{"status":"available","doknr":"OLD251756","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0829.20K777.07O.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-29","aktenzeichen":"20 K 777/07.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem \nUrteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \ngeleistet hat.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer heute 73-jährige Beklagte wurde am 00.00.0000 in J. /P. geboren. Er \nist verheiratet und erhält als Ruhestandsbeamter Versorgungsbezüge nach der \nBesoldungsgruppe A 13 in Höhe von monatlich ca. 2.600,00 Euro. Nach seinen \nAngaben im Strafverfahren unterstützt er seine in S. lebenden Schwiegereltern \nmonatlich mit 500,00 Euro. Er ist schwerbehindert. \n\n3\n\nDer Beklagte ist Realschullehrer a.D. Nach dem Studium der Fächer Englisch, \nGeschichte, Philosophie und Pädagogik bestand der Beklagte 1967 die Fachprüfung \nfür das Lehramt an Realschulen. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes im \nBereich des Staatlichen Bezirksseminars in N. bestand er die pädagogische \nPrüfung für das Lehramt an Realschulen am 00.00.00 und erwarb damit die \nLehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen in den Fächern Englisch und \nGeschichte. 1969 erfolgte seine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des \nLandes O. -X. in das Beamtenverhältnis auf Probe und Ernennung zum \nRealschullehrer z.A. Seinen Dienst nahm er an der Realschule für Jungen und \nMädchen in B. auf. Aufgrund der Mitgliedschaft des Beklagten in der NPD kam \nes zu einer erstmaligen Verlängerung der Probezeit des Beamten, da der Dienstherr \nzur damaligen Zeit noch nicht festgestellt hatte, dass der Beklagte die Gewähr dafür \nbieten würde, jeder Zeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne \ndes Grundgesetzes einzutreten. Mit Beschluss vom 13. Oktober 1975 schloss der \nKreisverband T. der NPD den Beklagten rückwirkend ab September 1973 aus der \nPartei aus. Zur Begründung wurde angeführt, er habe ab März 1973 keine Beiträge \nmehr geleistet, er habe eine absolute Interessenlosigkeit gezeigt und gegenüber \nParteifreunden erklärt, die Partei habe ihm nichts mehr zu sagen und er erwäge den \nAustritt. \n\n4\n\nUnter dem 00.00.0000 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit \nernannt, nachdem das Oberverwaltungsgericht N. das Land O. -X. \ndurch Urteil verpflichtet hatte, den Beamten zum Realschullehrer zu ernennen. Am \n 00.00.0000 wurde der Beklagte an die Realschule I (später I. -Realschule) in \nT. versetzt. Dort versah er seinen Dienst bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand \nam 00.00.0000. \n\n5\n\nBis auf die Vorwürfe, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist der \nBeklagte disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. \n\n6\n\nMit Verfügung vom 00.00.0000 wurde gegen den Beklagten ein \nDisziplinarverfahren eingeleitet wegen des Verdachts der Volksverhetzung. Das \nDisziplinarverfahren wurde bis zum Abschluss des wegen desselben Sachverhalts \ngeführten strafrechtlichen Verfahrens gemäß § 22 Landesdisziplinargesetz (LDG \nNRW) ausgesetzt. Nachdem das Strafverfahren gegen den Beklagten rechtskräftig \nabgeschlossen worden war, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom \n 00.00.0000 fortgesetzt. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, von \nweiteren eigenen Ermittlungen abzusehen. Der Beklagte erhielt die Möglichkeit zur \nStellungnahme. \n\n7\n\nAm 00.00.0000 hat das klagende Land die Disziplinarklage erhoben. In der \nKlage werden dem Beklagten diejenigen Verhaltensweisen zum Vorwurf gemacht, \nauf Grund derer er im Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurde. \n\n8\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts T. vom 16.01.2006 (00.00) wurde der \nBeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je \n30,00 Euro verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist durch Urteil des Landgerichts \nB1. vom 8. August 2006 (00.00) mit der Maßgabe verworfen worden, dass die \nTagessatzhöhe auf 20,00 Euro reduziert wurde. Die Revision des Beklagten wurde \ndurch Beschluss des Oberlandesgerichts I1. vom 19. Dezember 2006 (00.00) als \nunbegründet verworfen. Das Landgericht B1. hat in seinem Urteil vom \n 00.00.0000 folgende Feststellungen getroffen:\n„1. Unter dem 00.00.0000 bestellte der Angeklagte beim S1. -Versand \nin C. eine Denkschrift \"Die neue Sicht von Auschwitz\". Für die \nBestellung benutzte der Angeklagte einen zweiseitigen Vordruck des \nVerlages. Auf diesem Formular unter Ziffer 1) ist die vorgenannte \nDenkschrift aufgeführt mit dem Zusatz: \" Senden Sie mir bitte für den \nPrivatbedarf weitere ....Exemplare ! Es wird keine Rechnung gestellt. Bitte \num Überweisung einer angemessenen Schutzgebühr (Spende )! Der \nAngeklagte ergänzte die Anzahl der bestellten Exemplare mit der Zahl 10 \nund fügte handschriftlich hinzu:\n\n9\n\n„Überweisung dafür und das Exemplar aus Dezember 03 erfolgt in \ndieser Woche. Danke und alles Gute für Sie in 04 \nHerzlichst Unterschrift\"\nIn dem Formular war auf der Rückseite noch ein Aufruf zum Zwecke der \nWeiterverbreitung der Schrift, den der Angeklagte jedoch nicht ausfüllte. \nDer Angeklagte erhielt vor dem 00.00.0000 die 10 bestellten Exemplare, so \ndass er insgesamt mit dem Ansichtsexemplar aus Dezember 03 11 \nExemplare in der Hand hatte. Der Angeklagte überwies in der Folgezeit \ndreimal den Betrag von 40 Euro, der sich aus dem Preis von 22 Euro für die \n10 Exemplare und einer Spende von 18 Euro zusammensetzte. In der \nBerufungshauptverhandlung legte der Angeklagte ein Schreiben des S1. \n-Versandes in C. vom 21.02.2006 vor, aus dem sich ergab, dass Herr \nX1. L. eine Gutschrift über zweimal 40 Euro, insgesamt 80 Euro \nerteilte wegen dreifacher Überweisung des Betrages von 40 Euro. \n...\nDie 84-seitige Broschüre befasst sich u.a. mit dem im \"Dokumentarischen \nAnhang\" abgedruckten Artikel \"Die Zahl der Opfer von Auschwitz\", den der \nehemalige Spiegelredakteur Fritjof Meyer verfasst hat und der in der \nZeitschrift \"Osteuropa\" im Mai 2002 erschienen war. Der Herausgeber L. \nder vorgenannten Denkschrift befasst sich in seinem Geleit zu dieser \nDenkschrift ausführlich mit der Veröffentlichung von Fritjof Meyer. Auf Seite \n3 des Geleits heißt es: \"Liebe Leser: Vor 13 Jahren glaubte die gesamte \ndeutsche Medien- und Fachwelt noch an die systematische Liquidierung \nvon 4 Millionen Juden in Auschwitz. Fritjof Meyer nennt diese Zahl heute \nein \"Produkt der Kriegspropaganda\". Er reduziert die Opferzahlen von \nAuschwitz völlig unwidersprochen um runde 90 Prozent. Dabei sagt er noch \nnicht einmal abschätzungsweise, wie viele der Opfer jüdischen Glaubens \noder ethnisch jüdischer Herkunft waren. Bekanntlich vertreten polnische \nWissenschaftler den Standpunkt, dass sich jüdische Opfer in Auschwitz \ngegenüber anderer Nationalitäten und Religionszugehörigkeiten in der \nMinderzahl befunden hätten.\" Auf Seite 5 des Geleitwortes heißt es weiter: \" \nFritjof Meyer zerstört damit vollends den Glauben an die \"Mordmaschine\", \ndie in Auschwitz unter deutscher Leitung betrieben worden sein soll. Die \n\"Dimensionen des Volkermords\" an den Juden im Zweiten Weltkrieg \nschmelzen - folgt man Fritjof Meyer Text - aus heutiger Sicht auf eine \nGrößenordnung zusammen, die wir uns \"vorstellen\" können. Infolge dessen \nist der Genocid an den Juden natürlich vergleichbar geworden mit einer \nReihe anderer Massenverbrechen, die im vorigen Jahrhundert an \nAngehörigen nichtjüdischer Volksgruppen begangen worden sind. Auf Seite \n6 des Geleitwortes heißt es: \" Ohne den massiven Einfluss zionistischer \nTriebkräfte auf die Politik des 20. Jahrhunderts, wären der Welt \nbeträchtliche Opfer erspart geblieben.\" Derartige Zitate setzen sich durch \ndie ganze Denkschrift fort. Auf Seite 51 befasst sich der Herausgeber mit \nDavid Irving, der am 03.10.1989 auf meiner Pressekonferenz folgenden \n\"Kernsatz\" von sich gegeben habe:\nVon diesem Augenblick an (1988) gehörte ich nicht mehr zu den Gläubigen \nder Religion des 20. Jahrhunderts. Ich glaube nicht mehr an den \nGaskammermord in den deutschen Konzentrationslagern. Hier sind die \ndeutschen Historiker einer ungeheuren Fälschung aufgesessen.\" Weiter \nheißt es, dass Irving mit seinem Vortrag den \"Auschwitz-Mytos\" faktisch \nzum Einsturz gebracht habe.\n\n10\n\nDer Angeklagte hatte vor, sich durch die vorgenannte Denkschrift im \nDezember '03 zu informieren. Die Folgebestellung vom 00.00.0000 machte \ner, um die Schrift Dritten zugänglich zu machen. So hatte ein Exemplar \ndieser Denkschrift bereits ein russischer Bekannter, Mitarbeiter der \nrussischen Botschaft, von ihm erhalten. Im Zuge der Hausdurchsuchung \nam 00.00.0000wurden 8 Hefte dieser Denkschrift beim Angeklagten \nsichergestellt.\n\n11\n\n...\n\n12\n\nDer Angeklagte hat sich strafbar gemacht gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 d) \nStGB. Die oben angegebenen Zitate sowie der gesamte Inhalt der \nBroschüre stacheln zum Hass gegen die Juden auf. Sie enthalten \nantisemitische Agitationen, indem sie den Holocaust in einer Weise \nrelativieren, die einer faktischen Leugnung gleichkommt. Der Angeklagte \nhat 10 Exemplare der Broschüre bestellt, um sie Dritten zugänglich zu \nmachen und hat damit den vorgenannten Tatbestand erfüllt.\"\n\n13\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte schuldhaft seine aus § 55 Abs. 2 \ndes Beamtengesetzes für das Land O. -X. (LBG NRW) folgenden Pflichten \nverletzt habe. Danach müsse sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der \nfreiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen \nund für deren Erhaltung eintreten. Diese Verpflichtung obliege auch einem \nRuhestandsbeamten, wie sich aus § 83 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW ausdrücklich ergebe. \nErschwerend sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte während des Straf- und \nDisziplinarverfahrens völlig uneinsichtig gezeigt habe. Das Vertrauen des Dienstherrn \nzum Beklagten sei durch dieses Verhalten endgültig zerstört, so dass dem Beklagten \ndas Ruhegehalt abzuerkennen sei. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte vertritt die Ansicht, die Bindungswirkung in Disziplinarverfahren \nhindere die Kammer nicht, weitergehende Tatsachen zu berücksichtigen, aus denen \nsich ergebe, dass der Beklagte die Strafnorm des § 130 StGB nicht verwirklicht habe, \nwas er im Einzelnen ausführt.\n\n19\n\nIm Übrigen sei nicht jeder Verstoß eines Beamten gegen eine Strafvorschrift ein \nVerstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der \ngerichtlichen Akte, der Personalakten, der Disziplinarakten und der Ermittlungsakte \nder Staatsanwaltschaft B1. (00.00) Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\n1. \nDie Disziplinarkammer legt ihrer Entscheidung die im rechtskräftigen Urteil des \nLandgerichts B1. vom 00.00.0000 getroffenen tatsächlichen Feststellungen \nohne erneute Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zugrunde. Die \nFeststellungen sind nach der gesetzlichen Vorschrift bindend. Ein Lösungsbeschluss \nvon dieser Feststellung kam nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte vorliegen, \nwonach die Feststellungen im Strafurteil unrichtig, geschweige denn offenkundig \nunrichtig sein könnten. Dies wird auch bestätigt durch den Beschluss des \nOberlandesgerichts I1. vom 00.00.0000, wonach die Nachprüfung des Urteils \nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auch hinsichtlich der \nTatsachenfeststellung nicht ergeben hat. Dabei hat das Oberlandesgericht I1. zu \nRecht darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass es sich bei den vom Beklagten \nbezogenen Schriften um solche im Sinne der Strafvorschrift handeln, bereits durch \nden Bundesgerichtshof entschieden worden ist. Soweit der Beklagte in seiner \nErwiderung auf die Disziplinarklage „ergänzende Tatsachen\" vorbringt, um die \nstrafrechtliche Verurteilung in Frage zu stellen, führt dies nicht zu einem \nLösungsbeschluss. Es ist gerade Sinn der Vorschrift des § 56 LDG NRW, die \nÜberprüfung strafrechtlicher Urteile durch die Disziplinarkammern zu vermeiden. \nDass der Beklagte eine Verbreitungsabsicht hatte - was der Beklagte in der \nDisziplinarklageerwiderung bestreitet - ist sowohl im landgerichtlichen Urteil, wie \nauch im oberlandesgerichtlichen Beschluss unmissverständlich festgestellt und \nnachvollziehbar begründet worden. \n\n24\n\n2. \nDie disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich \nder Beklagte keines Dienstvergehens im disziplinarischen Sinn schuldig gemacht hat \n\n25\n\nWelche Pflichten Ruhestandsbeamte außerhalb des aktiven Dienstes haben, und \nwelche Verhaltensweisen, die gegen diese Pflichten verstoßen daher \nDienstvergehen darstellen können, regelt § 83 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG \nNRW) abschließend. Mangels bestehenden Dienstverhältnisses sind \nRuhestandsbeamte nicht mehr zu allgemeinem Wohlverhalten verpflichtet, es gelten \nnur noch die durch § 83 Abs. 2 LBG NRW abschließend aufgeführten Pflichten als \nsolche, gegen die ein Verstoß disziplinarisch geahndet werden kann, \n\n26\n\nvgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, § 83 Rdnr. 21; Battis, Komentar zum \nBundesamtengesetz, 3. Auflage 2004, § 77 Rdnr. 17; Fürst in \nGKÖD Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 77 Rndr. \n35, jeweils zum gleichlautenden Bundesrecht.\n\n27\n\nDas gilt auch hinsichtlich des hergebrachten Grundsatzes des \nBerufsbeamtentums (GG Art. 33 Abs. 5), dass dem Beamten eine besondere \npolitische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt, die über \neine kühle, innerlich distanzierte Haltung hinausgeht und erfordert, dass er diesen \nStaat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und bereit ist, in \nKonfliktsituationen für diesen Staat Partei zu ergreifen. Diese Pflicht, die für das \nBeamtenverhältnis auf Probe, das Beamtenverhältnis auf Widerruf und für das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt, \n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, \n334,\n\n29\n\nendet aber mit dem Eintritt in den Ruhestand. Den mit dem Eintritt in den \nRuhestand sich vollziehenden Wechsel der Rechtsstellung bezeichnet das Gesetz \nals Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 21 No. 4 BeamtenstatusG v. 17. Juni \n2008; bis dahin § 21 Abs. 2 BRRG) und den in den Ruhestand getretenen Beamten \nals Ruhestandsbeamten. Inwieweit nach dem Eintritt in den Ruhestand noch \nbeamtenrechtliche Pflichten bestehen, insbesondere auch im Hinblick auf die Pflicht \nzur Verfassungstreue, ergibt sich eindeutig und allein aus § 83 Abs. 2 LBG NRW in \nÜbereinstimmung mit § 45 Abs. 2 BRRG,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1989 - 2 B 78/89 -.\n\n31\n\nIm vorliegenden Fall ernsthaft in Betracht kommt nur ein Verstoß gegen die \nRegelung des § 83 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW. Danach stellt es ein Dienstvergehen dar, \nwenn sich der Ruhestandsbeamte gegen die freiheitliche demokratische \nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Die Verwirklichung des \nStraftatbestandes der Volksverhetzung stellt aber keine Betätigung gegen die \nfreiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes dar. Dies \nergibt sich schon aus der systematischen Anordnung der Strafvorschrift im \nStrafgesetzbuch. Sie befindet sich im 7. Abschnitt des besonderen Teils, bei den \nStraftaten gegen „die öffentliche Ordnung\". Die Vorschrift ist nicht im 1. Abschnitt \nunter „Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates\" angesiedelt. \nEine Volksverhetzung stellt auch inhaltlich kein Verhalten dar, das als Betätigung \ngegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes \ngemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW angesehen werden kann. Denn was konkret \nnach dem Willen des Landesgesetzgebers zur freiheitlich demokratischen \nGrundordnung zählt, kann der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 \nVerfassungsschutzgesetz NRW entnommen werden. Diese Voraussetzungen liegen \nnicht vor. Von den dort genannten Alternativen kann allenfalls an f) und g) gedacht \nwerden. Zwar stellt die Straftat des Beklagten eine - numerische - Verharmlosung \ndes Holocaust, aber nicht den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) \noder einen Angriff auf die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g) \ndar.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 3 LDG NRW \ni.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-29/20-k-777-07-o","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-29/20-k-777-07-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251756","retrieved":"2026-07-09 02:14:54.045533+00:00"}}