{"status":"available","doknr":"OLD251676","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0903.6K795.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"6 K 795/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nzu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag \nfür die vollstationäre Unterbringung des Sohnes des Klägers heranziehen darf und in \nwelcher Höhe.\n\n3\n\nDer Beklagte gewährte dem im Februar 1992 geborenen Sohn M. des Klägers \nseit dem 18. Juli 2005 Jugendhilfe bis zum 23. Januar 2008 durch Unterbringung in \neiner vollstationären Maßnahme. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. September 2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, \nseine Einkommensverhältnisse nachzuweisen und erhob ab dem 1. Oktober 2006 \neinen vorläufigen Kostenbeitrag in Höhe des für den Sohn M. gewährten \nKindergeldes. Zur Begründung wies er darauf hin, dass dem Sohn M. seit dem 18. \nJuli 2007 Jugendhilfe in Form der stationären Unterbringung gewährt werde. Dadurch \nwerde der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsbedarf des Sohnes M. durch das \nKreisjugendamt D. gedeckt. Deshalb sei der Kläger nunmehr zu einem öffentlich-\nrechtlichen Kostenbeitrag verpflichtet. Dieser Kostenbeitrag sei gemäß § 94 Abs. 3 S. \n1 SGB VIII mindestens in Höhe des bezogenen Kindergeldes zu zahlen.\n \nDer Kläger legte daraufhin entsprechend den übersandten Vordrucken seine \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse offen. \n\n5\n\nDer Beklagte ermittelte auf Grund der vorgelegten Unterlagen ein monatliches \nGesamteinkommen von Brutto 4.304,74 = Netto 2.880,13 EUR. Nach Abzug einer \nPauschale in Höhe von 25/100 für weitere Belastungen errechnete er ein für die \nEingruppierung maßgebliches Einkommen von 2.160,10 EUR. Die danach \nmaßgebliche Einkommensgruppe 11 wurde im Hinblick auf drei weitere \nUnterhaltsberechtigte Personen um drei Gruppen auf Gruppe acht und der \nKostenbeitrag nach Beitragsstufe 1 der Kostenbeitragstabelle auf 380,00 EUR \nermittelt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 28. Oktober 2006 wies der Kläger darauf hin, dass er nicht in \nder Lage sei, einen über das Kindergeld hinausgehenden Kostenbeitrag für M. zu \nleisten. Im Falle eines höheren Kostenbeitrags sähen sie sich gezwungen, die \nMaßnahme sofort zu beenden. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 4. Dezember 2006 hörte der Beklagte den Kläger zu dem \nbeabsichtigten Kostenbeitrag in Höhe von 380,00 EUR an und gab ihm Gelegenheit, \nsich dazu zu äußern. Im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 12. Dezember \n2006 teilte der Kläger mit, dass sie M. zu Ende Dezember 2006 bzw. Anfang \nJanuar 2007 wieder zu sich nehmen wollten.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 14. Dezember 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem \nKläger einen Kostenbeitrag in Höhe von 380,00 EUR monatlich fest. \n\n9\n\nHiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben am 27. Dezember 2006 \nWiderspruch ein, den er damit begründete, dass er auf Grund des Kostenbeitrags in \nseiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei und die Zahlung nicht aufbringen \nkönne. Des Weiteren führte er aus, dass das Einkommen nicht ordnungsgemäß \nberechnet sei. Sein maßgebliches Bruttoerwerbseinkommen liege bei 3.987,59 EUR. \nUnter Hinzurechnung des Kindergeldes für das untergebrachte Kind und unter Abzug \nder Pflichtbeiträge und Steuern ergebe sich ein Einkommen von monatlich 2.660,11 \nEUR. Für Versicherungen, Auto- und Privatkredit seien ferner monatlich 491,86 EUR \nabzuziehen. Auch die Kosten der Unterkunft seien zu berücksichtigen. Unter Abzug \neines Wohnwertes in Höhe von 546,00 EUR seien deshalb weitere 394,66 EUR \nmonatlich abzusetzen. Zu berücksichtigen seien schließlich Werbungskosten in Höhe \nvon 295,00 EUR, außergewöhnliche Belastungen wegen des Behinderungsgrades \nvon 60/100 in Höhe von 60,00 EUR, Steuerberaterkosten von 2,50 EUR und eine \nHundehaltehaftpflichtversicherung in Höhe von 7,52 EUR monatlich. Damit liege das \nmaßgebliche Einkommen bei 1.405,57 EUR. Danach ergebe sich eine \nKostenbeitragspflicht in Höhe von 0,0 EUR. \n\n10\n\nAuf diese Rechnungen komme es jedoch nicht an, weil der Beklagte versäumt \nhabe, eine besondere Härtefallprüfung nach § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII \ndurchzuführen. Hier komme die 1. Variante - Zweckgefährdung - in Betracht, da zu \nerwarten sei, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags dazu führe, dass die \nsozialpädagogische Hilfe abgebrochen werde. Auf Grund des eingeforderten \nKostenbeitrages hätten die übrigen Familienmitglieder finanzielle und soziokulturelle \nEinbußen hinzunehmen, die der Kläger diesen nicht zumuten könne. Die \nKostenbeitragspflicht dürfe nicht dazu führen, dass alle anderen darunter nicht \nunerheblich leiden.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 reduzierte der Beklagte den \nKostenbeitrag für den Sohn M. ab dem 1. Oktober 2006 auf monatlich 340,00 \nEUR. Dabei ging der Beklagte von einem maßgeblichen Nettoeinkommen von \n2.557,38 EUR aus. Durch den pauschalen Abzug von 25/100 seien Belastungen, \nWerbungskosten, notwendige Versicherungen und Schuldverpflichtungen bereits \nberücksichtigt. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten seien für ihn, \nseine Ehefrau und seine weiteren Kinder durch die Kostenbeitragstabelle ein Betrag \nvon 710,00 EUR enthalten. Als zusätzliche Belastungen wurden auf Grund der \nüberlassenen Nachweise weitere Unterkunftskosten in Höhe von 240,40 EUR \nanerkannt; zusammen mit einer Pauschale von 3 % des Nettoeinkommens für \nVersicherungen, den Fahrtkosten von 159,38 EUR und Aufwendungen für \nArbeitsmittel von 7,50 EUR, könnten Belastungen in Höhe von insgesamt 483,38 \nEUR berücksichtigt werden. Das Ermessen werde dahingehend ausgeübt, dass \npauschal vom Einkommen 25 %, also 639,34 EUR für weitere Belastungen \nfreigelassen würden. Danach ergebe sich ein maßgebliches Einkommen von \n1.918,03 EUR. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau \nund den beiden weiteren Kindern ergebe sich die Einkommensgruppe 7 und ein \nKostenbeitrag in Höhe von 340,00 EUR.\n\n12\n\nEine Gefährdung von Ziel und Zweck der Hilfe nach § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII \nliege nicht vor, nachdem der Kläger im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens \nsich der Notwendigkeit und Angemessenheit der Jugendhilfemaßnahme bewusst \ngeworden und die Jugendhilfemaßnahme fortgesetzt worden sei. Das Ermessen \nhabe er dahingehend ausgelegt, dass weder vollständig noch teilweise von einer \nHeranziehung zum Kostenbeitrag abgesehen werde.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 23. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges \nVorbringen und beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2006 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 \naufzuheben sowie \ndie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten \n1 bis 5), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, \ndenn der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. April 2006 ist im Ergebnis nicht rechtswidrig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nAllerdings ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass der angegriffene \nLeistungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sich auf den \nZeitraum bis zum 23. Januar 2008 beschränkt. Zu diesem Zeitpunkt wurde \nausweislich des Bescheides des Beklagten vom 5. Februar 2008 die stationäre \nJugendhilfemaßnahme für den Sohn des Klägers, für die ausweislich des \nangegriffenen Leistungsbescheides der Kostenbeitrag erhoben wird, beendet und \nder Sohn des Klägers kehrte in sein Elternhaus zurück. Die Erhebung eines \nKostenbeitrages ist jeweils an eine bestimmte Jugendhilfemaßnahme gebunden; \nfolgt - wie hier - nach einer Unterbrechung eine erneute Jugendhilfemaßnahme, so \nhat auch - unter Beachtung aller rechtlichen Voraussetzungen, also etwa auch einer \nerneuten Aufklärung nach § 92 Abs. 3 S. 1 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB 8) - \neine erneute Heranziehung zu erfolgen. Dem gemäß heißt es auch in dem Bescheid \ndes Beklagten vom 7. Februar 2008, dass ab dem 24. Januar 2008 kein \nKostenbeitrag mehr vom Kläger erhoben werde. \nDer so verstandene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist \njedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n19\n\nRechtsgrundlage ist § 91 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach \nkönnen Elternteile zu den Kosten einer vollstationären Unterbringung im Rahmen der \nHilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, in einem Heim oder einer sonstigen betreuten \nWohnform bzw. in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung, sofern sie \naußerhalb des Elternhauses erfolgt, aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 \nund 94 SGB VIII herangezogen werden. Im vorliegenden Fall ist der im Februar 1992 \ngeborene Sohn M. in der Zeit vom 18. Juli 2005 bis zum 23. Januar 2008 im \nRahmen einer vollstationären Jugendhilfe-Maßnahme in einer Einrichtung bzw. in \neiner betreuten Wohnform (vgl. § 34 SGB VIII) untergebracht worden. Entgegen der \nBehauptung in der Klageschrift, diese Unterbringung sei rechtswidrig erfolgt, weil es \nan einem entsprechenden Antrag gefehlt habe, war die Unterbringung auch \nrechtmäßig. Der Kläger hat insoweit noch in seinem Widerspruchsschreiben selbst \neingeräumt, dass die Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe auf eigenen Antrag \nerfolgt ist. Im Übrigen bedarf es auch nicht eines ausdrücklichen Antrages; \nausreichend ist vielmehr die Zustimmung der personensorgeberechtigten Eltern bzw. \ndie Übertragung der entsprechenden Befugnisse auf eine Pflege durch das \nFamiliengericht.\n\n20\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder- und \nJugendhilfe, 3. Auflage, München 2006, § 51 Rdnr. 13 m.w.N.\nJedenfalls diese Zustimmung hat vorgelegen und wurde im Rahmen des (ersten) \nfamiliengerichtlichen Verfahrens im Jahre 1996 erneut bestätigt.\nAuch die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII sind vorliegend erfüllt. \nDanach kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem \ndem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für \nseine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese \nAufklärung ist mit dem Bescheid des Beklagten vom 27. September 2006 in einer der \ngesetzlichen Regelung genügenden Weise erfolgt. Mit diesem Schreiben hat der \nBeklagte dem Kläger mitgeteilt, dass dem Sohn M. seit dem 18. Juli 2005 \nJugendhilfe durch Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung \ngewährt wurde. Darüber hinaus hat er den Kläger darauf hingewiesen, dass der \nUnterhalt des Sohnes durch diese Jugendhilfemaßnahme sichergestellt und deshalb \nder bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch gedeckt war und dass der Kläger \ndeshalb statt des bürgerlich-rechtlichen Unterhalts einen öffentlich-rechtlichen \nKostenbeitrag zu leisten hat. Eine weitere Aufklärung, etwa über die Höhe des zu \nerwartenden Kostenbeitrages, ist nicht erforderlich; eine solche ist in der Regel auch \nnicht möglich, da die Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages gerade von den \nnoch einzuholenden Auskünften des Kostenbeitragspflichtigen über seine Einkünfte \nund Belastungen abhängig ist. \nDer angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist allerdings \ninsoweit fehlerhaft, als das maßgebliche Einkommen des Klägers unrichtig, nämlich \nzu niedrig, errechnet worden ist. Hierdurch ist der Kläger jedoch nicht belastet \nworden, so dass er durch diesen Fehler jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt \nwird. \nDie unrichtige Berechnung ergibt sich daraus, dass der Beklagte lediglich das \nKindergeld für den untergebrachten Sohn M. dem Einkommen hinzugerechnet \nhat, nicht aber das für die beiden weiteren Kinder des Klägers gezahlte Kindergeld \n(Geschwisterkindergeld). \nDie Frage, ob das Geschwisterkindergeld zum Einkommen des \nKostenbeitragspflichtigen zu zählen ist, ist nicht abschließend geklärt. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat diese \nFrage bislang offen gelassen \nvgl. Beschluss vom 20. September 2007 - 12 E 812/07 -, \num sie einer abschließenden Klärung im zugehörigen Hauptsacheverfahren \nvorzubehalten, die bislang - soweit erkennbar - noch nicht erfolgt ist.\nDas erkennenden Gericht ist der Auffassung, dass auch das für die \nGeschwisterkinder gezahlte Kindergeld dem Einkommen des \nKostenbeitragspflichtigen hinzuzurechnen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, \ndass das Kindergeld keine reine Sozialleistung ist, sondern teilweise auch als \nSteuervergütung anzusehen ist, um eine Steuerfreiheit in Höhe des \nExistenzminimums sicherzustellen (vgl. § 31 S. 1 des Einkommensteuergesetzes - \nEStG -). Das Kindergeld fließt dem Einkommen des anspruchsberechtigten \nElternteils zu. Sofern der Kostenpflichtige Kindergeld für mehrere Kinder bezieht, ist \nsein Einkommen um den Betrag des Kindergeldes tatsächlich erhöht und er wird \ndamit in die Lage versetzt, das Kindergeld in seine Finanzplanung einzustellen. Dem \nentspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht \nBVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 - \nausgeführt hat, dass Kindergeld keine der Leistung zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur \nErziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung ist. Hierzu wird im \neinzelnen dargelegt, dass für das Kindergeld mit dem allgemeinen Zweck des \nFamilienlastenausgleiches ein weiter Verwendungsrahmen gezogen werde, der von \nden Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt \nwerden könne. Die Offenheit und Weite dieser Zweckbestimmung sei ein Ausdruck \ngesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die \nEntscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend \nseiner allgemeinen Zielsetzung zu Gunsten der Kinder, für die es geleistet werde, \nverwendet. Hiervon ausgehend steht es dem Kindergeldberechtigten frei, für welche \nZwecke er das Kindergeld tatsächlich einsetzt. Das spricht dafür, das Kindergeld zum \nEinkommen des Kindergeldberechtigten hinzuzurechnen. Dies wird bestätigt durch \ndie folgende Überlegung: Während die sozialhilferechtliche Regelung der \nEinkommensberechnung - abweichend von der früheren Rechtsprechung - das \nKindergeld im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft dem Einkommen des jeweiligen \nKindes zurechnet, enthält § 93 Abs. 1 SGB VIII gerade keine entsprechende \nAussage. Daraus kann geschlossen werden, dass die Zuordnung des Kindergeldes \nallein bei dem kindergeldberechtigten Elternteil zu erfolgen hat. \n\n21\n\nSo auch Stähr in Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VIII, \n§ 93 Rdnr. 17. \nDer Gegenmeinung, die das Kindergeld für die Geschwisterkinder des \nuntergebrachten Kindes nicht zum Einkommen hinzuzählt,\nso Degener in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kommentar zum \nSGB VIII, § 93 Rdnr. 6; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, § \n93 Rdnr. 5; VG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 \n-, zitiert nach juris,\nkann nicht gefolgt werden. § 93 Abs. 1 S. 3 SGB IX nimmt nur Leistungen aus, die \nauf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck \nerbracht werden. Eine solche ausdrückliche Zweckbestimmung sieht aber weder das \nBundeskindergeldgesetz noch § 31 EStG vor. Wie bereits angeführt, dient das \nKindergeld dem allgemeinen Zweck des Lastenausgleichs und überlässt es dem \nKindergeldberechtigten, in welcher Art und Weise er das Kindergeld verwendet. Auch \naus der Gesetzesbegründung zu § 93 SGB VIII ergibt sich, dass das Kindergeld dem \nEinkommen zuzurechnen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang eine \nDifferenzierung vorgenommen wurde.\nVgl. Bundestagsdrucksache 15/5616.27.\nAusgehend hiervon ist das Kindergeld für die beiden Geschwisterkinder des Sohnes \nM. dem Einkommen des Klägers zuzurechnen, so dass dieses sich um 308 EUR \nerhöht.\nZutreffend hat der Beklagte die gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII abzusetzenden Beträge \nermittelt. Weitere Abzüge nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sind in der Weise vorzunehmen, \ndass eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um \npauschal 25 v.H. vorzunehmen ist. Sind die Belastungen höher als der pauschale \nAbzug, können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe \nangemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht \nverletzen; gemäß § 93 Abs. 3 S. 4 SGB VIII sind sie von der \nkostenbeitragspflichtigen Person nachzuweisen. Danach ist der vom Beklagten \nvorgenommene Abzug der Pauschale in Höhe von 25 v.H. im Falle des Klägers \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat \nder Kläger keine höheren, nach dieser Vorschrift abzusetzenden Belastungen \nnachgewiesen, so dass für eine entsprechende Ermessensausübung dahingehend, \ndie tatsächlich en Kosten in Abzug zu bringen, gar kein Raum bleibt. Es verbleibt \nvielmehr bei dem gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Pauschalabzug. Das ergibt \nsich aus folgenden Erwägungen: Die Regelungen des § 93 Abs. 2 und 3 sind in \nAnlehnung an § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII erfolgt. Es gilt das \nTatsächlichkeitsprinzip, das heißt, es werden nur die auf das Einkommen \nentrichteten, tatsächlichen Steuern erfasst. Zu den weiter abzuziehenden, mit der \nErzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben zählen - ebenfalls \nentsprechend § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII - Aufwendungen für Arbeitsmittel, für \nFahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, notwendige Beiträge zu \nBerufsverbänden und Ähnliches, soweit sie tatsächlich erbracht werden. \nVgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, § 93 Rdnr. 18 f. \nDem gemäß können Beträge wie die vom Kläger eingerechnete Pauschale für \nWerbungskosten und die Pauschale wegen des Behinderungsgrades des Klägers \nvon 60, die bereits bei der Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Steuern \nberücksichtigt worden sind, nicht bei der Errechnung des Kostenbeitrages ein \nweiteres Mal abgesetzt werden.\nEbenfalls nicht gefolgt werden kann dem Kläger hinsichtlich der Höhe der \nUnterkunftskosten, die in Abzug zu bringen sind. \nKosten der Unterkunft wie beispielsweise Miete, Wasser, Heizung und Strom sind \nnicht berücksichtigungsfähig. Deshalb können Schulden wegen eines Hauskaufs nur \ninsoweit als angemessen angesehen werden, wie sie den Wohnvorteil beim Wohnen \nin einem Eigenheim berücksichtigen. Vor der Anrechnung einer entsprechenden \nBelastung ist deshalb ein angemessener Wohnwert abzuziehen. Dabei ist allerdings \nder angemessene Wohnwert nicht mit lediglich 546 EUR anzusetzen. Der \nMietspiegel für die Gemeinde I. , an der der Kläger sich insoweit orientiert, bietet \nschon deshalb keinen verlässlichen Maßstab für die hier zu entscheidende Frage, \nweil er sich lediglich über Wohnungen, nicht aber über Einfamilienhäuser (auch nicht \nReihen- oder Doppelhäuser) verhält und die darin aufgeführten Beträge deshalb \nnicht ohne weiteres auf ein Einfamilien- Reiheneigenheim wie das des Klägers zu \nübertragen sind. Selbst wenn das Haus des Klägers bereits aus einem älteren \nBaujahr datiert, ist doch zu berücksichtigten, dass das Wohnen in einem \nEinfamilienhaus eine andere Lebensqualität bietet sowie ferner, dass zu jedem \nEinfamilienhaus ein - wenn auch möglicherweise kleiner - Garten sowie eine Garage \noder ein Carport gehören. Es kann deshalb als ausgeschlossen angesehen werden, \ndass ein Einfamilienreihenhaus in der vom Kläger selbst hinsichtlich seines Hauses \nangegebenen Größe von etwa 130 qm einen Wohnwert von lediglich 546 EUR \nhaben soll. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass \nselbst angesichts eines möglicherweise eingetretenen Mietpreisverfalls der \nangemessene Wohnwert für ein Reiheneigenheim auch in einem kleinen ländlichen \nOrt wie dem Wohnort des Klägers mit ca. 650 EUR anzusetzen ist. \nDarüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken, inwieweit die Kosten für den \nPrivatkredit und den Autokredit abgesetzt werden können. Verpflichtungen sind in \nder Regel nicht als dem Grunde nach angemessen anzusehen, wenn sie für den \nErwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine \nLebensführung aufgenommen worden sind; diese kann angesichts der Vorschriften \nüber die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der \nGrundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten erfolgen. \nVgl. Wiesner, a.a.O., § 93 Rdn. 24.\nNach dem eigenen Vorbringen der Klägerseite spricht allerdings vieles dafür, dass \nder Privatkredit aufgenommen werden musste, weil die allgemeine Lebensführung \ndes Klägers und seiner Familie bereits zu einer Überschuldung geführt hat, so dass \nder Privatkredit letztlich der Finanzierung der allgemeinen Lebensführung dient. Auch \nbestehen Zweifel, ob der Kauf eines Neuwagens in der Größe des von dem Kläger \nerworbenen Wagens - unmittelbar nach Beginn der Jugendhilfemaßnahme - als \nangemessen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII anzusehen ist. Dies bedarf aber \nkeiner weiteren Würdigung und abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn \nman - mit Ausnahme der oben angeführten Beträge betreffend die vom Kläger \nangesetzte Werbungskostenpauschale und die Schwerbehindertenpauschale sowie \nder zu hoch angesetzten Belastung für das Eigenheim der Kläger - alle weiteren von \nder Klägerseite angegebenen Belastungen, also auch die für den Auto- und den \nPrivatkredit, im Rahmen des § 93 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigt, errechnet sich \nhieraus kein höherer Betrag als die Pauschale in Höhe von 25 v.H. des im Übrigen \nzugrunde zu legenden maßgeblichen Einkommens.\nAusgehend von dem Vorstehenden ergibt sich danach folgende Berechnung: Als \ndurchschnittliches monatliches Bruttoerwerbseinkommen - einschließlich anteiligen \nWeihnachtsgeldes und des Kindergeldes für alle drei Kinder des Klägers - ergibt sich \neine Summe von 4.508,12 EUR. Daraus errechnet sich nach Abzug der Beträge für \nSteuern und Versicherungen gemäß § 93 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VII ein \nmaßgebliches Nettoeinkommen von insgesamt 2.865,38 EUR. Zieht man hiervon die \nPauschale von 25 v.H., das sind 716,35 EUR, ab, ergibt sich ein maßgebliches \nEinkommen von 2.149,03 EUR. Damit ist der Kläger in Stufe 11 der Tabelle zur \nKostenbeitragsverordnung einzustufen, so dass unter Berücksichtigung der weiteren \n(im streitgegenständlichen Zeitraum noch) gleichrangigen drei Personen der Kläger \num drei Stufen und damit in Stufe 8 herabzustufen ist, was angesichts der \nBeitragsstufe 1 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 380 EUR führen \nwürde. \nSelbst wenn man dem Vorstehenden nicht vollständig folgt, sondern den Wohnwert \ndes vom Kläger und seiner Familien bewohnten Hauses geringer ansetzt, so dass - \nder Berechnung des Klägers entsprechend - eine um rund 100 EUR höhere \nBelastung in Abzug zu bringen ist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn das \nanzurechnende Nettoeinkommen des Klägers würde dann 2.049,03 EUR betragen, \nso dass er weiterhin in Stufe 11 und unter Berücksichtigung der weiteren drei \nUnterhaltsberechtigten in Stufe 8 der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung \neinzuordnen wäre. \nEntgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht von einem sogenannten \nMangelfall ausgegangen werden. Von einem solchen kann nur dann die Rede sein, \nwenn auf Grund der Zahlung des Kostenbeitrages der Unterhalt für die übrigen \nFamilienmitglieder gefährdet wäre. Hiervon kann im vorliegenden Fall allerdings nicht \ndie Rede sein. Insoweit hat auch der Beklagte eine zutreffende Kontrollberechnung \ndurchgeführt, bei der er sich an den zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen - bezogen \nauf die weiteren Kinder des Klägers nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet - \norientiert hat. \nEs liegt schließlich auch kein Härtefall vor. Soweit der Kläger eine Gefährdung des \nErfolges der Maßnahme für den untergebrachten Sohn M. vorgetragen hat mit der \nBegründung, dass er angesichts der Kostenbeitragspflicht die Maßnahme abbrechen \nmüsse, weil er die Kosten nicht tragen könne, kann dem entgegengehalten werden, \ndass in dem daraufhin durchgeführten familiengerichtlichen Verfahren ein Vergleich \nerzielt worden ist, in dem Einigkeit darüber hergestellt worden ist, dass die \nMaßnahme fortgesetzt und nicht abgebrochen wird. \nAuch im Übrigen ist nichts für das Vorliegen eines Härtefalles vorgetragen oder sonst \nerkennbar. \nDurch die gesetzlich vorgesehene Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll \natypischen Fällen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle \nZumutbarkeit abgestellten, im Ergebnis aber pauschalierten \nHeranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden können. Eine besondere \nHärte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII liegt danach nur dann vor, wenn sie zu \neinem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht \nentspricht. Da bei der Festlegung der Beträge in den einzelnen Einkommensstufen \ndie Pfändungsfreigrenzen bereits beachtet worden sind, kann es allerdings als \nausgeschlossen angesehen werden, dass etwa bei der Erhebung eines \nKostenbeitrages die Existenzsicherung der kostenbeitragspflichtigen Person \ngefährdet werden könnte. Abzustellen ist vielmehr auf atypische Fälle etwa \ndahingehend, dass auf Grund besonderer finanzieller Belastungen, etwa im \nZusammenhang mit einer schweren chronischen Erkrankung oder der Versorgung \neiner weiteren nahestehenden, allerdings nicht unterhaltsberechtigten, Person, \nbesondere Härten entstehen.\nVgl. hierzu auch Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, § 92 \nRdnr. 20; Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, § 92 \nRdnr. 28 m.w.N. \nDer Umstand, der finanzielle Spielraum für die Familie nach dem eigenen Vorbringen \ndes Klägers aufgrund der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen bereits als \näußerst eng anzusehen ist, vermag allerdings keine besondere Härte im Sinne dieser \nVorschrift zu begründen. Auch der klägerseits vorgebrachte Hinweis darauf, dass der \nKostenbeitrag für den untergebrachten Sohn den übrigen Familienmitgliedern und \ninsbesondere den Geschwisterkindern finanzielle und soziokulturelle \nEinschränkungen mit Blick auf ihren bis dato gewohnten Lebensstil (Ballettunterricht, \nSportverein, Ausflüge u.ä.) abverlangen würde, die ihnen nicht zuzumuten seien und \ndie im Ergebnis zu einer Ablehnung des untergebrachten Sohnes durch die \nGeschwisterkinder führten könnte, weil sie ihm die Schuld an den von ihnen \nhinzunehmenden Einschränkungen geben würden, lässt eine Härte im \nvorbeschriebenen Sinne der gesetzlichen Regelung auch nicht ansatzweise \nerkennen. Es ist vielmehr nach Auffassung des Gerichts ein unzumutbares Ansinnen, \neinen Kostenbeitrag nicht oder nur in sehr geringer Höhe leisten zu wollen und damit \ndie Aufbringung der Kosten für die Jugendhilfemaßnahme letztlich der Allgemeinheit \naufzubürden, um die Geschwisterkinder vor einem Verzicht auf Annehmlichkeiten, \ndie aber keinesfalls notwendig sind, bewahren zu wollen.\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; eine stattgebende Entscheidung nach § 162 Abs. 2 VwGO (Zuziehung \ndes Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren) kommt danach nicht in Betracht. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \nMit Blick darauf, dass die vom Gericht bejahte Frage, ob auch das Kindergeld für die \nGeschwisterkinder dem Einkommen zuzurechnen ist, in der Rechtsprechung bislang \nnoch nicht abschließend geklärt ist, sich aber gezeigt hat, dass diese Wertung im \nvorliegenden Verfahren streitentscheidende Bedeutung hat, war nach Auffassung \ndes Gerichts die Berufung zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-03/6-k-795-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-03/6-k-795-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251676","retrieved":"2026-07-09 02:14:47.279657+00:00"}}