{"status":"available","doknr":"OLD251603","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0905.10K917.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"10 K 917/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten \nbetreffend den Neubau der Landesstraße 585n (L 585n) als Ortsumgehung X. . \nDie Ortsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (N.straße) im Norden entlang \nder Westseite des Stadtteils N. -X. gebaut werden und südlich in die bereits \nvorhandene L 585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der südliche \nTrassenbereich der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die \nvorhandenen Landesstraßen einmünden; sodann soll der Verkehr von diesen \nweitergeführt werden. Die Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die \nStreckenabschnitte von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen \nverschiedene Bauwerke errichtet werden, die in einem Bauwerksverzeichnis \naufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das schienengebundene \nStreckennetz der X1. -M. -F. (X2. ), die noch bis zum Ende des \nJahres 2009/2010 die Strecke von Neubeckum nach N. bedient. Das Plangebiet \nliegt in der X3. Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um ein weites, \nfast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. Die \ngeplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet „Werse-\nEms-Niederung, Kreuzbach und Angel\", im südlichen Trassenbereich wird das \nLandschaftsschutzgebiet „X3. Tiergarten\" in einem Randbereich berührt.\n\n3\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des mit einem Einfamilienreihenhaus bebauten \nGrundstückes T. N. . Die planfestgestellte Trasse der L 585n verläuft in \neiner Entfernung von ca. 710 m westlich von Nordosten kommend in einem Bogen \nnach Südosten verlaufend (Bau-km 4+400 bis Bau-km 3+240) an dem Grundstück \ndes Klägers vorbei. \n\n4\n\nDer Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der \nBeklagten als Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung \nder Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, \nnachdem er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine \nlärmtechnische Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen \nlandschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden \nabgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie \nund Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW \na.F.) worden war. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 8. /9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger \nöffentlicher Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen \nTageszeitungen wurde auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der \nL 585n hingewiesen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der \nZeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 24. November 2003 in der Stadt T1. , der \nStadt N. und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. öffentlich zur \nallgemeinen Einsicht auslägen und bis zum Montag, den 22. Dezember 2003, die \nMöglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift \nzu erheben. \n\n6\n\nDer Kläger erhob über seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. \nDezember 2003 - Eingangsstempel des Beklagten vom 23. Dezember 2003 - \nfolgende Einwendungen: Die beabsichtigte Planfeststellung komme der Pflicht, die \nLebensgrundlagen künftiger Generationen zu erhalten, nicht nach. Der individuelle \nKraftfahrzeugverkehr sei zu minimieren und nicht durch „Großstraßen\" zu fördern. Mit \ndem Bau der Umgehungsstraße werde der Umwelt schwerer Schaden zugefügt. Der \ngeplante Neubau zerstöre einen Grüngürtel und beeinträchtige die Lebensqualität \nder Stadt. Nach dem Bau der L 585n würde er in dem von ihm genutzten Wohnhaus \ndurch Lärm- und Schadstoffimmissionen stark geschädigt. Der Wert des Anwesens \nwerde hierdurch vermindert. \n\n7\n\nAufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine \nPlanüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene \nerstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 „I. \nStraße\" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860 , die Verlegung der \nOberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die \nErweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf.\n\n8\n\nAn den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger \nöffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die \nPlanänderungen erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit \ngegeben, bis zum 31. Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu \nerheben. \n\n9\n\nEbenfalls im Januar 2005 legte die - IVV - aus B. eine aktualisierte \nVerkehrsuntersuchung auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum Neubau der \nL 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18 Zählstellen erhobenen Netzdaten, \ndie mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Zählung 2000 verglichen wurden, \nder Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert wurde. Diese Prognose wurde \nmit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung \nX. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante \nOrtsumgehung X. den Straßenverkehr auf der „I. Straße\" um bis zu 61 % und \nden Verkehr in der Ortslage um ca. 55 % entlasten würde. Nach der Prognose \nbewegen sich künftig auf der L 585n zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeuge am \nTag.\n\n10\n\nDer Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit \nerstellten landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders \ngeschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben \nworden sei. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, sei für die \ndamit verbundenen Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein \nweiteres Deckblatt II erstellt worden, welches in das laufende \nPlanfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte daraufhin die \nvon den Planänderungen betroffenen Behörden, Vereine und Private erneut, indem \nihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt wurden und ihnen Gelegenheit \nzur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben wurde. \n\n11\n\nDer Kläger hielt in dem durch die Beklagte in der Zeit vom 28. November 2005 \nbis zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin seine Einwendungen \naufrecht. In den bisherigen Gutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass die \nEisenbahnstrecke der X2. reaktiviert werde und damit ein kombiniertes gutes \nAngebot des ÖPNV zu effektiven Verkehrsverlagerungen führen könne. Ein \nErkenntnisgewinn ergebe sich, wenn die Leistungsfähigkeit dieses ÖPNV-Angebots \nrealisiert worden sei. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 2. Dezember 2005 hat der Kläger weitere Einwendungen \ngegenüber der Beklagten vorgebracht, die sich im Wesentlichen auf \nverkehrspolitische Erwägungen stützten sowie auf die durch den geplanten Neubau \nausgelösten Belastungen auf der „F.straße\" in naturschutzrechtlicher und \nimmissionsschutzrechtlicher Hinsicht. \n\n13\n\nIm März 2006 gab die IVV B. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere \nStellungnahme zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im \nBereich N. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. \nzu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut \nfür den Bereich N. -X. keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen \nseien. Auch nach dem Bau der Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege \nzu befürchten, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den \nüberregionalen LKW-Verkehr zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten \nverursachten.\n\n14\n\nAuf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der \nBeigeladene für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte \nExistenzgefährdungen ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der \nBeigeladene zur Vermeidung dieser Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, \nmit dem bislang vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha \nverlegt wurden und das er mit Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des \nPlanfeststellungsverfahrens machte. Das Defizit welches dadurch entstand, dass \ndem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III-Erstellung als Ausgleichsflächen \nnur 12,0520 ha zur Verfügung standen, sollte über ein weiteres noch zu erstellendes \nDeckblatt IV im Wege eines Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum \nGegenstand der Planfeststellung gemacht werden. \n\n15\n\nDie Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom \n6. Februar 2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie \nwies die Einwendungen des Klägers zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde \nam 22. Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N. sowie den \nortsbekannten Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine \nAusfertigung des festgestellten Plans lagen zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom \n25. Februar 2008 bis zum 10. März 2008 in der Stadt N. , der Stadt T1. \nund der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. aus. \n\n16\n\nAm 8. April 2008 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der \nBeklagten Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Durch den \nPlanfeststellungsbeschluss werde er in seinen Rechten verletzt. Eine Verwirklichung \ndes Vorhabens hätte erhebliche Auswirkungen für den Verkehr auf der „F.straße\" \nund die damit verbundenen Lärmimmissionen. Dies sei bei der Abwägung \nunberücksichtigt geblieben. Während die „F.straße\" im früheren \nFlächennutzungsplan der Stadt N. noch als Hauptverkehrsstraße und damit als \nTeil der Entlastungsstraße dargestellt worden sei, sei der Flächennutzungsplan \nwährend der Planaufstellung geändert worden und die Darstellung der „F.straße\" als \nHauptverkehrsstraße entfallen. Mit dieser planerischen Konzeption kollidiere die \nPlanfeststellung. Die „F.straße\" erhalte als direkte Verbindung zwischen der \ngeplanten Ortsumgehung und der L 585 alt in Richtung Telgte eine überregionale \nFunktion. Auch die für die „F.straße\" prognostizierte Verkehrsbelastung sei \naufklärungsbedürftig. Die Verkehrslärmimmissionen seien unzutreffend berechnet \nworden. So sei - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung ergänzend ausführte - von der Beklagten keine Lärmdifferenz zwischen \nder bestehenden Lärmsituation auf der „F.straße\" und der prognostizierten \nLärmsituation ermittelt und bei der Abwägung berücksichtigt worden. Ein solcher \nVergleich hätte aber angestellt werden müssen. Eine Alternativplanung, bei der auf \neine Anbindung der Umgehungsstraße an die „F.straße\" verzichtet werde, sei nicht \ndurchgeführt worden. Bei dem Bau der geplanten L 585n sei zu befürchten, dass \nsein Grundstück der Vernässung ausgesetzt werde. Durch die dammartige Lage der \nTrasse werde sich die Hochwassersituation verschärfen.\n\n17\n\nDie Beweiskraft des Stempelaufdrucks auf dem Einwendungsschriftsatz vom 22. \nDezember 2003 werde nachhaltig erschüttert, da in einem Parallelverfahren der \nEingang des dortigen Einwendungsschriftsatzes seitens der Beklagten auch erst am \nFolgetag gestempelt worden sei. Üblicherweise würden Schriftstücke seiner \nVerfahrenbevollmächtigten, die von Boten übermittelt würden, Auszubildenden der \nKanzlei übergeben. Diese hätten sich anschließend bei der Sekretärin zu melden \nund zu bestätigen, dass die Schriftstücke übermittelt worden seien. Erst danach dürfe \ndie Frist im Fristenkalender gestrichen werden. So sei auch mit seinem Schriftsatz \nvom 22. Dezember 2003 durch die angebotene Zeugin E. verfahren worden, \nderen Zeugenvernehmung er zum Beweis der Tatsache, dass die Einwendungen am \n22. Dezember 2003 bei der Beklagten am „Domplatz abgegeben\" worden seien, \nhilfsweise beantrage. Der Schriftsatz sei durch diese Botin übermittelt worden. \nSoweit die Bezirksregierung keinen Nachtbriefkasten vorhalte, könne sie sich nicht \nauf eine Präklusion berufen. Vielmehr sei insoweit der Tag vor dem Eingangsstempel \nzugrunde zu legen. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Planfeststellungsbeschluss, Neubau Landesstraße \n585n, der Beklagten vom 6. Februar 2008 aufzuheben.\n\n20\n\nDie Beklage beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter \nanderem vor: Das Grundstück des Klägers werde für die Baumassnahme nicht in \nAnspruch genommen. Angesichts dessen könne er sich nicht auf Umstände berufen, \ndie typischerweise einen Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \nstützen könnten. Soweit der Kläger die Immissionsbelastungen auf der infolge des \nNeubaus der L 585n mit angeschlossenen „F.straße\" und deren \nNichtberücksichtigung bei der Abwägungsentscheidung rüge, sei festzustellen, dass \ndie „F.straße\" durch den Bebauungsplan für den dortigen Bereich planungsrechtlich \nbereits vorbelastet sei. Dem maßgebenden Bebauungsplan der Stadt N. Nr. 389 \n„X. - F.straße/ \" vom 14. Januar 1994 könne bereits aus den zeichnerischen \nwie auch den textlichen Festsetzungen entnommen werden, dass die „F.straße\" an \ndie westlich geplante neue Trasse der L 585n angebunden werden solle. Neben dem \nAusbau der „F.straße\" durch verbreiterte Verkehrs- und Grünflächen seien auch \npassive Lärmschutzmaßnahmen für die Wohngebäude, deren Aufenthaltsräume zur \n„F.straße\" gelegen seien, im Bebauungsplan festgesetzt. Die Planvorbelastung sei \nauch im Erörterungstermin bereits Gegenstand der Aussprache gewesen. Soweit \nsich der Kläger gegen die durch die L 585n veranlassten Lärmimmissionen der \n„F.straße\" wende, liege diese Straße außerhalb des Schutzbereiches des § 41 Abs. 1 \nBImSchG. Das Gesetz stelle auf die Umweltbeeinträchtigung von einer neugebauten \noder baulich veränderten Straße ab. Nach der eingeholten Schadstoffabschätzung \nsei eine gesundheitliche Gefährdung der Anwohner nicht zu erwarten. Im übrigen \nseien die geltend gemachten Einwände in die Abwägungsentscheidung \neingeflossen.\n\n23\n\nAm Dienstgebäude „Domplatz\" habe im Dezember 2003 ein normaler Briefkasten \nbestanden, der von ihr, der Beklagten, aber als Nachtbriefkasten eingesetzt worden \nsei. Es habe die Anweisung bestanden, alle Posteingänge, die um 6.30 Uhr bei \nDienstbeginn dem Briefkasten entnommen würden, mit dem Datum des Vortages zu \nstempeln. Beschwerden seien nicht bekannt geworden. Soweit Schriftstücke an der \nPforte abgegeben worden seien, hätten sie auf dem Briefumschlag den \nEingangsstempel des gleichen Tages erhalten und seien an die Posteingangsstelle \nweitergeleitet worden. Einen Eingangsstempel desselben Tages erhielten in der \nPosteingangsstelle sodann die im Umschlag befindlichen Schriftstücke, die dort erst \ngeöffnet würden. Der Eingangsstempel auf den Einwendungen des Klägers besage \ndaher, dass der Schriftsatz mit den Einwendungen entweder am 23. Dezember 2002 \nnach 6.30 Uhr oder aber an diesem Tage an der Pforte abgegeben worden sei.\n\n24\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der \nBeklagten.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n28\n\nDie Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis \ngemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach ist die Klage \nnur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in \nseinen Rechten verletzt zu sein. Hierdurch soll die Popularklage, also eine Klage von \n„Jedermann\", der nicht unmittelbar durch einen Verwaltungsakt betroffen ist, \nausgeschlossen werden. Ausreichend für die Klagebefugnis ist allerdings die \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung. Es muss nach dem Sachvortrag des Klagenden \nmöglich erscheinen und darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein, \ndass der Kläger durch den zur Prüfung gestellten Verwaltungsakt in einem \nsubjektiven Recht verletzt wird.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), U. v. 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 (206); U. v. 24. September \n1998 - 4 CN 2.98 - DVBl 1999, 101; Urteil vom 17. Dezember \n1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 (184).\n\n30\n\nIm vorliegenden Fall wohnt der Kläger ca. 710 m östlich des geplanten Verlaufs \nder planfestgestellten Trasse der L 585n. Er beruft sich im Wesentlichen auf Lärm- \nund Schadstoffimmissionen, die ihn durch die planfestgestellte Trasse auf seinem \nWohngrundstück treffen werden. Damit berühmt der Kläger sich einer Verletzung \njedenfalls seines Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 \ndes Grundgesetzes - GG -. Eine solche Rechtsverletzung ist aber offensichtlich \nausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit und damit eine mögliche \nRechtsverletzung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG liegt angesichts der \nEntfernung außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Soweit für planfestgestellte \nStraßenbauvorhaben § 41 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG \n- bestimmt, dass durch öffentliche Straßen keine schädlichen Umwelteinwirkungen \ndurch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden sollen, betrifft dies nach dem \nGesetzeswortlaut nur den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen. \nDamit ist die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen für die „F.straße\", wie sie \nder Kläger beim Bau der planfestgestellten Trasse befürchtet, schon vom \nGesetzeszweck ausgeschlossen. Aber auch die von der planfestsgestellten Trasse \nselbst herrührenden Lärm- und Schadstoffimmissionen erreichen keine \nGrößenordnungen, die auf 710 m entfernten Grundstücken zu spürbaren \nBeeinträchtigungen der dort lebenden Wohnbevölkerung führen würden. Dies gilt \nnamentlich für die durch Kfz emittierten Schadstoffe. Insoweit sieht das Merkblatt \nüber Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS \n02), Ausgabe 2002, VkBl. 2002, 624 für die nach der 22. Verordnung zur \nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) zu beurteilende \nImmissionsabschätzung ein Gebiet von bis zu 200 m neben dem Fahrbahnrand der \nplanfestgestellte Trasse als zu beurteilendes Immissionsgebiet an. Von diesem \nBeurteilungsgebiet ist der Kläger um die dreifache Weite entfernt. Hinsichtlich des \nVerkehrslärms, der von neu gebauten oder geänderten öffentlichen Straßen ausgeht, \nist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) einschlägig, die zur Berechnung der \nBeurteilungspegel an Straßen auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - \nAusgabe 1990 - RLS-90 -, VkBl. 1990, Nr. 79 verweist. Diese Richtlinien wiederum \nnehmen nur einen zu beurteilenden Immissionsraum bis zu 100 m an. Nach Nr. 4.0 \nAbs. 7 Satz 2 RLS-90 können in Abständen über etwa 100 m deutlich niedrigere \nSchallpegel auftreten. Vorliegend ist der Kläger aber um die 7fache Weite von der \ngeplanten Trasse der L 585n entfernt, so dass eine spürbare, unzumutbare \nLärmbeeinträchtigung durch die planfestgestellte L 585n nicht zu erwarten ist. Dass \nsich Gesundheitsstörungen durch mittelbare Verkehrsverlagerungen, die zudem \nimmer auftreten können (z.B. bei Sperrung von benachbarten Straßen oder \nVerkehrszügen), ergeben können, ist nicht substantiiert dargelegt.\n\n31\n\nSoweit sich der Kläger auf andere im Erörterungstermin und im Klageverfahren \nerhobene Einwendungen verkehrspolitischer und ökologischer Natur beruft, kommt \neine Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls offenkundig nicht in Betracht, zumal für \ndas Planvorhaben nicht in sein Eigentum eingegriffen wird. Vielmehr macht der \nKläger insoweit allgemeine öffentliche Belange geltend, die einem Planvorhaben \nentgegenstehen können, die aber nicht zu einer möglichen Verletzung ihm allein \nzustehender subjektiv-öffentlicher Rechte führt.\n\n32\n\nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage aber auch \nunbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss \nnicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n33\n\nDabei ist bereits zweifelhaft, ob das klägerische Vorbringen überhaupt eine \ninhaltliche Prüfung erlaubt, weil die von dem Kläger über seinen \nVerfahrensbevollmächtigten erhobenen Einwendungen ausweislich des \nEingangsstempels der Beklagten erst am 23. Dezember 2003 und damit einen Tag \nzu spät bei der Anhörungsbehörde geltend gemacht worden sind. Deshalb dürfte der \nKläger mit seinem Klagevorbringen zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses bereits ausgeschlossen sein. Hierauf ist der Kläger mit \ngerichtlicher Verfügung vom 25. August 2008 hingewiesen worden.\n\n34\n\n§ 39 Abs. 3a StrWG NRW normiert eine materielle Verfahrenspräklusion. Die \nEinwendungsfrist hat für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter. Die Präklusion \nerstreckt sich nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift also \nauch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.\n\n35\n\nStändige Rechtsprechung vgl. BVerwG, B.v. 11. Februar \n2000 - 4 VR 17.99 -, juris; U.v. 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, \nDVBl. 1997, 51; B.v. 18. September 1995 - 11 VR 7.95 -, NVwZ \n1996, 399 (400).\n\n36\n\nEs spricht einiges dafür, dass der Kläger seine Einwendungen verspätet bei der \nAnhörungsbehörde erhoben hat. Der Eingangsstempel der Beklagten erbringt als \nöffentliche Urkunde den Beweis dafür, dass die Beklagte den Schriftsatz des \nVerfahrensbevollmächtigten mit den Einwendungen vom 22. Dezember 2003 erst am \n23. Dezember erhalten hat (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 418 \nAbs. 1 ZPO). Hierfür spricht auch die Einlassung der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. \nSeptember 2008. Allerdings hat die Beklagte eingeräumt, im Jahre 2003 über einen \nNachtbriefkasten an ihrem Behördenstandort am „Domplatz\" nicht verfügt zu haben. \nBriefpost, die nach Dienstschluss bis zum nächsten Morgen um 6.30 Uhr \neingeworfen worden sei, habe grundsätzlich den Eingangsstempel des \nvorangegangenen Tages erhalten. Insoweit hätte der Kläger den Urkundsbeweis, \ndass der Schriftsatz erst am 23. Dezember 2003 eingegangen ist, gemäß §§ 173 \nVwGO, 418 Abs. 2 ZPO im Wege des Freibeweises erschüttern können. Der \nerforderliche Gegenbeweis kann durch eidesstattliche Versicherungen geführt \nwerden, wenn diese dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der \nversicherten Behauptung vermitteln. Dabei gilt auch bei der Beweiserhebung über \ndie behauptete Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde uneingeschränkt der \nGrundsatz der freien Beweiswürdigung; den Gegenbeweis allgemein besonders \nerschwerende Beweisregeln gibt es insoweit nicht.\n\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), B. v. 24. Januar 2003 - 7 B 1685/02 - \nmit Hinweis auf BGH, B. v. 17. April 1996 - XII ZB 42/96 -, NJW \n1996, 2038.\n\n38\n\nDer Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung seines \nProzessbevollmächtigten dargelegt, dass seine Einwendungen am 22. Dezember \n2003 geschrieben und dann von der Zeugin E. an die Beklagte übermittelt \nwurden. Damit ist schon nicht substantiiert dargelegt, wann, wie und wo das \nEinwendungsschreiben in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist. Allerdings hat \nder Kläger hilfsweise die Zeugin E. zum Beleg der Tatsache, „dass die \nEinwendungen am 22.12.2003 bei der Bezirksregierung in N. am Domplatz \nabgegeben worden sind\", benannt. Einer Stattgabe des hilfsweisen Beweisantrages \ndurch Einvernahme der angebotenen Zeugin E. bedurfte es nach Auffassung der \nKammer gleichwohl nicht. Abgesehen davon, dass das Beweisthema zu ungenau ist, \num den Urkundsbeweis des Eingangs am 23. Dezember 2003 zu widerlegen, ist \nnicht unter Beweis gestellt, wann, wo und wie die Zeugin den Schriftsatz vom 22. \nDezember 2003 bei der Beklagten „abgegeben\" hat. Der Beweisantrag wird deshalb \nabgelehnt. Zum anderen wird der Beweisantrag auch deshalb abgelehnt, weil die \nKlage aus Rechtsgründen ohnehin keinen Erfolg hat, wie noch auszuführen sein \nwird.\n\n39\n\nAllerdings findet sich der Eingangstempel der Beklagten vom 23. Dezember 2003 \nauch auf einigen Schriftsätzen in den parallelen Klageverfahren gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss. Dort konnten die Kläger aber den Gegenbeweis \nerbringen, dass die Schriftsätze trotz des anderslautenden Eingangsstempels bereits \nam 22. Dezember 2003 in den Zugangsbereich der Beklagten gelangten - sei es per \nFax, sei es ebenfalls durch Boten.\n\n40\n\nDer Kläger kann sich nicht unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen \nEigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb \neine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht \ndarauf gerichtet ist, in seinem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in \nAnspruch zu nehmen, und damit insoweit keine enteignungsrechtliche Vorwirkungen \nzeitigt (vgl. § 42 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - StrWG NRW -). Ein umfassendes Prüfungsrecht steht dem Kläger auch \nnicht deshalb zu, weil sich eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung wegen der \nAuswirkungen der geplanten Neubautrasse der L 585n auf die nach Osten führende \n„F.straße\" wie eine Enteignung auswirken würde. Nach Überprüfung des Gerichts \n(Abgreifen des Abstandes zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der geplanten \nTrasse im Maßstab 1 : 5000) ist das Grundstück über 700 m von der westlich seines \nWohngrundstücks geplanten Straßentrasse entfernt. Bei dieser Entfernung kommt \neine schwere, unzumutbare Beeinträchtigung nicht in Betracht. \n\n41\n\nDer Kläger hat als sonstiger Betroffener nur ein subjektives öffentliches Recht auf \neine gerechte Abwägung, welches sich dem Gegenstand nach immer nur auf die \nrechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen bezieht. Er hat keinen \nAnspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder \ndass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien \nAbwägung beruht. Dies hat unmittelbar Folgen für die verwaltungsgerichtliche \nPrüfung. Der durch eine straßenrechtliche Planfeststellung Betroffene kann unter \nBerufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots eine gerichtliche \nPlanüberprüfung lediglich im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade seiner \neigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin umfassende Planüberprüfung \nerreichen.\n\n42\n\nVgl. dazu BVerwG, U.v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, \nBVerwGE 48, 56 (66); U.v. 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, \nBVerwGE 67, 74 (77); ferner: Wahl, Rechtsschutz in der \nFachplanung, NVwZ 1990, 923 (925); Leist/Tams, Einführung in \ndas Planfeststellungsrecht, JuS 2007, 1093 (1094).\n\n43\n\nInsoweit bestimmt der Kläger mit dem, was er unter Berufung auf die Verletzung \neigener Belange, die sich aus grundgesetzlichen Gewährleistungen oder dem \neinfachen Recht ergeben können, gegen den Plan einwendet, jedenfalls mittelbar \nauch den Umfang dessen, was die Planfeststellungsbehörde an schutzwürdigen \nInteressen des Klägers richtig erkannt und angemessen gewichtet haben muss. \nHierzu gehören keine Belange, die unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen sowie \nallgemeine öffentliche Belange. So kann sich ein sonstiger Betroffener nicht auf die \nallgemeinen, das Straßenbauvorhaben selbst betreffenden Planungsgerichtspunkte \nwie etwa Zweckmäßigkeit von Linienführung und technischer Gestaltung der Straße, \nihre Wirtschaftlichkeit in Bau und Unterhaltung, ihre Einwirkung auf ihre Umgebung, \nihre Beziehung zur Raum- und Ortsplanung, ihre Rücksichtnahme bei der \nnotwendigen Inanspruchnahme fremden Grundeigentums sowie auf den \nLandschafts- und Naturschutz berufen und ihre fehlerhafte Abwägung rügen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, U.v. 14. Februar 1975, a.a.O., S. 67.\n\n45\n\nDie Klage hat unter Berücksichtigung dieses bloß eingeschränkten \nPrüfungsumfangs auch in der Sache keinen Erfolg. \n\n46\n\nDer angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in \nden §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. \nEr leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung in Bezug auf die \nabwägungserheblichen Belange des Klägers rechtfertigte. \n\n47\n\nEin beachtlicher Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW enthaltene \nAbwägungsgebot ist nicht gegeben. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW sind bei \nder Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten \nBelange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann \nverletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der \nAusgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW sind Mängel bei der \nAbwägung allerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das \nAbwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem Sinne erhebliche Mängel der \nAbwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW nur dann zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein \nergänzendes Verfahren behoben werden können. Derartige zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führende Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor. \n\n48\n\nDie im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche \nAbwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür \nzuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der \nstraßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im \nZeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit \nfortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es \neher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten \nPlans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der \nAbwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies \nist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte \nBauleitplanung. \n\n49\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, \nFachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rdn. 312 (S. 102).\n\n50\n\nDie Beklagte hat die privaten Interessen des Klägers hinsichtlich der von der \nplanfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen berücksichtigt. \n\n51\n\nDie Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes \ngegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) \nBevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 \nAbs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher \nStraßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden \nkönnen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.\n\n52\n\nDie Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen. Ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den \nBelangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen \nUntersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich nicht überschritten.\n\n53\n\nAuf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) \nvom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug \ngenommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - \nwurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 \ndes Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den \nnormativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer \nEntscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens \nberechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV \nschreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte \nBeurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 \nSatz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird \nu.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens \nermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu \nderen Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten \nZeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz \nan Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den \nvoraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, \nNuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 \n- 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.\n\n55\n\nDie für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. \nBImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten \nImmissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts in reinen und \nallgemeinen Wohngebieten sowie von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts in Dorf- \nbzw. Mischgebieten rechtlich nicht zu beanstanden. Für das 710 m von der \ngeplanten Trasse der L 585n entfernt gelegene Wohngrundstück des Klägers ist ein \nBeurteilungspegel nicht mehr ausgeworfen, weil das Grundstück des Klägers zum \neinen außerhalb des Beurteilungsgebietes liegt und zum anderen mit zunehmender \nEntfernung von abnehmenden Beurteilungspegeln auszugehen ist, die für das \nWohngrundstück des Klägers im Bereich des zu Vernachlässigenden liegen.\n\n56\n\nDie dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische \nUntersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten \n„Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N. -X. /T1. „ der \nIngenieurgruppe IVV-B. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser \nVerkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten \nIndividualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme \ndes Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im Rahmen seiner \nlärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 hochgerechnet, indem \ner für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der prognostizierten \nVerkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h). Ferner hat er - \nquasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag \nvon weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987 Kfz/24 h) \nvorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke hat \nder Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit wurde für den \nStreckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von den \ntatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt \nwurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der \nGrundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht \ndurch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im Rahmen \nder aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen \nStraßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis \nzum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem \nZeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den \nUntersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im \nRahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. \nauch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit \nder durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der \nVerkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der \nplanfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeuge am Tag bewegen. \nDa der durchschnittliche tägliche Verkehr sich somit innerhalb des Annahmewertes \nhält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf \ndie Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der \nVergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der \nVerkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. \nReferenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung \nder Verkehrsbelastung auf der „Hiltruper Straße\" bis zu 61% und in der \nOrtsdurchfahrt „Am Steintor/Schloss\" in N. -X. um rund 54% zu rechnen \nist.\n\n57\n\nSoweit der Kläger die Zunahme des Schwerverkehrs durch ausweichende Lkw \nvor der auf Bundesautobahnen zu zahlenden Lkw-Maut und damit einen \nFernverkehrssog befürchtet, hat die Beklagte diesen Belang ebenfalls in ihre \nAbwägung eingestellt. Den Belang hat sie vor dem Hintergrund einer weiteren \neingeholten Stellungnahme der IVV-B. vom 23. März 2006 (BA Heft 2 S. 1106) \nabgewogen. Die IVV-B. kommt in einem Vergleich der Verkehrsbelastung im \nLkw-Verkehr in den Jahren 2004 und 2005 zu dem Ergebnis, dass im Bereich N. \n-X. nach Einführung einer streckenbezogenen Lkw-Maut keine mautbedingten \nAusweichverkehre festzustellen seien. Soweit Zunahmen registriert worden seien, \nbewegten diese sich auf den um N. -X. herum befindlichen Bundesstraßen. \nAuch nach dem Bau der L 585n sei mit einem nennenswerten Anstieg der Lkw-\nVerkehre - sei es vor dem Hintergrund der streckenbezogenen Maut auf Autobahnen, \nsei es als Abkürzung der Wegstrecke zwischen der A 1 im Norden und der A 2 im \nSüden - nicht zu rechnen, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse \n(Kreisverkehre bzw. Lichtsignalanlagen) für den überregionalen Lkw-Verkehr zu \ngrößeren Zeitverlusten und damit verbundenen höheren Kosten führten. Vor diesem \nHintergrund ist die Abwägung zugunsten der Planungsentscheidung nicht zu \nbeanstanden.\n\n58\n\nSoweit der Kläger rügt, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im \nRahmen der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der \nWestfälisch-M. -F. unberücksichtigt geblieben, ist die Beklagte diesem \nVorbringen ebenfalls zu Recht nicht gefolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt \nsich (BA Heft 2, S. 1173 ff.), dass die X2. den Streckenabschnitt Neubeckum-N. \nals Auslaufbetrieb ansieht und mit einer Stilllegung der Strecke für das Jahr \n2009/2010 rechnet. In ihrer dem Beigeladenen mitgeteilten Stellungnahme vom 8. \nOktober 2007 geht die X2. jedoch davon aus, dass sich hierdurch an der \nTrassenführung der Umgehungsstraße nichts ändert. Auf die Anfrage des \nBeigeladenen, ob eine Entwidmung des Streckenabschnitts der X2. Neubeckum-\nN. vorgesehen sei, ist eine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund \nmusste die Beklagte davon ausgehen, dass die Strecke O. -N. weiter durch \ndie X2. bedient wird. Von einer Stilllegung oder Reaktivierung der Schienenstrecke \nbrauchte die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung deshalb nicht \nauszugehen. \n\n59\n\nSelbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich \nunzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im \nSinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen \nwürde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit \nnicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 \nAbs. 2 Satz 3 StrWG NRW).\n\n60\n\nVgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. \nNovember 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1.b), juris.\n\n61\n\nAuch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer \nAbwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die \nRüge des Klägers, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die \ndie planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, \nerfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine „Abschätzung von \nverkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. „ \nvorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits \nwiederum als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). \nNach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im \nBeurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der \nGrenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. \nBImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung \nvom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu erwarten. Die auf der Grundlage des \nMerkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit \nlockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in einem Bereich von bis zu 200 \nm vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der Verkehrsuntersuchung der IVV-\nB. vorgenommene Abschätzung der Kfz-bedingten Schadstoffe hat ergeben, \ndass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22. BImSchV \nvorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Zudem liegt das Grundstück \ndes Klägers um das Dreifache vom Beurteilungsgebiet entfernt, so dass \nunzumutbare Beeinträchtigungen durch Schadstoffe von Kfz auf der L 585n \nausgeschlossen sind. Soweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit des \nVerkehrsgutachtens der IVV-B. wendet, wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen \nentspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die \nGrenzwerte der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen \nsichergestellt werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die \nVerordnung nicht auf die durch ein einzelnes Vorhaben hervorgerufenen \nLuftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine gebiets- bzw. \nballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte \nüberschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 \nBImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG vom \n27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Amtsblatt \nEG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.\n\n62\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A \n1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 \n-, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, \nBVerwGE 123, 23 ff.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für \nerstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem \nKostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-917-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-917-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251603","retrieved":"2026-07-09 02:14:40.459393+00:00"}}