{"status":"available","doknr":"OLD251711","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0902.5K1626.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"5 K 1626/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 wird \naufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 wird \naufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung \neiner Erlaubnis zur Beschäftigung als Spüler in dem Restaurant L (Q-GmbH) in N \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine \nAufenthalts- und eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.\n\n3\n\nDer Kläger reiste am 18. Juni 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellte unter dem Namen „T\" einen Asylantrag. Dabei gab er an, 1962 in O geboren \nzu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den \nAntrag mit Bescheid vom 29. September 1992 als unbegründet ab, forderte den \nKläger zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die \nAbschiebung nach C an. Dieser Bescheid wurde am 1. September 1998 \nbestandskräftig. Seitdem erhält der Kläger Duldungen. Er hält sich seit 1991 im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten auf und wohnt derzeit in einer \nGemeinschaftsunterkunft. Seit 1993 arbeitet er zumeist als Spüler und Küchenhilfe \nund lebt seit dem Abschluss seines Asylverfahrens von seinem eigenen Einkommen. \n\n4\n\nIm April 1999 beantragte der Kläger erstmalig die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis und eines Reisedokumentes. Gegen den ablehnenden Bescheid \ndes Beklagten vom 7. Oktober 1999 erhob der Kläger Widerspruch, den die \nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 \nzurückwies. Die dagegen gerichtete Klage 8 K 2540/01 nahm der Kläger im \nSeptember 2003 wieder zurück. Im Rahmen dieses Verfahrens legte der Kläger mit \nSchriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2002 einen \nAuszug aus dem Standesamtsregister vor. In der Urkunde ist der Name mit P, das \nGeburtsdatum 2. Januar 1970 und der Geburtsort mit U angegeben. Das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge überprüfte die Geburtsurkunde und \nteilte dem Beklagten in einem Schreiben vom 9. September 2003 mit, dass die \nUrkunde echt sei. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 2004 beantragte der Kläger erneut die Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis. Er könne nicht in sein Heimatland zurück, weil die \nBotschaft ihm keinen Pass ausstelle. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2005 beantragte \ner zudem, die Duldung mit der Erlaubnis der Beschäftigung als Spüler in dem \nRestaurant L in N zu versehen. Er habe bei dieser Firma bereits sechs Jahre \ngearbeitet. \n\n6\n\nDen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 24. Januar 2005 ab. Er führte zur Begründung aus, der Kläger habe \nkeinen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG, da er nicht unverschuldet an seiner \nAusreise gehindert sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die \nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005 zurück. \n\n7\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit \nBescheid vom 22. Februar 2005 ab. Zur Begründung führte er aus, die \nBeschäftigungserlaubnis sei zu versagen, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten \nbei der Passbeschaffung nicht nachgekommen sei. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 18. \nJuli 2005 zurück. \n\n8\n\nAm 19. August 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Erteilung einer \nAufenthalts- sowie einer Beschäftigungserlaubnis begehrt. \n\n9\n\nEr trägt im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthalterlaubnis aus § 23 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsanordnung der IMK. \nZwar habe er bei seiner Einreise falsche Angaben zu seiner Person gemacht. Er \nhabe jedoch im März 2002 freiwillig die richtigen Personalien durch Vorlage seiner \nGeburtsurkunde offengelegt. Zudem sei die Täuschung nicht kausal gewesen für die \nVerhinderung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, da es keinen \nBotschafter für sein Heimatland gegeben habe. Er habe auch nicht behördliche \nMaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert. \nSein Pass sei zwar 2002 ausgestellt worden, er habe ihn aber erst 2005 erhalten. \nNachdem er im September 2004 wieder Kontakt zu seinem Onkel in C gehabt habe, \nhabe dieser eine Person gesucht, der er den Pass habe mitgeben können. Im \nNovember 2005 habe ein Kaufmann den Pass nach G mitgenommen, von dort den \nKläger angerufen und ihm den Pass zugesandt. Er habe auch einen Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Er sei vollständig in \ndie Bundesrepublik Deutschland integriert. Er lebe hier seit 17 Jahren und sei seit \nvielen Jahren berufstätig. Er habe seit vielen Jahren - abgesehen von den \nerzwungenen Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses - keine \nSozialleistungen in Anspruch genommen. Seine Freunde und sein Lebensumfeld \nseien im Bundesgebiet. Die Kontakte nach C seien nur sporadisch. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 24. Januar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n18. Juli 2005 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen,\n\n12\n\n2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 22. Februar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n18. Juli 2005 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur \nBeschäftigung als Spüler in dem Restaurant L (Q GmbH) in N \nzu erteilen. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beklagte trägt im Wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, dass der \nKläger seinen 2002 ausgestellten Pass zeitnah erhalten, aber nicht vorgelegt habe. \nDer Vortrag des Klägers zu dem angeblichen Erhalt des Passes erst im Jahr 2005 \nsei nicht glaubhaft. Der Kläger habe noch im April und Juli 2005 ihm gegenüber \nerklärt, es sei ihm nicht möglich, Identitätspapiere aus seinem Heimatland zu \nerhalten. Der Pass des Klägers sei am 2. Oktober 2007 abgelaufen. Der Kläger habe \nbei der zuständigen Heimatbehörde die Ausstellung eines neuen Passes beantragt. \nSolange dieses Verfahren anhängig sei, könne ihm kein Passersatzpapier \nausgestellt werden. \n\n16\n\nDer Kläger hat am 5. Januar 2006 bei dem Standesamt in O1 die Eheschließung \nmit der deutschen Staatsangehörigen Frau S angemeldet. Dabei hat er einen Pass \nvorgelegt, der am 3. Oktober 2002 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren in C \nausgestellt worden ist. Daraufhin hat der Beklagte dem Kläger am 28. März 2006 die \nbeantragte Beschäftigung erlaubt. Das Standesamt O1 hat den Pass des Klägers der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in P1 zur Überprüfung vorgelegt. Mit \nSchreiben vom 14. Mai 2007 hat die Botschaft mitgeteilt, dass die Behörden die \nEchtheit des Passes bestätigt hätten. Es hätten sich jedoch Zweifel an der \ninhaltlichen Richtigkeit bzw. der Identität des Klägers ergeben. Der Pass, die \nGeburtsurkunde und der Personalausweis des Klägers seien erstmalig im Jahr 2002 \nausgestellt worden, als der Kläger schon in Deutschland gewesen sei. Es sei davon \nauszugehen, dass der Kläger unter diesem Namen vorher keine \nPersonenstandsurkunden besessen habe. Mit welchen Papieren der Kläger 1991 in \ndas Bundesgebiet eingereist sei, sei fraglich. Die Geburtsurkunden würden in C nach \ndem Zwei-Zeugen-Prinzip erstellt. Daraufhin hat die zuständige Standesbeamtin dem \nBeklagten erklärt, sie werde die Eheschließung nicht durchführen. \n\n17\n\nMit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 hat der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der \nBleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n11. Dezember 2006 gestellt. \n\n18\n\nMit Bescheid vom 18. September 2007 hat der Beklagte diesen Antrag \nabgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch aus \n§ 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsanordnung, weil die Ausschlussgründe \nder Ziffern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllt seien. Der Kläger habe elf Jahre lang über seine \nIdentität getäuscht und beharrlich die Mitwirkung bei der Passbeschaffung \nverweigert. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 104 a AufenthG, da der \nAusschlusstatbestand gemäß § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt sei. Ein Anspruch \naus § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht, weil der Kläger seit 2002 mit seinem Pass \nin sein Heimatland hätte ausreisen können. \n\n19\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch erhoben, den die \nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 \nzurückgewiesen hat. Der Kläger hat daraufhin gegen den Beklagten die weitere \nKlage 8 K 544/08 erhoben mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung des Bescheides \ndes Beklagten vom 18. September 2007 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 29. Januar 2008 eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen zu erteilen. \n\n20\n\nDer Beklagte hat dem Kläger im Gespräch am 24. Mai 2007 und mit Schreiben \nvom 5. Juni 2007 mitgeteilt, dass er nunmehr aufenthaltsbeendende Maßnahmen \neinleiten werde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 hat der Beklagte die weitere \nBeschäftigung des Klägers versagt. \n\n21\n\nIn den von dem Kläger beantragten einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 L \n390/07 (18 B 1349/07) und 5 L 638/07 (18 B 257/08) wurden dem Kläger vorläufige \nDuldungen erteilt und die beantragte Beschäftigung erlaubt. \n\n22\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise den Beweisantrag aus \ndem Schriftsatz vom 19. Februar 2008, Blatt 85 Abs. 4 bis 8 der Gerichtsakte gestellt. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakten 5 L 390/07 und 5 L 630/07 sowie der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet. Im übrigen war sie abzuweisen.\n\n26\n\n1. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den \nBeklagten einen Anspruch darauf, dass sein Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichtes neu beschieden wird, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Ein \nAnspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen besteht nicht, da die Sache noch nicht spruchreif ist. Das dem Beklagten \neröffnete Ermessen ist nicht auf Null reduziert. Insoweit war die Klage abzuweisen. \n\n27\n\nDer Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung,\n\n28\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 -, \nBVerwGE 116, 128 = InfAuslR 2002, 394,\n\n29\n\neinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 des Gesetzes über den \nAufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(AufenthG) vom 30. Juli 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar \n2008, BGBl. I, S. 162. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind \nerfüllt. Nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise \naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der \nAusreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis \nsoll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 \nAbs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der \nAusländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 \nAufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er \nzumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt (§ \n25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). \n\n30\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Ausreise des Klägers ist aus \ntatsächlichen Gründen unmöglich, da der Kläger derzeit keinen gültigen Pass hat. \nPasslosigkeit ist in der Rechtsprechung als tatsächliches Ausreisehindernis \nanerkannt. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E \n924/04 -, InfAuslR 2006, 322 = NWVBl 2006, 260.\n\n32\n\nDer Pass des Klägers ist am 2. Oktober 2007 abgelaufen. Der Kläger hat zwar \nunstreitig einen neuen Pass beantragt, dieser ist jedoch noch nicht ausgestellt \nworden. \n\n33\n\nMit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu \nrechnen. Bei der Auslegung des Merkmals „in absehbarer Zeit\" ist der Maßstab des § \n26 Abs. 1 S. 1 AufenthG zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage ist in absehbarer \nZeit nicht mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen, wenn nicht \nfeststeht, dass es in sechs Monaten nicht beseitigt ist. Das trifft hier zu. Aus der vom \nBeklagten vorgelegten Auskunft der ZAB Dortmund vom 16. Juni 2008 ergibt sich, \ndass sich die Ausstellung neuer Pässe erheblich verzögern kann und dass die Dauer \ndes Verfahrens nicht bekannt ist. \n\n34\n\nDer Kläger ist im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG unverschuldet an der \nAusreise gehindert. Denn der Kläger, der den neuen Pass jedenfalls in zeitlicher \nNähe zum Ablauf des alten Passes beantragt hat, hat keinen Einfluss auf die Dauer \ndes Verfahrens der Passerteilung. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Auskunft der \nZAB Dortmund. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG liegt \nebenfalls nicht vor, weil dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, er habe \nzumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. Es \nkann dem Kläger nicht zugemutet werden, seinen Passantrag zurückzunehmen, \ndamit zügig ein Passersatzpapier ausgestellt werden könne. Denn gemäß § 3 Abs. 1 \nAufenthG ist der Kläger dazu verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder \nPassersatz zu besitzen. Diese Verpflichtung bezieht sich vorrangig auf den Pass. \nAuch in den §§ 5 Abs. 1, 55 und 56 der Aufenthaltsverordnung sind der Pass und der \nPassersatz immer in dieser Reihenfolge genannt. Erst dann, wenn keine Möglichkeit \nbesteht, einen Pass zu erhalten, besteht die Pflicht zum Besitz eines \nPassersatzpapieres. Schon begriffsnotwendig muss die Pflicht zur Beschaffung eines \nPasses vorrangig sein vor der Beschaffung eines Ersatzes für den Pass. Dass die \nbeiden Personalpapiere nicht gleichwertig sind, folgt auch daraus, dass der Pass \nanders als das Passersatzpapier die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestätigt,\n\n35\n\nvgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz, Stand August 2008, § 3 Rz. 16,\n\n36\n\nund damit dem berechtigten Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der \nKlärung der Staatsangehörigkeit der Ausländer dient. Entsprechend dieser Pflicht hat \nder Kläger bei Ablauf seines alten Passes die Ausstellung eines neuen Passes \nbeantragt. Da eine Rücknahme des Passantrages im Widerspruch zu der \ngesetzlichen Passpflicht stehen würde, kann sie dem Kläger nicht angesonnen \nwerden. \n\n37\n\nLiegen damit die besonderen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vor, so \nhat der Kläger vorliegend dennoch keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Denn der \nKläger erfüllt nicht die allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis in § 5 Abs.1 Nr. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift setzt die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG \nerfüllt wird. Das trifft hier, wie oben ausgeführt, nicht zu, denn der Kläger ist nicht im \nBesitz eines gültigen Passes. Es ist hier von einem Regelfall auszugehen, weil der \nAblauf der Geltungsdauer eines Passes und die längere Dauer für die Erteilung eines \nneuen Passes keinen untypischen Sachverhalt darstellen. \n\n38\n\nWenn - wie hier - ein Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG gegeben ist, \neröffnet § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG Ermessen der \nzuständigen Behörde, ob von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen \nwerden kann. Dieses Ermessen hat der Beklagte bisher nicht ausgeübt. Das \nErmessen in § 5 Abs. 3 S.2 AufenthG ist durch den Wortlaut der Norm nicht weiter \ngebunden, was bedeutet, dass eine umfassende Abwägung zwischen den \nbetreffenden öffentlichen und privaten Interessen erforderlich ist. In diese Abwägung \nsind einerseits die hinter § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG stehenden staatlichen \nInteressen, andererseits die privaten Interessen des Ausländers - insbesondere, \nwenn sie grundrechtlich geschützt sind - einzustellen.\n\n39\n\nVgl. Bäuerle in: Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz, Stand: August 2008; OVG NRW, Beschluss \nvom 25. Juli 2005 - 18 E 687/05 -.\n\n40\n\nVorliegend ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die vom Kläger angeführten \nIntegrationsgründe, die gegebenenfalls einen Schutz über Art. 2 GG in Verbindung \nmit Artikel 8 EMRK begründen, derart durchgreifend sind, dass sie die öffentlichen \nInteressen, etwa die ordnungs- und passrechtlichen Vorgaben, überwiegen. \nInsbesondere ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem \nsonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Ermessensbefugnis des \nBeklagten zugunsten des Klägers auf die Entscheidung beschränkt ist, von der \nPasspflicht abzusehen. Eine solche Ermessensbindung ergibt sich bereits nicht aus \nder Tatsache, dass das Nichtvorliegen eines Passes vorliegend \nTatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 AufenthG ist. Die allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind auch im Rahmen humanitärer \nAufenthaltsrechte aufgrund ihrer erheblichen Relevanz für die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung einzuhalten. \n\n41\n\nGleichfalls binden die vom Kläger angeführten Gründe für sein Bleiberecht das \nErmessen des Beklagten nicht. Vielmehr bleibt ihm eine Abwägung mit den \nöffentlichen Interessen unter Würdigung aller Umstände vorbehalten.\n\n42\n\nEs kann offen bleiben, ob bei dem Kläger auch die materiellrechtlichen \nVoraussetzungen der §§ 23 Abs. 1 i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - Az.: 15-39.08.01-3 - \n(Bleiberechtsanordnung) und 104 a Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, denn jedenfalls sind \ndie allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus den vorgenannten Gründen nicht \ngegeben. Es kommt deshalb auf die vom Kläger unter Beweis gestellte \nTatsachenbehauptungen, die sich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der \n§§ 23 Abs. 1 bzw. 104 a Abs. 1 AufenthG beziehen, nicht an. \n\n43\n\n2. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 ist \nebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat \ngegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass sein Antrag auf Erteilung einer \nErlaubnis zur Beschäftigung als Spüler in dem Restaurant L (Q GmbH) in N unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu beschieden wird, § 113 Abs. 5 \nS. 2 VwGO. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis \nbesteht dagegen nicht, weil die Sache noch nicht spruchreif ist. Insoweit war die \nKlage abzuweisen. \n\n44\n\nNach § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur \nausüben, wenn der Aufenthaltstitel ihn dazu berechtigt. Ein Ausländer, der nicht im \nBesitz eines Aufenthaltstitels ist - wie der nur geduldete Kläger - darf danach keine \nBeschäftigung ausüben. Abweichend hiervon kann geduldeten Ausländern gemäß § \n42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 10 der Verordnung über das Verfahren und die \nZulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung \n(Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) mit Zustimmung der \nBundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn \nsie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. \nAllerdings sieht § 11 S. 1 BeschVerfV vor, dass geduldeten Ausländern die \nAusübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden darf, wenn aus von ihnen zu \nvertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden \nkönnen. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das \nAbschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine \nStaatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 S. 1 BeschVerfV). \nDiese Sperre greift bei dem Kläger nicht ein, weil ihn kein Verschulden daran trifft, \ndass er auf seinen Antrag von den Behörden seines Heimatstaates keinen Pass \nerhalten hat. Mithin ist für den Beklagten die Ermessensermächtigung des § 10 \nBeschVerfV eröffnet. Der Beklagte hat von seinem Ermessen bisher noch keinen \nGebrauch gemacht, weil er davon ausgegangen ist, dass die Sperre des § 11 \nBeschVerfV zu Lasten des Klägers eingreift. \n\n45\n\nEs liegen allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Ermessen des \nBeklagten im Rahmen des § 10 BeschVerfV auf nur die eine Entscheidung \nbeschränkt ist, dem Kläger die weitere Beschäftigung als Spüler zu erlauben. Er hat \nsein Ermessen einzelfallbezogen auch bei der Verlängerung einer \nBeschäftigungserlaubnis auszuüben. Bei der Ermessensausübung dürfen \neinwanderungspolitische Interessen berücksichtigt werden, die darin bestehen \nkönnen, eine weitere Aufenthaltsverfestigung durch die Ausübung einer \nErwerbstätigkeit zu verhindern. Den Ausländerbehörden soll mit dieser Vorschrift \nermöglicht werden, eine faktische Integration des Ausländers in die hiesigen \nLebensverhältnisse zu vermeiden,\n\n46\n\nvgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 10 BeschVerfV 1/2008 Nr. \n4; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -\n.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung \nist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-02/5-k-1626-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-02/5-k-1626-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251711","retrieved":"2026-07-09 02:14:50.398155+00:00"}}