{"status":"available","doknr":"OLD251926","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0825.7K361.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-08-25","aktenzeichen":"7 K 361/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Abgabenbescheid vom 31. Januar 2008 wird aufgehoben, soweit der \nKläger darin zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen worden ist. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E. 5 in B. .\n\n3\n\nDurch Abgabenbescheid vom 31. Januar 2008 wurden der Kläger und seine \nEhefrau u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 234,36 EUR für ein 120 l \nRestmüllgefäß für das Kalenderjahr 2008 herangezogen.\n\n4\n\nAm 11. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er \naus: Es sei willkürlich, dass der Nutzer eines Restabfallbehälters im Innenbereich \nerheblich mehr zahlen müsse als der Nutzer eines solchen Behälters im \nAußenbereich. Diese Ungleichbehandlung könne nicht damit begründet werden, \ndass im Außenbereich eine Abfuhr von Biomüll entfalle. Auch die in der Gebühr \nenthaltene Grundgebühr sei rechtswidrig. Gleiches gelte für den Umstand, dass in \nder Gebührenkalkulation nur 16.000,- EUR als Erstattungsbetrag der DSD-GmbH \nberücksichtigt würden. Denn die DSD-GmbH erstattete pro Einwohner und Jahr 1,65 \nEUR, insgesamt 25.000,- EUR; der Mehrbetrag von ca. 9.000,- EUR sowie die \nBeträge aus den vorherigen Jahren blieben aber bei der Kalkulation \nunberücksichtigt.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -, \n\n6\n\nden Bescheid vom 31. Januar 2008 aufzuheben, soweit er \ndarin zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen worden \nist.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung macht er geltend: Die Differenzierung bei der \nGebührenerhebung nach Innen- und Außenbereich habe ihre Ursache darin, dass es \nim Außenbereich keine Biomüllentsorgung gebe. Der in der Satzung vorgesehene \nAbschlag für Eigenkompostierer in Höhe von 25,- EUR sei nach dem Abfallgesetz \nzulässig. Eine Grundgebühr werde nicht erhoben; die Differenzierung zwischen \neinem Grundbetrag und einem volumenbezogenen Betrag sei nur in den \nKalkulationstabellen aufgeführt. Die DSD-GmbH zahle lediglich 1,07 EUR pro \nEinwohner, insgesamt 16.131,32 EUR; bei der Kalkulation seien deshalb 16.000,- \nEUR als Einnahme berücksichtigt worden.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Gerichtsakten nebst Verwaltungsvorgängen betreffend die \nAbfallbeseitigungsgebühren 2006 (7 K 990/06) und die Abfallbeseitigungsgebühren \n2007 (7 K 565/07) Bezug genommen. \n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n13\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n14\n\nDer Abgabenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2008 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Kläger darin zu \nAbfallbeseitigungsgebühren herangezogen worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n15\n\nFür die Heranziehung des Klägers zu Abfallbeseitigungsgebühren für das \nKalenderjahr 2008 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Regelung in § \n1 der Gebührensatzung der Gemeinde B. zur Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Gemeinde B. in der Fassung der Gebührensatzung \nvom 18. Dezember 2007 (Gebührensatzung 2008) ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 \nAbs. 1 des Grundgesetzes - GG - bzw. das Prinzip der Leistungsproportionalität \nnichtig. \n\n16\n\nNach § 1 Abs. 1 b) Gebührensatzung 2008 beträgt der Gebührensatz für einen \n120 l Abfallbehälter im Innenbereich - einen solchen Abfallbehälter hat der im \nInnenbereich wohnende Kläger - bei vierwöchentlicher Abfuhr des Restmülls, 14-\ntägiger Abfuhr des Biomülls und vierwöchentlicher Abfuhr der Papiertonne \neinschließlich zweimaliger Abfuhr von sperrigen Abfällen, sechsmaliger Entsorgung \nvon Sonderabfällen (Schadstoffmobil), zweimaligem Shreddern von Baum- und \nStrauchschnitt sowie der Nutzung des Recyclinghofes 234,36 EUR. Der \nGebührensatz für einen 120 l Abfallbehälter im Außenbereich beträgt nach § 1 Abs. 1 \ne) Gebührensatzung 2008 bei vierwöchentlicher Abfuhr des Restmülls und \nvierwöchentlicher Abfuhr der Papiertonne einschließlich zweimaliger Abfuhr von \nsperrigen Abfällen, sechsmaliger Entsorgung von Sonderabfällen (Schadstoffmobil), \nzweimaligem Shreddern von Baum- und Strauchschnitt sowie der Nutzung des \nRecyclinghofes 165,60 EUR. Für Eigenkompostierer, die auf Antrag vom Anschluss \nan die Biotonne befreit wurden, verringert sich nach § 1 Abs. 1 i) Gebührensatzung \n2008 die zu entrichtende Gebühr u.a. des Buchstaben b) um 25,- EUR. \n\n17\n\nDiese Regelungen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG bzw. das Prinzip der Leistungsproportionalität, der landesrechtlichen \nAusprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Der allgemeine Gleichheitssatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch \nund finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe \nund Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu \nwählen und zu schaffen, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten \nLeistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den \nGebührenschuldnern gewahrt bleibt. \n\n18\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. \nFebruar 1979 - 2 BvL 5/76.\n\n19\n\nEntsprechend dem Prinzip der Leistungsproportionalität oder der speziellen \nEntgeltlichkeit, wonach die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden \ndürfen, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstehen, \nsind Differenzierungen bei der Gebührenbemessung nur zulässig, wenn sie auf \nUnterschiede der zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung abstellen, sich also am \nUmfang der Leistung orientieren. Solche Unterscheidungen, z.B. nach der Größe \noder der Leerungshäufigkeit der Abfallgefäße, sind zulässig und sogar geboten.\n\n20\n\nVgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, 38. \nErgänzungslieferung, März 2008, § 6 Rdnr. 52, 214 m.N.\n\n21\n\nDanach ist die unterschiedliche Bemessung des 120 l Restmüllbehälters, \nabhängig davon, ob die Abfallentsorgungsleistung des Beklagten - ohne \nBiomüllentsorgung - im Innen- oder im Außenbereich erbracht wird, unzulässig. Es \ngibt keine Unterschiede in der zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung, die einen \nunterschiedlichen Gebührensatz rechtfertigten. Aus den im Katalog des § 1 Abs. 1 b) \n(Innenbereich) und § 1 Abs. 1 e) (Außenbereich) Gebührensatzung 2008 \naufgezählten Entsorgungsleistungen ist zu entnehmen, dass der Leistungsumfang \nohne Biotonne im Innenbereich und im Außenbereich absolut identisch ist. Die \nInanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung durch den Eigenkompostierer im \nInnenbereich unterscheidet sich mithin nicht von der durch den Nutzer der \nAbfallentsorgungseinrichtung im Außenbereich; beide Nutzergruppen können - mit \nAusnahme der Biotonne - vielmehr sämtliche Abfallentsorgungseinrichtungen \ngleichermaßen in Anspruch nehmen. Derjenige aus der Gruppe der Nichtnutzer der \nBiotonne im Innenbereich zahlt pro bereitgestelltem Liter 1,74 EUR (234,36 - 25,- = \n209,36 : 120 l = 1,7446), der Nutzer im Außenbereich demgegenüber nur 1,38 EUR \n(165,60 : 120 l = 1,38 EUR). Der Innenbereichsnutzer zahlt damit für die gleiche \nLeistung gut 20 % mehr als der Außenbereichsnutzer. \n\n22\n\nDer Beklagte kann sich mit Blick auf diese unterschiedliche Bemessung der \nGebühren für die gleiche Leistung nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelungen in \n§ 1 Abs. 1 b) und i) Gebührensatzung 2008 stünden mit dem Gesetz in Einklang. \nGrundsätzlich verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, wenn eine Satzung eine \neinheitliche Abfallgebühr vorsieht und für Eigenkompostierer (nur) einen \nGebührenabschlag. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 des Abfallgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG - ) können bei der \nGebührenbemessung öffentliche Belange im Interesse einer geordneten \nAbfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene \nAbfallentsorgungsleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr \nbezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte \nAbfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr \nabzurechnen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG ist Eigenkompostierern eine \nangemessener Gebührenabschlag zu gewähren. Der Beklagte bzw. der Rat der \nGemeinde B. hat sich für den Innenbereich für die Erhebung einer einheitlichen \nAbfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß entsprechend der 1. Variante in § 9 \nAbs. 2 Satz 5 LAbfG entschieden und gewährt den Eigenkompostierern unabhängig \nvon der Größe des gewählten Abfallgefäßes einen nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG \ngrundsätzlich zulässigen Abschlag von 25,- EUR. \n\n23\n\nDiese Vorschriften im Landesabfallgesetz liefern aber keine Rechtfertigung für \ndie unterschiedliche Gebührenbemessung des 120 l Restmüllgefäßes, je nachdem \nob dieses von einem Nutzer im Außenbereich oder einem Nutzer und \nEigenkompostierer im Innenbereich in Anspruch genommen wird. Aus diesen \nVorschriften ergibt sich, dass der Ortsgesetzgeber zur Aufrechterhaltung der \nFunktionsfähigkeit der Bioabfallerfassung und -verwertung auch diejenigen mit \nKosten der Biotonne in Anspruch nehmen kann, die diese nicht in Benutzung \nnehmen, \n\n24\n\nvgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drks. \n12/3143, S. 70, 71,\n\n25\n\nnicht jedoch, Nichtnutzer von Biotonnen unterschiedlich zu behandeln.\n\n26\n\nAuch der Umstand, dass die Außenbereiche nach § 10 Abs. 5 der Satzung über \ndie Abfallentsorgung in der Gemeinde B. (Abfallentsorgungssatzung) bezüglich \nder Biotonne grundsätzlich vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, \nbietet keinen sachlichen Grund, die Nichtnutzer der Biotonne im Innen- und \nAußenbereich unterschiedlich zu behandeln. Denn auch die Nichtnutzer der Biotonne \nim Innenbereich sind vom Anschluss- und Benutzungszwang an dieses Gefäß \nbefreit; eine Befreiung hiervon wird auf Antrag (§ 10 Abs. 3 \nAbfallentsorgungssatzung) gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 \nAbfallentsorgungssatzung erfüllt sind. Mögen sich die Befreiungsvoraussetzungen \nauch unterscheiden, im Außenbereich erfolgt die Befreiung grundsätzlich, im \nInnenbereich nur auf Antrag und nach Erfüllung der entsprechenden \nVoraussetzungen für die Befreiung, sind im Ergebnis hinsichtlich der tatsächlich vom \nAnschluss- und Benutzungszwang Befreiten keine Unterschiede zu erkennen. Diese \nnehmen, gleichgültig ob im Außen- oder im Innenbereich, die Biotonne nicht in \nAnspruch.\n\n27\n\nDem kann auch nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, es müssten für den \nEigenkompostierer im Innenbereich Vorhalteleistungen für Bioabfall getroffen \nwerden, weil der vom Anschluss- und Benutzungszwang Befreite jederzeit wieder \neinen Anschluss verlangen könne. Auch der im Außenbereich kraft \nAbfallentsorgungssatzung grundsätzlich Befreite hat nach § 7 Abs. 1 \nAbfallentsorgungssatzung ein Anschluss- und Benutzungsrecht an die \nBioabfallentsorgung. Denn nach dieser Vorschrift ist jeder Eigentümer eines im \nGebiet der Gemeinde B. liegenden Grundstückes im Rahmen der §§ 2 bis 5 \nAbfallentsorgungssatzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines \nGrundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen und die \nauf seinen Grundstücken oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen \nAbfallentsorgungseinrichtung zu überlassen. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 \nAbfallentsorgungssatzung ist die Entsorgungsleistung des Einsammelns und \nBeförderns von Bioabfällen ausdrücklich aufgeführt. \n\n28\n\nEs kommt nicht darauf an, dass der Kläger kein Eigenkompostierer ist. Die \nunterschiedlichen Gebührensätze für identische Abfallbehälter führen zur \nFehlerhaftigkeit der Gebührensätze insgesamt.\n\n29\n\nEine Unwirksamkeit der Satzung ergibt sich nicht, soweit der Kläger meint, die \nAbfallbeseitigungsgebühr enthalte eine rechtswidrige Grundgebühr. Tatsächlich sieht \ndie Satzung eine einheitliche Gebühr vor und gerade keine Aufteilung in eine \nGrundgebühr, der regelmäßig die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten \nzuzuordnen sind, und eine Zusatzgebühr, die sich am Verbrauch orientiert.\n\n30\n\nDurch den Einwand des Klägers, der in der Kalkulation berücksichtigte \nErstattungsbetrag der DSD-GmbH sei mit 16.000,- EUR zu gering bemessen, wird \ndie Wirksamkeit der Satzung nicht in Frage gestellt. Es ist nichts dagegen zu \nbedenken, dass der Beklagte (nur) diese 16.000,- EUR, mit denen er wegen der \nVereinbarung mit der DSD-GmbH sicher rechnen kann, in die Kalkulation mit einstellt \nund etwaige über diese Summe hinausgehenden Erstattungen nach § 6 Abs. 2 Satz \n3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, \nwonach Kostenüber- und -unterdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre \nauszugleichen sind, in denen folgenden Rechnungsperioden zum Ausgleich \nbringt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-25/7-k-361-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-08-25/7-k-361-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251926","retrieved":"2026-07-09 02:15:12.298997+00:00"}}