eine gerechte Abwägungsentscheidung ins Feld \ngeführte Problematik des Hochwasserschutzes (Überschwemmungen der im \nPlangebiet befindlichen Flüsse Angel und Werse) hat die Beklagte erkannt und bei \nihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt, wie sich aus Nr. 5.2.6.2.1 des \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 66) ergibt. Zum einen wird über die Angel eine \nBrücke gebaut, so dass die Trasse nicht durch, sondern über das mögliche \nÜberschwemmungsgebiet verläuft. Zum anderen wird die Straßentrasse über einen \neigens zu errichtenden Damm verlaufen, in den Rahmendurchlässe eingebaut \nwerden, so dass das über die Ufer der Flüsse tretende Wasser auf der anderen Seite \ndes Damms weiter abfließen kann und nicht gestaut wird (sog. Prinzip der \nkommunizierenden Röhren). Zwar hat sich der Retentionsraum für Angel und Werse \ndurch das planfestgestellte Vorhaben verringert, aber der Beigeladene hat durch das \nebenfalls zum Planfeststellungsbeschluss eingebracht Deckblatt I (VV Heft 11) zwei \nweitere Flächen im Bereich des vorgesehenen Kreisverkehrs am „Twenhövenweg\" \nsüdlich und nördlich der nach Osten abgehenden Kreisstraße 37 mit einem \nFassungsvermögen von 1245 m3 und 4740 m3 als Erweiterung des \nÜberschwemmungsgebietes ausgewiesen. Hierdurch wird der Verbrauch wieder \nausgeglichen.\n\n76\n\nAuch die nochmalige fachtechnische Überprüfung durch den Beigeladenen vom \nAugust 2007 in Abstimmung mit den Fachbehörden der Beklagten hat keine \nnachteiligen Auswirkungen des Planvorhabens auf mögliche \nÜberschwemmungssituationen der Angel und Werse oder auf den \nGrundwasserstand ergeben. Im Rahmen eines Bodenaufschlusses hat der \nBeigeladene festgestellt, dass es sich bei den Böden im Überschwemmungsbereich \num gute Grundwasserleiter handelt. Aufgrund der baulichen Gestaltung der \nRetensionsräume sei damit zu rechnen, dass sich der Grundwasserspiegel auf \nDauer in diesem Bereich absenken werde, was wiederum Auswirkungen auf die \nbenachbarten höher liegenden Flächen haben werde. Auch nach Auffassung der \nbeteiligten Wasserbehörden ist eine Gefährdung von privatem Eigentum durch den \nNeubau der L 585n im Nahbereich des Überschwemmungsgebietes von Angel und \nWerse nicht gegeben.\n\n77\n\nDie erhobene Einwendung, bei der Abwägungsentscheidung habe auch ein sog. \n100jähriges Hochwasser berücksichtigt werden müssen, geht fehl. Nach den \nvorstehend skizzierten Kriterien für eine Abwägungsentscheidung zielt das \nAbwägungsgebot auf einen Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen \nund privaten Belange unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es \ngeht darum, die von einer Planung betroffenen Belange gerecht gegeneinander und \nuntereinander abzuwägen. Hierbei hat der Planungsträger aber ein entsprechendes \nPlanungsermessen, d.h. es ist seine Aufgabe, einzelnen Belangen gegenüber \nanderen Belangen den Vorzug zu geben oder sie hintanzustellen. Das für die \nAbwägungsentscheidung notwendige Abwägungsmaterial sind aber nur die Belange, \ndie „nach Lage der Dinge\" zu berücksichtigen sind. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, U. v. 25. Januar 1996 - 4 C 5/95 -, BVerwGE \n100, 238 (251).\n\n79\n\nHierzu zählen aber nur die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses \nbekannten Belange und die üblicherweise zu erwartenden Ereignisse, nicht aber \naußergewöhnliche Situationen, wie sie alle 100 Jahre einmal wiederkehrend \nvorkommen können. Dies würde bedeuten, die Planfeststellung mit Prognosen und \nSpekulationen über zukünftige Ereignisse und Vorkommen zu überfrachten. \n\n80\n\n4. Schließlich ist eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht deshalb \nfestzustellen, weil der Kläger durch die Inanspruchnahme hofnaher Grundflächen für \ndas Planvorhaben in seiner betrieblichen Existenz gefährdet wird. Wird die \nbetriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die \nPlanfeststellungsbehörde damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende \nEnteignungsverfahren zu verweisen. Zeichnet sich hingegen ohne eine \nLandabfindung letztlich eine Existenzvernichtung als eine reale Möglichkeit ab, so \nmuss die Behörde dies als zu beachtenden privaten Belang mit dem ihm \nzukommenden Gewicht in ihre Abwägung einstellen. \n\n81\n\nVgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 1999 - 4 A 18/98 -, NZV \n1999, 350 (351 f.).\n\n82\n\nDer Kläger kann sich entgegen der Auffassung der Beklagten bereits deshalb auf \neine angebliche Existenzgefährdung seines verpachteten Betriebes berufen, weil er \nals durch enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses \nBetroffener eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen kann. Die Beklagte hat jedoch eine \nmaßnahmebedingte Existenzgefährdung des Betriebes im Ergebnis zu Recht \nverneint. Vielmehr werden dem Kläger aus dem Grundbesitz der \nBundesvermögensverwaltung Tauschflächen zur Verfügung gestellt werden, die die \nInanspruchnahme hofnaher Grundflächen kompensieren. Wie sich aus dem \nSchriftverkehr mit dem Kläger und dem Deckblatt III Teil 2, S. 5, zum \nPlanfeststellungsbeschluss ergibt, soll dem Kläger - um eine Existenzgefährdung \nauszuschließen - „als Ausgleich für den Verlust von etwa 3,71 ha hofnaher Flächen \nder im Übersichtsplan rot gekennzeichnete südliche Teil der bisher vorgesehenen \nErsatzmaßnahme E 10.4 in einer Größe von etwa 4,1 ha ... verkauft werden\". Der \nPächter des Klägers hat bereits im Erörterungstermin signalisiert, dass eine \nExistenzgefährdung dann nicht mehr bestehe, wenn der Flächenverlust durch den \nTausch geeigneter anderer Flächen ausgeglichen werde. Ob das der Fall ist, muss \naber nicht im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses geregelt werden, sondern \nkann dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (§ 42 StrWG \nNRW i.V.m. § 16 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land \nNRW (Landesenteignungsentschädigungsgesetz - EEG NRW -). Die Abwicklung des \nKaufvertrages sowie den Ausgleich für evt. verbleibende wirtschaftliche Nachteile \nkonnte die Beklagte in das dem Planfeststellungsverfahren nachfolgende \nEntschädigungsverfahren verweisen (Planfeststellungsbeschluss, S. 83 und 85). \n\n83\n\n5. Die Beklagte hat die im Anhörungsverfahren vorgetragenen privaten \nInteressen des Klägers hinsichtlich der von der planfestgestellten L 585n \nausgehenden Immissionen berücksichtigt. \n\n84\n\na) Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des \nImmissionsschutzes gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der \n(Wohn-) Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung \ngemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau \nöffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch \ndiese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche \nhervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar \nsind.\n\n85\n\nDie Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen und in der gebotenen \nWeise bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den \nBelangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen \nUntersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich nicht überschritten.\n\n86\n\nAuf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) \nvom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug \ngenommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - \nwurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 \ndes Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den \nnormativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer \nEntscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens \nberechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV \nschreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte \nBeurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 \nSatz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird \nu.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens \nermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu \nderen Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten \nZeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz \nan Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den \nvoraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, \nNuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 \n- 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.\n\n88\n\nDie für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. \nBImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten \nImmissionsgrenzwerte von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts für Dorf- und \nMischgebiete rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wohnt nach dem der \nKammer vorliegenden Auszug der Grundkarte offenkundig im Außenbereich. Der \nAußenbereich ist nach der Rechtsprechung aber dem Dorfgebiet zuzurechnen.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, B.v. 12. Dezember 2007 - 9 B 2.07 -, \njuris.\n\n90\n\nFür das ca. 220 m von der geplanten Trasse der L 585n entfernt gelegene \nWohnhaus des Klägers („C. 16\" bzw. „I. Straße 87\") wird dieser \nBeurteilungspegel aber nicht nur eingehalten, sondern nach der eingeholten \nLärmprognose um bis zu 14 dB (A) tags und bis zu 12 dB (A) nachts unterschritten. \nVon einer unzumutbaren Umweltbeeinträchtigung durch das planfestgestellte \nVorhaben kann demnach keine Rede sein.\n\n91\n\nDie dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische \nUntersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten \n„Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N1. -X. /T. „ der \nIngenieurgruppe IVV-B1. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser \nVerkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten \nIndividualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme \ndes Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im Rahmen seiner \nlärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 hochgerechnet, indem \ner für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der prognostizierten \nVerkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h). Ferner hat er - \nquasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag \nvon weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987 Kfz/24 h) \nvorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke hat \nder Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit wurde für den \nStreckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von den \ntatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt \nwurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der \nGrundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht \ndurch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B1. . Im \nRahmen der aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen \nStraßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis \nzum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem \nZeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den \nUntersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im \nRahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B1. \nauch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit \nder durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der \nVerkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der \nplanfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeuge am Tag bewegen. \nDa sich der durchschnittliche tägliche Verkehr somit innerhalb des Annahmewertes \nhält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf \ndie Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der \nVergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der \nVerkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. \nReferenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung \nder Verkehrsbelastung auf der „I. Straße\" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt \n„Am T1. /Schloss\" in N1. -X. um rund 54% zu rechnen ist.\n\n92\n\nSoweit der Kläger rügt, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im \nRahmen der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der \nWestfälisch-M. -F. unberücksichtigt geblieben, ist die Beklagte diesem \nVorbringen ebenfalls zu Recht nicht gefolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt \nsich (BA Heft 2, S. 1173 ff.), dass die WLE den Streckenabschnitt Neubeckum-\nN1. als Auslaufbetrieb ansieht und mit einer Stilllegung der Strecke für das Jahr \n2009/2010 rechnet. In ihrer dem Beigeladenen mitgeteilten Stellungnahme vom 8. \nOktober 2007 geht die WLE jedoch davon aus, dass sich hierdurch an der \nTrassenführung der Umgehungsstraße nichts ändert. Auf die Anfrage des \nBeigeladenen, ob eine Entwidmung des Streckenabschnitts der WLE Neubeckum-\nN1. vorgesehen sei, ist eine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund \nmusste die Beklagte davon ausgehen, dass die Strecke Neubeckum-N1. weiter \ndurch die WLE bedient wird. Von einer Stilllegung oder Reaktivierung der \nSchienenstrecke brauchte die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung \ndeshalb nicht auszugehen. \n\n93\n\nSelbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich \nunzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im \nSinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen \nwürde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit \nnicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 \nAbs. 2 Satz 3 StrWG NRW).\n\n94\n\nVgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. \nNovember 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1.b), juris.\n\n95\n\nb) Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer \nAbwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die \nRüge des Klägers, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die \ndie planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, \nerfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine „Abschätzung von \nverkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. „ \nvorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits \nwiederum als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). \nNach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im \nBeurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der \nGrenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. \nBImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung \nvom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu erwarten. Die auf der Grundlage des \nMerkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit \nlockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02, Vkbl. 2002, S. 624, in einem \nBereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der \nVerkehrsuntersuchung der IVV-B1. vorgenommene Abschätzung der Kfz-\nbedingten Schadstoffe hat ergeben, dass die prognostizierten Schadstoffe weit unter \nden in der 22. BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. \nSoweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B1. \nwendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen \nBezug genommen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV im \nPlanfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden müssen \nund deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen \nPlanfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes \nVorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine \ngebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen \nGrenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach \n§ 47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie \n96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der \nLuftqualität (Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.\n\n96\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A \n1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 \n-, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, \nBVerwGE 123, 23 ff.\n\n97\n\nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen liegt der Kläger mit seinem \nWohngrundstück auch außerhalb des von den MLuS 02 zugrunde gelegten \nBeurteilungsradius von 200 m, so dass insoweit gesundheitsbeeinträchtigende \nSchadstoffimmissionen nicht zu erwarten sind.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für \nerstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem \nKostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-928-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-928-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251605","retrieved":"2026-07-09 02:14:40.563586+00:00"}}