{"status":"available","doknr":"OLD251735","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0901.5K246.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-09-01","aktenzeichen":"5 K 246/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger betrieb in I. , X Straße 00, eine Putenfarm. Von Juli bis September \n2005 erkrankten zahlreiche Tiere des Klägers an Botulismus. Insgesamt 3.662 Puten \nverendeten oder wurden aus tierschutzrechtlichen Gründen im Abstimmung mit dem \nVeterinäruntersuchungsamt vor Ort getötet und entsorgt. \n\n3\n\nDer Kläger stellte am 13. Oktober 2005 beim Landesamt für \nErnährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen -Tierseuchenkasse - (im \nfolgenden: Landesamt) als Funktionsvorgänger der Beklagten einen Antrag auf eine \nHärtefall-Entschädigung. Das Landesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. \nOktober 2005 ab. Zur Begründung wies es darauf hin, eine Entschädigung könne \nnicht gewährt werden, weil behördlicherseits keine Tötungsanordnung \nausgesprochen worden sei. Eine Beihilfegewährung sei ebenfalls nicht möglich, weil \ndie geltenden Beihilferichtlinien keine Beihilfegewährung für diesen Fall \nvorsähen.\n\n4\n\nGegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, in dem er ausführte, es \nhabe zwar keine Tötungsanordnung vorgelegen, die Tötung sei aber in Absprache \nmit der Behörde erfolgt. Dies müsse einer Tötungsanordnung gleichgesetzt werden. \nNach Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung sei erkranktes Geflügel \nnach einer Genesung nicht mehr zum Verzehr geeignet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 5. Januar 2006 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. \n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 6. Februar 2006 Klage erhoben. Er trägt vor, ihm \nstehe ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu. Nach der \nverordnungsrechtlichen Konkretisierung des § 11 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes \ndes Tierseuchengesetzes (AGTierSG-NRW) durch § 2a Abs. 1 Nr. 7 der \nDurchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-\nAGTierSG-NRW) sei eine Beihilfe bei Tierverlusten wegen Botulismus in Höhe von \nbis zu 80% des gemeinen Wertes im Rahmen der zur Verfügung stehenden \nHaushaltsmittel zu gewähren. Die in § 2a DVO-AGTierSG-NRW benannten \nBeihilfetatbestände seien bei der Verteilung der Haushaltsmittel zu \nberücksichtigen.\n\n7\n\nDie Entscheidung der Beklagten stehe auch nicht im Einklang mit § 3 Abs. 3 \nDVO-AGTierSG-NRW, weil die vorhandenen Mittel danach zur Bestreitung der \nAusgaben nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AGTierSG-NRW einzusetzen seien. \n\n8\n\nEs fehle ferner an einer eigenen Ermessensentscheidung der Beklagten, weil \ndiese offensichtlich von einer Bindung an die Beihilferichtlinien ausgegangen sei. Der \nBeirat habe nicht das Recht, unmittelbar verbindliche Richtlinien zu erlassen. Die \nBeihilferichtlinien seien überdies rechtswidrig, weil verschiedene Nutztiergattungen \nwillkürlich ungleich behandelt würden. So sähen die Richtlinien für Rinder und Pferde \nfür Botulismusschäden Beihilfen vor, während für Botulismusschäden bei anderen \nTiergattungen überhaupt kein Ersatz geleistet werde. Ein sachlicher Grund, wie er \nsich beispielsweise aus der weitgehenden Resistenz von Schweinen gegen \nBotulismustoxine ergeben könne, sei für Geflügel nicht ersichtlich. Für Tierverluste in \nGeflügelbeständen werde vielmehr ohne sachlichen Grund überhaupt keine Beihilfe \ngewährt. Knappen Haushaltsmitteln könne über die Höhe der Beihilfe Rechnung \ngetragen werden. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 5. Januar 2006 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom \n13. Oktober 2005 hin eine Beihilfe zu gewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nSie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu \nbeanstanden. Das Ermessen sei durch den Erlass von Beihilferichtlinien hinreichend \nkonkretisiert worden. Da es einen Fall von Botulismus bei Geflügel und sonstigen \nTierarten nicht gegeben habe, sei eine Beihilfe zunächst nur Rinderhaltern und \nspäter Pferdehaltern zugute gekommen. Mittlerweile werde eine Beihilfe bei \nBotulismus grundsätzlich nicht mehr gezahlt. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25. \nOktober 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Gewährung einer Beihilfe (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).\n\n17\n\nBei der Beurteilung des Beihilfeanspruchs nach dem Tierseuchengesetz ist auf \ndie Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes abzustellen.\n\n18\n\nVgl. entsprechend zu den Entschädigungsansprüchen nach \ndem Tierseuchengesetz: BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2005 \n- 3 C 15.04 -, NVwZ-RR 2005, 446, und vom 29. Februar 1996 - \nBVerwG 3 C.15.95 -.\n\n19\n\nMaßgebend sind daher das AGTierSG-NRW in der Fassung der \nBekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985, S. 325), \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), und die DVO-\nAGTierSG-NRW vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545) in der durch Gesetz vom \n5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geänderten Fassung.\n\n20\n\nGemäß 11 Nr. 1 AGTierSG-NRW a.F. kann die Tierseuchenkasse unter anderem \nfür Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenähnlich verlaufenden \nTierkrankheiten erwachsen, Beihilfen gewähren. \n\n21\n\nDie auf Tatbestandsseite erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Zwar \nhandelt es sich beim Botulismus nicht um eine Tierseuche, aber um eine \nseuchenähnlich verlaufende Tierkrankheit.\n\n22\n\nAus der Formulierung „kann\" folgt, dass der Tierseuchenkasse für die \nGewährung von Beihilfen Ermessen eingeräumt ist. Dem steht nicht entgegen, dass \nnach § 2a Abs. 1 Nr. 7 DVO-AGTierSG-NRW a.F. Beihilfen im Rahmen der zur \nVerfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden für Tierverluste wegen \nBotulismus in Höhe bis zu 80% des gemeinen Wertes. § 2a Abs. 1 Nr. 7 DVO-\nAGTierSG-NRW a.F. schränkt das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht \ndahingehend ein, dass dem Kläger in jedem Fall eine Beihilfe in noch näher zu \nbestimmender Höhe zu gewähren wäre. Gegen ein solches Verständnis spricht \nbereits der Wortlaut der Regelung, wonach Beihilfen nur im Rahmen der zur \nVerfügung stehenden Haushaltsmittel für die näher benannten Zwecke gewährt \nwerden. Damit schafft die Vorschrift lediglich einen durch die Tierseuchenkasse \nweiter ausfüllungsbedürftigen Rahmen für die Gewährung freiwilliger Beihilfen (vgl. \nAuskunft des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2008 unter \nHinweis auf die Erforderlichkeit einer rechtlichen Rahmenvorgabe zwecks Erhalt von \nEG-Kofinanzierungsmitteln). § 2a DVO-AGTierSG-NRW stellt überdies auch nach \nAuffassung des Klägers jedenfalls die Höhe der Beihilfe in das Ermessen der \nTierseuchenkasse. Hiermit steht eine Ermessensausübung, die dahin geht, bei \nVorliegen entsprechender sachlicher Gründe eine Beihilfe nur in geringer Höhe oder \ngegebenenfalls gar nicht zu leisten, im Einklang. \n\n23\n\nAus § 3 Abs. 3 DVO-AGTierSG-NRW, wonach die für jede Tiergattung \nerhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen zur \nBestreitung der Ausgaben für die entsprechende Tiergattung - hier für Geflügel - zu \nverwenden sind, folgt nichts anderes, denn ob und zu welchen Zwecken eine Beihilfe \nbei einer bestimmten Tiergattung zu leisten ist, ist der Regelung nicht zu entnehmen. \n\n24\n\nLetztlich sprechen auch der Sinn und Zweck der Regelung gegen die Annahme, \nder Verordnungsgeber habe eine grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährung von \nBeihilfen für Botulismusfälle vorschreiben wollen. Einer solchen Annahme steht \nbereits entgegen, dass § 2a Abs. 1 Nr. 7 DVO-AGTierSG-NRW keine Beschränkung \nauf bestimmte Tierarten enthält, aber, wie auch der Kläger einräumt, nicht alle \nNutztierarten gleichermaßen für Botulismuserkrankungen anfällig sind. Es wäre \ndaher widersinnig, eine durch ministerielle Verordnung vorgesehene generelle \nVerpflichtung zur Bereitstellung von Mitteln für sämtliche Tiergattungen anzunehmen, \nzumal hiermit eine Mittelkürzung für andere, möglicherweise dringendere Zwecke \neinhergehen könnte. \n\n25\n\nDie Beklagte hat das ihr durch § 11 Nr. 1 AGTierSG-NRW eingeräumte \nErmessen ausgeübt und die Gewährung der Beihilfe unter Beachtung der Vorgaben \ndes § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG-NRW) ermessensfehlerfrei \nabgelehnt. \n\n26\n\nSteht eine Leistung im Ermessen, hat der Leistungsempfänger grundsätzlich nur \neinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde darüber, ob sie \ndie Leistung überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang erbringt. Nur dann, \nwenn sich das Ermessen auf eine einzige fehlerfreie Ermessensentscheidung, \nnämlich eine solche im Sinne des geltend gemachten Begehrens verdichtet, hat der \nAntragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung. Eine solche \nErmessensreduzierung kann eintreten, wenn die Behörde - etwa auf Grund von \nRichtlinien - eine ständige Verwaltungspraxis ihrer Ermessensbetätigung entwickelt \nhat und ihre Praxis für den gegebenen Fall vorsieht, dass dem geltend gemachten \nLeistungsbegehren stattzugeben ist. In einem solchen Falle ist die Behörde über den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, den Antragsteller im \nSinne ihrer ständigen Praxis gleich zu behandeln.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Mai 1997 - 13 A 2449/96 - \nund vom 7. Juni 1993 - 13 A 3891/92 -.\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor.\n\n29\n\nEine ständige Verwaltungspraxis, Beihilfen im Falle der Verendung oder Tötung \nvon Geflügel wegen Botulismus zu gewähren, existierte im maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Tierverlustes unstreitig nicht. Die Beklagte hatte zur Gewährleistung einer \ngleichmäßigen Ermessenshandhabung durch den Beirat als internes, dem \nSondervermögen Tierseuchenkasse beigestellten Gremiums (§ 13 Abs. 1 AGTierSG-\nNRW a.F.) Beihilferichtlinien aufgestellt. In diesen war eine Leistungsgewährung für \nden vorliegenden Fall nicht vorgesehen.\n\n30\n\nDie Beihilferichtlinien begründen als lediglich verwaltungsinterne Regelungen \nkeine unmittelbare Außenwirkung. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1993 - 13 A 4193/92 -\n.\n\n32\n\nEine solche unmittelbare Außenwirkung hat die Beklagte den Beihilferichtlinien \nauch nicht zugemessen, sodass es entsprechender gesetzlicher Ermächtigungen \ndes Beirates im Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz nicht bedurfte. \n\n33\n\nAnders nunmehr § 13 AGTierSG-NRW in der seit dem \n1. Januar 2007 geltenden Fassung.\n\n34\n\nDie Versagung der begehrten Beihilfe steht auch im Übrigen im Einklang mit Art. \n3 Abs. 1 GG. Das Gebot, die vorhandenen Haushaltsmittel effektiv zu verteilen, \nrechtfertigt es, angesichts unterschiedlicher Risiken unterschiedliche \nBeihilferegelungen für die verschiedenen Nutztierarten zu treffen. Eine solche \nHandhabung entspricht dem Interesse der Tierhalter an niedrigen Beiträgen und \neiner sinnvollen Verwendung der vorhandenen Mittel. Sie gewährleistet, dass \nfinanzielle Mittel nur für Zwecke bereitgestellt werden, für die sie nach der \nErkenntnislage der Tierseuchenkasse tatsächlich benötigt werden. Nicht zu \nbeanstanden ist weiter, dass die Tierseuchenkasse, Beihilfen nicht in Einzelfällen \ngewährt, sondern die Gewährung von einem Beschluss des Beirats und einem \nStichtag abhängig macht. Die Praxis, erst bei Auftreten mehrerer Fälle und dann \nauch nur ab Geltung des Beiratsbeschlusses Beihilfen zu gewähren, mag auf den \nersten Blick zwar den Eindruck erwecken, durch diese Praxis würden ohne Grund \neinige von der Seuchenwelle Betroffene, die Auslöser eines Beiratsbeschlusses sein \nkönnen, ausgegrenzt. Die Tierseuchenkasse ist aber schon angesichts nur \nbeschränkt zur Verfügung stehender Mittel und im Hinblick auf das berechtigte \nInteresse der Tierhalter, die Beitragssätze niedrig zu halten, nicht verpflichtet, \nsämtliche Schäden, die in landwirtschaftlichen Betrieben auftreten können, \nauszugleichen. Andernfalls müsste sie für jedweden Einzelfall Beihilfetatbestände \nschaffen, deren Höhe nur schwer kalkulierbar wären.\n\n35\n\nAusgehend hiervon ist die Nichtgewährung einer Beihilfe an den Kläger nicht zu \nbeanstanden. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Richtlinien keine \nBeihilfegewährung vorsahen, weil Botulismuserkrankungen bei Geflügel zunächst \nnicht aufgetreten bzw. ihr, der Tierseuchenkasse, von Betroffenen Tierhaltern nicht \nangezeigt worden seien. Hierin ist ein sachlicher Grund zu sehen, der es \nrechtfertigte, in den Beihilferichtlinien von einer entsprechenden Regelung \nabzusehen.\n\n36\n\nDie Entscheidung der Beklagten, im Falle des Klägers keine Beihilfe zu \ngewähren, ist ferner nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte \nBesonderheiten des Einzelfalles nicht berücksichtigt hat. Anerkannt ist zwar, dass \nermessenslenkende Richtlinien und Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall \ngelten und Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle \nlassen und nicht so weit gehen dürfen, dass wesentlichen Besonderheiten des \nEinzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 36.08 -, \njuris, sowie Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 -\n, BVerwGE 70, 127 m.w.N..\n\n38\n\nFür die Annahme eines atypischen Sonderfalls ist hier aber nichts ersichtlich. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-01/5-k-246-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-09-01/5-k-246-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251735","retrieved":"2026-07-09 02:14:52.233649+00:00"}}