{"status":"available","doknr":"OLD251602","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0905.10K868.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"10 K 868/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten \nbetreffend den Neubau der Landstraße 585 n (L 585n) als Ortsumgehung X. . Die \nOrtsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (N.straße) im Norden entlang der \nWestseite des Stadtteils N. -X. gebaut werden und südlich in die bereits \nvorhandene L 585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der südliche \nTrassenbereich der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die \nvorhandenen Landesstraßen einmünden; sodann soll der Verkehr von diesen \nweitergeführt werden. Die Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die \nStreckenabschnitte von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen \nverschiedene Bauwerke errichtet werden, die in einem Bauwerksverzeichnis \naufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das schienengebundene \nStreckennetz der X1. -M. -F. H. (WLE), die noch bis zum Ende des \nJahres 2009/2010 die Strecke von O. nach N. bedient. Das Plangebiet liegt \nin der X2. Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um ein weites, fast \nebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. Die geplante \nTrasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet „Werse-Ems-\nNiederung, Kreuzbach und Angel\", im südlichen Trassenbereich wird das \nLandschaftsschutzgebiet „X2. Tiergarten\" in einem Randbereich berührt. \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer unter anderem der Grundstücke Gemarkung X. -\nKirchspiel Flur 11 Flurstücke 2, 6, 31 und 24. Das Flurstück 2 ist mit einem \nWohnhaus und einer Gaststätte bebaut, welche der Kläger verpachtet hat. Im \nAnschluss an die Gaststätte hat der Kläger im nördlichen Bereich einen Biergarten \nangelegt. Gaststätte und Biergarten werden maßgeblich von Ausflugstouristen \nfrequentiert. Östlich der vorhandenen Bebauung hat der Kläger Kläranlagen und \nTeiche angelegt. Die weiteren benannten Flurstücke werden landwirtschaftlich \ngenutzt. Für das planfestgestellte Vorhaben des Beigeladenen sollen aus dem \nEigentum des Klägers Teilflächen in einer Größe von insgesamt 8.220 qm in \nAnspruch genommen werden. Seine Grundstücke liegen im südlichen \nStreckenabschnitt der geplanten Trasse der L 585n zwischen Bau-km 5+140 und \nBau-km 6+125.\n\n4\n\nDer Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der \nBeklagten als Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung \nder Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, \nnachdem er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine \nlärmtechnische Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen \nlandschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden \nabgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie \nund Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW \na.F.) worden war. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger \nöffentlicher Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen \nTageszeitungen wurde auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der \nL 585n hingewiesen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der \nZeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 24. November 2003 in der Stadt T. , der \nStadt N. und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. öffentlich zu \njedermanns Einsicht auslägen und bis zum 22. Dezember 2003 die Möglichkeit \nbestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zu \nerheben. \n\n6\n\nDer Kläger erhob über seine Verfahrensbevollmächtigten unter dem \n19. Dezember 2003 folgende Einwendungen: Sein Eigentum werde besonders stark \nin Mitleidenschaft gezogen; die Flurstücke 2 und 6 würden diagonal durchschnitten. \nEine landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke sei künftig nicht mehr möglich. \nDie dammartige Aufschüttung der Trasse der L 585n in diesem Bereich führe dazu, \ndass seine Gebäude in eine Tallage gerieten und die Fahrer der Fahrzeuge von der \nStraße in seine Wohnräume im ersten Obergeschoss des Hauses sehen könnten. Es \nsei mit erheblichen Verkehrsgeräuschen zu rechnen. Die Lärmprognose sei deutlich \nzu niedrig angesetzt. Die vermehrten Abgasimmissionen seien nicht berücksichtigt \nworden. Durch die dammartige Einfassung des Grundstücks sei die erforderliche \nDurchlüftung des Klärteiches nicht mehr gewährleistet. Vor diesem Hintergrund regt \ner an, die Trassenführung in diesem Bereich zu verschwenken sowie die dann \ngeplante Trasse in diesem Bereich höhengleich zu seinem Grundstück anzulegen. \nNach der bisherigen Planung sei sein Grundstück nicht mehr wie bisher direkt von \nden beiden Landstraßen L 520 bzw. L 585 alt erreichbar. Radfahrer müssten größere \nUmwege in Kauf nehmen. Es sei mit erheblichen Umsatzeinbußen zu rechnen. Für \nsein Wohnhaus, die Gaststätte und den Biergarten sei ein aktiver und passiver \nLärmschutz anzuordnen. Im Hinblick auf den die Gaststätte und den Biergarten \nansteuernden Ausflugsverkehr regt er an, die bestehenden Radwege mit einer \n„Unterdükerung\" (Unterführung) beizubehalten, um die Erreichbarkeit seiner \nGaststätte für den Ausflugsverkehr zu gewährleisten.\n\n7\n\nAufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine \nPlanüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene \nerstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 „I. \nStraße\" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860 , die Verlegung der \nOberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die \nErweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf.\n\n8\n\nAn den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger \nöffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die \nPlanänderungen erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit \ngegeben, bis zum 31. Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu \nerheben. \n\n9\n\nEbenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für W. und \nW1. - IVV - H. & Co. KG aus B. eine aktualisierte \nVerkehrsuntersuchung auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum Neubau der \nL 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18 Zählstellen erhobenen Netzdaten, \ndie mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Zählung 2000 verglichen wurden, \nder Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert wurde. Diese Prognose wurde \nmit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung \nX. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante \nOrtsumgehung X. den Straßenverkehr auf der „I. Straße\" um bis zu 61 % und \nden Verkehr in der Ortslage um ca. 54 % entlasten würde. \n\n10\n\nDer Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit \nerstellten landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders \ngeschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben \nworden sei. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorlägen, sei für die damit \nverbundenen Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein weiteres \nDeckblatt II erstellt worden, welches in das laufende Planfeststellungsverfahren \naufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte daraufhin die von den Planänderungen \nbetroffenen Behörden, Vereine und Private erneut, in dem ihnen die Planunterlagen \ndes Deckblatts II übersandt wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und \nfür Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben wurde. \n\n11\n\nDer Kläger hielt in dem durch den Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 \nbis zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin seine Einwendungen \nim wesentlichen aufrecht. Es bestünden Bedenken, dass die von den geänderten \nStraßenbereichen sowie der Eisenbahntrasse ausgehenden Immissionen bei der \nPlanaufstellung hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten und in ihrer Summe \ndie Grenzwerte einhielten, so dass aktiver oder passiver Lärmschutz erforderlich sei. \nSein Grundstück werde durch das Planvorhaben entwertet. \n\n12\n\nDer Beigeladene überreichte mit Schreiben vom 22. Mai 2006 seine \nGegenäußerungen zu den geltend gemachten Einwendungen. Er trug vor: Eine \nVerlegung der geplanten Trasse nach dem Vorschlag des Klägers führe zu einem \nnoch größeren Eingriff des südlich der Trasse gelegenen Naturbereichs \n„Tiergartenheide\". Je weiter die Trasse nach Süden verlegt werde, desto mehr \nGrunderwerb sei notwendig. Eine Unterführung der L 585n im Kreuzungsbereich der \nWLE könne nur durch ein Trogbauwerk mit einer Pumpstation erfolgen, was aber \nhinsichtlich der Kosten in keinem Verhältnis zu einer evt. Verbesserung der \nAnschlussbedingungen für die Gaststätte stehe. Die Existenzgefährdung sei \nerstmalig im Erörterungstermin vorgetragen worden und damit verspätet. Eine \nKessellage sei für die Gaststätte nicht gegeben. Heute liege die Gaststätte \nunmittelbar am Kreuzungsbereich der L 585 alt/ L 520. Durch die Neugestaltung \nliege der geplante Kreisverkehr nunmehr deutlich entfernt, wodurch auch die \nSicherheit der Besucher der Gaststätte verbessert werde. Die Belüftung der \nKlärteiche werde dadurch gewährleistet, dass er, der Beigeladene, auf eine \nBepflanzung der westlichen Böschung auf der verlegten Gemeindestraße „Am T tor\" \nverzichte. Straßenoberflächenwasser oder Böschungswasser solle nicht in die \nKlärteiche gelangen. Eine erneute örtliche Überprüfung habe ergeben, dass neben \ndem vorhandenen Spielplatz und dem Biergarten keine weiteren Bereiche einem \nAußenwohnbereich zugeordnet werden müssten. Der südlich des \nGaststättengebäudes vorhandene Parkplatz sei nicht schutzwürdig. Die nach der \nlärmtechnischen Berechnung ermittelten Lärmwerte lägen unterhalb der \nImmissionsgrenzwerte. Ebenso habe die Schadstoffabschätzung ergeben, dass die \nermittelte Gesamtbelastung der Kfz-bedingten Schadstoffe die Grenz- bzw. \nOrientierungswerte nicht überschritten. \n\n13\n\nIm März 2006 gab die IVV B. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere \nStellungnahme zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im \nBereich N. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. \nzu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut \nfür den Bereich N. -X. keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen \nseien. Auch nach dem Bau der Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege \nzu befürchten, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den \nüberregionalen LKW-Verkehr zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten \nverursachten.\n\n14\n\nAuf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der \nBeigeladene für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte \nExistenzgefährdungen ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der \nBeigeladene zur Vermeidung dieser Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, \nmit dem bislang vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha \nverlegt wurden, und die er mit Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des \nPlanfeststellungsverfahrens machte. Der Ausgleich des Defizits der dem \nBeigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III - Erstellung als Ausgleichsflächen zur \nVerfügung stehenden 12,0520 ha solle über ein noch zu erstellendes Deckblatt IV \nim Wege eines Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand der \nPlanfeststellung gemacht werden. \n\n15\n\nDie Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom \n6. Februar 2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie \nwies die Einwendungen des Klägers zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde \nam 22. Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N. sowie den ortsüblichen \nTageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine Ausfertigung des \nfestgestellten Plans lagen zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 25. Februar 2008 \nbis zum 10. März 2008 in der Stadt N. , der Stadt T. und der \nBezirksverwaltung Südost der Stadt N. aus. \n\n16\n\nAm 2. April 2008 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der \nBeklagten Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine im Vorfeld und im \nErörterungstermin erhobenen Einwendungen und macht weiter geltend: Die Planung \nsei grundsätzlich verfehlt. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung seien seine \nEigentumsinteressen grundlegend verkannt worden. Die Trassenführung sei \nrechtswidrig gewählt. Die Führung der neu festgestellten Trasse in vergleichsweiser \ngeringer Entfernung an seinem Wohnhaus und Gaststätte vorbei bedinge \nunzumutbare Belästigungen. Einerseits werde sein aus den Flurstücken 2, 6 und 24 \ngebildetes Gesamtgrundstück durch die nördlich geplante Anbindung an die \nGemeindestraße „Am T tor\" nahezu mittig durchschnitten. Eine weitere \nlandwirtschaftliche Nutzung sei auf den betroffenen Flurstücken nicht mehr \nwirtschaftlich sinnvoll möglich. Es liege ein Abwägungsausfall vor, weil die Beklagte \nauf die ihn betreffenden Auswirkungen in keiner Weise eingegangen sei. In Folge der \ngewählten Höhenlage der Trassenführung sei das Grundstück künftig nahezu \nallseitig von höhergelegenen Straßen umgeben, wodurch es in eine Tallage gerate. \nNicht nur, dass die Gaststätte aus der Ferne nicht mehr gesehen werde, die \nvorbeifahrenden Autofahrer hätten so auch Einblick in die im Obergeschoss \nbefindlichen Wohnräumlichkeiten, was zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre \nführe. In Anlehnung an baurechtliche Grundsätze komme den höherliegenden \nStraßentrassen eine erdrückende Wirkung zu. Die Verschlechterung dieser Situation \nim Vergleich zur bestehenden habe die Beklagte bei der Abwägung nur \nunzureichend berücksichtigt. Es wäre zudem möglich gewesen, im neu geplanten \nKreuzungsbereich eine Untertunnelung mit einer Pumpstation vorzusehen. Eine \nentsprechende Alternativprüfung sei aber nicht durchgeführt worden. Erst danach \nhätten sich die Mehrkosten verlässlich abschätzen lassen. Die auf der Grundlage \neines Verkehrsgutachtens prognostizierten Lärmwerte träfen nicht zu, was für sein \nGrundstück eine unzumutbare Lärmbelastung bedeute. Die der Lärmprognose \nzugrundegelegte Verkehrsuntersuchung sei durchgreifenden Bedenken ausgesetzt, \nweil die vorgenommene Pauschalierung eine hinreichende aktuelle Ermittlung von \nVerkehrszahlen nicht ersetzen könne. Auch das Aktualisierungsgutachten lasse \ngrundlegende aktuelle Entwicklungen wie die Problematik des Ausweichverkehrs \ndurch Mautflüchtlinge oder die Zunahme des Schwerverkehrs vermissen, zumal \nschon geringfügige Veränderungen zu einer Überschreitung der an der Grenze zur \nUnzumutbarkeit liegenden Beurteilungspegel führen könnten. Auch die \nHöhenverhältnisse der angehobenen Trasse seien bei der Lärmbewertung \nunberücksichtigt geblieben. Dies führe dazu, dass sich die Immissionsquellen der \nKraftfahrzeuge auf gleicher Höhe wie die in seinem Obergeschoss liegenden \nWohnräumlichkeiten befänden. Hinzu komme, dass die an sein Grundstück \ngrenzenden Trassen von Begrünung freigehalten werden sollen. Gerügt werde \nferner, dass die Beklagte seiner Anregung, die projektierten Radwege mit einer \nUnterführung zu versehen, nicht gefolgt sei. Hierdurch werde der Gaststättenbetrieb \nin seiner Existenz gefährdet, weil die Ausflügler einen erheblichen Umweg fahren \nmüssten. Auch die Bereitschaft der Radfahrer, sich in einen Biergarten zu setzen, der \naufgrund der zu erwartenden Verkehrsbelastung erheblichem Lärm ausgesetzt sei, \ndürfte gering ausfallen. Dieser Punkt sei bei der Abwägung nicht hinreichend \nberücksichtigt worden. Die Eingriffe in sein Grundstück seien durch öffentliche \nBelange nicht gerechtfertigt. Eine alternative Trassenführung habe die Beklagte nicht \nernsthaft geprüft. Erst eine durchgeführte Alternativenprüfung hätte aber ergeben \nkönnen, ob die angeführten Eingriffe in Natur und Landschaft schwerer wögen. Die \npauschale Hervorhebung der landschaftsschutzrechtlichen Belange verkenne zudem \nden Bedeutungsinhalt des Eigentumsrechtes. Insofern sei die fehlende \nAlternativenprüfung auch ein schwerwiegender Verfahrensfehler, zumal eine solche \nim Fall eines anderen Einwenders durchgeführt worden sei. \n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Bestimmtheit des \nPlanfeststellungsbeschlusses, eine fehlende Aktualisierung der \nUmweltverträglichkeitsstudie sowie die Nichteinhaltung der von der Beklagten \nzugrunde gelegten gesetzlichen Vorgaben für vom Planvorhaben ausgehenden \nEingriffe in Natur und Landschaft gerügt.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 6. \nFebruar 2008 aufzuheben,\n\n20\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den \nPlanfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2008 um folgende \nVerpflichtungen zu ergänzen:\n\n21\n\n a) Errichtung eines Lärmschutzwalles/ einer \nLärmschutzwand, die gewährleistet, dass für das gesamte \nAnwesen des Klägers die Lärmwerte von 64 dB (A) tags und 54 \ndB (A) nachts eingehalten werden,\n\n22\n\n b) Errichtung parallel führender Radwege zur L 585n/ L 520 \nmit Unterdükerung, um auf diese Weise die unmittelbare \nErreichbarkeit seiner Gaststätte künftig zu gewährleisten,\n\n23\n\nweiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet \nist, ihm eine Entschädigung gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG \nNRW zu zahlen.\n\n24\n\nDie Beklage beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nSie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter \nanderem vor: Von einer verfehlten Planung könne nicht die Rede sein. Gegenüber \ndem heutigen Zustand werde durch die planfestgestellte Trasse der Abstand \nzwischen dem Grundstück des Klägers und Straße vergrößert. Eine Verschiebung \nder Trasse, wie sie der Kläger gefordert habe, wäre ein größerer Eingriff in Natur und \nLandschaft als der jetzt festgestellte Trassenverlauf, da eine Verschwenkung nach \nOsten und Süden zur einem höheren Landschaftsverbrauch, zu einer zusätzlichen \nBodenversiegelung und zu einem Eingriff in vorhandene Waldgebiete führe. Zudem \nwürden landwirtschaftliche Nutzflächen durchschnitten, so dass eine sinnvolle \nBewirtschaftung in Frage gestellt würde. Die Forderung nach einer höhengleichen \nHerstellung der Trasse habe nicht erfüllt werden können, da nach dem \nEisenbahnkreuzungsgesetz die Kreuzung mit der parallel zur L 585n verlaufenden \nSchienenstrecke der WLE höhenfrei gestaltet werden müsse. Da eine Unterführung \nder Trasse infolge des mit der Planung verbundenen Grundwassereingriffs \nausgeschlossen sei, habe nur eine Überführung der Trasse mit entsprechender \nHöhenlage erfolgen können. Hierdurch sei aber die Belichtung und Belüftung des \nGrundstücks des Klägers nicht beeinträchtigt. Der Kläger selbst mache dies deutlich, \nwenn er an der Trasse einen hohen Lärmschutzwall oder eine entsprechende \nLärmschutzwand fordere. Ein Abwägungsfehler der öffentlichen Belange mit den \nprivaten Belangen des Klägers liege nicht vor. Die für das Grundstück des Klägers \nmaßgeblichen Beurteilungspegel von 63 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts würden \nnach den lärmtechnischen Berechnungen eingehalten. Soweit der Kläger rüge, dass \nhierfür zu niedrige Verkehrszahlen erhoben worden seien, sei auf die aktualisierte \nVerkehrsuntersuchung hinzuweisen, nach der sich keine Veränderung in den \nBeurteilungspegeln ergeben habe. Im Übrigen seien verbleibende \nLärmbeeinträchtigungen mit dem Planfeststellungsverfahren dem nachfolgenden \nEntschädigungsverfahren überantwortet worden. Entgegen der Auffassung des \nKlägers sei auch durch die Ortsumgehung nicht mit einer Zunahme des \nVerkehrsflusses zu rechnen. Vielmehr führte die Ortsumgehung zu einer \nwesentlichen Entlastung des Ortskerns. Eine von dem Kläger geforderte \nBeibehaltung paralleler Radwege sei nicht möglich. Für die Radfahrer sei die \nGaststätte mir einem geringen Umweg von ca. 300 m erreichbar. Für Fußgänger sei \nim Kreisverkehr eine Treppenanlage vorgesehen, welche die Gaststätte ebenfalls \ndirekt erreichbar mache. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung einer \nEntschädigungspflicht gefordert habe, sei die Klage ebenfalls unbegründet, weil - wie \nsich aus den vorstehenden Darlegungen ergäbe - eine Rechtsverletzung des Klägers \ndurch das planfestgestellte Vorhaben nicht bestehe. \n\n27\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der \nBeklagten.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Sie hat weder mit dem Hauptantrag \nnoch mit den hilfsweise gestellten Anträgen Erfolg.\n\n31\n\nA. Der Kläger wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in \nseinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). \n\n32\n\nDer Kläger kann sich unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen \nEigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Grundgesetz - GG - berufen \nund deshalb eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss darauf \ngerichtet ist, in seinem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in \nAnspruch zu nehmen, und damit insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkungen (vgl. \n§ 42 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - \nStrWG NRW -) entfaltet. In einem solchen Fall kommt der Eigentumsschutz nach Art. \n14 GG voll zur Geltung, indem er vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum \nWohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 GG). \nFür den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen können allerdings \ngewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung aus den besonderen \nGründen des Einzelfalles unbeachtlich sein. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, \nBVerwGE 67, 74 (75 ff.).\n\n34\n\nDas von dem Kläger ferner angesprochene subjektiv-öffentliche Recht auf eine \ngerechte Abwägung der rechtlich geschützten eigenen Belange, \n\n35\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 \n- IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (66) = NJW 1975, 1373 \n(1376),\n\n36\n\ngewährt hier keinen weiter gehenden Schutz. \n\n37\n\nDabei lässt die Kammer es dahinstehen, ob der Kläger mit seinen \nEinwendungen, die er erstmalig nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, wie \ndies von dem Beigeladenen beispielsweise für die vom Kläger geltend gemachte \nExistenzgefährdung reklamiert wurde und entsprechend für die vom Kläger gerügten \nEingriffe in Natur und Landschaft oder die Nichtberücksichtigung der Mautflüchtlinge \ngelten könnte, gemäß § 39 Abs. 3a Satz 1 StrWG NRW präkludiert ist. Nach dieser \nVorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist \nausgeschlossen. Die Einwendungsfrist hat für das gerichtliche Verfahren, das einem \nstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter. \nDie Präklusion erstreckt sich nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck \nder Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.\n\n38\n\nStändige Rechtsprechung vgl. BVerwG, B.v. 11. Februar \n2000 - 4 VR 17.99 -, juris; U.v. 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, \nDVBl. 1997, 51; B.v. 18. September 1995 - 11 VR 7.95 -, NVwZ \n1996, 399 (400).\n\n39\n\nAuf die Möglichkeit der Verfahrenspräklusion ist der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung hingewiesen worden. Unabhängig davon greifen aber auch die \nverspätet erhobenen Einwendungen im Ergebnis nicht durch.\n\n40\n\nDie Klage hat auch unter Berücksichtigung des weiten, grundsätzlich \nuneingeschränkten Prüfungsumfangs, den der Eigentumsschutz gebietet, keinen \nErfolg.\n\n41\n\nDer angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in \nden §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. \nEr leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung rechtfertigte. \n\n42\n\nI. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über eine entsprechende \nRechtfertigung. Der Neubau der L 585n ist im gültigen Landesstraßenbedarfsplan als \nMaßnahme der Stufe 1 enthalten. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Bedarf \nund die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetzes), \nGV.NW 1993 S 297 i.d.F. vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. 2007 S. 92) wird für \nden Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstrassen in der \nStraßenbaulast des M. NRW ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt. In den \nLandesstraßenbedarfsplan (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LstrAusbauG) ist die neue L 585n \nals Neu- bzw. Ausbaumaßnahme mit aufgenommen. Die dort getroffene Feststellung \ndes Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LstrAusbauG für die Planfeststellung nach § \n38 StrWG NRW verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das \ngerichtliche Verfahren. Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht mehr. \n\n43\n\nVgl. zur bundesfernstraßenrechtlichen Parallele BVerwG, U.v. \n21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris m.w.N. auf die ständige \nRechtsprechung des BVerwG sowie OVG NRW, U.v. 06. Juni \n2001 - 11 D 28/99.AK - Rechtsprechungsdatenbank NRWE \nunter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php.\n\n44\n\nMit der Bedarfsfeststellung hat der Gesetzgeber eine Vorentscheidung getroffen, \nob das zukünftige Verkehrsaufkommen die Errichtung der Landesstraße rechtfertigt. \nIm gerichtlichen Verfahren ist deshalb nur noch zu überprüfen, ob der Gesetzgeber \ndie Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist aber \nnur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs für die Landesstraße evident \nunsachlich ist. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, U.v. 21. Mai 2008, a.a.O.\n\n46\n\nHierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass von \ndem Kläger die erstellte Verkehrsprognose der IVV B. angezweifelt wird. Für die \nRechtfertigung des aufgestellten Planfeststellungsbeschlusses reicht es aus, wenn \ndas Vorhaben „vernünftigerweise geboten\" ist. Dieser grobe Maßstab führt dazu, \ndass sich die Prüfung der Erforderlichkeit auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. \nEs ist gerichtsbekannt, dass sich der überörtliche Verkehr von N. in Richtung \nB./I. und umgekehrt bislang durch das Nadelöhr „Am T tor\" in X. bewegen \nmusste. Durch die Enge, den Begegnungsverkehr und die dortige Ampelanlage kam \nes zu langen Rückstauungen. Es ist plausibel, dass eine Umgehung dieses \nNadelöhrs innerhalb der Ortschaft X. durch die geplante Umgehung des \nOrtskerns „Am T tor\" zu einer Entlastung führen kann. Dies reicht nach den \nvorstehenden Ausführungen aber für eine Rechtfertigung des \nPlanfeststellungsbeschlusses aus. \n\n47\n\nII. Erhebliche Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte \ndes Klägers die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, \nsind nicht feststellbar.\n\n48\n\n1. Soweit der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen \nVerhandlung die hinreichende Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses \nbemängelte, weil der Querschnitt der Fahrbahn auf den Seiten 30 und 54 \nunterschiedlich beziffert worden sei und der Planfeststellungsbeschluss einerseits \nvon Landesstraße, andererseits auf S. 77 von „Autobahn\" spreche, ist ein \nVerfahrensfehler nicht feststellbar. Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 74 \nVwVfG NRW ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG NRW, der in \neinem förmlichen Verwaltungsverfahren erlassen wird. Auf diesen Verwaltungsakt \nfinden die allgemeinen Vorschriften und damit auch § 37 Abs. 1 VwVfG NRW \nAnwendung. Nach dieser Norm muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend \nbestimmt sein. Dabei ist die Regelung eines Verwaltungsaktes wie hier des \nPlanfeststellungsbeschlusses der Beklagten auch dann noch hinreichend bestimmt, \nwenn zu der Konkretisierung auf allgemein zugängliche oder dem Betroffenen \nbekannte Dokumente wie Pläne, Gutachten, Antragsunterlagen verwiesen wird.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, U.v. 25. April 2001 - 6 C 6.00 -,114, 160 (164) \n= NVwZ 2001, 1399 (1400).\n\n50\n\nSo liegt der Fall hier. Der Planfeststellungsbeschluss verweist unter A. 2 auf die \nfestgestellten Planunterlagen, wie sie öffentlich ausgelegen haben, sowie auf die \nnachträglich erstellten Deckblattunterlagen, die ebenfalls Gegenstand des \nPlanfeststellungsbeschlusses sind. So verweist Abschnitt B Nr. 1.3, 3. Absatz, S. \n30/88, ausdrücklich darauf, dass sich die Zusammensetzung der \nStraßenquerschnitte aus den festgestellten Planunterlagen (vgl. Abschnitt A Nr. 2, \nUnterlage 7 - Ausbauquerschnitte) ergibt. Aus dieser Planunterlage (Blatt 1) lässt \nsich aber unschwer der Querschnitt der Fahrbahn entnehmen, wie dieser von dem \nBeigeladenen für die Neubautrasse der L 585n geplant und von der Beigeladenen \nplanfestgestellt wurde. Danach beträgt die Breite je Fahrbahnseite 3,50 m und die \nder Randstreifen je 0,25 m, mithin 7,50 m. Nimmt man die seitlichen Bankette von je \n1,50 m mit hinzu, beträgt der Querschnitt der Fahrbahnbreit 10,50 m. Damit \nentspricht der Querschnitt genau dem, was schriftlich im Planfeststellungsbeschluss \nauf S. 30 wiedergegeben ist. Auch in dem zum Planfeststellungsbeschluss \ngehörenden Lageplan (Blatt Nr. 7 (7)) zu Bau-km 5+140 bis Bau-km 6+125, werden \ndie Fahrbahnstreifen der Trasse mit je 3,75 m und die Bankette mit je 1,50 m \nangegeben, so dass sich eine Gesamtbreite von insgesamt 10,50 m ergibt. Auf Seite \n54 des Planfeststellungsbeschlusses wird demgegenüber unter Hinweis auf die \n„Richtlinien für die Anlage von Straßen - RAS\" der Regelquerschnitt in Bezug \ngenommen, was - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - nicht im Widerspruch \nzu dem planfestgestellten Querschnitt steht. Eine Unbestimmtheit liegt nicht vor. Bei \nder Bezeichnung der L 585n auf S. 77 des Planfeststellungsbeschlusses als \n„Autobahn\" handelt es sich um eine sog. unschädliche falsa demonstratio \n(Falschbezeichnung), wenn nicht sogar um einen offenkundigen Schreibfehler, der \nden Verwaltungsakt ebenfalls nicht rechtswidrig werden lässt (vgl. § 42 VwVfG \nNRW). Der Kläger wusste ebenso wie die Beklagte, dass es sich bei dem \nplanfestgestellten Vorhaben um eine Landesstraße handelt und nicht um eine \nBundesautobahn. Im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschluss unter \nAbschnitt A ist wie auch in den ihm beigefügten Lage-, Übersichts- und sonstigen \nPlänen und Unterlagen immer nur von der Landesstraße L 585n die Rede.\n\n51\n\n2. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil dem \nPlanfeststellungsbeschluss eine unzureichende Variantenprüfung zugrunde gelegen \noder der Beigeladene als Vorhabenträger keine hinreichende Alternativplanung zu \nder jetzt planfestgestellten Trassenführung durchgeführt hätte. Eine sich \naufdrängende konkrete Möglichkeit einer anderen planerischen Entscheidung für die \nplanfestgestellte Gesamtstrecke besteht ebenfalls nicht. \n\n52\n\nNach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon \ndann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung \nebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen \nGestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist \nerst dann überschritten, wenn sich eine alternative Linienführung unter \nBerücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, \nweil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung \ndarstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte \naufdrängen müssen. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, B. v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris\n\n54\n\na) Soweit der Kläger die planfestgestellte Linienführung wegen einer \nunzureichenden Variantenprüfung bzw. fehlender Alternativplanung für rechtswidrig \nansieht, kann von einer Fehlplanung deshalb keine Rede sein, weil sich durch die \nplanfestgestellte Trasse die Situation im Ortskern vom N. -X. verbessert. \nAusweislich des aktualisierten Verkehrsgutachtens aus dem Jahre 2005 - auf \nwelches im einzelnen noch einzugehen sein wird - führt die geplante Ortsumgehung \nmit der planfestgestellten Trasse zu einer Verkehrsentlastung für die innere Ortslage \nvon X. um bis zu 61 %. Nach den Berechnungen der IVV B. durchqueren \nheute ca. 11.000 KFZ den Ortskern von X. , wobei sich die KFZ- Bewegungen \naus 16 % Binnenverkehr (ca. 1.800 KFZ), 44 % Quell- und Zielverkehr (ca. 4.800 \nKFZ) und 40 % Durchgangsverkehr (ca. 4.400 KFZ) zusammensetzen (Beiakte 2 - \nVerkehrsgutachten S. 6). Bereits hieraus ergibt sich die Möglichkeit, die zentrale \nOrtsdurchfahrt durch die geplante westliche Ortsumgehung weitgehend, d.h. um \nmehr als 50 % zu entlasten, wenn man allein den Durchgangsverkehr herausrechnet \nund davon ausgeht, dass auch Teile des Binnen- sowie des Ziel- und Quellverkehrs \nauf die Umgehungsstraße ausweichen werden.\n\n55\n\nb) Zudem hat der Beigeladene vor der planfestgestellten Trassenwahl eine \numfangreiche Untersuchung möglicher Varianten zur Umgehung der Ortsdurchfahrt \nN. -X. erarbeiten lassen. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht (Beiakte 13 - \nUnterlage 1, S. 4 ff.) ergibt, sind fünf verschiedene Varianten untersucht worden, um \ndie Verkehrssituation im Ortskern einer Entlastung zuzuführen. Neben der sog. \nNullvariante (keine Veränderungen und Beibehaltung des status quo) und der sog. \nAusbauvariante (PU) unter der Prämisse eines Rückbaus der Ortsdurchfahrten in \nden umliegenden Orten, einer Reaktivierung der F. -Strecke der WLE nach \nderen Stilllegung und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 15 km/h in X. \nselbst wurden drei Neubauvarianten entlang der westlichen Bebauung untersucht, \nnachdem zuvor schon eine südliche oder östliche Umfahrung des Ortskerns von \nN. -X. auf der Basis einer landschaftsökologischen Raumbewertung \n(Landschaftsschutzgebiete im Süden („Tiergartenheide\") und im Osten „Tiergarten\") \nausschieden (Beiakte 19). Nach Abstimmung der Planungsvarianten durch die \nFachbehörden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurde die \nPlanungsvariante III nach Abwägung aller verkehrsfunktionalen, \nlandschaftsökologischen und städtebaulichen Gesichtspunkte befürwortet. Damit \nerwiesen sich die übrigen Planungsvarianten schon im frühen Stadium als weniger \ngeeignet, so dass der Beigeladene als Planungsträger sie schon aufgrund einer \nGrobanalyse im frühen Stadium ausscheiden konnte.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, U.v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, \n142 (149); B.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - juris.\n\n57\n\n3. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung rügte, dass die von dem \nBeigeladenen im Jahre 1993 eingeholte Umweltverträglichkeitsstudie veraltet sei und \nder Planfeststellungsbeschluss somit nicht mehr auf einer aktuellen Grundlage \nbasiere, liegt ein Verfahrensfehler - unabhängig von dem Umstand, dass dieser erst \nin der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand präkludiert sein dürfte,\n\n58\n\nvgl. dazu OVG NRW, U.v. 13. Februar 2006 - 11 D \n94/03.AK -, NRWE Rn. 83.\n\n59\n\n - nicht vor. Die Beklagte hat die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie \nzusammengeführten Fachbeiträge aus landschaftsökologischer, städtebaulicher und \nverkehrlicher Hinsicht im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens aktualisiert und \nüberprüft. Dies gilt nicht nur für den landschaftspflegerischen Begleitplan und die \naktualisierte Untersuchung der geschützten und streng geschützten Tierarten, \nsondern auch für die erneute Verkehrsuntersuchung und die aktualisierte \nStellungnahme hinsichtlich der Problematik des Ausweichverkehrs zur Umgehung \nder LKW-Maut.\n\n60\n\nIII. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch nicht zu Lasten des Klägers \nzwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die den mit der \ngesetzlichen Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung eingeräumten \nGestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde eingrenzen. In Betracht kommen \ninsoweit nur naturschutzrechtliche Rechtssätze.\n\n61\n\nEin Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 18 des \nGesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - \nBNatSchG -) vom 25. März 2002 (BGBl. I . S. 1193) i.d.F. des Ersten \nÄnderungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 I S 47) \ni. V. m. den die bundesrechtliche Rahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. \ndes Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz - LG), der für die Eigentumsinanspruchnahme kausal geworden \nist, \n\n62\n\nvgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21. März \n1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (382 f.),\n\n63\n\nist nicht ersichtlich. \n\n64\n\n1. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG. Die durch das Vorhaben hervorgerufene \nBeeinträchtigung von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit \nkommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine Vermeidbarkeit durch \neine alternative Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des \nVorhabens vermeidbar ist.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, B. v. 03. März 2005 - 9 B 10.05-, juris.\n\n66\n\nHierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die unvermeidbaren \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft gesehen, nachvollziehbar bewertet \nund -soweit erforderlich - auch ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert. \nEs ist nicht feststellbar, dass im Rahmen dieses Verfahrens kompensationsbedürftige \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Die \nBeklagte hat in ihrem planfestgestellten landschaftspflegerischem Begleitplan die mit \nder Straßenbaumaßnahme verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe in \nNatur und Landschaft festgestellt, Möglichkeiten der Konfliktminderung ermittelt \nsowie anschließend Art und Umfang der dann noch notwendigen \nKompensationsmaßnahmen durch Ausgleich oder Ersatz beschrieben. Der durch die \nL 585n und ihrer Straßennebenflächen in einer Größenordnung von 9,53 ha erfolgten \nNeuversiegelung der Landschaft stehen 63,811 ha an Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen gegenüber, was einem Verhältnis von 1:6 entspricht. \n\n67\n\n2. Soweit der Kläger der Beklagten eine Verletzung des Biotopschutzes vorwirft \nund eine Beeinträchtigung von Tierarten, die wie die Fledermäuse oder Spechte vom \neuropäischen Artenschutzrecht geschützt werden, geltend macht, liegt eine \nMissachtung von zwingenden Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts, \nnamentlich ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates der europäischen \nGemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume \nsowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG, ABl. Nr. L 207 S. 7 - Fauna \n- Flora - Habitat-Richtlinie, nachfolgend FFH - RL) sowie gegen die Richtlinie des \nRates der europäischen Gemeinschaften vom 02. April 1979 über die Erhaltung \nwildlebender Vogelarten (79/409/EWG), ABl. EG Nr. L 103, S. 1 zul. geändert ABl. \nEU Nr. L 236, S. 667 - Vogelschutz-Richtlinie - VRL -, nicht vor. Das \nArtenschutzrecht erweist sich für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - \nungeachtet der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der von dem Kläger \nbenannten naturschutzrechtlichen Gemeinschaftsrichtlinien - keine ausreichenden \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die planfestgestellte Trasse Gebiete \ndurchschneiden oder berühren könnte, die dem Schutz der FFH-RL unterfallen. \nGemeldete oder potentielle FFH-Gebiete liegen im Trassenbereich nicht vor, wie \nsogleich noch ausgeführt werden wird. Dass die Bundesrepublik Deutschland im \ngeplanten Trassenbereich liegende Gebiete europarechtswidrig nicht gemeldet hätte, \nist weder von dem Kläger vorgetragen worden, noch legen dies die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten nahe.\n\n68\n\na) Normativer Anknüpfungspunkt der erhobenen Rüge des Klägers, in dem \nplanbetroffenen Bereich seien solche in Anhang 4 der FFH - RL genannten Tierarten \nbeheimatet, die zugleich zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 \nNr. 11 b BNatSchG gehören, kann auf nationaler Ebene zunächst § 4a Abs. 4 S. 2 \nLG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03. Mai \n2005 (GV NRW S. 522), sein. Die Vorschrift, die mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich \ndeckungsgleich ist, stellt die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zum Schutz \nvon Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von \nEingriffen in Biotope dar, die der Vorhabenträger und die Beklagte zu beachten \nhaben. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als \nFolge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (vgl. §10 Abs. 1 Nr. 2 \nBNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng \ngeschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) nicht ersetzbar sind. Unersetzbar \nist ein Biotop (nur), wenn es für eine Tier- und/oder Pflanzenart unentbehrlich ist und \ngleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende \nAusgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen werden \nkönnen. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im Einwirkungsbereich, \nder unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen freilich nicht auf den \nAusbaubereich beschränkt ist. Allein die Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht \nregelmäßig nicht aus. Es muss sich vielmehr um die Störung einer signifikanten \nAnzahl von Exemplaren handeln, so dass - etwa durch die Abnahme des natürlichen \nVerbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden kann.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, U. v. 13. Juni 2006 - 20 D 80/05.AK - ; B. v. \n23. März 2007 - 11 B 916/06.AK.\n\n70\n\nFür eine solche Störung einer bedrohten oder streng geschützten Tierart in einer \nsignifikanten Anzahl durch die Straßenneubaumaßnahme hat der Kläger weder \nsubstantiiert etwas vorgetragen noch lassen sich aus den vom dem Beigeladenen im \nVerlauf des Planaufstellungsverfahrens in Auftrag gegebenen Untersuchungen \nirgendwelche Anhaltspunkte hierfür erkennen. Soweit der Kläger auf die im \nPlanbereich vorhandenen verschiedenen Fledermaus- und Spechtarten verweist, hat \ndie Beklagte Eingriffe in diesen faunistischen bzw. avifaunistischen Bestand erkannt \nund im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes ausgeglichen. \n\n71\n\nDie Beklagte hat mit dem von dem Beigeladenen erstellten Deckblatt II, mit dem \neine zum landschaftspflegerischen Begleitplan im Sommer 2003 durchgeführte \nzusätzliche Untersuchung über die besonders geschützten Vogelarten und der \nstreng geschützten Arten zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht wurde, \nweitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgestellt. Im Rahmen der \nNachuntersuchung wurden acht zum Teil gefährdete bis stark gefährdete \nFledermausarten nachgewiesen (vgl. Beiakte 11 Deckblatt II, S. 6 f). Entsprechendes \ngilt für die Gattung des Spechts, von der im Plangebiet drei verschiedene \nSpechtarten nachgewiesen werden konnten (Beiakte 11 - Deckblatt II S. 16 f). Zur \nVermeidung von Kollisionen querender Fledermäuse mit dem auf der L 585 n \nfließenden Kraftfahrzeugverkehr wird die Trasse beidseitig der Straße mit einer \nÜberflughilfe versehen durch Anpflanzung von Hecken, die die Tiere zwingen, die \nStraße in ausreichender Höhe zu überfliegen. Die Überflughilfen werden im \nStreckenabschnitt „Am F1. „ im Bereich des „U weges\" und im \nStreckenabschnitt „Tiergarten-Heide\" angelegt. Außerdem wird angestrebt, Bäume \nparallel zur Straße im Abstand von 3 m zu pflanzen, womit ebenfalls erreicht wird, \ndass bei schnelleintretendem Kronenschluss die Fledermäuse die Straße in \nausreichender Höhe überfliegen. Es ist im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt, \ndass diese Maßnahmen vor Inbetriebnahme der Straße angelegt sein müssen. \nAufgrund des besonderen Gefährdungsstatus des Mittelspechtes soll durch \nAufforstung mit einem Eichenanteil von mindestens 70 Prozent eine gezielte \nHabitatverbesserung für die bestehenden Mittelspechtvorkommen erzielt werden. Die \neinzelnen Maßnahmen sind in den landschaftspflegerischen Begleitplan \naufgenommen. Der von dem Beigeladenden eingeschaltete Biologe hat in seiner \ngutachterlichen Stellungnahme, die zu dem Deckblatt II geführt hat, unwiderlegt \nausgeführt, dass auf Grund der im Umfeld der geplanten Trasse konzipierten \nSchutzmaßnahmen und Maßnahmen der Schadensbegrenzung keine erheblichen \nBeeinträchtigungen für die streng und besonders geschützten Arten mehr zu \nerwarten sind.\n\n72\n\nAuf die Benutzung der naturschutzrechtlichen Terminologie durch die Beklagte \nim Planfeststellungsbeschluss, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nmaßgeblich abstellen wollte, kommt es damit - unabhängig der auch insoweit \nverspäteten Einwendung - nicht entscheidungserheblich an. Hierbei ist ebenfalls zu \nberücksichtigen, dass das Bundesnaturschutzgesetz durch Art. 3 zur Umsetzung der \nRichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur \nVermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10 Mai 2007, BGBl. I S.666, \nund damit während des laufenden Planfeststellungsverfahrens maßgeblich geändert \nwurde. Für die rechtliche Beurteilung ist aber maßgeblich auf den Zeitpunkt des \nErlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen.\n\n73\n\nb) Wie erwähnt berührt der Bereich für die planfestgestellte Trassenführung \nkeine gemeldeten oder potentiellen Schutzgebiete nach der FFH-RL oder der VRL. \nDie planfestgestellte Trasse verläuft zwar in einem Korridor zwischen zwei nach Art. \n4 Abs. 1 VRL besonders zu schützenden Vogelschutzgebieten, nämlich dem \nVogelschutzgebiet „E.\" (DE - 4111 - 401) und dem Vogelschutzgebiet „X. -\nTiergarten\" (DE - 4012 - 301), doch ergibt sich hieraus keine Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Das Planvorhaben liegt weit von diesen geschützten \nGebieten entfernt und berührt die Vogelschutzgebiete in keiner Weise. Das \nVogelschutzgebiet „E.\" (DE - 4111 - 401) befindet sich westlich in weiter Entfernung \nzu der geplanten Neubautrasse in einem Gebiet südlich von Amelsbüren bis \nRichtung Davensberg. Insoweit wird es von der planfestgestellten Maßnahme \nüberhaupt nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „X. -\nTiergarten\" (DE - 4012 - 301) liegt ebenfalls nicht vor, befindet sich dieses \nVogelschutzgebiet doch östlich der geplanten Trasse der L 585n, sogar östlich der L \n585alt und östlich der Ortschaft N. -X. , so dass es von dem Planvorhaben \nebenfalls überhaupt nicht berührt wird. \n\n74\n\nVgl. Kartenausschnitt unter http://www.naturschutz-\nfachinformationssysteme-nrw.de:8082/meldedok/?object=DE-\n4012-301.\n\n75\n\nAuch mittelbare Konsequenzen durch das Bauvorhaben sind auf Grund der \nEntfernung für die in den Vogelschutzgebieten beheimateten Vögel nicht zu \nerwarten, zumal andere Land - und/oder Bundesstraßen wesentlich näher an die \ngeschützten Gebiete heranreichen.\n\n76\n\nIV. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW \nenthaltene Abwägungsgebot rügt, ist ein solcher ebenfalls nicht gegeben. \n\n77\n\nNach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem \nVorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, \nwas nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 \nStrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich, wenn sie \noffensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem \nSinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW \nnur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch \nPlanergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. \nDerartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende \nAbwägungsmängel liegen jedoch nicht vor. \n\n78\n\nDie im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche \nAbwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür \nzuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der \nstraßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im \nZeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit \nfortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es \neher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten \nPlans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der \nAbwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies \nist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte \nBauleitplanung. \n\n79\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, \nFachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rd. 312 (S. 102).\n\n80\n\n1. Die von dem Kläger bemängelte Abwägungsentscheidung der Beklagten, die \nTrassenführung rechtswidrig gewählt zu haben, m.a.W. die Trasse der L 585n \nwestlich des Ortsteils N. -X. vorbeizuführen, lässt einen erheblichen \nAbwägungsmangel nicht erkennen. Dies gilt auch für die Planungsentscheidung, die \nTrasse südlich des Ortsteils N. -X. und südlich des Grundstücks des Klägers \ndurch einen Kreisverkehr an die dort vorhandenen Landesstraßen L 585 alt und L \n520 anzuschließen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in \ndiesem Zusammenhang gemachten vorherigen Ausführungen verwiesen.\n\n81\n\nDie Beklagte hat diese Wegstreckenführung, wie sich aus dem Abschnitt B, \nNr. 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, mit der Begründung ausgewählt, \ndass sie sich im Hinblick auf die geringere Inanspruchnahme wertvoller \nLandschaftssubstanz unter allen in Betracht gezogenen Varianten als die \nzweckmäßigste Lösung erwiesen habe. Sie hat unter Berücksichtigung der im \nLinienbestimmungsverfahren vorgeschlagenen Trassenvarianten die Auswirkungen \nder möglichen Trassenführungen auf Natur und Landschaft geprüft, die mit den \nverschiedenen Varianten einhergehenden verkehrlichen Belange gewürdigt und \nhieran anknüpfend die von dem Beigeladenen begründete Wahl der \nvorgeschlagenen Trasse übernommen. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung \noder Fehlgewichtung der abzuwägenden Belange sind nicht gegeben.\n\n82\n\n2. Soweit der Kläger die Verschwenkung der Trasse im Bereich seines \nGrundstückes anmahnt sowie die Nichtberücksichtigung der von ihm \nvorgeschlagenen parallelen Radwegeführung rügt, liegt ein Abwägungsmangel nicht \nvor. Die Beklagte hat im Bereich des Grundstückes des Klägers, wie sich aus den \nLageplänen des Planfeststellungsbeschluss (Bau-km 5+140 bis Bau-km 6+125) \nergibt, Rad- und Gehwege mit eingeplant, über die eine Möglichkeit besteht, das \nGrundstück des Klägers zu erreichen. Der von Westen kommende parallel zur L \n585n verlaufende Wirtschaftsweg bleibt ebenfalls erhalten und führt über die alte \nTrasse der L 585 direkt zur Gaststätte des Klägers. Bei dieser alten Trasse handelt \nes sich um den Zufahrtsweg, der maßgeblich den Ausflugsverkehr von „Gut C.\" aus \nWesten kommend aufnimmt und in Richtung Osten (T. ) führt. Lediglich der \nAusflugsverkehr, der nördlich von N. -X. über die L 585 alt (Am Steintor) \nkommend in Richtung Süden (Albersloh) fährt, muss künftig in einem kleinen Bogen \ndie Gaststätte des Klägers umfahren. Nördlich des Grundstückes des Klägers zweigt \naber von der Straße „Am T.tor\" ein gemeinsamer Geh- und Radweg ab und führt \nüber die alte L 585 ebenfalls direkt zur Gaststätte des Klägers. Der Ausflugsverkehr, \nder aus Osten oder Süden in Richtung Westen bzw. Norden unterwegs ist, muss \neinen Umweg von ca. 300 m über den ausgebauten Rad- und Gehweg zum \nGrundstück in Kauf nehmen. Dies ist aber sowohl den Ausflüglern als auch dem \nGaststätteninhaber ohne weiteres zumutbar. Die Gaststätte des Klägers ist in diesem \nBereich die einzige in der näheren Umgebung. Ausflügler, die dort einkehren wollen, \nwerden sich - zumal wenn es sich um Radfahrer handelt - durch den kleinen Umweg \nkaum abhalten lassen, die Gaststätte und den Biergarten als Zwischenrast zu \nnutzen. Für Fußgänger hat die Beklagte in dem Lageplan eine vom Kreisverkehr zum \nGrundstück des Klägers abgehende Treppe vorgesehen, so dass die Gaststätte des \nKlägers für Spaziergänger ebenfalls ohne weiteres erreichbar ist. Anders als der \nKläger im Aufstellungsverfahren darzustellen versuchte, wird sein Grundstück mit der \naufstehenden Gaststätte nicht vom umliegenden Verkehr abgebunden, sondern \nbleibt von der Verkehrsführung nach dem planfestgestellten Vorhaben in alle \nHimmelsrichtungen vollständig erreichbar. \n\n83\n\nVor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Untertunnelung \n(„Unterdükerung\") unter Beibehaltung der alten Radwege, um auf diese Weise den \nRadverkehr im bisherigen Umfang an der Gaststätte vorbeizuführen.\n\n84\n\n3. Eine Verkennung der Eigentumsinteressen des Klägers und damit ein \nAbwägungsausfall oder eine Fehlgewichtung bzw. eine Abwägungsfehleinschätzung \ndurch die Beklagte lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Zwar gerät das Grundstück \ndes Klägers durch das planfestgestellte Vorhaben in eine Situation, in der es von drei \nSeiten durch die höher geführten Fahrbahntrassen der künftigen Kreisstraße „Am \nT1. „ im Norden und Osten und die Trasse der L 585n im Süden sowie dem sich \nsüdöstlich anschließenden Kreisverkehr als Verbindung zur bereits bestehenden L \n520 umschlossen wird. Lediglich im Westen bleibt die Situation zur bestehenden \nalten Trasse der L 585 alt nahezu unverändert. Ausgehend von dem \nÜbersichtshöhenplan (Blatt Nr. 4.2), wie er zu den planfestgestellten Unterlagen \ngehört, wird die Trasse der L 585n von einem mittleren Geländeniveau von 54,6 m \nüNN im Bereich des Grundstücks des Klägers auf ein Geländeniveau von 60,59 m \nüNN und damit um 5,99 m angehoben. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass die \nTrassen auf dem höchsten angelegten Geländeniveau verlaufen, zum Grundstück \ndes Klägers im Neigungswinkel abnehmen und im Süden eine Entfernung von ca. 45 \nm und in östlicher Richtung eine Entfernung von ca. 35 m zu dem aufstehenden \nGaststätten- und Wohngebäude aufweisen. Von einer „Einkesselung\" oder einer \n„erdrückenden Wirkung\", wie sie der Kläger annehmen will, geht die Kammer bei \ndiesen Dimensionen nicht aus. Dass das Grundstück durch die umliegenden \ndammartig geführten Trassen der L 585n, der L 520 und der künftigen Kreisstraße \n„Am T1. „ in eine „Tallage\" gerät, hat die Beklagte erkannt, in ihre Abwägung \neingestellt, aber in ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren verwiesen (Abschnitt \nB Nr. 5.3.13.2 S. 84/88). So führt die Beklagte an dieser Stelle aus:\n\n85\n\n„Nach dem Ergebnis des Erörterungstermins bleibt die \nGaststätte, gemessen an der bisher gegebenen \nGrundstückssituation, auch in Zukunft ordnungsgemäß und \nzumutbar als Betriebsgrundstück erschlossen. Auch bei einer \nEinbeziehung der Nähe und Höhe der geplanten \nÜberführungsbauwerke und Rampen in eine \nGesamtbetrachtung der Grundstücks- und Betriebsbetroffenheit \ndrängt sich nicht auf, dass trotz einer erschwerend in Gewicht \nfallenden Teilinanspruchnahme des Betriebsgrundstücks die \neinwirkenden Beeinträchtigungen insgesamt von enteignendem \nCharakter sind. ... Es bleibt dem Einwender unbenommen, in \nden Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen oder im \nbehördlichen Entschädigungsverfahren einen angemessenen \nGesamtentschädigungsausgleich für die planfestgestellten \nEingriffe durchzusetzen.\"\n\n86\n\nDamit hat die Beklagte die Situation des Klägers gesehen, aber die \nbenachteiligte Gesamtsituation des Grundstücks in das nachfolgende \nEntschädigungsverfahren verwiesen. Es spricht insoweit auch für sich, dass sich der \nGaststättenpächter selbst nicht gegen die planfestgestellte Maßnahme gewandt hat. \n\n87\n\n4. Die Beklagte hat die im Anhörungsverfahren vorgetragenen privaten \nInteressen des Klägers hinsichtlich der von der planfestgestellten L 585n \nausgehenden Immissionen ebenfalls bei ihrer Abwägungsentscheidung \nberücksichtigt. \n\n88\n\na) Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des \nImmissionsschutzes gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der \n(Wohn-) Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung \ngemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau \nöffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch \ndiese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche \nhervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar \nsind.\n\n89\n\nDie Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen und in der gebotenen \nWeise bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den \nBelangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen \nUntersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich für den Kläger nicht \nüberschritten.\n\n90\n\nAuf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) \nvom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug \ngenommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - \nwurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 \ndes Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den \nnormativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer \nEntscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens \nberechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV \nschreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte \nBeurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 \nSatz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird \nu.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens \nermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu \nderen Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten \nZeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz \nan Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den \nvoraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, \nNuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 \n- 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.\n\n92\n\nDie für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. \nBImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten \nImmissionsgrenzwerte von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts für Dorf- und \nMischgebiete rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wohnt nach dem der \nKammer vorliegenden Auszug der Grundkarte offenkundig im Außenbereich. Der \nAußenbereich ist nach der Rechtsprechung aber dem Dorfgebiet zuzurechnen.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, B.v. 12. Dezember 2007 - 9 B 2.07 -, \njuris.\n\n94\n\nFür das ca. 45 m von der geplanten Trasse der L 585n und ca. 35 m von der neu \ngeplanten Anschlusstrasse an die künftige Kreisstraße „Am T1. „ entfernt \ngelegene Wohnhaus des Klägers wird dieser Beurteilungspegel aber eingehalten \nund im Nachtwert jedenfalls nicht überschritten.\n\n95\n\nDer Beigeladene hat das Grundstück des Klägers in seine lärmtechnische \nBerechnung einbezogen. Unter dem „Immissionsmesspunkt 15\" geht die auf der \nGrundlage der Verkehrsuntersuchung erstellte Lärmprognose für das Grundstück \ndes Klägers von Beurteilungspegeln von max. 63 dB (A) tags und max. 54 dB (A) \nnachts aus. Damit wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV am Tag um 1 dB \n(A) unterschritten und der Immissionsgrenzwert für die Nacht gerade erreicht. § 2 \nAbs. 1 16. BImSchV i.V.m. § 41 BImSchG geht aber erst dann von durch den \nNeubau einer Straße hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen für die \nNachbarschaft aus, wenn der errechnete Beurteilungspegel den vorgesehenen \nImmissionsgrenzwert überschreitet. Dies ist bei dem Nachtwert von 54 dB (A) aber \nnicht der Fall. \n\n96\n\nSoweit der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen \nVerhandlung darauf hinwies, dass eine Lärmuntersuchung für die planfestgestellte \nTrasse der L 585n aktuell nicht erfolgt sei und die der Lärmprognose \nzugrundeliegende Verkehrsuntersuchung auf veraltetem Zahlenmaterial basiere, \nverfängt diese Einwendung nicht. Zum einen wird insoweit die vom Gesetzgeber bei \ndem Neubau von Straßen vorgegebene Berechnungsmethode der 16. BImSchV \nverkannt, zum anderen werden die aktualisierten Untersuchungen und \nStellungnahmen der IVV-B. nicht berücksichtigt.\n\n97\n\nDie dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische \nUntersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten \n„Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N. -X. /T. „ der \nIngenieurgruppe IVV-B. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser \nVerkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten \nIndividualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme \ndes Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im Rahmen seiner \nlärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 hochgerechnet, indem \ner für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der prognostizierten \nVerkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h). Ferner hat er - \nquasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag \nvon weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987 Kfz/24 h) \nvorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke hat \nder Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit wurde für den \nStreckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von den \ntatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt \nwurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen \nVerkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der \nGrundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht \ndurch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im Rahmen \nder aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen \nStraßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis \nzum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem \nZeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den \nUntersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im \nRahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. \nauch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit \nder durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der \nVerkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der \nplanfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeuge am Tag bewegen. \nDa sich der durchschnittliche tägliche Verkehr somit innerhalb des Annahmewertes \nhält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf \ndie Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der \nVergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der \nVerkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. \nReferenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung \nder Verkehrsbelastung auf der „I. Straße\" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt „Am \nT1. /Schloss\" in N. -X. um rund 54% zu rechnen ist.\n\n98\n\nSoweit der Kläger die Zunahme des Schwerverkehrs durch ausweichende Lkw \nvor der auf Bundesautobahnen zu zahlenden Lkw-Maut und damit einen \nFernverkehrssog befürchtet, der in die lärmtechnische Untersuchung keinen Eingang \ngefunden habe, hat die Beklagte diesen Belang ebenfalls in ihre Abwägung \neingestellt. Den Belang hat sie vor dem Hintergrund einer weiteren eingeholten \nStellungnahme der IVV-B. vom 23. März 2006 (BA Heft 2 S. 1106) abgewogen. \nDie IVV-B. kommt in einem Vergleich der Verkehrsbelastung im Lkw-Verkehr in \nden Jahren 2004 und 2005 zu dem Ergebnis, dass im Bereich N. -X. nach \nEinführung einer streckenbezogenen Lkw-Maut keine mautbedingten \nAusweichverkehre festzustellen seien. Soweit Zunahmen registriert worden seien, \nbewegten diese sich auf den um N. -X. herum befindlichen Bundesstraßen. \nAuch nach dem Bau der L 585n sei mit einem nennenswerten Anstieg der Lkw-\nVerkehre - sei es vor dem Hintergrund der streckenbezogenen Maut auf Autobahnen, \nsei es als Abkürzung der Wegstrecke zwischen der A 1 im Norden und der A 2 im \nSüden - nicht zu rechnen, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse \n(Kreisverkehre bzw. Lichtsignalanlagen) für den überregionalen Lkw-Verkehr zu \ngrößeren Zeitverlusten und damit verbundenen höheren Kosten führten. Vor diesem \nHintergrund ist die Abwägung zugunsten der Planungsentscheidung nicht zu \nbeanstanden.\n\n99\n\nSoweit der Kläger rügt, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im \nRahmen der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der \nWestfälisch-M. -F. unberücksichtigt geblieben, ist die Beklagte diesem \nVorbringen ebenfalls zu Recht nicht gefolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt \nsich (BA Heft 2, S. 1173 ff.), dass die WLE den Streckenabschnitt O. -N. als \nAuslaufbetrieb ansieht und mit einer Stilllegung der Strecke für das Jahr 2009/2010 \nrechnet. In ihrer dem Beigeladenen mitgeteilten Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 \ngeht die WLE jedoch davon aus, dass sich hierdurch an der Trassenführung der \nUmgehungsstraße nichts ändert. Auf die Anfrage des Beigeladenen, ob eine \nEntwidmung des Streckenabschnitts der WLE O. -N. vorgesehen sei, ist \neine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte davon \nausgehen, dass die Strecke O. -N. weiter durch die WLE bedient wird. Von \neiner Stilllegung oder Reaktivierung der Schienenstrecke brauchte die Beigeladene \nbei ihrer Abwägungsentscheidung deshalb nicht auszugehen. \n\n100\n\nSelbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich \nunzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im \nSinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen \nwürde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit \nnicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 \nAbs. 2 Satz 3 StrWG NRW).\n\n101\n\nVgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. \nNovember 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1.b), juris.\n\n102\n\nIm Übrigen hat die Beklagte verbleibende Beeinträchtigungen durch auf das \nBetriebsgebäude einwirkenden Verkehrslärm unter Abschnitt B Nr. 5.2.13.2 (S. \n83/88) in das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen.\n\n103\n\nb) Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer \nAbwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die \nRüge des Klägers, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die \ndie planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, \nerfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine „Abschätzung von \nverkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. „ \nvorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits \nwiederum als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). \nNach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im \nBeurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der \nGrenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. \nBImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung \nvom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu erwarten. Die auf der Grundlage des \nMerkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit \nlockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in einem Bereich von bis zu 200 \nm vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der Verkehrsuntersuchung der IVV-\nB. vorgenommene Abschätzung der Kfz-bedingten Schadstoffe hat ergeben, \ndass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22. BImSchV \nvorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Soweit sich der Kläger gegen \ndie Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B. wendet, wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im \nÜbrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die \nGrenzwerte der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen \nsichergestellt werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die \nVerordnung nicht auf die durch ein einzelnes Vorhaben hervorgerufenen \nLuftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine gebiets- bzw. \nballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte \nüberschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 \nBImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG vom \n27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Amtsblatt \nEG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.\n\n104\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A \n1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 \n-, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, \nBVerwGE 123, 23 ff.\n\n105\n\n5. Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers durch die im Vergleich zur \nfrüheren Straßenführung planfestgestellte höher geführte Straßenlage, die sich jetzt \nnach Auffassung des Klägers in der Höhe des ersten Obergeschosses des auf \nseinem Grundstück stehenden Wohngebäudes bewegt, liegt nicht vor. Die \nPrivatsphäre wird durch das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, \nwelches aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, geschützt. \nAusfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist der Schutz der Privatsphäre, \nalso eines Bereiches, der der Öffentlichkeit entzogen ist und in dem der Einzelne im \nweitesten Sinn in Ruhe gelassen wird, um seine personale Identität zu entfalten. Das \nGrundrecht sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater \nLebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann.\n\n106\n\nVgl. dazu BVerfG, U.v. 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 -, \nBVerfGE 79, 256 (268).\n\n107\n\nIn seiner Ausprägung als Schutz der Privatsphäre gewährleistet das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen räumlich und thematisch bestimmten \nBereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll.\nBVerfG, U.v. 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 -, \nDVBl 2008, 582-590.\n\n108\n\nEin Eingriff in dieses Grundrecht durch die höher gelegte Trasse im Bereich des \nGrundstücks des Klägers ist nicht gegeben. Die Trasse der planfestgestellten L 585n \nverläuft südlich des Grundstücks des Klägers in einer Entfernung von ca. 45 m. Bei \ndieser Entfernung und einer auf einer Landstraße vorgesehenen Geschwindigkeit \nzwischen 50 km/h und 100 km/h ist eine Einblickmöglichkeit in Wohnräumlichkeiten \nkaum anzunehmen. Das gleiche gilt für die ca. 35 m östlich des Wohn- und \nGaststättenhauses entfernt geplante Trasse der künftigen Kreisstraße „Am T1. „. \nZudem hat es der Kläger selbst in der Hand, seine Privatsphäre vor neugierigen \nBlicken Dritter zu schützen, indem er beispielsweise seine Fenster mit Gardinen \nversieht oder in der Dunkelheit die zur Straße gelegenen Wohnräume mit Blendläden \noder Rollläden abschirmt. Ferner besteht kein großer Unterschied, ob eine Straße im \nErdgeschoss an Privaträumen vorbeigeführt wird oder durch eine dammartige \nErhöhung des Trassenverlaufs auf der Ebene des ersten Obergeschosses. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Umgebungssituation. \nIm Rahmen zumutbarer Selbsthilfe ist es dem Kläger möglich, durch geringen \neigenen Aufwand seine ihm schützenswerte Privatsphäre vor Einblicken Dritter zu \nverbergen. Allein die Möglichkeit der Einsichtnahme in Wohnräume durch äußere \nUmwelteinflüsse begründet für sich genommen noch keinen Eingriff in die \ngrundrechtlich geschützte Privatsphäre.\n\n109\n\n6. Schließlich ist eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht deshalb \nfestzustellen, weil der Kläger durch die Inanspruchnahme eigener Grundflächen für \ndas Planvorhaben oder durch die neu geordnete Trassenführung in seiner \nbetrieblichen Existenz gefährdet wird. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet \nnoch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, den \nEigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen. Zeichnet sich \nhingegen ohne eine Landabfindung letztlich eine Existenzvernichtung als eine reale \nMöglichkeit ab, so muss die Behörde dies als zu beachtenden privaten Belang mit \ndem ihm zukommenden Gewicht in ihre Abwägung einstellen. \n\n110\n\nVgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 1999 - 4 A 18/98 -, NZV \n1999, 350 (351 f.).\n\n111\n\nDer Kläger kann sich entgegen der Auffassung der Beklagten bereits deshalb auf \neine angebliche Existenzgefährdung seines verpachteten Betriebes berufen, weil er \nals durch enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses \nBetroffener eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses verlangen kann. Die Beklagte hat jedoch eine \nmaßnahmebedingte Existenzgefährdung des Betriebes im Ergebnis zu Recht \nverneint. Wie die vorstehenden Ausführungen belegen, wird die Gaststätte durch das \nplanfestgestellte Vorhaben zwar in eine neue Umgebungssituation gebracht, dadurch \nwird die Gaststätte aber weder von den Verkehrswegen abgebunden noch ist eine \nsignifikante Einbuße in Bezug auf den an der Gaststätte vorbeikommenden \nTourismusverkehr zu erwarten. Ob sich die Prognose bestätigt oder nicht erfüllt, \nmuss nicht im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses geregelt werden, sondern \nkann dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (§ 42 StrWG \nNRW i.V.m. § 16 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land \nNRW (Landesenteignungsentschädigungsgesetz - EEG NRW). Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter A. IV. 3 Bezug \ngenommen.\n\n112\n\nB. Da eine Rechtsverletzung des Klägers durch den Planfeststellungsbeschluss \nnicht gegeben ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Anordnung von \nSchutzmaßnahmen durch die Beklagte, wie sie der Kläger mit seiner hilfsweisen \nVerpflichtungsklage begehrt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Einen Anspruch auf \nSchutzauflagen hat das Bundesverwaltungsgericht Betroffenen insbesondere in \nFällen unzureichenden Lärmschutzes zugestanden, die sich nach den §§ 41 ff. \nBImSchG richten,\n\n113\n\nvgl. BVerwG, U.v. 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE \n101, 73,\n\n114\n\ndie nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht in Betracht kommen. Die \nnach § 2 Abs. 1 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte werden nach der \nLärmprognose zwar im Nachtwert erreicht, aber nicht überschritten. Sofern der \nKläger insoweit die Unsicherheit der Prognose rügt und befürchtet, dass bei \nVeränderung von bloß einer der Verkehrsuntersuchung zugrundeliegenden \nRahmenbedingung der Nacht-Immissionsgrenzwert überschritten werden wird, ist \nfestzuhalten, dass der Beigeladene mit seiner lärmtechnischen Beurteilung auf der \nsicheren Seite liegt. Nicht nur, dass der Beigeladene immer von den ungünstigsten \nAnnahmen ausgegangen ist, er hat auch die sich für die verschiedenen \nPrognosehorizonte ergebenden Zahlen immer auf volle Tausend aufgerundet. Wie \nsich der aktualisierten Verkehrsuntersuchung des IVV-B. vom Januar 2005 \nentnehmen lässt, werden die prognostizierten Verkehrszahlen von 11.000 DTV \nüberhaupt nicht erreicht. Gleichwohl ist der Beigeladene bei seiner Lärmprognose \nüber den gesamten Trassenverlauf von dieser DTV ausgegangen. Im Ergebnis ist \ndeshalb festzuhalten, dass in der angestellten Lärmberechnung ein nicht \nunerheblicher Spielraum zu Gunsten der betroffenen Wohnbevölkerung und damit \nauch für den Kläger enthalten ist. Damit scheiden nach der 16. BImSchV \nSchutzmaßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes - wie sie der Kläger \nhilfsweise beantragt hat - aus. \n\n115\n\nEntsprechendes gilt für die weiter hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Anlegung \nparalleler Radwege und einer Unterführung zur unmittelbaren Erreichbarkeit seines \nGrundstückes. Da die gewählte Trassenführung vertretbar ist und sich eine andere \nTrassenführung nicht offensichtlich aufdrängt, die Erschließung des Grundstücks des \nKlägers gesichert ist und so auch eine Erreichbarkeit für die Ausflugstouristen \ngewahrt wird, bleibt dem weiteren Hilfsantrag ebenso der Erfolg versagt.\n\n116\n\nC. Vor diesem Hintergrund sind auch keine sonstigen Vorkehrungen zur \nVermeidung nachteiliger Wirkungen für die Rechte des Klägers erforderlich, so dass \nder weiter hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte \nverpflichtet sei, an den Kläger eine Entschädigung zu zahlen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG NRW), unabhängig davon, dass die Beklagte ohnehin von einer zu Gunsten \ndes Klägers bestehenden Entschädigungspflicht ausgeht, ebenfalls unbegründet ist. \n\n117\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für \nerstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem \nKostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-868-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-05/10-k-868-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251602","retrieved":"2026-07-09 02:14:40.349994+00:00"}}