{"status":"available","doknr":"OLD251677","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0903.8K1316.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"8 K 1316/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDer 1974 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende 0000 in \ndas Bundesgebiet ein und stellte am 8. Dezember 2003 einen Asylantrag, weshalb \nihm eine bis zu dem 00.00.0000 gültige Aufenthaltsgestattung ausgestellt \nwurde. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit \nBescheid vom 14. Januar 2004 ab. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger im \nSeptember 2004 zurück.\n\n2\n\nAm 00.00.0000 heiratete der Kläger eine Deutsche. Am 00.00.0000 zog er \nnach Münster und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem das \nalgerisches Generalkonsulat dem Kläger am 9. August 2004 auf seinen Antrag vom \n22. März 2004 einen Pass ausstellte, erteilte der Beklagte dem Kläger am 10. August \n2004 eine bis zum 9. August 2005 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1 AufenthG. Diese wurde am 8. August 2005 bis zum 31. August 2007 \nverlängert. Am 13. August 2004 erteilte die Agentur für Arbeit Münster dem Kläger \neine unbefristete Arbeitsberechtigung.\n\n3\n\nDie Ehefrau des Klägers erklärte im Juni 2006 ein Getrenntleben vom Kläger, \ndieser sei schon früher aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.\n\n4\n\nDer Beklagte hörte den Kläger unter dem 11. Juli 2006 zu einer nachträglichen \nBefristung der Aufenthaltserlaubnis an.\n\n5\n\nNach einem Vermerk des Beklagten vom 31. Juli 2006 rief die Ehefrau des \nKlägers an und teilte nochmals die Trennung von dem Kläger mit. Dieser habe sie \nnach der Anhörung mehrfach angerufen, sie sei jedoch nicht bereit, den Staat zu \nbelügen. Es liege keine nur vorübergehende Trennung vor, sie sehe keine \nMöglichkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.\nMit am 30. Oktober 2006 zugestellter Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2006 \nbefristete der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den 30. \nNovember 2006, da der Aufenthaltszweck der Führung der ehelichen \nLebensgemeinschaft mit einer Deutschen jedenfalls seit Juni 2006 nicht mehr \nbestehe und der Kläger kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe. Nach \npflichtgemäßem Ermessen überwögen die öffentlichen Interessen an einer Befristung \ndie Interessen des Klägers. \n\n6\n\nAm 30. November 2006 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis und erhob Widerspruch. \n\n7\n\nMit am 10. Januar 2007 zugestellter Ordnungsverfügung vom 29. Dezember \n2006 lehnte der Beklagte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers \nab. Hiergegen erhob der Kläger am Montag, den 12. Februar 2007 Widerspruch.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 11. Juli 2007 wies die Bezirksregierung \nMünster die Widersprüche des Klägers zurück.\n\n9\n\nDer seit dem 20. November 2007 geschiedene Kläger hat am 9. August 2007 die \nbeiden Klagen 8 K 1316/07 und 8 K 1319/07 erhoben, die die Kammer mit Beschluss \nvom 24. Januar 2008 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat. Da der \nAufenthalt des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Heirat auf Grund der \nasylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung rechtmäßig gewesen sei und er vor \nseinem Umzug nach Münster sich dort regelmäßig über längere Zeit bei seiner \nEhefrau aufgehalten habe, habe er mehr als zwei Jahre rechtmäßig eine eheliche \nLebensgemeinschaft geführt. Im Übrigen läge auch eine besondere Härte im Sinne \ndes § 31 Abs. 2 AufenthG vor, da ihm die Aufenthaltserlaubnis nur deshalb erst im \nAugust 2004 erteilt worden sei, weil erst dann sein Pass ausgestellt worden sei, \nobwohl er diesen bereits im März 2004 beantragt habe. Im Übrigen habe er ein \nAufenthaltsrecht nach Art. 67 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 22. April 2002 \nzur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren \nMitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien \nandererseits, da er seit dem 13. August 2004 über eine unbefristete \nArbeitsberechtigung verfüge, seit dem 15. November 2004 ordnungsgemäß arbeite \nund die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. Gesundheit nicht gefährde. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen \nvom 24. Oktober 2006 und vom 29. Dezember 2006 in Gestalt \nder Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom \n3. Juli 2007 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des \nKlägers zu verlängern.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Verfügungen des Beklagten vom 24. Oktober 2006 und vom 29. Dezember \n2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom 11. \nJuli 2007 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, \ndenn dieser hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ \n113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). \n\n18\n\n1. Die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist \nrechtmäßig. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Frist der Aufenthaltserlaubnis \nnachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die \nBestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. \n\n19\n\nDies ist hier der Fall, da die Aufenthaltserlaubnis dem Kläger nach § 27, § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit \nseiner deutschen Ehefrau erteilt wurde, der Kläger mit seiner Ehefrau aber keine \neheliche Lebensgemeinschaft mehr geführt hat. Dies ergibt sich aus den Erklärungen \nder vormaligen Ehefrau gegenüber dem Beklagten von Juni und Juli 2006, wonach \neine endgültige Trennung vorliegt und der Kläger bereits zuvor aus der Ehewohnung \nausgezogen war. Diesen Erklärungen ist der Kläger nicht (substantiiert) entgegen \ngetreten.\n\n20\n\nDie nachträgliche Befristung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger \neinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund \ngehabt hätte. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist insoweit der Tag, auf den die \nnachträgliche Befristung erfolgte, \n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 18 B 119/06 \n-, www.nrwe.de,\nhier der 30. November 2006.\n\n22\n\nDer Kläger hat an diesem Tag keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund gehabt. \n\n23\n\nEin eigenständiges Aufenthaltsrecht bestand nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG, da die tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens \nseit zwei Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden hat, weil dem Kläger erst am \n10. August 2004 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die eheliche \nLebensgemeinschaft aber spätestens im Juni 2006 aufgehoben wurde. \n\n24\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers kann im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG die nach der Eheschließung, aber vor dem Zeitpunkt der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis liegende Zeit, in der der Kläger sich auf Grund seiner \nAufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, nicht berücksichtigt \nwerden.\n\n25\n\nDabei kann dahinstehen, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil der Aufenthalt \ngemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG nur zu Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist, \n\n26\n\nvgl. zu dem entsprechenden § 19 Abs. 1 AsylVfG a.F. \nBVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 1 C 15.88 -, BVerwGE \n87, 11 = InfAuslR 1991, 72 = juris, Rn. 22; VG München, \nBeschluss vom 5. November 2007 - M 24 K 07.3204, M 24 S \n07.3205 -, juris, Rn. 29. \n\n27\n\nJedenfalls wenn der Asylantrag, wie es hinsichtlich des Klägers der Fall war, \nnicht zu einer unanfechtbaren Asylanerkennung oder Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft führt, scheidet nach § 55 Abs. 3 AsylVfG eine Anrechnung der \nZeiten aus, \n\n28\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2006 \n- 5 ME 112/06 -, juris, Rn. 5. \n\n29\n\nDas Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 \nAufenthG ist nicht ersichtlich. Denn soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er mit \nseiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft mehr als zwei Jahre lang \nrechtmäßig i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hätte, wenn ihm zeitnah nach \nder Heirat eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre, dies aber allein an der von \nihm nicht zu vertretenden langen Dauer des Passerteilungsverfahrens gescheitert \nsei, führt dies nicht auf eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. \nDenn diese muss nach dem Sinn und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes \nsowie gemäß der ständigen Rechtsprechung des 18. Senats des OVG NRW, der die \nKammer folgt, ihre Prägung durch ehebezogene Vorkommnisse während der \nGültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis erhalten haben,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2005 - 18 B \n633/05 -, InfAuslR 2006, 137, www.nrwe.de, Rn. 14 \nm.w.N..\n\n31\n\nDarüber hinaus hat der Kläger die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst am 26. \nJuli 2004 beantragt, die tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft endete aber wie \nerwähnt spätestens im Juni 2006, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine \nzweijährige rechtmäßige Eheführung vorgelegen hätte.\n\n32\n\nDer Kläger hatte am 30. November 2006 auch kein Aufenthaltsrecht nach Art. 67 \ndes am 1. September 2005 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens vom \n22. April 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen \nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen \nVolksrepublik Algerien andererseits,\n\n33\n\nvgl. ABlEU Nr. L 265 vom 10. Oktober 2005, S. 2.\n\n34\n\nNach Abs. 1 dieser Vorschrift gewährt jeder Mitgliedstaat für die in seinem \nHoheitsgebiet beschäftigten algerischen Arbeitnehmer eine Regelung, die \nhinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der \nStaatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen \nStaatsangehörigen beinhaltet. Gemäß Abs. 2 gilt Abs. 1 hinsichtlich der Arbeits- und \nEntlohnungsbedingungen für alle algerischen Arbeitnehmer, die berechtigt sind, eine \nbefristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. \n\n35\n\nNach der Rechtsprechung des EuGH ist es bei dem gegenwärtigen Stand des \nGemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, die \nVerlängerung des Aufenthaltserlaubnis eines Staatsangehörigen Marokkos, \nTunesiens oder Algeriens, dem er die Einreise und die Aufnahme einer \nBeschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn - wie hier - der ursprüngliche Grund \nfür die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht \nmehr besteht. Dass dies den Betroffenen zwingt, sein Arbeitsverhältnis vor dem mit \ndem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran \ngrundsätzlich nichts, \n\n36\n\nvgl. Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 62 \nf., und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, NVwZ \n2007, 430, Rn. 36 f.. \n\n37\n\nNur wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausländer ursprünglich in Bezug auf \ndie Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den \nAufenthalt verliehen hatte, darf er diese Situation nicht aus Gründen in Frage stellen, \ndie nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen \nOrdnung, Sicherheit und Gesundheit dienen,\n\n38\n\nvgl. Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, Rn. 66, \nund vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, a.a.O., Rn. \n39 f.. \n\n39\n\nDies setzt voraus, dass die dem Betroffenen vom Mitgliedstaat gewährte \nAufenthaltserlaubnis kürzer als die Arbeitserlaubnis ist. Die praktische Wirksamkeit \nder Nichtdiskriminierungsvorschrift erfordert nämlich, dass ein \nassoziationsberechtigter Staatsangehöriger, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis \nerteilt wurde, im Gebiet eines Mitgliedstaats für eine bestimmte Zeit eine \nBeschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser \nBestimmung ausüben kann, \n\n40\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, \nRn. 64 f., und vom 14. Dezember 2006, C-97/05, Gattoussi, \na.a.O., Rn. 40.\n\n41\n\nDem Kläger sind aber durch die ihm erteilte unbefristete Arbeitsberechtigung vom \n13. August 2004 in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung keine \nweitergehenden Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden. Denn \ngemäß § 284 Abs. 5 SGB III darf die Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn \nder Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, soweit wie hier durch \nRechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Nach § 288 Abs. 1 Nr. 5 SGB III \ni.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) erlosch die \nArbeitsgenehmigung, wenn der Ausländer keine der in § 5 ArGV bezeichneten \nVoraussetzungen erfüllte, so dass jede Arbeitsgenehmigung nach (dem am 13. \nAugust 2004 gültigen) deutschen Recht nur eine vom Fortbestehen der \nAufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition gewährt,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, NVwZ \n2004, 241 (244); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 \n- 18 B 108/07 -, www.nrwe.de, Rn. 4 bis 10, und vom 22. Juni \n2007 - 18 B 722/07 -, www.nrwe.de.\n\n43\n\nAuch ist dem Kläger nicht die Erlaubnis erteilt worden, in Deutschland für eine \nbestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, sondern eine unbefristete, aber vom \nBestand des Aufenthaltstitels abhängige Erlaubnis. \n\n44\n\nDass der EuGH allein im Falle einer für eine bestimmte Zeit erteilten \nArbeitsgenehmigung von einer aufenthaltsrechtlichen Relevanz des \nDiskriminierungsverbots der Mittelmeer-Abkommen ausgeht, belegt nicht nur der \nWortlaut in Rn. 66 des Urteils vom 2. März 1999 („bestimmte Zeit\", „une certaine \npériode\"), sondern auch die Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts \nin den Schlussanträgen vom 19. Mai 1998 zur praktischen Wirksamkeit des \nDiskriminierungsverbots. Diese ist danach (Rn. 63 f.) aber nur verletzt, wenn dem \nAusländer die Arbeit für eine weitergehende bestimmte Zeit („pour une période \ndéterminée\", „pour une période donnée\") erlaubt worden ist. Daher wird eine \nunbefristete Arbeitserlaubnis von dem Diskriminierungsverbot aufenthaltsrechtlich \nnicht erfasst, \n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, \na.a.O..\n\n46\n\nDass nicht der EuGH, sondern die nationalen Gerichte entscheiden, ob durch \noder auf Grund ihrer nationalen Vorschriften in Bezug auf die Ausübung einer \nBeschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen \nworden sind, ergibt sich aus Art. 234 EG und ist vom EuGH auch mehrfach betont \nworden,\n\n47\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, \nRn. 64, und vom 26. Oktober 2006, C-4/05, Güzeli, InfAuslR \n2007, 1, Rn. 36, 38, 50, 53; s. auch OVG NRW, Beschluss vom \n22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, a.a.O., Rn. 15 bis 20. \n\n48\n\nSoweit der VGH Baden-Württemberg die Auffassung vertritt, diese Auslegung \ndes deutschen Rechts, dass Ausländern grundsätzlich keine gegenüber dem \nAufenthaltsrecht weitergehende Beschäftigungsrechte erteilt werden, lasse die \nRechtsprechung des EuGH „leerlaufen\", \n\n49\n\nvgl. Urteil vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, \nInfAuslR 2008, 3,\n\n50\n\nverkennt er, dass diese Rechtsprechung des EuGH für ein aus dem \nDiskriminierungsverbot ableitbares Aufenthaltsrecht eben gerade voraussetzt, dass \nin Bezug auf die Beschäftigung nach nationalem Recht weitergehende Rechte \nverliehen worden sind, als in Bezug auf den Aufenthalt. \n\n51\n\nWürde man mit dem VGH Baden-Württemberg aus einer vom Bestand des \nAufenthaltsrechts abhängigen unbefristeten deutsche Arbeitsberechtigung eine \nGrundlage für ein grundsätzlich unbefristetes Aufenthaltsrecht der hier über einen \nArbeitsplatz verfügenden Staatsangehörigen Algeriens ableiten, so würden diese \nentgegen der Rechtsprechung des EuGH, \n\n52\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, \nRn. 57 bis 61, \n\n53\n\neuroparechtlich besser gestellt als die nach dem Assoziationsabkommen \nEWG/Türkei aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmer nach Maßgabe des \nArt. 6 ARB 1/80,\n\n54\n\ns. auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, C-4/05, Güzeli, \na.a.O., Rn. 36, 38.\n\n55\n\nDaher lässt sich allein aus der Tatsache, dass das mit Algerien geschlossene \nEuropa-Mittelmeer-Abkommen anders als die entsprechenden mit Marokko und \nTunesien geschlossenen Abkommen keine Gemeinsame Erklärung der \nVertragsparteien aufweist, wonach das Diskriminierungsverbot nicht in Anspruch \ngenommen werden kann, um eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu \nerwirken, nicht herleiten, dass unbefristete deutsche Arbeitsberechtigungen zu einem \n(grundsätzlich unbefristeten) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nführen. \n\n56\n\nDer Beklagte hat sein ihm daher durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumtes \nErmessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat erkannt, dass die Ermessensausübung sich \ninsbesondere an den in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Kriterien zu orientieren hat. \nEs ist nicht fehlerhaft, dass der Beklagte schützenswerte Bindungen im \nBundesgebiet verneint und die Beschäftigung des Klägers nicht als im Ergebnis die \nöffentlichen Interessen überwiegend eingestuft hat. Daher durfte der Beklagte von \neinem Überwiegen des öffentlichen Interesses daran, dass die Aufenthaltserlaubnis \nDrittstaatsangehöriger nach Wegfall des Aufenthaltszwecks nachträglich verkürzt \nwird, ausgehen. Die Befristung auf den 30. November 2007, also einen Zeitpunkt von \neinem Monat nach Zustellung der Verfügung, ist nicht zu beanstanden.\n\n57\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner mit Ablauf des \n30. November 2006 erloschenen Aufenthaltserlaubnis. Wie gezeigt (s. 1.), liegen \nweder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG vor, noch besteht ein \ngemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht. Andere Anspruchsgrundlagen sind weder \ngeltend gemacht noch ersichtlich. \n\n58\n\nDaher kann offen bleiben, ob einem Anspruch des Klägers auch im Rahmen des \nEuropa-Mittelmeer-Abkommens entgegen gehalten werden kann, dass der Kläger \nnach eigenen Angaben gegenwärtig nicht über einen gültigen Pass verfügt, da ihm \ndieser gestohlen und ein neuer Pass noch nicht ausgestellt worden sei,\n\n59\n\nablehnend ohne nähere Begründung VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, \nInfAuslR 2008, 3 = juris Rn. 21.\n\n60\n\nSelbst die gegenüber assoziierten Drittstaatsangehörigen wie dem Kläger über \nein stärkeres gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügenden Unionsbürger \nund ihre Familienangehörigen haben nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie \n2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer \nFamilienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und \naufzuhalten, \n\n61\n\nvgl. ABlEU L 158 S. 77, ber. L 229, S. 35, \n\n62\n\nein Recht auf Einreise bzw. auf Aufenthalt bis zu drei Monaten grundsätzlich nur, \nwenn sie über einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass verfügen.\nDer EuGH hat zu entsprechenden Vorgängervorschriften der Richtlinie ausgeführt, \naus diesen ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis von der Vorlage des Ausweises abhängig machen können, mit \ndem der Betroffene in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist. Andererseits hat er aber \nfestgestellt, dass dagegen eine Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis und erst recht \neine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die ausschließlich darauf gestützt wären, \ndass der Betroffene gesetzliche Formalitäten in Bezug auf die \nAusländerüberwachung nicht erfüllt hat, den Kern des unmittelbar durch das \nGemeinschaftsrecht verliehenen Aufenthaltsrechts antasten würde und offensichtlich \naußer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünde, \n\n63\n\nvgl. Urteil vom 25. Juli 2002, Rs. C-459/99, MRAX, Rn. 76 \nbis 78. \n\n64\n\nEin etwaiger formeller Mangel einer fehlenden Anhörung des Klägers vor der \nAblehnung einer Verlängerung (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) ist jedenfalls im Rahmen \ndes Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) \nund wäre im Übrigen nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Voraussetzungen \nkeiner Anspruchsgrundlage für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, so \ndass ein Fehlen der Anhörung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht \nbeeinflusst hat. \n\n65\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO.\n\n66\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 \nSatz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache scheidet aus, da die Rechtslage durch die Urteile des \nEuGH vom 2. März 1999, C-416/96, El-Yassini, und vom 14. Dezember 2006, C-\n97/05, Gattoussi, sowie das Urteil des BVerwG vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, und \ndie Beschlüsse des OVG NRW vom 13. Februar 2007 - 18 B 108/07 - und vom 22. \nJuni 2007 - 18 B 722/07 -, geklärt ist. Bei dem VGH Baden-Württemberg handelt es \nsich für das erkennende Gericht nicht um ein Oberverwaltungsgericht im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da es diesem im Instanzenzug nicht untergeordnet ist. Zwar \nkann eine Abweichung von einer Entscheidung eines anderen, im Instanzenzug nicht \nübergeordneten Oberverwaltungsgerichts zur Annahme einer grundsätzlichen \nBedeutung führen, dies ist aber nicht der Fall, wenn die Rechtslage wie hier wie \nerwähnt bereits durch eine Entscheidung des BVerwG geklärt ist, \n\n67\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR \n1058/92 -, juris, Rn. 15, \n\n68\n\nsowie zusätzlich durch die Urteile des hinsichtlich der Europa-Mittelmeer-\nAbkommen zur letztverbindlichen Entscheidung berufenen EuGH.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-03/8-k-1316-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-03/8-k-1316-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251677","retrieved":"2026-07-09 02:14:47.386979+00:00"}}